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Aufenthaltverlängerung Vater eines Dt.Kind (Gelesen: 1.389 mal)
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Beiträge: 19

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltverlängerung Vater eines Dt.Kind
07.02.2006 um 14:03:14
 
Hallo zusammen

Die seite ist echt sehr super

Ich habe eine Frage es geht um forlgendes

Ein Freund von mir ist Vater eines Deutsches Kind(nicht verheiratet) und das Kind ist 2 Jahre alt und zu hause ist es nur stress un streit jetzt will die Frau dass er auszieht und wollte mal fragen was ist den mit seinem Aufenthalt.Die Frau droht ihm sogar das Sorgerecht ihm wegzunehmen also die 50% und zwar ohne Grund und verweigert seitdem manchmal dass der Vater das kind sieht  obwohl der Vater mehr zeit für das Kind hatte als die Mutter also kümmert sich richtig um das Kind

Vater kümmert sich richtig um den Kleinen sowas hat ich noch nie gesehen

Frage:

-Wann verliert ein Vater die Sorgerecht ??
-Wenn er auszieht verliert er seine Sorgerecht?????wenn ja wieso
-wie geht das mit seinem Aufenthalt wird es trotzdem Verlängert obwohl er nicht mit dem Kind zusammen lebt ???

Danke im voraus

Sorry für die Fehler
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re:  Aufenthaltverlängerung Vater eines Dt.Ki
Antwort #1 - 07.02.2006 um 14:41:56
 
Zitat:
-Wann verliert ein Vater die Sorgerecht ??


Hallo diallo,

wenn die beiden eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben haben, gilt diese weiter, solange nicht ein Familiengericht eine abweichende Entscheidung trifft. Es gibt also keinen automatischen Verlust des Sorgerechts. Auch kann die Mutter ihm das nicht entziehen, sie kann allerdings einen Antrag beim Familiengericht stellen (er übrigens auch).

Massgebende Rechtsgrundlage hierfür wäre der § 1671 BGB:

Zitat:
§ 1671
Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.

(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

  1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder
  2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.


(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.



Das Gericht muß hierbei die Interessen des Kindes und beider Elternteile berücksichtigen. Sollte es zu einem Antrag der Mutter kommen, ist der Vater Verfahrensbeteiligter. In diesem Falle wäre ihm zu raten, dass er sich anwaltlich vertreten läßt.

Aufenthaltsrechtlich kommt es darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft zwischen ihm und dem Kind fortbesteht. Ist dies der Fall, wird die AE verlängert solange die Voraussetzungen vorliegen. Siehe dazu § 28 AufenthG:

Zitat:
§ 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

Ehegatten eines Deutschen,
 
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
 
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.


(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt.

...


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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