Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken
Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon jetzt. (Gelesen: 27.941 mal)
edmondk77
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 39

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon jetzt.
06.03.2006 um 12:08:24
 
Hallo,
ich wußte nicht wo ich das am besten poste, ich glaube es gibt ein paar Leute die das Interessieren könnte. Bitte, falls in falschen Forum gepostet, in der richtigen Stelle schiben:)

Es geht um die berechnung von Bewilligungszeiten (AE Studiumszwecken) für eine Niederlassungserlaubniss. Ich habe vor einen Monat ein Email an BMI geschickt, heute kamm dieser Antwort.  Anscheinend wird schon jetzt die Richtlinie 2003/109/EG in Hinsicht von berechnung Studiumzeiten berücksichtigt
Die sache habe ich mittlerweile mit meiene zuständigen Behörde erklärt und meine Antrag auf Niederlassungserlaubniss wurde schon vor 2 Wochen angenommen (3.5 jahre AE 3 Jahre BW, aber die vorausetzungen von Artikel 4 (2) Richtlinie 2003/109/EG erfüllt).


Von Buergerservice BMI


Sehr geehrter Herr xxx,

das zuständige Fachreferat unseres Hauses teilte mir zu Ihrer Anfrage vom 10. Februar 2006 folgendes mit:

"Wegen der bundespolitischen Ereignisse - die vorgezogene Auflösung des Deutschen Bundestages - war es nicht möglich, rechtzeitig ein Gesetz zu verabschieden, wodurch die Richtlinie 2003/109/EG in Bundesrecht umgesetzt worden wäre. Damit zumindest im materieller Hinsicht deutsche Ausländerbehörden Entscheidungen treffen können, die mit der Richtlinie im Einklang stehen, hat das Bundesministerium des Innern den Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder eine Handlungsempfehlung übermittelt, die darstellt, inwieweit zumindest in materieller Hinsicht die Umsetzung der Richtlinie so weit wie möglich auch ohne Gestzesänderungen erfolgen kann. Inwieweit und in welcher Weise die Länder und ihre Ausländerbehörden diese Handlungsempfehlung umsetzen, wäre bei den Innenministerien oder Senatsverwaltungen für Inneres der jeweiligen Länder zu erfragen."

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXXXXXX
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
husky
Newbie
*
Offline


i love i4a


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #1 - 07.03.2006 um 21:43:57
 
Hallo edmondk77,

vielen Dank für die Infos.

Ich habe auch die Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG beatragt. Meinem formlosen Antrag habe ich noch keine Unterlagen beigefügt, weil man in meiner AB noch nicht wusste welche Unterlagen benötigt werden.

Welche Unterlagen hast Du Deinem Antrag beigefügt?
Wurde Dir gesagt, wie lange die Bearbeitung des Antrages dauern würde?

Gruß,
husky
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
edmondk77
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 39

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #2 - 08.03.2006 um 14:50:11
 
Meine Behörde hat mir auch erst mal zum Gespräch eingeladet und meinte nur Fotos und Pass mitzubringen. Ich habe aber trotzdem das Antrag gefüllt und hatte alle nöttige Dokumente dabei. Also habe ich mich so eine hin-und-her gespart. Ich verstehe nicht wieso er telefonisch nicht sagen wollte welche Nachweise brauchte ich. Eine Zusage dass meine Antrag angenomen werden sollte, hatte ich vorher per Email bekommen. Na ja ich habe dass hier abgegeben:

Antrag,
2 Fotos (neue format dass auch für die Pässe benotigt wird),

Altersversorgungnachweise:
Nachweis >=60 Monate Rentenversicherung (wichtig, da von die richtlinie angefragt),

Sicherung Lebensunterhalt:
Letzte 3 Gehaltszetel,
Kopie meines Arbeitsvertrages (angenommen als Nachweis über derzeitige Beschäftigung),

Ausreichender Wohnraum:
Mietvertrag mit Quadratmeterzahl,
Kontoauszug mit den letzten Mietzahlung,

Sprachkenntniss:
ich habe Zertifikat Grundstuffe Deutch gezeigt (wie Zertifikat Deutsch). Da der Mittarbeit in ABH mit mir gesprochen hat, meinte er brauchte ich keine Sprachnachweiss, aber man weiß es nie.Smiley


Mir wurde gesagt, ich sollte nach 4 Wochen wieder anrufen:)
Habe aber hier in Forum von horrende Fälle gelesen wo mehr als 3 Monate dauert:) Und ein paar Bekannte von mir haben in Hessen auch genau so viel Zeit gebraucht. Da scheinen mir 4 Wochen mehr als akzeptabel. Die Behörde braucht auch erst mal seinen Zeit um sicher zu stellen dass von meiner Persson keine Gefährdung des Sicherheit kommen könnte:)
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
brickbat
Expertin
****
Offline


We must be the change
we wish to see


Beiträge: 1.257
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #3 - 08.03.2006 um 17:33:03
 
Bist Du denn sicher, daß Du eine Niederlassungserlaubnis bekommst? Oder erhälst Du lediglich die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter? Mir ist nicht bekannt, daß die Voraussetzungen zu § 9 modifiziert wurden ( NW ) aber ich bin im Augenblick auch nicht im Dienst....
Zum Seitenanfang
  

I
 
IP gespeichert
 
husky
Newbie
*
Offline


i love i4a


Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #4 - 08.03.2006 um 21:59:37
 
Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist die Terminlogie die in der Richtlinie 2003/109/EG benutzt wird. In dem Entwurf zur zweiten Änderung des AufenthG entspricht es der Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG. Da die Rechten und Pflichten durch die EU-Richtlinie klar definiert sind, betrachte ich es als nicht so wichtig welchen von den beiden Aufenthaltstitel man tatsächlich bekommt.

Was die Rechten und Pflichten betrifft, ist die Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG (langfristige Aufenthaltsberechtigung) der einfachen Niderlasungserlaunisses sehr ähnlich.

Gruß,
husky
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
edmondk77
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 39

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #5 - 09.03.2006 um 00:09:31
 
brickbat schrieb am 08.03.2006 um 17:33:03:
Bist Du denn sicher, daß Du eine Niederlassungserlaubnis bekommst? Oder erhälst Du lediglich die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter? Mir ist nicht bekannt, daß die Voraussetzungen zu § 9 modifiziert wurden ( NW ) aber ich bin im Augenblick auch nicht im Dienst....


Nach Aussage miene zuständige AB (in Bayern ) schon:) . Wie schon geschrieben meine Antrag würde angenommen. 

Den Antrag habe ich gestellt nach folngendem Briefaustauch mit meiner AB:



Sehr geehrter Herr XXXXXXX,

da die Richtlinie beireits am 23.01.2006 Umsetzung findet, wird Art. 4 der Richtlinie in jedem Fall beachtet.

Bitte setzen Sie sich wegen der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis sowie wegen der Terminvereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter Herr ZZZZZ in Verbindung (Telefon: XXXXXXXXX)

Mit freundlichen Grüßen

YYYYYY



XXXXXX schrieb:
> Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> ich bin ein seit fast 7 Jahre in Deutschland lebende Drittstaatsausländer.
> Davon 3,5 Jahre habe ich eine Aufenthaltsbewilligung zum Studiumszweck
> gehabt und den Rest eine beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach altem
> Recht (AE nach §18 nach dem neuem Recht). Außerdem habe ich mehr als
> 60 Monate Rentenversicherung bereits bezahlt.
>
> Nach dem Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 wurden meine AB
> Zeiten bei eine Berechnung für eine Niederlassungserlaubnis  zum
> hälfte berechnet, und ich hätte Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis.
>
> Nach dem Artikel 26 der Richtlinie, sollte dieser bis spätestens
> 23.1.2006 in Nationale Recht umgewandelt sein. Daher frage ich Sie ob
> die nötige Gesetz und Verwaltungsvorschriftsenderungen bereits
> vorliegen die mir einen Antrag auf Daueraufenthalt bewilligen.
>
> Falls nicht biss wann sollte man damit rechnen? Und ist es möglich
> zwischenzeitlich ein Antrag auf  Niederlassungserlaubnis bezogen auf
> der Richtlinie einreichen zu können?
>
> Für die Mühe danke ich Ihnen im Voraus.
>
> Mit freundlichen Grüßen,
> XXXXXXXXX

Die Antwot aus BMI sagt klar das an die Ermessung jeweilges Land liegt. Anscheinend ist Bayern für ein mal großzügig geworden Laut lachend


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #6 - 23.03.2006 um 11:10:46
 
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
kirilb
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 74

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: bulgarisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #7 - 28.03.2006 um 15:31:45
 
Hallo,

zwei Frage sind offen/aufgekommen:

1. Ich habe den Originaltext der Richtlinie gelesen, nirgendwo aber etwas über "60 Monate in die Sozialversicherung Einzahlen" gelesen. Ist das eine rein deutsche Anforderung und wo kann ich den Text, der das festlegt lesen?

2. hier http://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrat-nrw.de/system/upload/download_104... steht irgendetwas über die ausländischen Absolventen, die gerade abgeschlossen haben und einen Job gefunden haben. Ich habe eine Firma gefunden, die mich einstellt, ich habe auch den Antrag gestellt und er läuft jetzt nach §16-4 AufenthG. Wenn ich eine Arbeitserlaubnis bekomme, kann ich mich damit nicht für die "langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG" lt. obigem Text qualifizieren?

Danke im voraus.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
kirilb
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 74

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: bulgarisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #8 - 28.03.2006 um 15:34:24
 
P.S. alle anderen Voraussetzungen für die langfristige Aufenthaltsberechtigung sind erfüllt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
motorcu
Full Member
***
Offline


long live Jazz! :))


Beiträge: 35

Nds, Niedersachsen, Germany
Nds
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ex türkisch / neu deutschling
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #9 - 28.03.2006 um 16:30:43
 
husky schrieb am 08.03.2006 um 21:59:37:
...Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG...


Bekommt man irgendwie Freizügigkeit (die Rechte was die EU-Bürger haben)  in der EU mit diesem Aufenthaltstitel? Oder ist es identisch wie NE? hä?
Zum Seitenanfang
  
14642404  
IP gespeichert
 
tapir
Silver Member
****
Offline


Das Bessere ist des Guten
Feind.


Beiträge: 2.172

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #10 - 28.03.2006 um 20:58:32
 
Zitat:
Die Antwot aus BMI sagt klar das an die Ermessung jeweilges Land liegt.


Wenn der Wortlaut der Richtlinie hinreichend bestimmt und individualisiert ist, ist sie nach staendiger EuGH-Rechtsprechung unmittelbar anwendbar, ohne dass es dazu eines Ermessensakts des Bundes oder eines Landes beduerfte.

Ist die Richtlinie nicht hinreichend bestimmt und individualisiert, gibt es einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch des Beguenstigten gegen die Bundesrepublik Deutschland.

In beiden Faellen drohen der Bundesrepublik zudem teure Vertragsverletzungsverfahren.

Wenn jetzt das BMI und BY "grosszuegig" verfahren, dann in Kenntnis der sehr zahlreichen Faelle, in denen der EuGH wegen unterbliebener, fehlerhafter oder verspaeteter RL-Umsetzung den Beguenstigten entweder die ausnahmsweise unmittelbare Anwendbarkeit oder einen hohen Schadensersatzanspruch zugesprochen hat. Von den teilweise recht astronomischen Zwangsgeldern im Vertragsverletzungsverfahren mal ganz zu schweigen.
Zum Seitenanfang
  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
IP gespeichert
 
edmondk77
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 39

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #11 - 28.03.2006 um 21:33:19
 
motorcu schrieb am 28.03.2006 um 16:30:43:
Bekommt man irgendwie Freizügigkeit (die Rechte was die EU-Bürger haben)  in der EU mit diesem Aufenthaltstitel? Oder ist es identisch wie NE? hä?

Ich habe eine normale Dt. NE bekommen.
Vielleicht bekommt man auch ne EG-NE falls man as sollche es beantragt. am besten bei ABH fragen
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
edmondk77
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 39

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #12 - 28.03.2006 um 21:56:18
 
kirilb schrieb am 28.03.2006 um 15:31:45:
Hallo,

zwei Frage sind offen/aufgekommen:

1. Ich habe den Originaltext der Richtlinie gelesen, nirgendwo aber etwas über "60 Monate in die Sozialversicherung Einzahlen" gelesen. Ist das eine rein deutsche Anforderung und wo kann ich den Text, der das festlegt lesen?

Danke im voraus.


Also bei mir hat man schon die 60 M Rente verlangt.
In Richtlinie ist über feste und regelmäßige Einkufte die Rede. Wie man so was in seine Nationale Recht unsetzt ist allein Mitgliedstattssache.
Da die Richtlinie im hinblick auf das komende Änderungen in ZuGz berücksichtigt wird, solltest Du auch ne Blick da reinwerfen.

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMI_AendG_ZuwG_030106.pdf
Unter §9 (2) 3.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #13 - 29.03.2006 um 10:52:00
 
edmondk77 schrieb am 28.03.2006 um 21:33:19:
Ich habe eine normale Dt. NE bekommen.


Ohne Vermerk "Daueraufenthalt-EG"? Das ist ja komisch. Auf die Frist der "normalen" NE dürfen die ABW-Zeiten überhaupt nicht angerechnet werden...  Cool

Zitat:
Vielleicht bekommt man auch ne EG-NE falls man as sollche es beantragt. am besten bei ABH fragen


Warum hast Du nicht gefragt? Smiley
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
edmondk77
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 39

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #14 - 30.03.2006 um 13:49:40
 
[quote author=chap link=1141643304/0#13 date=1143622320]

Ohne Vermerk "Daueraufenthalt-EG"? Das ist ja komisch. Auf die Frist der "normalen" NE dürfen die ABW-Zeiten überhaupt nicht angerechnet werden...  Cool


??Wieso nicht. Liest Mal das Entwurf zum Änderung in AufGz.
§9, Absatz (4) Punkt 3.

Ich habe keine Daueraufenthalt-EG beantragt da cih es nicht nötig habe. Ich plänne sowieso in Dt. zu bleiben:)
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #15 - 30.03.2006 um 15:03:04
 
edmondk77 schrieb am 30.03.2006 um 13:49:40:
Ohne Vermerk "Daueraufenthalt-EG"? Das ist ja komisch. Auf die Frist der "normalen" NE dürfen die ABW-Zeiten überhaupt nicht angerechnet werden...  Cool


??Wieso nicht. Liest Mal das Entwurf zum Änderung in AufGz.
§9, Absatz (4) Punkt 3.


Dies is nur ein Entwurf, der z.Z. keine rechtliche Konsequenzen hat... Das geltende AufentG (mindestens in der Auslegung des BMI) erlaubt keine Anrechnung der ABW-Zeiten auf die 5-jährige Frist. Es ist nur im Rahmen der RL 2003/109/EG möglich. Aber die RL verlangt auch den Vermerk.

Du sollst nicht den Entwurf sondern den Erlass aufmerksam lesen. Dann dürfte Dir klar sein, dass Dir keine NE sondern eine 5-jährige AE mit dem Vermerk erteilt werden muss. Eigentlich gäbe diese AE Dir mehr Rechte als die "nationale" NE und die Befrisung hätte eine ganz formelle Natur...  Smiley
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
edmondk77
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 39

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #16 - 30.03.2006 um 15:38:56
 
Die Erlass ist von der Nordrein-Westfalische Innenministerium, ich wohne ja in Bayern:)
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #17 - 30.03.2006 um 16:02:12
 
edmondk77 schrieb am 30.03.2006 um 15:38:56:
Die Erlass ist von der Nordrein-Westfalische Innenministerium, ich wohne ja in Bayern:)


Der  Erlass entschpricht sicher 1:1 einer bundeseinheitlichen "Empfehlung" des BMI...  Cool
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
motorcu
Full Member
***
Offline


long live Jazz! :))


Beiträge: 35

Nds, Niedersachsen, Germany
Nds
Niedersachsen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ex türkisch / neu deutschling
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #18 - 31.03.2006 um 00:13:05
 
also nochmal, (edmondk77 oder  die anderen, die sich für diese NE-EG beantragt haben) wie soll ich mich beantragen wenn ich alle erläuterte Voraussetzungen erfülle? Welche Schreiben dabei mitnehmen, und welche Begründungen vorlegen. Es ist ja immer noch nicht die Änderungen bei AuGesetz umgesetzt.
Schockiert/Erstaunt
Zum Seitenanfang
  
14642404  
IP gespeichert
 
edmondk77
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 39

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #19 - 31.03.2006 um 13:31:09
 
motorcu schrieb am 31.03.2006 um 00:13:05:
also nochmal, (edmondk77 oder  die anderen, die sich für diese NE-EG beantragt haben) wie soll ich mich beantragen wenn ich alle erläuterte Voraussetzungen erfülle? Welche Schreiben dabei mitnehmen, und welche Begründungen vorlegen. Es ist ja immer noch nicht die Änderungen bei AuGesetz umgesetzt.
Schockiert/Erstaunt


Hast Du dieser thread überhaupt gelesen ?

Guck mal das 3te Eintrag.
Du brauchst keine Begründungen weil falls Du alle voraussetzungen erfüllst, hast du ein Anspruch. Das stinknormale Formular für verlängerung eines Aufenthaltstitel bei deine ABH ausfüllen und das neue aufenthaltstitel als NE beantragen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
chap
Senior Top-Member
****
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 987

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #20 - 31.03.2006 um 15:27:09
 
motorcu schrieb am 31.03.2006 um 00:13:05:
also nochmal, (edmondk77 oder  die anderen, die sich für diese NE-EG beantragt haben) wie soll ich mich beantragen wenn ich alle erläuterte Voraussetzungen erfülle? Welche Schreiben dabei mitnehmen, und welche Begründungen vorlegen. Es ist ja immer noch nicht die Änderungen bei AuGesetz umgesetzt.
Schockiert/Erstaunt


Ganz einfach bei der ABH den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" beantragen...  Smiley Die Mitarbeiter sollen Bescheid wissen.

Wenn Du in NRW wohnst, darf auch diese Seite behilflich sein: http://www.duesseldorf.de/auslaenderamt/daueraufenthalt_eg/index.shtml
Zum Seitenanfang
  

Best regards&&--------------&&chap
 
IP gespeichert
 
kirilb
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 74

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: bulgarisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #21 - 24.04.2006 um 16:07:15
 
Hallo edmondk77, in welcher Stadt hat den Antrag gestellt? In Nürnberg haben sie gar nicht von dieser RL gehört und in München wollen sie erst nach Novelierung des AufenthG die RL anwenden.

Danke im voraus.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
kirilb
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 74

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: bulgarisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #22 - 12.07.2006 um 12:22:30
 
husky schrieb am 07.03.2006 um 21:43:57:
Hallo edmondk77,

vielen Dank für die Infos.

Ich habe auch die Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG beatragt. Meinem formlosen Antrag habe ich noch keine Unterlagen beigefügt, weil man in meiner AB noch nicht wusste welche Unterlagen benötigt werden.

Welche Unterlagen hast Du Deinem Antrag beigefügt?
Wurde Dir gesagt, wie lange die Bearbeitung des Antrages dauern würde?

Gruß,
husky

Hallo husky, hast Du die Daueraufenthalt-EG schon bekommen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
kirilb
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 74

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: bulgarisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #23 - 11.08.2006 um 12:19:58
 
Weiss jemand, ob die Bürger der künftigen Beitrittsländer in den Genuss der "Daueraufnethalt-EG" NACH dem Beitritt kommen können? Das Problem sind die anfänglichen 7 Jahre Sperrfrist. Es heisst in der RL "nur für drittstaatsangehörige". Aber andererseits, wenn das Land beitritt, der Bürger aber alle Voraussetzungen erfüllt, müsste er nicht schlechter gestellt sein als wirklichen "drittstaatsangehörige".
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ronny
Platin Member
*****
Offline


Je ne regrette rien!


Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #24 - 11.08.2006 um 12:44:56
 
So ganz will sich mir nicht erschließen, was Du mit der Frage bezwecken willst ?

Wenn ein Drittstaat der EU beitritt, gilt ab dem Beitrittstag das Recht für EU-Angehörige, es sei denn Übergangsregelungen oder Günstigkeitsregelungen sähen etwas anderes vor Zwinkernd
Zum Seitenanfang
  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
IP gespeichert
 
kirilb
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 74

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: bulgarisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #25 - 11.08.2006 um 12:52:34
 
Also: ich bin Bulgare. Mal angenommen, ich erfülle die Voraussetzungen für "Daueraufenthalt EG" erst am 01.01.2007. Der Beitritt Bulgariens zur EU ist, auch angenommen, auch am 01.01.2007. Darf ich die "Daueraufenthalt EG" bekommen oder nicht? Zu berücksichtigen ist die 7 Jahre Übergangsregelung für die neuen Beitrittsländer, dass dessen Bürger keiner Beschäftigung in der EU nachgehen dürfen.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.928

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #26 - 11.08.2006 um 14:05:12
 
kirilb schrieb am 11.08.2006 um 12:52:34:
Also: ich bin Bulgare. Mal angenommen, ich erfülle die Voraussetzungen für "Daueraufenthalt EG" erst am 01.01.2007. Der Beitritt Bulgariens zur EU ist, auch angenommen, auch am 01.01.2007. Darf ich die "Daueraufenthalt EG" bekommen oder nicht? Zu berücksichtigen ist die 7 Jahre Übergangsregelung für die neuen Beitrittsländer, dass dessen Bürger keiner Beschäftigung in der EU nachgehen dürfen.


Hoi,
nein, denn die Daueraufenthaltsregelung gilt für Drittstaats-
angehörige. Ein solcher würdest Du dann nicht (mehr) sein.

Die Regelung wird im Übrigen in das AufenthG übernommen.
Und dieses gilt für EU-Angehörige nur sehr eingeschränkt.
Zum Seitenanfang
  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #27 - 11.08.2006 um 14:13:01
 
kirilb schrieb am 11.08.2006 um 12:52:34:
Also: ich bin Bulgare. Mal angenommen, ich erfülle die Voraussetzungen für "Daueraufenthalt EG" erst am 01.01.2007. Der Beitritt Bulgariens zur EU ist, auch angenommen, auch am 01.01.2007. Darf ich die "Daueraufenthalt EG" bekommen oder nicht?
Nein, denn dann bist Du ja kein Drittstaatsangehöriger mehr.

Zitat:
Zu berücksichtigen ist die 7 Jahre Übergangsregelung für die neuen Beitrittsländer, dass dessen Bürger keiner Beschäftigung in der EU nachgehen dürfen.

Ich glaube, Du unterstellst fälschlicherweise, daß mit dem Status des langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zwangsläufig ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt zu verbunden ist. Dem ist nicht so; vgl. Art. 11 Abs. 3 a der EU-Richtlinie 2003/109/EG:
Zitat:
Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen in folgenden Fällen einschränken:
a. Die Mitgliedstaaten können die Zugangsbeschränkungen zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten, die gemäß den bestehenden nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eigenen Staatsangehörigen und Unions- oder EWR-Bürgern vorbehalten sind, beibehalten;
...

Insofern liegt also keine Benachteiligung eines Neu-EU Bürgers im Vergleich langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vor.

Abu
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
kirilb
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 74

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: bulgarisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #28 - 11.08.2006 um 14:19:49
 
Ich unterstelle genau das. Der Sinn der RL ist Angleichung der Rechte der Drittstaatsangehörigen mit dieser der EU Bürger. Das Recht auf Arbeit ist Kern davon. Mit deinem Zitat ist gemeint, denke ich, dass wenn aussegewöhnliche Situationen in den einzelnen Ländern  autreten, dann müssen diese Länder das Recht haben, eine Sonderregeleung einzuführen. Wenn z.B. die Arbeitslosigkeit in Deutschland auf 15% ansteigt, dass man das Recht auf unselbstständige Arbeit einschränkt.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #29 - 11.08.2006 um 15:09:20
 
kirilb schrieb am 11.08.2006 um 14:19:49:
Ich unterstelle genau das. Der Sinn der RL ist Angleichung der Rechte der Drittstaatsangehörigen mit dieser der EU Bürger. Das Recht auf Arbeit ist Kern davon. Mit deinem Zitat ist gemeint, denke ich, dass wenn aussegewöhnliche Situationen in den einzelnen Ländern  autreten, dann müssen diese Länder das Recht haben, eine Sonderregeleung einzuführen. Wenn z.B. die Arbeitslosigkeit in Deutschland auf 15% ansteigt, dass man das Recht auf unselbstständige Arbeit einschränkt.

Zumindest aus dem Text der Richtlinie kann ich das so nicht ableiten...

Aber ist das ganze nicht sowieso arg theoretisch? Denn wenn Du in 2007 die Bedingungen für eine AE Daueraufenthalts EG erfüllen würdest, dann müßtest Du ja eigentlich schon längst die Bedingungen des § 9 BeschVerfVO erfüllen, die Dir auch eine uneingeschränkte Erwerbstätigkeit ermöglichen:
Zitat:
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
...
2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.


Vielleich schilderst Du einfach mal Dein konkretes Problem, das ist wahrscheinlich hilfreicher als diese doch recht abstrakten Diskussionen...

Abu
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
kirilb
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 74

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: bulgarisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #30 - 11.08.2006 um 15:37:02
 
Der Sinn der Rl ist die Integration und Kern davon ist die Beschäftigung (http://www.uni-potsdam.de/u/mrz/mrm/mrm25Sti.pdf) Ohne Beschäftigung gibt es keine Integration. Deswegen kann man nicht von den 3 Mio Türken hier verlangen, dass sie sich integrieren. Aber das ist anderes Thema.

Ich will genau von diesen abertausenden Paragraphen und Absätzen abhängig sein, die im deutschen Recht geschaffen sind. Die RL zieht eine klare Linie. Das nenne ich ein Gesetz für das Volk.

Ich selber habe Antrag auf die NE-Daueraufenthalt-EG gestellt. Seit 3 Monaten hat sich nicht getan. Der Sachbearbeiter doktort herum an der Definition "feste und regelmässige Einkünfte". Da es nirgendwo definiert ist, kommt der berüchtigte Spielraum der Beamten ins Spiel. Davon kann ich bereits ein Lied singen! Und jetzt fürchte ich, dass es so lange dauert, dass ich den Beitritt erwische...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
lacrima
Junior Top-Member
**
Offline




Beiträge: 245
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #31 - 11.08.2006 um 16:34:03
 
kirilb schrieb am 11.08.2006 um 15:37:02:
Deswegen kann man nicht von den 3 Mio Türken hier verlangen, dass sie sich integrieren. Aber das ist anderes Thema.

Wenn es ein anderes Thema ist, dann lass es eben so sein und spar Dir Deine blöde Bemerkung., die hier in diesem Thread sowieso Fehl am Platz ist.
Wie so wirfst Du jetzt alle Türken in den gleichen Topf und bestempelst Du alle mit dem Titel "nicht integriert" ? Das ist aber so eine Unverschämtheit.. Zeig mir bitte die Fakten, die beweisen, dass 3 Million Türken nicht integriert sind. Wenn Du das nicht kannst, dann
...

Gruß,

Lacrima
Zum Seitenanfang
  

Wer nicht liebt Wein, Weib und Gesang bleibt ein Narr sein leben lang. (Martin Luther)
 
IP gespeichert
 
kirilb
Full Member
***
Offline


I love YaBB 1G - SP1!


Beiträge: 74

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: bulgarisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #32 - 11.08.2006 um 20:17:00
 
aha, verstehe: Der Überbringer der schlechten Nachricht ist schuld. Nicht ich habe das gesagt. Davon spricht doch selbst der Beckstein! Und was sagst Du dazu: http://www.google.de/search?hl=de&q=Integration+der+T%C3%BCrken&btnG=Suche&meta=... 1 230 000 Treffer!
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
fons
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #33 - 11.08.2006 um 20:26:18
 
Das wird aber hier OT.....

und nur mal zur Klarstellung. Wenn man schon googlt, dann
sollte man das richtig tun:

so


Dann relativiert sich das um Potenzen! Nur noch 452 hits !

Disku ggf. bitte im Userforum weiter führen.

Änderung:
P.S. und wenn ich die Suche verfeinere mit der Suchphrase:

"Integration von Türken in deutschland"

gibt's grade nochmal 86 Treffer. Ich hasse unsaubere "Recherchen"
die man dann als Munition benutzen will!

Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 11.08.2006 um 21:46:00 von N/V »  
 
IP gespeichert
 
lacrima
Junior Top-Member
**
Offline




Beiträge: 245
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #34 - 11.08.2006 um 22:37:36
 
kirilb schrieb am 11.08.2006 um 20:17:00:
aha, verstehe: Der Überbringer der schlechten Nachricht ist schuld. Nicht ich habe das gesagt. Davon spricht doch selbst der Beckstein! Und was sagst Du dazu: http://www.google.de/search?hl=de&q=Integration+der+T%C3%BCrken&btnG=Suche&meta=... 1 230 000 Treffer!

Ich hoffe, dass Du Klug genug bist um zu verstehen, dass es zwischen den Aussagen "3 Million(Alle) Türken sind nicht integriert" und "ein Teil der Türken sind nicht integriert" einen großen Unterschied gibt. Lies dochmal was Du in Deinem Beitrag geschrieben hast, bevor Du Deinen Blödsinn hier losschreibst.  Dein Deutsch zeigt übrigens, dass Deine Integration auch nicht so "gelungen" ist...  Cool

Gruß,

Lacrima
Zum Seitenanfang
  

Wer nicht liebt Wein, Weib und Gesang bleibt ein Narr sein leben lang. (Martin Luther)
 
IP gespeichert
 
luckybaby
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 13

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #35 - 23.10.2006 um 12:53:53
 
Eine Frage zum Niederlassungserlaubnis Daueraufenthalt-EG:

Im Falle einer Ausländerin (Drittstaatlerin) mit einer dt. NL-Erlaubnis (eigenständiges Aufenthaltsrecht), da schon mehr als 10 Jahre hier in D möchte gern eine og. NL DA-EG beantragen und bekommen, da sie dadurch auch in allen anderen EU Staaten arbeiten darf (hängt ja die EU Arbeitsgenehmigung dran).

Nun hat sie aber kein regelmäßiges Einkommen, dass zur Beantragung gefordert wird. Deshalb, so wurde ihr von der ALB gesagt kann sie diesen Titel nicht bekommen.

D.h. aber doch, sie würde vielleicht sogar in D Hartz IV berechtigt sein, könnte diese Situation durch eigene Mobilität und Arbeitsaufnahme in ein anderes EU Land ändern, kann das aber nicht mangels Titel, der ihr erst dort die Arbeitserlaubnis gibt.

Kann hier jemand was dazu sagen?

Danke luckybaby
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #36 - 23.10.2006 um 16:12:43
 
luckybaby schrieb am 23.10.2006 um 12:53:53:
Nun hat sie aber kein regelmäßiges Einkommen, dass zur Beantragung gefordert wird.

Wovon lebt sie denn?

Abu
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
luckybaby
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 13

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #37 - 23.10.2006 um 16:36:03
 
Abu schrieb am 23.10.2006 um 16:12:43:
Wovon lebt sie denn?


Vielen Dank für Deine Antwort und die Nachfrage.

Ich hab das mal als rhetorische Frage gestellt, wovon sie konkret lebt weiß ich nicht. Mir ging es eher um die Frage:
Was ist mit diesen Drittstaatlern (nicht EU-Ausländern), die vielleicht von Ersparten leben oder gar Anspruch auf Hartz IV haben.

Sollten die lieber Sozialleistungen beziehen, als in anderen EU Staaten einen bezahlten Job anzunehmen?

Regelmäßiges Einkommen aus den letzten 3 Monaten soll nachgewiesen werden...

Grüße
luckybaby
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Abu
Silver Member
****
Offline




Beiträge: 2.772

Kleinmachnow, Germany
Kleinmachnow
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #38 - 24.10.2006 um 10:21:21
 
luckybaby schrieb am 23.10.2006 um 16:36:03:
Ich hab das mal als rhetorische Frage gestellt, wovon sie konkret lebt weiß ich nicht.

War "rhetorische Frage" nicht eine Frage, auf die man keine Antwort erwartet? ... Das ist übrigens auch eine rhetorische Frage...

Abu
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
luckybaby
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 13

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #39 - 24.10.2006 um 13:19:39
 
Ja, natürlich sollte man darauf auch eine Antwort erhalten, so wie ich das auch gerade mit Deiner rhetorischen Frage getan habe.

Der Sinn und Zweck dieses neuen Titels, der wie wir ja wissen von Brüssel ausging, war wohl den Drittstaatlern einerseits einen weiter gefassten Aufenthaltsstatus zu geben (nicht 6 Monate Abwesenheit bewirken den Verlust der NL, sondern 6 Jahre), wie auch allen niedergelassenen Nicht-EU-Bürgern mehr Freizügigkeit innerhalb der EU zu geben. Was ja mit dem Recht der Arbeitsaufnahme im gesamten EU Bereich zu verstehen ist.

Trotzdem hat mir bisher noch keiner eine adäquate Erklärung geben können, warum die Erteilung dieses neuen NL-Titels (Daueraufenthalt-EG) daran geknüpft ist, dass jemand ein entsprechendes Einkommen hier in D hat.

Es gibt nun wahrhaft genug beihilfeberechtigte Personen hier für die auch kein Arbeitsplatz da ist, da wäre es doch wünschenswert, dass vielleicht einige von ihnen die Chance nutzen könnten im EU-Ausland einen Job zu finden. Mit der normalen dt. NL haben sie keine Arbeitserlaubnis.

Sollten wir für die Personengruppe wirklich lieber Beihilfe oder Hartz IV, vielleicht auch ALG 1 bezahlen, statt ihm die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme zu geben?

Meinungen und Antworten ausdrücklich erwünscht!

luckybaby
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Ulf
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #40 - 24.10.2006 um 13:32:36
 
luckybaby schrieb am 24.10.2006 um 13:19:39:
Trotzdem hat mir bisher noch keiner eine adäquate Erklärung geben können, warum die Erteilung dieses neuen NL-Titels (Daueraufenthalt-EG) daran geknüpft ist, dass jemand ein entsprechendes Einkommen hier in D hat.

Es gibt nun wahrhaft genug beihilfeberechtigte Personen hier für die auch kein Arbeitsplatz da ist, da wäre es doch wünschenswert, dass vielleicht einige von ihnen die Chance nutzen könnten im EU-Ausland einen Job zu finden. Mit der normalen dt. NL haben sie keine Arbeitserlaubnis.

Sollten wir für die Personengruppe wirklich lieber Beihilfe oder Hartz IV, vielleicht auch ALG 1 bezahlen, statt ihm die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme zu geben?


Wir (ich bin kein ABH-Mitarbeiter) können den Betreffenden über die europarechtliche Situation hinaus keinerlei Rechte im Ausland verschaffen; die ausländischen Regierungen würden sich bedanken.

Artikel 5

Bedingungen für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten

(1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über Folgendes verfügt:

a) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten berücksichtigen;

b) eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht erfuellen.



Hmmm, wenn man als Drittausländer in einem anderen Mitgliedsstaat eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis bekäme, dann begännen die 5 Jahre dort wieder von vorn zu laufen?

Gruß, ULF
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
luckybaby
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 13

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #41 - 24.10.2006 um 13:43:25
 
ulf schrieb am 24.10.2006 um 13:32:36:
... und können die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten berücksichtigen;


Danke Ulf,
können heißt ja nicht müssen,
aber auch mit Deiner Einlassung: "Begönnen ja die 5 Jahre erneut zu laufen". Ich hoffe richtig zitiert, hab ich den Eindruck hier ist wieder was mit Nadeln beim Schmied gestrickt. Ich meine die Nadeln lagen noch im Feuer und waren heiß...

Danke für Deine Einlassung und Meinung
luckybaby
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
Ulf
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #42 - 25.10.2006 um 11:55:44
 
luckybaby schrieb am 24.10.2006 um 13:43:25:
können heißt ja nicht müssen,


Feste und regelmäßige Einkünfte werrden aber gefordert, und Hartz-IV-Bezug ist schädlich. Bei Hartz-IV-Berechtigung ohne bezug könnte man vielleicht noch diskutieren.

Gruß, ULF
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
luckybaby
Junior Member
**
Offline


i love i4a


Beiträge: 13

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #43 - 25.10.2006 um 12:28:11
 
Also,  ich dachte mir eigentlich, es wäre besser auch für Drittstaatler mit NL und Arbeitserlaubnis in D eigenes Geld zu verdienen (vielleicht auch in der EU), statt Sozialleistungen in D in Anspruch zu nehmen.

Gerade weniger qualifizierte Tätigkeiten in Gastronomie oder Dienstleistung werden in Benelux oder Austria angeboten.

luckybaby
Zum Seitenanfang
  

...
 
IP gespeichert
 
matrix2007
Full Member
***
Offline


i love i4a


Beiträge: 39
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #44 - 14.03.2007 um 13:36:03
 
Hallo zusammen, ich habe auch den selben Problem, ich bin über 7 Jahren in Deutschland. ich habe 3,5 Jahren Aufenthalt Zwecks Studiums, und rest aufenhaltserlaubnis.
ich wollte ein Niederlassungserlaubnis beantragen, aber die AE meinte dass 3,5 Jahren Aufenthalt zwecks Studiums wird nicht berechnet. 
Ich habe die Ausländerbehörden gesagt, dass Die RL 2003/109/EG schon umgesetz  oder erlassen worden ist.Trotzdem hat das nicht viel geholfen, sie meinen ich muss irgendwelche beweise bringen von NRW Innenministerium...
Was kömische ist, dass 3,5 Jahren Aufenthalt Zwecks Studiums, wird beim einbürgerung angenomen, und für niederlassungserlaubnis nicht.
Kann mir vielleicht eine von euch helfen??? Traurig
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Mick
i4a-team
*****
Offline


immer lächeln ;)


Beiträge: 12.928

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
46282 Dorsten
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon je
Antwort #45 - 14.03.2007 um 13:37:28
 
matrix2007 schrieb am 14.03.2007 um 13:19:02:
sie meinen ich muss irgendwelche beweise bringen von NRW  

Hoi,
sage Ihnen doch, sie sollen nach dem Runderlass des IM
vom 23.01.2006 - 15-39.06.02-2-(NE) suchen.

Änderung:
Deine Doppelposts habe ich gelöscht. Einmal reicht!
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 14.03.2007 um 14:32:45 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
IP gespeichert
 
Seiten: 1 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema