In dem Beitrag von Ronny heisst es:
"Die Hinzuziehung von Gutachtern ist durch diejenigen zu bezahlen, die den Anlass der Begutachtung liefern, dies ergibt sich aus den Kostenregelungen im Personenstandsrecht (§ 68 PStV)."
Wenn man sich aber den § 68 PStV mal genauer anschaut, dann heisst es dort:
"§ 68 PStV Gebührentabelle
(2) An Auslagen sind zu erheben ...
3. die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind. "
Soweit ich weiss gehoeren die Vertrauensanwaelte in den sogenannten
Problemstaaten weder einer auslaendischen Behoerde, noch einer oeffentlichen Einrichtung an. Ergo kann die Behoerde auch nicht die Auslage erheben, wenn sie auf eigene Anordnung ein Gutachter beauftragt.
Liege ich da falsch mit meiner Ansicht?