@ Daddy :
Daddy schrieb am 20.03.2006 um 10:58:18:Meiner
persönlichen Auffassung nach, kann sich deine Frau trotzdem nicht auf die VO (EG) 1030/2002 berufen, da dieser Drittstaatenangehörige anspricht. Nur der Adressat einer VO kann sich auf diese berufen; dem "Nicht-Adressat" bleibt "nur" das nationale Recht. Und wenn in der nationalen Umsetzung nur das Klebeetikett genannt ist, kann ein EU- Staatsangehöriger die Form der
AE nicht "frei wählen...
Na ja, aber die Gestaltung des Klebeetiketts für
alle Ausländer in Anlage D14 geht ja auch aus der o.g. VO hervor. (Meiner Ansicht nach könnte es ja rein theoretisch eine VO zur Gestaltung von
AT für - sagen wir mal - Japaner geben, nach der sich in der Gesetzgebung die Gestaltung der AT's allgemein richtet, also auch für Nicht-Japaner.)
Das Muster als Bildchen ist zwar in der Anlage D14 enthalten, aber der Text der
AufenthV § 59 Abs. 2
verweist ja eindeutig auf die Anwendung der VO (EG) 1030/2002, die
dadurch nach meiner Ansicht zum Bestandteil deutscher Rechtsprechung wird. In diesem Paragraph, aber auch im § 78 Abs. 1 und 2
AufenthG (Gestaltung des AT) , wird auch
nicht erwähnt, dass eben diese Paragraphen
nur für eine bestimmte Gruppe von Ausländern gelten (z.B. Drittstaatler) . Und das
AufenthG gilt ja ohnehin auch für nicht-freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger (§ 11 FreizügG/EU) , dort also auch § 78 Abs. 1 und 2, der
beide Formen des
AT vorsieht (vielleicht eben wegen der Situation Pass vs Personalausweis, erscheint mir jedenfalls logisch und praktisch) . Des weiteren, mit (theoretischem) Ausschluss der Möglichkeit eines
AT als eigenständiges Dokument gerade für EU-Bürger wären diese gegenüber Drittstaatlern sogar noch benachteiligt.
Oh je, erstmal genug der grauen Theorie
Bin sowieso nur ein Laie.
Ich hoffe mal tatsächlich, dass die
ABH sich da nicht unnötig querstellen wird
@ tommym2 :
tommym2 schrieb am 20.03.2006 um 12:20:26:Als Uniosbürgerin hat sie das Recht in D ohne Pass nur mit Ausweis einzureisen, und sich auch OHNE Pass hier niederzulassen WENN sie u.a. über einen gesicherten Unterhalt/Einkommen/Rente/... verfügt. (Uniosnrecht) ...
Die Erfüllung der Passpflicht mittels Ausweis hängt nicht von der Situation dessen Inhabers ab (z.B. Freizügigkeitsvoraussetzungen, Unterhalt etc.) sondern geht alleine aus der EU-Bürgerschaft des Inhabers hervor.
Zitat:AufenthV § 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz:
(1) Von anderen Behörden als von deutschen Behörden ausgestellte amtliche Ausweise sind als Passersatz zugelassen, ohne dass es einer Anerkennung nach § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes bedarf, soweit die Bundesrepublik Deutschland
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder
auf Grund des Rechts der Europäischen Union
verpflichtet ist, dem Inhaber unter den dort festgelegten Voraussetzungen den Grenzübertritt zu gestatten. Dies gilt nicht, wenn der ausstellende Staat aus dem Geltungsbereich des Ausweises ausgenommen oder wenn der Inhaber nicht zur Rückkehr in diesen Staat berechtigt ist.
(...)
(3) Zu den Ausweisen im Sinne des Absatzes 1 zählen insbesondere
(...)
5. amtliche Personalausweise der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für deren Staatsangehörige
(...)
Mit allem anderen stimme ich mit Dir überein, vor allem mit:
Zitat:...was die Form allerdings angehet ist das EU-Recht=deutsches Recht wie oben dargelegt wurde.
Also, danke für Eure Beteiligung, und hoffe, nicht allzu viel Unruhe zu stiften.
Grüße
Shrek_K