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Wehrdienst (Gelesen: 2.510 mal)
softimus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wehrdienst
16.05.2006 um 12:12:36
 
ich wurde vor kurzem vom Bezirkswehramt angeschrieben, daß ich noch Wehrdienst ableisten müßte, da ich im Herkunftland es nicht machen mußte.

Ist es die generelle Praxis, daß man nach der Einbürgerung eingezogen wird, egal ob man Familie hat. Gibt es eine Altersgrenze, ab die man den Wehrdienst nimmer leisten muß?
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 16.05.2006 um 13:17:29
 
softimus schrieb am 16.05.2006 um 12:12:36:
Ist es die generelle Praxis, daß man nach der Einbürgerung eingezogen wird, egal ob man Familie hat. Gibt es eine Altersgrenze, ab die man den Wehrdienst nimmer leisten muß?


guck http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/wehrpflg/gesamt.pdf

Insbesondere § 5 Abs. 1 & § 11 Abs. 2 Nr. 3 WPflG:

Zitat:
Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt
1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a. wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
b. wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts (§ 3 Abs. 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten,
c. nach § 29 Abs. 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben oder
d. nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden;
2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden;
3. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind.


Zitat:
Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,
...
3. die
a. verheiratet sind,
b. eingetragene Lebenspartner sind oder
c. die elterliche Sorge gemeinsam oder als Alleinerziehende ausüben.


Abu
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softimus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.05.2006 um 09:30:37
 
wie sieht's für einen Eingebürgerten aus?
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Ralf
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Antwort #3 - 17.05.2006 um 11:50:48
 
softimus schrieb am 17.05.2006 um 09:30:37:
wie sieht's für einen Eingebürgerten aus?


Wieso sollte es für einen eingebürgerten Deutschen anders aussehen als für einen gebürtigen Deutschen? Nein, es gibt da keine Unterschiede.
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