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Visa fuer England? (Gelesen: 2.796 mal)
Birgit23
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30.04.2006 um 21:11:56
 
Hallo,
ich bin seit zwei Jahren mit einem Libanesen verheiratet. Er hat noch keine unbefr. Aufenthaltserlaubnis und wir moechten im Sommer nach London fahren. Braucht er dafuer VISA oder kann er einfach einreisen?
Gruss; Birgit
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Saxonicus
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Antwort #1 - 01.05.2006 um 03:09:30
 
Großbritannien ist kein Schengenland. Als Libanese braucht er ein Visum.
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Saxonicus
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Antwort #2 - 01.05.2006 um 03:29:04
 
Normalerweise müßte ihm als Dein Ehemann die Einreise (nach Richtlinie 2004/38/EG) ohne Visum gestattet werden, aber im Vereinigten Königreich gehen die Uhren etwas anders, da würde ich mich nicht darauf verlassen, daß sie dort die EG- Richtlinien anwenden.
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Mick
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Antwort #3 - 01.05.2006 um 10:17:35
 
Saxonicus schrieb am 01.05.2006 um 03:29:04:
Normalerweise müßte ihm als Dein Ehemann die Einreise (nach Richtlinie 2004/38/EG) ohne Visum gestattet werden, a


Hi Saxonicus,
die visafreie Einreise gilt nur für Drittstaatsangehörige die im
Besitz einer "Aufenthaltskarte" (AE/EU für Familienangehörige)
sind. Gilt also z.B. für den libanesischen Ehegatten einer EU-
Angehörigen, die in D. freizügigkeitsberechtigt leben.
Vorliegend dürfte das nicht passen, da ja der Ehegatte eine
AE nach dem AufenthG hat. Hier gilt, dass ihm nach der MRAX-
Entscheidung ggf. an der Grenze ein Visum zu erteilen wäre,
wenn der Pass vorliegt und die Ehe nachgewiesen wird.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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garfield2008
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Antwort #4 - 01.05.2006 um 10:35:36
 
H(a)i,

alles über britische Visa kann hier nachlesen.

mfg
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Antwort #5 - 01.05.2006 um 10:44:00
 
H(a)i,

Saxonicus schrieb am 01.05.2006 um 03:29:04:
Normalerweise müßte ihm als Dein Ehemann die Einreise (nach Richtlinie 2004/38/EG) ohne Visum gestattet werden


Artikel 6 Absatz 2 der EU-Richtlinie kann nur angewendet werden, wenn der betreffende Staat die Richtlinie nicht in ein nationales Gesetz überführt hat.
Ist dies der Fall wird Artikel 5 Absatz 2 angewendet.
UK hat wie die meisten EU Staaten ein entsprechendes Gesetz, so das ein Visum gefordert wird.

mfg
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Antwort #6 - 11.05.2006 um 16:46:14
 
garfield2008 schrieb am 01.05.2006 um 10:44:00:
H(a)i,


Artikel 6 Absatz 2 der EU-Richtlinie kann nur angewendet werden, wenn der betreffende Staat die Richtlinie nicht in ein nationales Gesetz überführt hat.
Ist dies der Fall wird Artikel 5 Absatz 2 angewendet.
UK hat wie die meisten EU Staaten ein entsprechendes Gesetz, so das ein Visum gefordert wird.

mfg
Thomas Böttcher


Das mit der Anwendbarkeit nur bei fehlender Umsetzung verstehe ich noch nicht.

Soll sich der drittstaatsangehörige Ehepartner, der mit seinem EU-angehörigen Ehepartner in dessen Heimatstaat lebt, nach dem Verständnis der RL 2004/38 mit

"61 In Anbetracht der Bedeutung, die der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Schutz des Familienlebens beigemessen hat (vgl. Randnr. 53 des vorliegenden Urteils), ist die Zurückweisung jedenfalls dann unverhältnismäßig und damit untersagt, wenn der Staatsangehörige eines Drittstaats, der mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, seine Identität und die Ehe nachweisen kann und wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 68/360 und Artikel 8 der Richtlinie 73/148 darstellt.

62 Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Artikel 3 der Richtlinie 68/360, Artikel 3 der Richtlinie 73/148 und die Verordnung Nr. 2317/95 im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen sind, dass ein Mitgliedstaat einen mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der versucht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder gegebenenfalls ein Visum zu verfügen, nicht an der Grenze zurückweisen darf, wenn der Betroffene seine Identität und die Ehe nachweisen kann und wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Artikel 10 der Richtlinie 68/360 und Artikel 8 der Richtlinie 73/148 darstellt."

anstelle einer Aufenthaltskarte versehen?

Würde dies die Formalitäten vereinfachen? Wie sieht es mit den "Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird" aus, die im MRAX-Urteil nicht ausdrücklich erwähnt sind?


Gruß, ULF
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garfield2008
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Antwort #7 - 11.05.2006 um 18:49:31
 
ulf schrieb am 11.05.2006 um 16:46:14:
Das mit der Anwendbarkeit nur bei fehlender Umsetzung verstehe ich noch nicht.


Ganz einfach,

so wie es in Deutschland die FreizügG/EU gibt hat GB auch ein entsprechendes Nationales Gesetz, das die Richtlinie umsetzt.
Wenn dieses nicht der Fall wäre müsste die Richtlinie wortwörtlich umgesetzt werden.

mfg
Thomas Böttcher
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