Begründung des Landratsamtes: wort wörtlich
Frau A.C. war im Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland thailändische Staatsangehörige und in Deutschland weder kranken- noch pflegeversichert. Im Zeitpunkt der Ersteinreise in das Bundesgebiet am 16.06.2004 und der Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis am 19.07.2004 war sie bereits schwanger und ohne eigene Einkünfte.
Eine Einreise in das Bundesgebiet konnte daher nur erfolgen aufgrund der von Ihrem Mandanten (mein Vater) am 10.05.2004 unterzeichneten Verpflichtungserklärung nach §84 AusIG für Frau A.C.
Am 07.07.2004 hat dann Frau A.C. die Ehe mit dem Sohn Ihres Mandanten P.C., geschlossen und die Eheleute beantragten erstmals am 29.07.2004 die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt und die Gewährung von Krankenhilfe im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes. Mit Bescheid vom 06.09 wurde Ihnen daher laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ab dem Monat Juli 2004 bewilligt. Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom 06.09.2004 Krankenhilfe gewährt.
Zu diesem Zeitpunkt war dem Kreissozialamt nicht bekannt dass von Ihrem Mandanten eine
VE gegenüber dem Ausländeramt abgegeben worden ist und hierzu wurde von Seiten der Antragsteller nichts erwähnt.
Erst augrund eigener Ermittlung wurde dem Kreissozialamt am 16.1.2006 aufgrund einer Anfrage beim Ausländeramt bekannt, dass von Ihrem Mandanten eine
VE gemäß §84 für Frau A.C. abgeben worden ist.
Mit Bescheid vom 11.12.2006 wurde dann Ihr Mandant (mein Vater) verpflichtet die für Fau AC im Jahre 2004 aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Form der Krankenhilfeleistungen und Kosten für den Lebensunterhalt.....

ich habe §68 gelesen finde aber die von Euch beschriebene einschränkung im Text nicht wieder...wie würdet ihr vor gericht argumentieren ???
ein wenig zum hintergrund: ich lebte unverheiratet mit meiner jetzigen Fraun in T., heiraten konnten wir vor der Einreise nicht, sonst wäre die
VE meines Vater nicht nötig gewesen, war aber nicht möglich, nachdem ich über 11 Jahre nicht mehr in Deutschland gelebt hatte (Beruflich) hat es sich als sehr schwierig erwiesen von einem Deutschem Standesamt ein Ehefähigkeitszeugnis zu erhalten...keiner war zuständig...deshalb entschieden wir uns für diese Variante der gemeinsamen Einreise nach Deutschland, natürlich dachte ich das ich am 1 July in Deutschland einen Arbeitsplatz habe, dies hat sehr zu meinem bedauern dan als nicht zutreffend erwissen...das war der anfang einer schwiriegen lage für die ganze Familie, die sich dan am 1 dezember zum besseren wendete als mir ein netter man einen arbeitsplatz gab und sich seit dem vieles gebessert hat, so konnte august 2005 nachdem mich mein arbeitgeber unbefristet eingestellt hat meine Stieftochter nach Deutschland kommen, wir hatten als familie bereits in T seit 2001 gelebt....so nach genau 13 Monaten nach unser Einreise waren wir alle wieder vereint

und unserer Tochter konnte zum ersten mal Ihren Bruder sehen, heute geht sie in die 3 klasse der Grundschule und hat ihre Muttersprache schon fast vergessen....