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@ Ronny - Zuständigkeit Standesamt (Gelesen: 5.370 mal)
Abu
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03.03.2006 um 14:44:16
 
Hi Ronny,

kurze Frage:

Ist für die Geburtsanzeige das Standesamt des Geburtsorts oder das Standesamt des Wohnorts zuständig?

Danke im voraus!

Abu
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tuyet
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 03.03.2006 um 15:20:12
 
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ronny
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Antwort #2 - 03.03.2006 um 15:45:36
 
Für die Entgegennahme der Geburtsanzeige ist das Standesamt des Geburtsorts zuständig Zwinkernd

Kann mündlich persönlich oder, bei Geburt in einer Klinik, auch schriftlich erfolgen(durch die Klinik die die entsprechendeErlaubnis hat) Zwinkernd

Grüße
Ronny;)
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Abu
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Zeige den Link zu diesem Beitrag @ Ronny - Zusatzfrage: Ausländischer Vorname
Antwort #3 - 03.03.2006 um 17:02:50
 
Zitat:
Findet man übrigens auch bei google  Zwinkernd

Gut gekontert  Zwinkernd

@ Ronny

Eine Zusatzfrage:

Unsere zukünftige Tochter soll einen deutschen Namen (an erster Stelle) und einen thailändischen Namen (an zweiter Stelle) erhalten. Bei meinem Wohnsitzstandesamt (wo ich wg. des Familienbuchs war) hat man mir gesagt, daß ich die Existenz und das Geschlecht des thailändischen Namen nachweisen müsse, z. B. durch Bestätigung der thailändischen Botschaft. In Anbetracht dessen, daß ja noch ein - eindeutiger - deutscher Name vergeben werden soll, fand ich das übertrieben.

Jetzt ist dieses Standesamt gar nicht zuständig. Bevor ich jetzt in die Diskussion mit dem zuständigen Standesamt gehe: Wie sieht Du das denn?

Und noch was: Muß ich eigentlich bei 2 Namen einen als "Rufnamen" o.ä. festlegen?

Abu
 
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ronny
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Antwort #4 - 03.03.2006 um 19:51:12
 
Zitat:
Wie sieht Du das denn?


Hi Abu,

die Namen können in ihrer Reihenfolge und Funktion frei gewählt werden. Es gibt den klassischen Rufnamen nicht mehr.

Die Vornamen müssen als solche geeignet sein, das Geschlecht eindeutig kennzeichnen und dürfen nicht die Menschenwürde des Kindes beeinträchtigen.

In diesen Grenzen ist der Name frei wählbar Zwinkernd

Wenn ein Name nach dem Heimatrecht gewählt wird, der nach allgemeiner Auffassung das Geschlecht nicht eindeutig kennzeichnet, sollte ein deutscher Vorname zusätzlich gewählt werden, welcher dies gewährleistet.

Ich halte das mit der Bescheinigung dann für überzogen, wenn ein deutscher Vorname zusätzlich gewählt wird.

Allerdings kann Euch die Nichtakzeptanz durch die Heimatbehörden drohen, wenn der Name dort nicht angenommen wird. Evtl. wollte der Standesbeamte das verhindern Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Abu
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Antwort #5 - 04.03.2006 um 23:43:11
 
Hi Ronny,

Danke für die Infos!

ronny schrieb am 03.03.2006 um 19:51:12:
Allerdings kann Euch die Nichtakzeptanz durch die Heimatbehörden drohen, wenn der Name dort nicht angenommen wird. Evtl. wollte der Standesbeamte das verhindern Zwinkernd
Nun ja, die thailländischen Behörden nehmen das mit dem Namen generell eher locker...

Abu
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nichen
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Hakuna Matata


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 05.03.2006 um 22:56:12
 
Hi Abu, Hi Ronny,

ich habe auch eine Frage Bezüglich diese Thema.
Ich bin nicht verheiratet, wenn ich  ein Kind bekomme, wollen wir (ich und mein Freund) , dass das Kind 2 Vornamen haben, also deutsch und thai. Welche Nachname wird mein Kind haben? meine oder meines freundes? Ich will nicht in Konsulat nachfragen. Sie sind komisch gegenüber alleinstehende Frauen und besonders zu alleinstehenden Müttern.

auf euer Antwort würde ich mich freuen.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 06.03.2006 um 07:27:09
 
Hi Nichen,

falls das Kind deutsch-thailändischer Doppelstaater wird, und davon gehe ich mal aus, gilt namensrechtlich das Gleiche wie für Abus Sprößlinge.


Zitat:
Welche Nachname wird mein Kind haben? meine oder meines freundes?


Da gibt es im deutschen Namensrecht die vielfältigsten Mögöichkeiten:

- bei gemeinsamer Sorge nach § 1617 BGB Deinen oder seinen Namen,

- bei alleiniger Sorge nach § 1617a BGB zunächst Deinen Namen, Du kannst danach nach Abs. 2 dem Kind seinen Namen erteilen,

- danach sind noch weitere Möglichkeiten gegeben, falls später mal ein gemeinsamer Name gebildet werden sollte (Eheschließung etc.).

Alles klar Zwinkernd ?

Bei Bedarf frag einfach nochmal nach Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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lennart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #8 - 07.03.2006 um 16:45:28
 
Hallo Nichen, Ronny hat das mit dem deutschen Namensrecht ja ausführlich erklärt. Wollte nur ergänzen, daß Du darauf achten solltest, daß das Kind einen Familiennamen kriegt, der sowohl dem deutschen als auch dem thailändischem Heimatrecht des Kindes entspricht, damit es zu keiner "hinkenden Namensführung" kommt. Bei eventueller späterer Heirat der Kindeseltern sieht das dann wieder anders aus.
Gruß -Lennart-
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lennart
 
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nichen
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Hakuna Matata


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 08.03.2006 um 01:21:28
 
@ronny, lennart,

Danke

Was ist eigentlich honkenden Namenführung?

Grüß
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Ralf
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Moin Moin ;)


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Antwort #10 - 08.03.2006 um 02:17:10
 
Hinkende. Vereinfacht ausgedrückt: Wenn der Name nach dem Recht von Staat A anders ist als nach dem Recht von Staat B. Man heißt also (als Beispiel) in A-Land "Meier" und in B-Land "Müller".
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