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Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon jetzt. (Gelesen: 27.780 mal)
edmondk77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Artikel 4 (2), Richtlinie 2003/109/EG schon jetzt.
06.03.2006 um 12:08:24
 
Hallo,
ich wußte nicht wo ich das am besten poste, ich glaube es gibt ein paar Leute die das Interessieren könnte. Bitte, falls in falschen Forum gepostet, in der richtigen Stelle schiben:)

Es geht um die berechnung von Bewilligungszeiten (AE Studiumszwecken) für eine Niederlassungserlaubniss. Ich habe vor einen Monat ein Email an BMI geschickt, heute kamm dieser Antwort.  Anscheinend wird schon jetzt die Richtlinie 2003/109/EG in Hinsicht von berechnung Studiumzeiten berücksichtigt
Die sache habe ich mittlerweile mit meiene zuständigen Behörde erklärt und meine Antrag auf Niederlassungserlaubniss wurde schon vor 2 Wochen angenommen (3.5 jahre AE 3 Jahre BW, aber die vorausetzungen von Artikel 4 (2) Richtlinie 2003/109/EG erfüllt).


Von Buergerservice BMI


Sehr geehrter Herr xxx,

das zuständige Fachreferat unseres Hauses teilte mir zu Ihrer Anfrage vom 10. Februar 2006 folgendes mit:

"Wegen der bundespolitischen Ereignisse - die vorgezogene Auflösung des Deutschen Bundestages - war es nicht möglich, rechtzeitig ein Gesetz zu verabschieden, wodurch die Richtlinie 2003/109/EG in Bundesrecht umgesetzt worden wäre. Damit zumindest im materieller Hinsicht deutsche Ausländerbehörden Entscheidungen treffen können, die mit der Richtlinie im Einklang stehen, hat das Bundesministerium des Innern den Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder eine Handlungsempfehlung übermittelt, die darstellt, inwieweit zumindest in materieller Hinsicht die Umsetzung der Richtlinie so weit wie möglich auch ohne Gestzesänderungen erfolgen kann. Inwieweit und in welcher Weise die Länder und ihre Ausländerbehörden diese Handlungsempfehlung umsetzen, wäre bei den Innenministerien oder Senatsverwaltungen für Inneres der jeweiligen Länder zu erfragen."

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
XXXXXXXXX
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husky
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Antwort #1 - 07.03.2006 um 21:43:57
 
Hallo edmondk77,

vielen Dank für die Infos.

Ich habe auch die Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG beatragt. Meinem formlosen Antrag habe ich noch keine Unterlagen beigefügt, weil man in meiner AB noch nicht wusste welche Unterlagen benötigt werden.

Welche Unterlagen hast Du Deinem Antrag beigefügt?
Wurde Dir gesagt, wie lange die Bearbeitung des Antrages dauern würde?

Gruß,
husky
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edmondk77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 08.03.2006 um 14:50:11
 
Meine Behörde hat mir auch erst mal zum Gespräch eingeladet und meinte nur Fotos und Pass mitzubringen. Ich habe aber trotzdem das Antrag gefüllt und hatte alle nöttige Dokumente dabei. Also habe ich mich so eine hin-und-her gespart. Ich verstehe nicht wieso er telefonisch nicht sagen wollte welche Nachweise brauchte ich. Eine Zusage dass meine Antrag angenomen werden sollte, hatte ich vorher per Email bekommen. Na ja ich habe dass hier abgegeben:

Antrag,
2 Fotos (neue format dass auch für die Pässe benotigt wird),

Altersversorgungnachweise:
Nachweis >=60 Monate Rentenversicherung (wichtig, da von die richtlinie angefragt),

Sicherung Lebensunterhalt:
Letzte 3 Gehaltszetel,
Kopie meines Arbeitsvertrages (angenommen als Nachweis über derzeitige Beschäftigung),

Ausreichender Wohnraum:
Mietvertrag mit Quadratmeterzahl,
Kontoauszug mit den letzten Mietzahlung,

Sprachkenntniss:
ich habe Zertifikat Grundstuffe Deutch gezeigt (wie Zertifikat Deutsch). Da der Mittarbeit in ABH mit mir gesprochen hat, meinte er brauchte ich keine Sprachnachweiss, aber man weiß es nie.Smiley


Mir wurde gesagt, ich sollte nach 4 Wochen wieder anrufen:)
Habe aber hier in Forum von horrende Fälle gelesen wo mehr als 3 Monate dauert:) Und ein paar Bekannte von mir haben in Hessen auch genau so viel Zeit gebraucht. Da scheinen mir 4 Wochen mehr als akzeptabel. Die Behörde braucht auch erst mal seinen Zeit um sicher zu stellen dass von meiner Persson keine Gefährdung des Sicherheit kommen könnte:)
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brickbat
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Antwort #3 - 08.03.2006 um 17:33:03
 
Bist Du denn sicher, daß Du eine Niederlassungserlaubnis bekommst? Oder erhälst Du lediglich die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter? Mir ist nicht bekannt, daß die Voraussetzungen zu § 9 modifiziert wurden ( NW ) aber ich bin im Augenblick auch nicht im Dienst....
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husky
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Antwort #4 - 08.03.2006 um 21:59:37
 
Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist die Terminlogie die in der Richtlinie 2003/109/EG benutzt wird. In dem Entwurf zur zweiten Änderung des AufenthG entspricht es der Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG. Da die Rechten und Pflichten durch die EU-Richtlinie klar definiert sind, betrachte ich es als nicht so wichtig welchen von den beiden Aufenthaltstitel man tatsächlich bekommt.

Was die Rechten und Pflichten betrifft, ist die Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG (langfristige Aufenthaltsberechtigung) der einfachen Niderlasungserlaunisses sehr ähnlich.

Gruß,
husky
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edmondk77
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Antwort #5 - 09.03.2006 um 00:09:31
 
brickbat schrieb am 08.03.2006 um 17:33:03:
Bist Du denn sicher, daß Du eine Niederlassungserlaubnis bekommst? Oder erhälst Du lediglich die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter? Mir ist nicht bekannt, daß die Voraussetzungen zu § 9 modifiziert wurden ( NW ) aber ich bin im Augenblick auch nicht im Dienst....


Nach Aussage miene zuständige AB (in Bayern ) schon:) . Wie schon geschrieben meine Antrag würde angenommen. 

Den Antrag habe ich gestellt nach folngendem Briefaustauch mit meiner AB:



Sehr geehrter Herr XXXXXXX,

da die Richtlinie beireits am 23.01.2006 Umsetzung findet, wird Art. 4 der Richtlinie in jedem Fall beachtet.

Bitte setzen Sie sich wegen der Beantragung einer Niederlassungserlaubnis sowie wegen der Terminvereinbarung mit dem zuständigen Sachbearbeiter Herr ZZZZZ in Verbindung (Telefon: XXXXXXXXX)

Mit freundlichen Grüßen

YYYYYY



XXXXXX schrieb:
> Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003
>
> Sehr geehrte Damen und Herren,
>
> ich bin ein seit fast 7 Jahre in Deutschland lebende Drittstaatsausländer.
> Davon 3,5 Jahre habe ich eine Aufenthaltsbewilligung zum Studiumszweck
> gehabt und den Rest eine beschränkte Aufenthaltserlaubnis nach altem
> Recht (AE nach §18 nach dem neuem Recht). Außerdem habe ich mehr als
> 60 Monate Rentenversicherung bereits bezahlt.
>
> Nach dem Richtlinie 2003/109/EG vom 25. November 2003 wurden meine AB
> Zeiten bei eine Berechnung für eine Niederlassungserlaubnis  zum
> hälfte berechnet, und ich hätte Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis.
>
> Nach dem Artikel 26 der Richtlinie, sollte dieser bis spätestens
> 23.1.2006 in Nationale Recht umgewandelt sein. Daher frage ich Sie ob
> die nötige Gesetz und Verwaltungsvorschriftsenderungen bereits
> vorliegen die mir einen Antrag auf Daueraufenthalt bewilligen.
>
> Falls nicht biss wann sollte man damit rechnen? Und ist es möglich
> zwischenzeitlich ein Antrag auf  Niederlassungserlaubnis bezogen auf
> der Richtlinie einreichen zu können?
>
> Für die Mühe danke ich Ihnen im Voraus.
>
> Mit freundlichen Grüßen,
> XXXXXXXXX

Die Antwot aus BMI sagt klar das an die Ermessung jeweilges Land liegt. Anscheinend ist Bayern für ein mal großzügig geworden Laut lachend


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Antwort #6 - 23.03.2006 um 11:10:46
 
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Antwort #7 - 28.03.2006 um 15:31:45
 
Hallo,

zwei Frage sind offen/aufgekommen:

1. Ich habe den Originaltext der Richtlinie gelesen, nirgendwo aber etwas über "60 Monate in die Sozialversicherung Einzahlen" gelesen. Ist das eine rein deutsche Anforderung und wo kann ich den Text, der das festlegt lesen?

2. hier http://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrat-nrw.de/system/upload/download_104... steht irgendetwas über die ausländischen Absolventen, die gerade abgeschlossen haben und einen Job gefunden haben. Ich habe eine Firma gefunden, die mich einstellt, ich habe auch den Antrag gestellt und er läuft jetzt nach §16-4 AufenthG. Wenn ich eine Arbeitserlaubnis bekomme, kann ich mich damit nicht für die "langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG" lt. obigem Text qualifizieren?

Danke im voraus.
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kirilb
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Antwort #8 - 28.03.2006 um 15:34:24
 
P.S. alle anderen Voraussetzungen für die langfristige Aufenthaltsberechtigung sind erfüllt.
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motorcu
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Antwort #9 - 28.03.2006 um 16:30:43
 
husky schrieb am 08.03.2006 um 21:59:37:
...Niederlassungserlaubnis-Daueraufenthalt-EG...


Bekommt man irgendwie Freizügigkeit (die Rechte was die EU-Bürger haben)  in der EU mit diesem Aufenthaltstitel? Oder ist es identisch wie NE? hä?
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Antwort #10 - 28.03.2006 um 20:58:32
 
Zitat:
Die Antwot aus BMI sagt klar das an die Ermessung jeweilges Land liegt.


Wenn der Wortlaut der Richtlinie hinreichend bestimmt und individualisiert ist, ist sie nach staendiger EuGH-Rechtsprechung unmittelbar anwendbar, ohne dass es dazu eines Ermessensakts des Bundes oder eines Landes beduerfte.

Ist die Richtlinie nicht hinreichend bestimmt und individualisiert, gibt es einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch des Beguenstigten gegen die Bundesrepublik Deutschland.

In beiden Faellen drohen der Bundesrepublik zudem teure Vertragsverletzungsverfahren.

Wenn jetzt das BMI und BY "grosszuegig" verfahren, dann in Kenntnis der sehr zahlreichen Faelle, in denen der EuGH wegen unterbliebener, fehlerhafter oder verspaeteter RL-Umsetzung den Beguenstigten entweder die ausnahmsweise unmittelbare Anwendbarkeit oder einen hohen Schadensersatzanspruch zugesprochen hat. Von den teilweise recht astronomischen Zwangsgeldern im Vertragsverletzungsverfahren mal ganz zu schweigen.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #11 - 28.03.2006 um 21:33:19
 
motorcu schrieb am 28.03.2006 um 16:30:43:
Bekommt man irgendwie Freizügigkeit (die Rechte was die EU-Bürger haben)  in der EU mit diesem Aufenthaltstitel? Oder ist es identisch wie NE? hä?

Ich habe eine normale Dt. NE bekommen.
Vielleicht bekommt man auch ne EG-NE falls man as sollche es beantragt. am besten bei ABH fragen
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Antwort #12 - 28.03.2006 um 21:56:18
 
kirilb schrieb am 28.03.2006 um 15:31:45:
Hallo,

zwei Frage sind offen/aufgekommen:

1. Ich habe den Originaltext der Richtlinie gelesen, nirgendwo aber etwas über "60 Monate in die Sozialversicherung Einzahlen" gelesen. Ist das eine rein deutsche Anforderung und wo kann ich den Text, der das festlegt lesen?

Danke im voraus.


Also bei mir hat man schon die 60 M Rente verlangt.
In Richtlinie ist über feste und regelmäßige Einkufte die Rede. Wie man so was in seine Nationale Recht unsetzt ist allein Mitgliedstattssache.
Da die Richtlinie im hinblick auf das komende Änderungen in ZuGz berücksichtigt wird, solltest Du auch ne Blick da reinwerfen.

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMI_AendG_ZuwG_030106.pdf
Unter §9 (2) 3.
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Antwort #13 - 29.03.2006 um 10:52:00
 
edmondk77 schrieb am 28.03.2006 um 21:33:19:
Ich habe eine normale Dt. NE bekommen.


Ohne Vermerk "Daueraufenthalt-EG"? Das ist ja komisch. Auf die Frist der "normalen" NE dürfen die ABW-Zeiten überhaupt nicht angerechnet werden...  Cool

Zitat:
Vielleicht bekommt man auch ne EG-NE falls man as sollche es beantragt. am besten bei ABH fragen


Warum hast Du nicht gefragt? Smiley
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Antwort #14 - 30.03.2006 um 13:49:40
 
[quote author=chap link=1141643304/0#13 date=1143622320]

Ohne Vermerk "Daueraufenthalt-EG"? Das ist ja komisch. Auf die Frist der "normalen" NE dürfen die ABW-Zeiten überhaupt nicht angerechnet werden...  Cool


??Wieso nicht. Liest Mal das Entwurf zum Änderung in AufGz.
§9, Absatz (4) Punkt 3.

Ich habe keine Daueraufenthalt-EG beantragt da cih es nicht nötig habe. Ich plänne sowieso in Dt. zu bleiben:)
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