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AÜG für Ausländer (Gelesen: 2.011 mal)
adilosch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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07.04.2006 um 23:24:19
 
Hallo,

So ich habe folgende Frage!
Ich besitze JETZT ein befristete Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis(für 2 Jahre, danach kriege ich Niederlassungserlaubnis)...darf ich JETZT über einem Personaldienstleister(die mit AÜG arbeiten lassen) arbeiten!

VIELEN DANK!
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nichen
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Hakuna Matata


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 08.04.2006 um 00:55:54
 
Hallo,

ja! Du darf als Leiharbeitnehmer arbeiten.

Grüß
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.04.2006 um 00:56:22
 
Nach welcher Rechtsgrundlage hast du denn deine AE
bzw. welche konkrete Auflage steht da drin?
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adilosch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.04.2006 um 19:47:03
 
Ich habe meine AE als Dipl.-Ing Elektrotechnik erhalten(NACH MEINEM STUDIUM,WEIL ICH EIN JOB GEFUNDEN HABE)
Jetzt von der Ausländerbehörde wurde meine AE geändert.(JETZ STEHT IN MEINEM PAß--Die Beschäftigung ist uneingeschränkt erlaubt.)
AÜG habe ich nicht so gut verstanden,deswegen habe ich gefragt!

Vielen Dank für Ihre Interesse!
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adilosch
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 09.04.2006 um 22:57:01
 
als Anmerkung steht in meinem Paß(§7 Abs.1 Satz 3 AufenthG)
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