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Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon jetzt. (Gelesen: 27.779 mal)
chap
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Antwort #15 - 30.03.2006 um 15:03:04
 
edmondk77 schrieb am 30.03.2006 um 13:49:40:
Ohne Vermerk "Daueraufenthalt-EG"? Das ist ja komisch. Auf die Frist der "normalen" NE dürfen die ABW-Zeiten überhaupt nicht angerechnet werden...  Cool


??Wieso nicht. Liest Mal das Entwurf zum Änderung in AufGz.
§9, Absatz (4) Punkt 3.


Dies is nur ein Entwurf, der z.Z. keine rechtliche Konsequenzen hat... Das geltende AufentG (mindestens in der Auslegung des BMI) erlaubt keine Anrechnung der ABW-Zeiten auf die 5-jährige Frist. Es ist nur im Rahmen der RL 2003/109/EG möglich. Aber die RL verlangt auch den Vermerk.

Du sollst nicht den Entwurf sondern den Erlass aufmerksam lesen. Dann dürfte Dir klar sein, dass Dir keine NE sondern eine 5-jährige AE mit dem Vermerk erteilt werden muss. Eigentlich gäbe diese AE Dir mehr Rechte als die "nationale" NE und die Befrisung hätte eine ganz formelle Natur...  Smiley
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edmondk77
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Antwort #16 - 30.03.2006 um 15:38:56
 
Die Erlass ist von der Nordrein-Westfalische Innenministerium, ich wohne ja in Bayern:)
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chap
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Antwort #17 - 30.03.2006 um 16:02:12
 
edmondk77 schrieb am 30.03.2006 um 15:38:56:
Die Erlass ist von der Nordrein-Westfalische Innenministerium, ich wohne ja in Bayern:)


Der  Erlass entschpricht sicher 1:1 einer bundeseinheitlichen "Empfehlung" des BMI...  Cool
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Antwort #18 - 31.03.2006 um 00:13:05
 
also nochmal, (edmondk77 oder  die anderen, die sich für diese NE-EG beantragt haben) wie soll ich mich beantragen wenn ich alle erläuterte Voraussetzungen erfülle? Welche Schreiben dabei mitnehmen, und welche Begründungen vorlegen. Es ist ja immer noch nicht die Änderungen bei AuGesetz umgesetzt.
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edmondk77
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Antwort #19 - 31.03.2006 um 13:31:09
 
motorcu schrieb am 31.03.2006 um 00:13:05:
also nochmal, (edmondk77 oder  die anderen, die sich für diese NE-EG beantragt haben) wie soll ich mich beantragen wenn ich alle erläuterte Voraussetzungen erfülle? Welche Schreiben dabei mitnehmen, und welche Begründungen vorlegen. Es ist ja immer noch nicht die Änderungen bei AuGesetz umgesetzt.
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Hast Du dieser thread überhaupt gelesen ?

Guck mal das 3te Eintrag.
Du brauchst keine Begründungen weil falls Du alle voraussetzungen erfüllst, hast du ein Anspruch. Das stinknormale Formular für verlängerung eines Aufenthaltstitel bei deine ABH ausfüllen und das neue aufenthaltstitel als NE beantragen.
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chap
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Antwort #20 - 31.03.2006 um 15:27:09
 
motorcu schrieb am 31.03.2006 um 00:13:05:
also nochmal, (edmondk77 oder  die anderen, die sich für diese NE-EG beantragt haben) wie soll ich mich beantragen wenn ich alle erläuterte Voraussetzungen erfülle? Welche Schreiben dabei mitnehmen, und welche Begründungen vorlegen. Es ist ja immer noch nicht die Änderungen bei AuGesetz umgesetzt.
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Ganz einfach bei der ABH den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" beantragen...  Smiley Die Mitarbeiter sollen Bescheid wissen.

Wenn Du in NRW wohnst, darf auch diese Seite behilflich sein: http://www.duesseldorf.de/auslaenderamt/daueraufenthalt_eg/index.shtml
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kirilb
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Antwort #21 - 24.04.2006 um 16:07:15
 
Hallo edmondk77, in welcher Stadt hat den Antrag gestellt? In Nürnberg haben sie gar nicht von dieser RL gehört und in München wollen sie erst nach Novelierung des AufenthG die RL anwenden.

Danke im voraus.
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Antwort #22 - 12.07.2006 um 12:22:30
 
husky schrieb am 07.03.2006 um 21:43:57:
Hallo edmondk77,

vielen Dank für die Infos.

Ich habe auch die Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG beatragt. Meinem formlosen Antrag habe ich noch keine Unterlagen beigefügt, weil man in meiner AB noch nicht wusste welche Unterlagen benötigt werden.

Welche Unterlagen hast Du Deinem Antrag beigefügt?
Wurde Dir gesagt, wie lange die Bearbeitung des Antrages dauern würde?

Gruß,
husky

Hallo husky, hast Du die Daueraufenthalt-EG schon bekommen?
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kirilb
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Antwort #23 - 11.08.2006 um 12:19:58
 
Weiss jemand, ob die Bürger der künftigen Beitrittsländer in den Genuss der "Daueraufnethalt-EG" NACH dem Beitritt kommen können? Das Problem sind die anfänglichen 7 Jahre Sperrfrist. Es heisst in der RL "nur für drittstaatsangehörige". Aber andererseits, wenn das Land beitritt, der Bürger aber alle Voraussetzungen erfüllt, müsste er nicht schlechter gestellt sein als wirklichen "drittstaatsangehörige".
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Antwort #24 - 11.08.2006 um 12:44:56
 
So ganz will sich mir nicht erschließen, was Du mit der Frage bezwecken willst ?

Wenn ein Drittstaat der EU beitritt, gilt ab dem Beitrittstag das Recht für EU-Angehörige, es sei denn Übergangsregelungen oder Günstigkeitsregelungen sähen etwas anderes vor Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #25 - 11.08.2006 um 12:52:34
 
Also: ich bin Bulgare. Mal angenommen, ich erfülle die Voraussetzungen für "Daueraufenthalt EG" erst am 01.01.2007. Der Beitritt Bulgariens zur EU ist, auch angenommen, auch am 01.01.2007. Darf ich die "Daueraufenthalt EG" bekommen oder nicht? Zu berücksichtigen ist die 7 Jahre Übergangsregelung für die neuen Beitrittsländer, dass dessen Bürger keiner Beschäftigung in der EU nachgehen dürfen.
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Antwort #26 - 11.08.2006 um 14:05:12
 
kirilb schrieb am 11.08.2006 um 12:52:34:
Also: ich bin Bulgare. Mal angenommen, ich erfülle die Voraussetzungen für "Daueraufenthalt EG" erst am 01.01.2007. Der Beitritt Bulgariens zur EU ist, auch angenommen, auch am 01.01.2007. Darf ich die "Daueraufenthalt EG" bekommen oder nicht? Zu berücksichtigen ist die 7 Jahre Übergangsregelung für die neuen Beitrittsländer, dass dessen Bürger keiner Beschäftigung in der EU nachgehen dürfen.


Hoi,
nein, denn die Daueraufenthaltsregelung gilt für Drittstaats-
angehörige. Ein solcher würdest Du dann nicht (mehr) sein.

Die Regelung wird im Übrigen in das AufenthG übernommen.
Und dieses gilt für EU-Angehörige nur sehr eingeschränkt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #27 - 11.08.2006 um 14:13:01
 
kirilb schrieb am 11.08.2006 um 12:52:34:
Also: ich bin Bulgare. Mal angenommen, ich erfülle die Voraussetzungen für "Daueraufenthalt EG" erst am 01.01.2007. Der Beitritt Bulgariens zur EU ist, auch angenommen, auch am 01.01.2007. Darf ich die "Daueraufenthalt EG" bekommen oder nicht?
Nein, denn dann bist Du ja kein Drittstaatsangehöriger mehr.

Zitat:
Zu berücksichtigen ist die 7 Jahre Übergangsregelung für die neuen Beitrittsländer, dass dessen Bürger keiner Beschäftigung in der EU nachgehen dürfen.

Ich glaube, Du unterstellst fälschlicherweise, daß mit dem Status des langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen zwangsläufig ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt zu verbunden ist. Dem ist nicht so; vgl. Art. 11 Abs. 3 a der EU-Richtlinie 2003/109/EG:
Zitat:
Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen in folgenden Fällen einschränken:
a. Die Mitgliedstaaten können die Zugangsbeschränkungen zu unselbstständigen und selbstständigen Erwerbstätigkeiten, die gemäß den bestehenden nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften eigenen Staatsangehörigen und Unions- oder EWR-Bürgern vorbehalten sind, beibehalten;
...

Insofern liegt also keine Benachteiligung eines Neu-EU Bürgers im Vergleich langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vor.

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Antwort #28 - 11.08.2006 um 14:19:49
 
Ich unterstelle genau das. Der Sinn der RL ist Angleichung der Rechte der Drittstaatsangehörigen mit dieser der EU Bürger. Das Recht auf Arbeit ist Kern davon. Mit deinem Zitat ist gemeint, denke ich, dass wenn aussegewöhnliche Situationen in den einzelnen Ländern  autreten, dann müssen diese Länder das Recht haben, eine Sonderregeleung einzuführen. Wenn z.B. die Arbeitslosigkeit in Deutschland auf 15% ansteigt, dass man das Recht auf unselbstständige Arbeit einschränkt.
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Antwort #29 - 11.08.2006 um 15:09:20
 
kirilb schrieb am 11.08.2006 um 14:19:49:
Ich unterstelle genau das. Der Sinn der RL ist Angleichung der Rechte der Drittstaatsangehörigen mit dieser der EU Bürger. Das Recht auf Arbeit ist Kern davon. Mit deinem Zitat ist gemeint, denke ich, dass wenn aussegewöhnliche Situationen in den einzelnen Ländern  autreten, dann müssen diese Länder das Recht haben, eine Sonderregeleung einzuführen. Wenn z.B. die Arbeitslosigkeit in Deutschland auf 15% ansteigt, dass man das Recht auf unselbstständige Arbeit einschränkt.

Zumindest aus dem Text der Richtlinie kann ich das so nicht ableiten...

Aber ist das ganze nicht sowieso arg theoretisch? Denn wenn Du in 2007 die Bedingungen für eine AE Daueraufenthalts EG erfüllen würdest, dann müßtest Du ja eigentlich schon längst die Bedingungen des § 9 BeschVerfVO erfüllen, die Dir auch eine uneingeschränkte Erwerbstätigkeit ermöglichen:
Zitat:
§ 9 Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerfristigem Voraufenthalt
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
...
2. sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.


Vielleich schilderst Du einfach mal Dein konkretes Problem, das ist wahrscheinlich hilfreicher als diese doch recht abstrakten Diskussionen...

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