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Wie definiert man Beschäftigung (Studenten) ??? (Gelesen: 2.189 mal)
Zuzi
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Wie definiert man Beschäftigung (Studenten) ???
12.04.2006 um 11:45:04
 
Hallo an alle,

ich studiere in Bayern und komme aus der Slowakei (neu-EU Mitgliedstaat).

Ich weiß inzwischen schon SEHR VIEL  Zwinkernd über die bekannte 90/180 Tage Regelung, allerdings immer noch nicht genug...

Wie definiert man eine "Beschäftigung" ??? Oder ist das, was so eingeschränkt gestattet ist, "Erwerbstätigkeit" ???

Mein Problem - ich habe die Möglichkeit, ein "internship" (ich weiß nicht ob es ganz richtig wäre, es als Praktikum zu übersetzen) bei einer europäischen Institution in München zu machen (also keine "deutsche Firma").

Dies würde 4 Monate in Vollzeit dauern, Lohn würde ich keinen bekommen, nur etwas wie "Aufwandsentschädigung" - 500 EUR im Monat. Die zuständige Dame hat gemeint, es handelt sich da nicht um Arbeit, da man auch keinen "Arbeitsvertrag" unterschreibt oder was Ähnliches...

Das Problem ist, ich jobbe schon jetzt neben dem Studium und da das Ganze erst im Sept anfängt, werde ich ganz sicher nicht mehr die erforderlichen Tage zur Verfügung haben.

Also wie ist das jetzt ??? Zählt sowas als Beschäftigung oder nicht ?? Es hängt auch ziemlich mit meiner Fachrichtung zusammen, obwohl mehr damit was ich in der Slowakei im Hauptstudium studiert habe als damit, was ich jetzt im Rahmen von meinem Promotionsstudium mache  hä? (obwohl, da lassen sich auch Zusammenhänge erkennen)...

oder muss ich das Arbeitsamt bitten, mir ein Erlaubnis für das Internship auszustellen ??? (und vielleicht eine Absage riskieren  unentschlossen)


was meint ihr ?
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wie definiert man Beschäftigung (Studenten) ??
Antwort #1 - 12.04.2006 um 12:07:14
 
Hallo Zuzi,

ich habe (nur) den Hinweis auf eine Internetseite an Dich - dort gibt es Hinweise zur Studentenbeschäftigung und auch ein Forum. Die Adresse der Seite lautet:

www.ericit.org

Die Seite wird von einem Rechtsanwalt und einem Wirtschaftsjournalisten betrieben und macht einen sehr seriösen Eindruck.

Ich hoffe, der Hinweis hilft Dir weiter.

Viel Glück!


=schweitzer=
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Mick
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wie definiert man Beschäftigung (Studenten) ??
Antwort #2 - 12.04.2006 um 12:44:35
 
Hi,
über § 2 AufenthG kommt man zur Definition in § 7 SGB IV,
Klickmichan

Grundsätzlich meine ich, dass auch ein Praktikum eine Be-
schäftigung darstellt. Ich würde da nix riskieren und mit der
ABH sprechen. Sollten sie es akzeptieren, würde ich sie bitten,
dieses aktenkundig zu machen.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Zuzi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wie definiert man Beschäftigung (Studenten) ??
Antwort #3 - 12.04.2006 um 13:07:42
 
@ Mick: Wieso mit der ABH ?? Ich dachte immer, diese Sachen hängen von der Arbeitsagentur ab... kannst Du kurz erklären ??

Danke, Zuzi.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wie definiert man Beschäftigung (Studenten) ??
Antwort #4 - 12.04.2006 um 13:22:38
 
Zuzi schrieb am 12.04.2006 um 13:07:42:
@ Mick: Wieso mit der ABH ?? Ich dachte immer, diese Sachen hängen von der Arbeitsagentur ab... kannst Du kurz erklären ??

Danke, Zuzi.


Hi,
ich nehme mal an, dass eine Beschäftigung über 90/180
Tage von der ABH ausgeschlossen wurde? Lasse mich
- mangels "eigener" Studenten - da aber gerne eines
besseren belehren.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #5 - 15.04.2006 um 10:31:16
 
Die ABH hat mit Neu-EU-Studenten grundsätzlich nichts zu tun, die Befreiung von der Arbeitserlaubnispflicht im Rahmen der 90/180-Tage- Regelung basiert auf den entsprechenden Regelungen der Arbeitsverwaltung (ArGV). Für die zusätzliche Tätigkeit wird auf jeden Fall die Genehmigung der Arbeitsverwaltung notwendig sein.
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