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Rückforderung nach § 84 (Gelesen: 6.077 mal)
Mick
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Beiträge: 12.926

46282 Dorsten, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rückforderung nach § 84
Antwort #15 - 29.01.2007 um 22:15:18
 
Hoi,
für den Fall, dass das Visum zur Eheschließung und
Familienzusammenführung von einer für zwei Jahre
befristeten VE abhängig gemacht wurde, zitiere ich
noch das BVerwG, Beschl. vom 16.07.1997 - 1 B 138.97:

Zitat:
Nicht zweifelhaft ist, daß es im Einzelfall sittenwidrig sein kann, eine dem Ausländer günstige Entscheidung von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG abhängig zu machen. Das folgt aus dem z.B. in § 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG und in § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 138 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, daß es der Behörde nicht gestattet ist, Sittenwidriges zu fordern. Diesen Grundsatz zieht die Beschwerde auch nicht in Zweifel. Unter welchen Umständen ein Verwaltungshandeln sittenwidrig ist, läßt sich grundsätzlich nicht allgemein, sondern nur nach den Umständen des jeweiligen Falles beurteilen. Daß es für die Beantwortung der Frage, ob die Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung im Sinne des § 84 AuslG sittenwidrig ist, auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erklärenden ankommen kann, liegt auf der Hand. Hierin liegt aber häufig nur eines von mehreren Beurteilungselementen. Das Berufungsgericht hat dementsprechend auch nicht allein auf die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin abgestellt, sondern neben der Höhe der übernommenen Kosten und deren Erkennbarkeit sowie der Dauer der Leistungsverpflichtung auch auf ein fehlendes "originäres" Interesse der Klägerin an der "Aufnahme" der (bereits seit längerem in Deutschland lebenden) Eltern, die Kriegswirren in deren Heimat und die psychische Situation hingewiesen. Führen mehrere Umstände zusammen zur Annahme der Sittenwidrigkeit, kann die auf eines der sie nach Auffassung des Berufungsgerichts begründenden Elemente bezogene Fragestellung nicht die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigen, sondern führt nur auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalles.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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seinfeld
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Beiträge: 9

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Rückforderung nach § 84
Antwort #16 - 30.01.2007 um 09:11:36
 
Hallo,

und danke für die informationen, hilft mir ein wenig weiter, zumindest verstehe ich etwas besser um was es rechtlich geht somit verstehe ich meinen anwalt auch etwas besser wenn dieser seine wiedersprüche formuliert.

Wie ich bereits sagte wird das ganze jetzt for das Sozialgericht gehen und wird wohl dort entschieden werden, nach Micks sichtweise könnte dies doch der stoff sein der sich durch einige instanzen schlengeln könnte.....

Also wenn mein Vater eine VE unterschreibt die einen vermerk enthält das sie 2 jahre gültigkeit hat erschwert dies die ganze geschichte....?? obwohl diese natürlich von im abgegeben wurde um ledeglich die einreise zur heiratsschliessung zu ermöglichen...

Fals ich das Zitat richtig verstehe, könnte die länge der VE sittenwiedrig sein....

dies hat jetzt mit rechtlichem wenig zu tun aber mein persöhnliches rechtsempfinden ist das wohl ich als Deutsche Ehegatte die verantwortung trage zumindest seit meiner heirat am 7 July 2004....dies jetzt vom Italiensichen Opa zurückzufordern naja da krieg ich schon einen frosch in den hals...

wie gesagt die selbe forderung wurde auch an mich gestellt, die antwort auf den wiederspruch lässt seit 10 monaten auf sich warten...offentsichtlich haben die mitarbeiter wohl entdeckt das diese rückforderungsvariante gegen meinen vater wohl mehr erfolg haben könnte als gegen mich ?
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« Zuletzt geändert: 30.01.2007 um 09:25:45 von seinfeld »  
 
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