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Was ändert sich ??? (Gelesen: 9.642 mal)
hardliner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Was ändert sich ???
14.02.2006 um 17:33:40
 
Hallo ,

Person C kommt 1992  nach D !

1992 bis 1993 Duldung
1993 bis 1994 Aufenthaltsbefugnis
1994 bis 2000 Duldung
2000 bis 2002 AE ( ehe mit Dt. mann, wurde dann nach 1 jahr und 11 mon. gesch. ACHTUNG es war keine scheinehe )
2002 bis 2005 Duldung
2005 bis dto. AE §25 abs. 5 


Habe zu dem fall schon mal ein theard gehabt , jedoch wäre jetzt meine frage neu!
Ändert sich durch das neu "geplante änderung" in diesen fall etwas ???

http://www.info4alien.de/gesetze/entwuerfe/aufenthg.htm

Ich blicke hier nicht mehr durch !

Danke


Gruss
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hardliner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #1 - 15.02.2006 um 16:20:10
 
Kanns keiner ??? Wills keiner???   hä?
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 15.02.2006 um 17:19:41
 
da sich IMHO weder der § 26 Abs. 4 noch der § 102 Abs. 2 AufenthG inhaltlich ändert, was die anrechenbaren Zeiten betrifft, dürfte die Beurteilung nicht anders sein als jetzt...
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 17.02.2006 um 11:57:51
 
Maßgeblich für eine NE sind lebensunterhaltssicherung und 60 rentenbeiträge nach § 9, was noch erheblich verschärft werden soll ("feste und regelmäßige Einkünfte", § 9 Abs. 5 neu).

Die befristete AE wird künftig eben immer mehr zum Normalfall, Integration nein danke, Rückkehr zum Rotationsprinzip der 50er Jahre scheint das wahre Motto unserer Politiker zu sein!

Zum geltenden Recht: Da Duldungszeiten nach § 102 II angerechnet werden, ist die 7 Jahresfrist des § 26 IV bereit erfüllt.  Wenn der Antragsteller minderjährig eingereist ist, kann nach geltendem rehct die NE ggf. auch unter deutlich erleichterten Voraussetzungen (lebensunterhaltssicherung ist bei lfd. ausbildung verzichtbar, rentenbeiträge sind egal) nach § 26 IV satz 4 i.V.m. § 35 beansprucht werden.

gc
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 17.02.2006 um 12:30:16
 
hallo gc,

in diesem Fall war problematisch, dass die AE nach § 25 erst im Laufe des Jahres 2005 erteilt wurde und somit eine Unterbrechung der anrechenbaren Zeiten vom 01.01.05 bis zur Erteilung der AE vorliegt. Da die Person nicht in Berlin wohnt, wo nach den dortigen Verwaltungsvorschriften die Duldungszeiten auch nach dem 01.01.05 möglicherweise angerechnet werden, besteht derzeit keine Möglichkeit auf die NE

hatten wir in einem anderen Thread mit hanzibal schon ausführlich durchdikutiert Zwinkernd
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hardliner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #5 - 17.02.2006 um 12:42:35
 
hallo gc, hallo sunnysunshine


Die person ist minderjährig nach D eingereist !


Ändert das etwas ???


Danke  Smiley
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hardliner
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #6 - 17.02.2006 um 13:40:03
 
gc schrieb am 17.02.2006 um 11:57:51:
Maßgeblich für eine NE sind lebensunterhaltssicherung und 60 rentenbeiträge nach § 9, was noch erheblich verschärft werden soll ("feste und regelmäßige Einkünfte", § 9 Abs. 5 neu).

Die befristete AE wird künftig eben immer mehr zum Normalfall, Integration nein danke, Rückkehr zum Rotationsprinzip der 50er Jahre scheint das wahre Motto unserer Politiker zu sein!

Zum geltenden Recht: Da Duldungszeiten nach § 102 II angerechnet werden, ist die 7 Jahresfrist des § 26 IV bereit erfüllt.  Wenn der Antragsteller minderjährig eingereist ist, kann nach geltendem rehct die NE ggf. auch unter deutlich erleichterten Voraussetzungen (lebensunterhaltssicherung ist bei lfd. ausbildung verzichtbar, rentenbeiträge sind egal) nach § 26 IV satz 4 i.V.m. § 35 beansprucht werden.

gc


Der zweite satz macht irgendwie sinn ???
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #7 - 17.02.2006 um 13:40:50
 
Ich meinte den dritten satz ! Sorry
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #8 - 17.02.2006 um 13:54:54
 
Zitat:
Der zweite satz macht irgendwie sinn ???


Und welchen ?

Weder der zweite noch der dritte helfen in Deinem Fall weiter Zwinkernd

Der § 102 regelt nur die Anrechnung der Duldungszeiten die vor dem 01.01.2005 vorlagen Zwinkernd

Es sei denn sie wohnt in Berlin.

Das hatten wir doch schon alles Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

Möge gc sich erklären zu dem konkreten Fall, denn er hat das wieder aufgewärmt Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #9 - 17.02.2006 um 14:28:28
 
Ja Ronny , aber die person war bei der einreise minderjährig!

Das macht schon irgendwie sinn ,  § 26 IV satz 4 i.V.m. § 35  !?
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Antwort #10 - 17.02.2006 um 14:43:21
 
Zitat:
§ 26 IV satz 4 i.V.m. § 35


das hilft dir in deinem Fall nicht weiter

die Frist für die NE verringert sich zwar von sieben auf fünf Jahre, es mag erleichterte Anforderungen an die Sicherstellung des Lebensunterhaltes geben, aber es müssen eben auch seit 5 Jahre eine AE oder andere anrechenbare Zeiten vorliegen...

und das ist nunmal vorliegend aufgrund der Unterbrechung vom 01.01.2005 bis zur Erteilung der AE nach § 25 NICHT der Fall Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 11.08.2006 um 12:07:54
 
gc schrieb am 17.02.2006 um 11:57:51:
Maßgeblich für eine NE sind lebensunterhaltssicherung und 60 rentenbeiträge nach § 9, was noch erheblich verschärft werden soll ("feste und regelmäßige Einkünfte", § 9 Abs. 5 neu). gc


Hallo, kann mir jemand sagen, was "feste und regelmäßige Einkünfte" genau heisst? Laut Duden heisst regelmässig nichts anderes als "in bestimmten gleichen Zeitabständen", es heisst nicht dauerhaft. Und "feste" heisst in gleicher Höhe. Ist dann ein 3 Moantsvertrag "feste und regelmässige Einkunft", wenn nicht, ist es dann 1 Jahresvertag? Wenn ja, wo ist die Grenze?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #12 - 31.08.2006 um 00:31:43
 
kirilb schrieb am 11.08.2006 um 12:07:54:
Hallo, kann mir jemand sagen, was "feste und regelmäßige Einkünfte" genau heisst? Laut Duden heisst regelmässig nichts anderes als "in bestimmten gleichen Zeitabständen", es heisst nicht dauerhaft. Und "feste" heisst in gleicher Höhe. Ist dann ein 3 Moantsvertrag "feste und regelmässige Einkunft", wenn nicht, ist es dann 1 Jahresvertag? Wenn ja, wo ist die Grenze?


Hi,

vielleich hilft Dir die Übersetzung auf Englisch: "stable and regular resources"... Smiley
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kirilb
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Antwort #13 - 31.08.2006 um 12:32:47
 
Danke für die Übersetzung. Aber wenn der Sachbearbeiter mit der deutschen Variante nichts anfangen kann, was bleibt dann für die englische...
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Antwort #14 - 31.08.2006 um 15:17:21
 
Zitat:
Hallo, kann mir jemand sagen, was "feste und regelmäßige Einkünfte" genau heisst

Das heißt, dass die Legislative sich darauf verläßt, dass die Jurisdiktion schon eine angemessene Defintion finden wird, wenn die Exekutive mal wieder verklagt wird, weil's eben eine "Wischi-Waschi" Definition ist.

Änderung:
Schreibfehler berichtigt. Ralf Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 31.08.2006 um 15:48:07 von Ralf »  

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