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ABH verlangt Reisepass etc. von EU-Bürgerin (Gelesen: 22.571 mal)
Shrek_K
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10.03.2006 um 00:00:40
 
Hallo zusammen,

zuerst eine Anmerkung, dass ich wirklich sehr erfreut bin, dass es ein solches Forum gibt.  Zwinkernd  Gleichzeitig von vornherein sorry, dass mein Posting so lang geworden ist. Doch nun zum eigentlichen Problem:

Die Ausländerbehörde meines Kreises verlangt von meiner Ehefrau, die die polnische Staatsangehörigkeit hat (ich bin Deutscher, wir haben letztes Jahr in Polen geheiratet), die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Vorlage/Überlassung eines Reisepasses (der sich noch bei polnischen Behörden in Polen befindet, da er erst neu beantragt worden ist) zu diesem Zwecke, trotz des Vorhandenseins eines gültigen polnischen Personalausweises. Die Erteilung einer EU-Freizügigkeitsbescheinigung wird verweigert. Dies wird damit begründet, dass man meine Ehefrau wegen unseres derzeitigen Bezuges von Arbeitslosengeld II nicht als freizügigkeitsberechtigte EU-Bürgerin im Sinne des FreizügG/EU ansieht (keine ausreichenden Existenzmittel bei derzeitiger Erwerbslosigkeit) sondern als nachgezogene Ehegattin eines Deutschen im Sinne des AufenthG. (Von der Berufsausbildung her bin ich Arzt, meine Ehefrau Augenoptikerin.) Die Forderung einer Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis sowie die Forderung der Vorlage eines Reisepasses verstoßen jedoch gegen das auch in der deutschen Gesetzgebung verankerte Gemeinschaftsrecht aller Unionsbürger (unabhängig von der Erfüllung von Freizügigkeitsvoraussetzungen nach FreizügG/EU). Dies wurde mir zuletzt durch die Europäische Kommission am 24.02.2006 bestätigt (als PDF-Datei im Anhang) .
Offenbar liegt hier eine Gesetzeslücke vor, und diese besondere Situation wird nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Meiner Ansicht nach bringt meine Ehefrau Eigenschaften mit sich, die die Anwendung sowohl des FreizügG/EU als auch des AufenthG in geeigneter Weise erfordern. Das würde bedeuten, dass auch wenn meine Ehefrau durch den derzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld II nicht die Freizügigkeitsvoraussetzungen nach FreizügG/EU § 2 und § 4 erfüllen sollte, sie dennoch nach AufenthG § 28 als Ehefrau eines Deutschen hier aufenthaltsberechtigt ist (ansonsten müsste sie ja zurück nach Polen). Hierfür ist sie jedoch vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis sowie des Besitzes eines Reisepasses (bei vorhandenem gültigem Personalausweis) ausgenommen, da auch für sie das Gemeinschaftsrecht aller Unionsbürger gilt (FreizügG/EU § 1, § 2 Abs. 4, § 8 sowie AufenthV § 3).  Mit anderen Worten:  Aus ihrem Aufenthaltsrecht, das sich zwar aus einem anderen Gesetz (AufenthG) ableitet, sowie aus ihrer Staatsangehörigkeit eines EU-Staates leitet sich ihre EU-Freizügigkeit ab.  Direkt nach ihrer Einreise nach Deutschland habe ich meine Ehefrau ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt meiner Stadt in meiner Wohnung angemeldet. Bezüglich Krankenversicherung ist sie über mich familienversichert. Des weiteren zeigt sich durch den Bezug von Arbeitslosengeld II, dass meine Ehefrau als Arbeitssuchende der Arbeitsagentur für Arbeitsstellenvermittlung zur Verfügung steht (FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1). Diese Situation in ihrer Gänze ist faktisch gleichbedeutend mit dem Vorliegen von EU-Freizügigkeitsvoraussetzungen, eine Freizügigkeitsbescheinigung ist somit zu erteilen.

(Wegen der baldigen Geburt unseres Kindes und auch wegen der Unverhältnismäßigkeit der Reisekosten hinsichtlich des Reisezweckes kann meine Ehefrau derzeit nicht nach Polen reisen, um ihren Reisepass abzuholen, der nur von ihr persönlich abgeholt werden kann.)

Mittlerweile droht die Ausländerbehörde sogar mit Abschiebung. Selbstverständlich haben wir daher Angst.

Aus dem oben beschriebenen Sachverhalt würden sich drei Fragen ergeben:

1. Hat meine Ehefrau bei der oben beschriebenen Konstellation Anspruch auf eine EU-Freizügigkeitsbescheinigung, ohne eine Aufenthaltserlaubnis beantragen zu müssen?

2. Sollte trotzdem die klassische Aufenthaltserlaubnis notwendig werden, so kann doch keinesfalls von meiner Ehefrau die Vorlage eines Reisepasses (bei vorhandenem gültigem Personalausweis) verlangt werden? Die Ausländerbehörde begründet diese Forderung lapidar damit, dass man doch den Personalausweis nicht mit der Aufenthaltserlaubnis "zukleben" könne. Dabei besagt AufenthG § 78 Abs. 1 und 2, dass ein Aufenthaltstitel auch als eigenständiges Dokument ausgestellt werden kann, und zwar in Verbindung mit einem Reisepass oder Passersatz (hier Personalausweis).

3. Wie kann ich die Behörden dazu bewegen, die Binnenmarktvorschriften und unser Recht nicht fehlerhaft anzuwenden? Meine Ehefrau wartet auf eines der beiden Aufenthaltsdokumente, da sie schon seit langem einen Integrationskurs beantragen will, der ihr den Einstieg ins Berufsleben erst ermöglicht.

Mehrere Anfragen bei der Ausländerbehörde mit ähnlichem Inhalt wurden bisher leider nicht beantwortet. Stattdessen, wie oben erwähnt, die Drohung mit der Abschiebung.

Über eine hilfreiche Antwort würde ich mich sehr freuen.

Viele Grüße

Shrek_K  Cool
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Antwort #1 - 10.03.2006 um 11:24:46
 
1. Als polnische Staatsangehörige benötigt Deine Frau zur Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis. Da sie im Augenblick weder eine Arbeitserlaubnis hat, noch generell eine bekommen kann, würde ich bezweifeln, daß sie derzeit überhaupt dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und deshalb auch nicht als arbeitssuchend gelten kann.
2. Mit dem Personalausweis genügt Deine Frau der geforderten Ausweispflicht. Die Begründung für die Forderung nach dem Paß entbehrt zwar einer gewissen Logik nicht, trotzdem kann die ABH m. E. die Erteilung der AE nicht von der Vorlage des Passes abhängig machen. In vergleichbaren Fällen wurde in meiner ABH die AE schon mal hilfsweise auf einen Kopfbogen der Behörde geklebt, mit den entsprechenden Hinweisen auf das Ausweisdokument. Ob man damit in der heutigen Zeit noch ungehindert reisen kann (Fälschungssicherheit) ist u. U. zweifelhaft. Ich persönlich würde es nicht darauf ankommen lassen.
3. Die Forderung der Behörde nach einer AE nach § 28 ist durchaus gerechtfertigt. Unionsbürger bedürfen zwar lt. FreizügG für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels, allerdings findet das Aufenthaltsgesetz lt. § 11, 1.3 immer dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das FreizügG. Im Besitz der AE nach § 28 hätte Deine Ehefrau Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung für EU-Bürger, womit die günstigere Rechtsstellung schon vorliegen würde.
Ich würde mich also nicht länger sträuben, Ihr habt nichts davon. Möglicherweise kann die Heimatbehörde den Paß Deiner Frau an die zuständige Botschaft schicken und Deine Frau holt den Paß dort ab. Aufgrund des Umzuges von Polen nach D. müßte das eigentlich möglich sein.
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Antwort #2 - 10.03.2006 um 14:43:11
 
In meinem familiären Umfeld gibt es auch eine polnische StaAng die ihren neuen Pass bisher immer über die polnische Botschaft erhalten hat und niemals ihren neuen  Pass in Polen beantragen oder abholen mußte. Im Gegenteil haben die polnischen Inlandsbehörden es sogar abgelehnt einen neuen Pass auszustellen. Als "im Ausland lebende Polin" mußte sie den Pass immer beim polnischen Konsulat beantragen und bekam in dann auch von denen ausgehändigt bzw. zugeschickt.
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Daddy
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Antwort #3 - 10.03.2006 um 17:46:32
 
Also meiner Meinung nach ist das Hin- und Herspringen zwischen AufenthG und FreizügG eh nicht machbar ... entweder das eine oder das andere ... sofern sich an den Vorraussetzungen nichts ändert ...

In dem Fall deiner Frau hat die ABH dargelegt, dass die Vorraussetzungen zur Inanspruchnahme der Freizügigkeit nicht gegeben sind und den Aufenthalt über § 28 AufenthG regeln will ...

Ergo ...

Zitat:
§ 11 FreizügG
...
(2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 oder des Rechts nach § 2 Abs. 5 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft.
...

Dass der Passpflicht bei Staatsangehörigen eines Staates der EU durch einen anerkannten Passersatz genüge getan wird ändert m. E. nichts am Erfordernis eines Aufenthaltstitels nach AufenthG ...

Das von die beigefügte Antwortschreiben geht, wie ich es lese, davon aus, dass die Vorraussetzungen des FreizügG vorliegen ...

Was die Sache mit dem AT auf einem Blatt Papier angeht ... rechne immer mit einer eingehenderen Prüfung beim Grenzübertritt, da dies absolut unüblich, wenn auch rechtlich möglich ist ...
Also lieber den Pass besorgen und den AT einkleben lassen ...

Daddy

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Shrek_K
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Antwort #4 - 10.03.2006 um 23:58:38
 
Hallo!!!

Also erstmal Danke an Euch alle, die mir geantwortet haben.  Smiley

Wie es aussieht, trifft für meine Ehefrau nun doch das AufenthG zu.

Klar, hätte meine Ehefrau den Reisepass bereits bei sich, so wäre alles einfach und praktisch, und ich müsste nicht so viel Theater veranstalten.  Eigentlich dachten wir zuerst sogar, dass sie den vorerst gar nicht zu beantragen braucht, da ein Personalausweis in der EU generell ausreicht (für Einreise und Aufenthalt) .  Zumindest hört und liest man das überall.  Und in die USA oder nach China hatten wir vorerst nicht vor zu reisen.  Zwinkernd  Doch für alle Fälle hat meine Ehefrau ihn doch noch beantragt, aber zum Zeitpunkt unseres Abfluges nach Deutschland war der Pass immer noch nicht abholbereit.
Leider besteht laut Aussage des polnischen Passbüros keine andere Möglichkeit, als den Pass durch die Antragstellerin persönlich abzuholen.  Aber wir werden weiter nachhaken.  Wir haben auch mal daran gedacht, ihr einen Pass im polnischen Konsulat ausstellen zu lassen, doch dieser Spaß würde an die 100 Euro kosten (da im Ausland) , und ca. 25 Euro haben wir bereits für die Beantragung des Passes in Polen bezahlt.  Außerdem weiß ich nicht, ob eine solche Beantragung im Konsulat möglich ist, wenn bereits anderswo ein Pass beantragt wurde.  Na ja, und nach Polen im 9. Monat Schwangerschaft oder mit einem Neugeborenen wird meine Ehefrau bestimmt nicht fahren.  Ganz zu schweigen von den Reisekosten für 2 erwachsene Personen von mehreren Hundert Euro.  Und obendrein, wie Ihr freundlicherweise bestätigt habt, ist sowas von der Gesetzeslage her gar nicht notwendig.  Es gibt nun mal keine Situation (nach Gesetzeslage) , die bei vorhandenem Personalausweis eines EU-Bürgers einen Reisepass zusätzlich erfordert.

Im Falle der ABH meines Landkreises habe ich den Eindruck, als würden sie aus Gewohnheits- oder Bequemlichkeitsgründen nur die Vorgehensweise bezüglich der Erteilung der AE akzeptieren, die sie schon seit jeher gewohnt sind.

Die Bedenken von brickbat und Daddy bezüglich der möglichen Probleme beim Reisen/Grenzübertritt mit einer losen AE verwundern mich hier ein wenig.  Üblicherweise zeigt man an der Grenze (da wo noch kontrolliert wird) nur den Personalausweis (wahlweise natürlich Reisepass) , und ich habe noch nie miterlebt, dass jemand dabei nach einer AE gefragt wurde.  Wird man doch mal im Rahmen einer Routinekontrolle danach gefragt, so ist diese lose AE doch genau so gültig und amtlich und auch fälschungssicher wie die eingeklebte.  Außerdem wird z.B. eine EU-Freizügegkeitsbescheinigung auch nirgendwo eingeklebt, sondern gilt lose zusammen mit dem Personalausweis.

Ich halte die gesamte Situation aus europarechtlicher Sicht für derart interessant, dass ich bereits vor kurzem eine entsprechende Anfrage bei der deutschen SOLVIT-Stelle, beim Bundesinnenministerium sowie noch mal bei der Europäischen Kommission jeweils mit der Bitte um Stellungnahme geschickt habe.  Doch keine Sorge, ich leide nicht an Unterbeschäftigung, bin ja kräftig bei der Arbeitssuche, um wieder als Doc arbeiten zu können.  Cool  Jedoch beschäftigt mich das Thema ziemlich grübeln , es geht ja um unsere Familie.

Wir würden also persönlich die Lösung mit der losen AE in Verbindung mit dem Personalausweis vorziehen, ich hoffe, dass man bei der ABH nett zu uns sein wird. Schockiert/Erstaunt Nochmals Danke für die Antworten Smiley

Grüße

Shrek_K
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Antwort #5 - 11.03.2006 um 01:07:16
 
Shrek_K schrieb am 10.03.2006 um 23:58:38:
... Die Bedenken von brickbat und Daddy bezüglich der möglichen Probleme beim Reisen/Grenzübertritt mit einer losen AE verwundern mich hier ein wenig.  Üblicherweise zeigt man an der Grenze (da wo noch kontrolliert wird) nur den Personalausweis (wahlweise natürlich Reisepass) , und ich habe noch nie miterlebt, dass jemand dabei nach einer AE gefragt wurde.  Wird man doch mal im Rahmen einer Routinekontrolle danach gefragt, so ist diese lose AE doch genau so gültig und amtlich und auch fälschungssicher wie die eingeklebte.  Außerdem wird z.B. eine EU-Freizügegkeitsbescheinigung auch nirgendwo eingeklebt, sondern gilt lose zusammen mit dem Personalausweis. ...

Niemand hat von Problemen gesprochen, nur auf die Möglichkeit einer etwas längeren Überprüfung beim Grenzübertritt hingewiesen ... allein wenn nach dem Wohnort gefragt werden sollte, ist der AT dann vorzulegen ...
Um es deutlicher darzustellen, euer Fall ist nicht alltäglich und in knapp 20 Jahren in diesem Job ist mir kein einziger Fall bekannt geworden, bei dem ein AT auf einem Blatt Papier ausgestellt / vorgelegt wurde ... also ich kann mir das grübelnde Gesicht des Kollegen gut vorstellen Zwinkernd ... wohin gegen die Freizügigkeitsbescheinigung hinlänglich bekannt ist ...

Gruß
Daddy
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Antwort #6 - 11.03.2006 um 01:37:00
 
Hallo Daddy,

Danke für die schnelle Antwort Smiley

Dann wäre es eigentlich geklärt, dass es auch auf diese Art geht.  Na, ich denke mal, dass Deine Kollegen nicht so stark grübeln werden  Zwinkernd  Die Zeiten und Gewohnheiten ändern sich eben.  Und wenn mal doch einer grübelt, dann zeige ich ihm das mal:

AufenthG § 78: Vordrucke für Aufenthaltstitel, Ausweisersatz und Bescheinigungen:

(1) Der Aufenthaltstitel wird nach einheitlichem Vordruckmuster ausgestellt, das eine Seriennummer und eine Zone für das automatische Lesen enthält. Das Vordruckmuster enthält folgende Angaben:

1. Name und Vorname des Inhabers,
2. Gültigkeitsdauer,
3. Ausstellungsort und -datum,
4. Art des Aufenthaltstitels,
5. Ausstellungsbehörde,
6. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
7. Anmerkungen.

(2) Wird der Aufenthaltstitel als eigenständiges Dokument ausgestellt, werden folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen:

1. Tag und Ort der Geburt,
2. Staatsangehörigkeit,
3. Geschlecht,
4. Anmerkungen,
5. Anschrift des Inhabers.

Na hoffentlich meckert die ABH nicht auf meine ungewöhnliche Bitte hin.  Wir sind ja keine Mafiosi oder sowas Cool

Grüße!

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Antwort #7 - 11.03.2006 um 11:06:16
 
Hallo!

Misch mich kurz ein, weil ich die Problematik aus mehreren Fällen kenne.

Ich würd nich nach ner Aufenthaltserlaubnis auf'm normalen Kopfbogen fragen. So wie ich die Sache lese dürfte dass wenn ein Fall für die Ausstellung eines "Ausweisersatzes" sein.  guckhttp://www.info4alien.de/gesetze/aufenthv.htm#55

Wichtel
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Antwort #8 - 11.03.2006 um 15:29:21
 
Hallo Wichtel,

Danke für die Antwort.  Smiley

Aber warum nicht die AE als eigenständiges Dokument, wie es AufenthG § 78 Abs. 2 vorsieht? (Gesetzestext s. mein letzter Beitrag)

So wie ich es aus der AufenthV § 55 herauslese, wird der Ausweisersatz nur dann ausgestellt, wenn kein anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz vorhanden ist.  Meine Ehefrau ist aber im Besitz ihres polnischen Personalausweises, der nach AufenthV § 3 Abs. 3 Nr. 5 ein anerkannter und gültiger Passersatz ist.

Grüße

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Antwort #9 - 12.03.2006 um 15:11:14
 
Shrek_K schrieb am 11.03.2006 um 15:29:21:
Aber warum nicht die AE als eigenständiges Dokument, wie es AufenthG § 78 Abs. 2 vorsieht? (Gesetzestext s. mein letzter Beitrag)



Zumindest mir ist eine Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Dokument nicht bekannt. Ich kenn in dem Euren vergleichbaren Fällen aus der Praxis heraus nur die AE auf'm Ausweisersatz. Das ist in Praxis dann sowas, dient halt ergänzend in Deutschland gleichzeitig als Ausweispapier.

Wichtel
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Antwort #10 - 13.03.2006 um 00:30:58
 
OK Wichtel, wäre natürlich auch eine Möglichkeit.  Nur da wäre noch die Kostenfrage.  Soweit ich erfahren habe, ist die Ausstellung der AE für die Ehegattin eines Deutschen kostenfrei.  Würde denn die Ausstellung eines Ausweisersatzes etwas kosten?  Denn falls ja, dann müsste ich bei der ABH auf der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Dokument bestehen.  Mit ihrem Ausweis genügt meine Ehefrau der Passpflicht.  Wie aus technischer Sicht die ABH die AE dann ausstellt, sollte eigentlich nicht mehr meine Sorge sein, sondern die ABH müsste sich dazu etwas ausdenken grübeln
Die Gesetzeslage ist jedenfalls eindeutig (Personalausweis zugelassen, AE als eigenständiges Dokument offiziell möglich) .

Ursprünglich war es eben dieser technische Aspekt, weswegen die ABH wohl eher aus Ratlosigkeit auf dem Reisepass bei meiner Ehefrau bestand.

Nebenbei erlaube ich mir noch zu bemerken, dass ich bei der Anmeldung meiner Ehefrau beim Einwohnermeldeamt unserer Stadt ebenfalls Probleme mit der Akzeptanz des Personalausweises meiner Ehefrau als Identitätsdokument durch einige Beamte hatte, die die Ansicht vertraten, dass jeder Ausländer, egal mit welcher Staatsangehörigkeit, sich grundsätzlich mit einem Reisepass zu identifizieren habe.  Erst nachdem ich dort die entsprechenden Gesetzestexte und die Antwort eines Rechtsexperten der EU-Kommission präsentiert hatte, erhielt ich vom Einwohnermeldeamt eine Entschuldigungs-E-Mail mit der Zusicherung, dass der Ausweis nun ohne Einschränkungen akzeptiert werde.

Ich hoffe, mit meiner kleinen Exkursion nicht zu weit vom Thema abgekommen zu sein, jedoch wird hier verdeutlicht, dass auch bei Behörden oftmals nach dem altbewährten Schema gehandelt wird, ohne sich möglicher und wichtiger Aktualisierungen bewusst zu sein.  Was also gesetzlich vorgeschrieben ist, muss selbstverständlich machbar sein, und man darf nicht jemanden zu einer ungünstigeren Alternative "zwingen", bloß weil etwas bisher nicht üblich gewesen ist.  Aber Beamte sind ja auch nur Menschen. Zwinkernd

Grüße

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Antwort #11 - 17.03.2006 um 00:56:03
 
Hallo noch mal !!! Smiley

Nochmals Danke für Eure Antworten und Vorschläge Zwinkernd

Ich habe da noch ein wenig recherchiert und kann Euch bezüglich der AE (als eigenständiges Dokument) sagen:  Vergesst den Pass-Zwang bei EU-Bürgern, die einen Personalausweis haben.  Vergesst die AE, die auf einem Kopfbogen aufgeklebt wird.  Vergesst den Ausweisersatz.  Liest bitte AufenthG § 78 Abs. 1 und 2, dann AufenthV § 59 Abs. 2, und dann die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (ABl. EG Nr. L 157, S. 1) .  Hier der Link: http://www.aufenthaltstitel.de/vo_1030_2002_eg.html
Vor allem die Bildchen ganz unten samt Überschriften sind doch ziemlich interessant.
Soviel zur technischen Machbarkeit.

Und dann meine Frage:  Weiß niemand, der in einer ABH arbeitet, dass es sowas nach dem Muster, wie auf der angegebenen Seite beschrieben, gibt?  Und lässt uns unsere ABH auf Grund dieser Unkenntnis derart im Ungewissen?

Ich weiß, klingt ziemlich konfrontativ.  Aber ich fände es dennoch interessant, was Ihr dazu meint. Zwinkernd

Grüße

Euer Shrek_K
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Antwort #12 - 17.03.2006 um 07:36:19
 
zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige Zwinkernd

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Antwort #13 - 17.03.2006 um 11:03:30
 
wichtel schrieb am 11.03.2006 um 11:06:16:
Hallo!

Misch mich kurz ein, weil ich die Problematik aus mehreren Fällen kenne.

Ich würd nich nach ner Aufenthaltserlaubnis auf'm normalen Kopfbogen fragen. So wie ich die Sache lese dürfte dass wenn ein Fall für die Ausstellung eines "Ausweisersatzes" sein.  guckhttp://www.info4alien.de/gesetze/aufenthv.htm#55

Wichtel


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Antwort #14 - 17.03.2006 um 23:30:33
 
Hallöchen !!!

An brickbat: danke dass Du mir recht gibst Zwinkernd

An ronny: ganz genau, dieser Meinung war und bin ich die ganze Zeit. Smiley
Ebenso, wenn in allen Gesetzen, die ich bereits durchgeforstet habe, wenn da also von "Aufenthaltserlaubnis" die Rede ist, so ist diese immer auf einen Drittstaatenangehörigen bezogen.  Dazu würde also meine polnische Ehefrau nicht gehören.  OK, aber was nun?  Eine EU-Freizügigkeitsbescheinigung bekommt sie nicht, da sie z.Z. die Freizügigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt (ALG II).  Die AE für Drittstaatenangehörige würde für sie auch nicht zutreffen, da sie EU-Bürgerin ist.  Und wenn ich mich richtig entsinne, steht im FreizügG § 2 Abs. 4: "Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels."  http://www.aufenthaltstitel.de/freizuegigkeitsgeu.html
Es steht da "Unionsbürger", nicht "freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger".  Un wat nu?  Außer der AE und der FreuzügBesch gibt es meines Wissens keine weiteren hier passenden Aufenthaltsdokumente.  Oder gibt es eine spezielle AE für nicht-freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger?  Oder bewegen wir uns da in einem rechtsfreien Raum, da es bisher kaum Fälle gab wie unseres?  Was auch immer zutrifft, einen Reisepass darf keiner von meiner Ehefrau verlangen, wenn sie ihren Personalausweis hat, mit dem sie der Passpflicht genügt.

Tut mir leid, falls das alles etwas haarspalterisch klingt, aber ich finde das Thema langsam immer interessanter Zwinkernd  Und es geht um meine Ehefrau, die immer noch keinen vernünftigen Aufenthaltsstatus hat und der immerhin gedroht wurde, sie zur Ausreise aufzufordern, falls sie nicht spurt.
Ich würde mich sehr freuen, noch mehr Meinungen dazu von Euch zu lesen, selbstverständlich nur wer Lust hat.

Interessierte Grüße

Euer Shrek_K
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