weder gemogelt,noch glück gehabt.wir haben die folgenden artikel ausgedruckt und den antrag zugefügt.
Da er aber trotzdem zur Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 und 3 gehört,
hat er m.E. wie die Tochter und das Kind Anspruch auf
SGB II (ggf. Sozialgeld),
vgl. Leitfaden Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Ru-106.pdf(pdf 1,3 MB) Seite 37
Ralf Rothkegel Richter am BVerwG teilt diese Auffassung, siehe
http://www.akademie-virtuell.de/gdcms/files/file.asp?file=20050218_1351_ClassenF...Seite 4
voraussetzung ist bei h4
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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
§ 7 Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.
das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch
1.
die Hilfebedürftigkeit der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beendet oder verringert,
2.
Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen beseitigt oder vermindert
werden.
nichts mit mogeln.