garfield2008 schrieb am 01.05.2006 um 10:44:00:H(a)i,
Artikel 6 Absatz 2 der EU-Richtlinie kann nur angewendet werden, wenn der betreffende Staat die Richtlinie nicht in ein nationales Gesetz überführt hat.
Ist dies der Fall wird Artikel 5 Absatz 2 angewendet.
UK hat wie die meisten EU Staaten ein entsprechendes Gesetz, so das ein Visum gefordert wird.
mfg
Thomas Böttcher
Das mit der Anwendbarkeit nur bei fehlender Umsetzung verstehe ich noch nicht.
Soll sich der drittstaatsangehörige Ehepartner, der mit seinem EU-angehörigen Ehepartner in dessen Heimatstaat lebt, nach dem Verständnis der RL 2004/38 mit
"61 In Anbetracht der Bedeutung, die der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Schutz des Familienlebens beigemessen hat (vgl. Randnr. 53 des vorliegenden Urteils), ist die Zurückweisung jedenfalls dann unverhältnismäßig und damit untersagt, wenn der Staatsangehörige eines Drittstaats, der mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, seine Identität und die Ehe nachweisen kann und wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 68/360 und Artikel 8 der Richtlinie 73/148 darstellt.
62 Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Artikel 3 der Richtlinie 68/360, Artikel 3 der Richtlinie 73/148 und die Verordnung Nr. 2317/95 im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat einen mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der versucht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder gegebenenfalls ein Visum zu verfügen, nicht an der Grenze zurückweisen darf, wenn der Betroffene seine Identität und die Ehe nachweisen kann und wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 68/360 und Artikel 8 der Richtlinie 73/148 darstellt."
anstelle einer Aufenthaltskarte versehen?
Würde dies die Formalitäten vereinfachen? Wie sieht es mit den "Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird" aus, die im MRAX-Urteil nicht ausdrücklich erwähnt sind?
Gruß, ULF