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Duldung dann AE dann NE?   §102 abs. 2 (Gelesen: 18.125 mal)
hardliner
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Duldung dann AE dann NE?   §102 abs. 2
02.02.2006 um 14:25:42
 

Person C kommt 1992  nach D !

1992 bis 1993 Duldung
1993 bis 1994 Aufenthaltsbefugnis
1994 bis 2000 Duldung
2000 bis 2002 AE ( ehe mit Dt. mann, wurde dann nach 1 jahr und 11 mon. gesch. ACHTUNG es war keine scheinehe )
2002 bis 2005 Duldung
2005 bis dto. AE §25 abs. 5


Kann sie sich auf §102 abs. 2 berufen und ein Antrag auf NE stellen ???  hä?

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Antwort #1 - 02.02.2006 um 14:48:12
 
Hi,

Ich denke ja. Zu beachten ist allerdings, daß § 26 Abs. 4 eine Kann-Bestimmung ist.

Abbu
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Antwort #2 - 02.02.2006 um 15:27:01
 
Was bedeutet eine "kann - bestimmung" ???  hä?

bitte klartext   Smiley

Danke
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Antwort #3 - 02.02.2006 um 15:30:40
 

Oder besser gefragt was meine die experten hier ???

Ich meine damit die Mitarbeiter/inen der ABH ???  Zwinkernd


Danke  Cool
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Antwort #4 - 02.02.2006 um 17:33:26
 
Zitat:
Oder besser gefragt was meine die experten hier ???

Puh, das war nicht sehr höflich! Abu ist eigentlich schon so etwas wie ein `inoffizieller´Experte Zwinkernd

Ich bin mir nicht ganz sicher, aber höchstwahrscheinlich werden die Zeiten der AE wegen dt-vh. nicht angerechnet sondern als Unterbrechung angesehen, da der Aufenthaltszweck in der Zeit ein anderer war. Wahrscheinlich werden erst die Zeiten ab 2002 angerechnet.
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Antwort #5 - 02.02.2006 um 17:47:40
 
Ich möchte niemanden hier verletzen oder sonstiges!

Bin für jeden rat und dankbar ! VON JEDEM !!!

Wieso ich die frage so gestellt habe erkläre ich hier:

Ich war bei drei verschidenen ABH und hier die Antworten:

1. ES WERDEN ÜBERHAUPT KEINE ZEITEN ANGERECHNET!
2. Seit der befugnis!
3. Es wird nur die befugnis und nur AE durch die ehe angerechnet!

Deswegen wollte eine oder mehrere "insider" meinungen hören!

Abu sorry wenn ich dich irgendwie verletzt habe  Traurig

Es wagen keine absicht !
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Antwort #6 - 02.02.2006 um 18:06:45
 
Nach § 26,4 sind die Aufenthaltszeiten des der Erteilung der AE nach Abschnitt 5 vorangegangenen Asylverfahrens anrechenbar, und zwar unmittelbar vorangegangen.  M. E. könnten die Zeiten ab 2002 angerechnet werden, falls das Asylverfahren zu dem Zeitpunkt noch akut war. Die Ehezeit kann m. E. nicht angerechnet werden da sie mit dem Asylverfahren nichts zu tun hatte. Wenn das Asylverfahren bei Erteilung der AE zur Familienzusammenführung bereits abgeschlossen war und jetzt kein neues läuft, kann nichts angerechnet werden. Ohne genaue Fallkenntnis wird Dir niemand Deine Frage konkret beantworten können.
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Antwort #7 - 02.02.2006 um 18:38:48
 
Es gibt aber evtl. noch einen Kinken:

Das ist die Zeit der Duldung in 2005 Zwinkernd

Da galt der § 102 ja nicht mehr, weil diese nach Inkrafttreten des AufenthG erteilt wurde. Wenn ich jetzt das Wörtchen seit in § 26 Abs. 4 AufenthG

Zitat:
Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt,


wörtlich nehme, dann liegt eine Unterbrechung der AE-Zeit vor, da die Duldungszeit in 2005 ja nicht unter die Anrechnungsregelung des § 102 fällt, oder ?

Was  dies dann  für Konsequenzen hat, weiß ich lider selbst ned genau Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 02.02.2006 um 20:48:01
 

:bahnh


Ich werde versuchen genauer zu sein !


Person C kommt 1992 mit 15 jahren  nach  D !
Person C ist Bürgerkriegsflüchtling aus "Bosnien" also laut dem gesetz ein "defacto" flüchtling!

Kein Asyl ! Keine Hilfe vom Statt !

Die Zeiten habe ich ja oben schon gennant!

Danke  Smiley





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Antwort #9 - 03.02.2006 um 07:57:34
 
Hi hanzibal,

wie lange war denn der Zeitraum im Jahr 2005 in dem eine Duldung erteilt  worden war.?

Es gibt nämlich IMHO einen gewaltigen Unterschied zwischen der Duldung vor dem 01.01.2005 und der danach Zwinkernd

Die Duldung vor 2005 würde gem. § 102 AufenthG angerechnet. Aber wenn er die Duldung im Jahr 2005 ebenfalls hatte (die wird nämlich mangels Rechtsgrundlage nicht angerechnet) , dann wären die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG für die Erteilung einer NE auf längere Zeit nicht erfüllt.

Der verlangt nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung einen seit sieben Jahren vorliegenden Besitz der AE. Weil die Duldungszeit nur bis zum 31.12. 2004 angerechnet werden darf (s.o. die Klammer) , würde eine Duldung in 2005 den Zeitraum unterbrechen der nach § 26 Abs. 4 AufenthG ... seit sieben Jahren... ununterbrochen bestehen muß.

Da ich da aber hierbei nicht "auf meiner Baustelle arbeite" ist das nur meine bescheidene Meinung wie das auszulegen ist oder besser wäre Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #10 - 03.02.2006 um 09:02:57
 
Hallo Ronny,  Smiley

Habe gerade mit der Person C telefoniert.

Also nochmal genauer:

1992 bis ende 1993 Duldung  Griesgrämig
1993 bis ende 1994 Aufenthaltsbefugnis ( Bosnier erlass )  Smiley
1994 bis ende 2000 Duldung
2000 bis ende 2002 AE ( ehe mit Dt. mann, wurde dann nach 1 jahr und 11 mon. gesch. ACHTUNG es war keine scheinehe )  Smiley Zwinkernd
2002 bis März 2005 Duldung  Griesgrämig
April 2005 bis dto. AE §25 abs. 5   hä?

Ich denke jetzt haben wir es ganz genau !

Und wie sieht es jetzt aus ?  hä?

Wenn Ich dich verstanden habe könnte die Person C einen Antrag stellen und sich die zeiten der Duldung vor dem 01.01.2005 anrechnen lassen ???  Schockiert/Erstaunt

Danke  Smiley Zwinkernd
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Antwort #11 - 03.02.2006 um 09:19:07
 
Hi,

du hast mich mißverstanden Zwinkernd

Meiner Meinung nach sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er einen Duldungszeitraum in 2005 hatte, da dieser Zeitraum nicht angerechnet werden kann.

Also liegen Unterbrechungen vor, während der § 26 Abs. 4 verlangt dass seit sieben Jahren eine AE besessen wird.
Ich lese seit als Forderung dass ununterbrochen die AE (oder die entsprechenden Ersatzzeiten ) vorgelegen haben müssen.

Angerechnt werden könnten bis zum 31. 12. 2004 die Duldungszeiten , aber dann findet die Unterbrechung statt, (Jan. 2005 bis März 2005) denn in dieser Zeit lag weder eine AE noch eine anrechenbare Duldung vor. Ergo sind die sieben Jahre nicht voll.

Mag sein dass ich mich irre, also soll er den Antrag stellen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #12 - 03.02.2006 um 10:14:11
 
Hallo Ronny,

OK! Habe das ganze jetzt verstanden!

Aber nochmal eine frage, das könnte ja auch ein ermessen der ABH sein ihr die NL zu erteilen!???

Oder ? hä?
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Antwort #13 - 03.02.2006 um 10:17:14
 
Hi zusammen,

Obwohl meine Meinung vorübergehend mal nicht gefragt war  Zwinkernd, erlaube ich mir, mich mal wieder einzuschalten...

Die ganze Angelegenheit ist nun mal nicht eindeutig geregelt ist. Deshalb hatte ich mein erstes Statement ja auch mit "Ich denke..." eingeleitet. Persönlich stimme ich einigen Bewertungen von Brickbat und Ronny, insbesondere was die Behandlung der Ehezeit angeht, nicht zu, da hier m. E. widersinnige Ergebnisse bei rauskommen. Letztendlich kommt es hier aber auf unsere Meinung nicht an, sondern auf die der zuständigen ABH. Dies gilt umso mehr, da selbst wenn die 7-Jahres-Frist erfüllt ist, die ganze Sache immer noch eine Ermessensentscheidung der ABh ist (dies wollt ich oben mit "Kann-"Bestimmung deutlich machen".). Also, auf zur ABH. Bei den Gesprächen dort würde ich mich natürlich auf die für mich günstigste Interpretation stützen...

Abu    
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Antwort #14 - 03.02.2006 um 10:41:44
 
Zitat:
Persönlich stimme ich einigen Bewertungen von Brickbat und Ronny, insbesondere was die Behandlung der Ehezeit angeht, nicht zu, da hier m. E. widersinnige Ergebnisse bei rauskommen.


Hi Abu,

mag sein, aber so stehts eindeutig im Gesetz:

Zitat:
...Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden,


Und das ist m.E. der

Zitat:
Abschnitt 5
Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen


während Ehezeit im

Zitat:
Abschnitt 6
Aufenthalt aus familiären Gründen


geregelt ist.

Da lass ich mich auch nicht unsicher machen Zwinkernd

Es geht m.E. nicht an durchs AufenthG zu tingeln und sich die anrechenbaren Zeiten zusammenzuklauben, das ist sicher nicht gewollt Zwinkernd

Was unsicher ist an meiner Auslegung, weil ichs sehr spitzfindig sehe ist die Unterbrechung der anrechenbaren Zeiten durch eine Duldung die in 2005 vorlag.
Das ist m.E. aber bei wörtlicher Auslegung in dem Wörtchen ...seit... versteckt. Zwinkernd Hierbei gebe ich gerne zu, dass es durchaus auch andere Sicht der Auslegung geben kann Zwinkernd
Aber ich hab immerhin schon eine Verbündete die das genauso eng sieht Zwinkernd

@hanzibal:
Zitat:
Aber nochmal eine frage, das könnte ja auch ein ermessen der ABH sein ihr die NL zu erteilen!???


Ja, das hatte Dir Abu bereits am Anfang gesagt als er meinte es wäre ein KANN- Fall Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd


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Antwort #15 - 03.02.2006 um 10:54:28
 
DANKE , DANKE , DANKE AN ALLE !!!  Smiley


Ich habe mit der Person C wieder mal gerade eben telefoniert , sie geht heute zu der ABH und stellt den antrag auf NE !
Die solls versuchen kostet nichts ! hä?
Bis auf die erteilung und wenns so weit kommt zahlt die das bestimmt gerne! Laut lachend
Ich berichte heute im laufe des Tages was genau passiert !  Zwinkernd



Danke Cool


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Antwort #16 - 03.02.2006 um 12:57:37
 
Hallo alle zusammen,

Also Person C hatt mir gerade berichtet!


ABH sagt :

Es können überhaupt keine zeiten angerechnet werden !

Grund : Person C hätte eine AE oder eine Aufenthaltsbefugnis vor dem 01.01.05 haben müssen , dann wären die zeiten der Duldung anzurechnen!

Also das glaube ich irgendwie nicht, zumindest ist mir diese auslegung nicht logisch!? hä? hä? hä?

Oder ???

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Antwort #17 - 03.02.2006 um 13:46:01
 
Ich habe hier noch etwas interessantes gefunden:

Erlass NRW

26 Abs. 4 (NE bei Aufenthalt aus humanitären Gründen, Anrechnung der Duldungszeiten): 26 Abs. 4 regelt in Verbindung mit 102 Abs. 2 AufenthG, dass bei Berechnung der Frist zur Erteilung einer NE aus humanitären Gründen die Zeiten des Asylverfahrens und der Duldung mit angerechnet werden. Der Erlass stellt nun klar, dass "nur solche Aufenthalte anzurechnen sind, die auf den in Kapitel 2 Abschnitt 5 genannten völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen beruhen und die nach dem neuen Recht zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen." Weiter heißt es: "Begünstigt werden sollen die Personen, die bereits in der Vergangenheit nicht freiwillig ausreisen konnten und insoweit lediglich eine Duldung erhielten.


Aller dings handelt sich bei der Person C nicht um das Land NRW sondern BW !? hä?
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Antwort #18 - 03.02.2006 um 16:00:47
 
Hi

ich scheine noch mehr Kollegen zu haben die das Problem genauso sehen Zwinkernd

Zitat:
Person C hätte eine AE.....  am 01.01.2005


haben müssen.

Das ist nämlich ganz genau die Problemstellung die ich auch meinte Zwinkernd

Grüße
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Antwort #19 - 03.02.2006 um 16:44:26
 
Hmmmm....


Noch die vieleicht letzte frage hier zu dem Thema!

Liegt das trotzdem nicht im ermessen eines beamten der ABH ob es angerechnet werden kann!  hä?

Oder nicht ??? Griesgrämig

Danke Zwinkernd


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Antwort #20 - 03.02.2006 um 16:56:08
 
Zitat:
Liegt das trotzdem nicht im ermessen eines beamten der ABH ob es angerechnet werden kann!


nein.

welche Zeiten angerechnet werden können und welche nicht, ist gesetzlich geregelt. In der Beurteilung gibt es keinen Ermessenspielraum.

Erst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG dann kommt man in eine Ermessensentscheidung, ob die Niederlassungserlaubnis erteilt wird.

Im Fall von C kommt man aber gar nicht in eine Ermessensentscheidung hinein, weil die Tatbestandsvoraussetzungen (in diesem Fall: seit 7 Besitz einer AE aus humanitären Gründen oder anrechenbaren Zeiten) schon nicht vorliegen.

Grüße
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Antwort #21 - 03.02.2006 um 17:03:04
 
[quote author=sunnysunshine link=1138886743/15#20 date=1138982168]


Im Fall von C kommt man aber gar nicht in eine Ermessensentscheidung hinein, weil die Tatbestandsvoraussetzungen (in diesem Fall: seit 7 Besitz einer AE aus humanitären Gründen oder anrechenbaren Zeiten) schon nicht vorliegen.

Mal ehrlich , es blickt doch keiner durch ???
"oder anrechenbaren Zeiten)" wieder das gleiche problem  mit diesen verd.... zeiten !  Ärgerlich Ärgerlich Ärgerlich Ärgerlich Ärgerlich Ärgerlich



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Antwort #22 - 03.02.2006 um 17:13:49
 
Zitat:
Mal ehrlich , es blickt doch keiner durch ???


ok, ich versuch es nochmal zu erklären:

Wortlaut des §26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist

Zitat:
Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn...


d.h. er muss seit 7 Jahren im Besitz einer AE aus humanitären Gründen oder einer anderen anrechenbaren Zeit sein. Anrechenbare Zeiten sind das Asylverfahren und die Duldungen vor dem 01.01.2005

wenn wir jetzt die Zeiten von C mal anschauen:

die Zeit von März 2005 bis heute (AE-Zeit nach § 25 Abs. 4 AufenthG) kann angerechnet werden, das ergibt sich explizit aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 AufenthG.

die Zeiten der Duldung vom 01.01.2005 bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis können nicht mit angerechnet werden.

und damit wären wir im Fall von C schon am Ende der Prüfung angelangt, denn er kann die Voraussetzung "seit 7 Jahren..." nicht erfüllen, da die Zeiten vom 01.01.05 bis zur Erteilung der AE nicht angerechnet werden können. Und die Formulierung "seit" sagt aus, das ein ununterbrochener Besitz der AE aus humanitären Gründen bzw. einer anrechenbarer Zeit vorliegen muss. Dies ist hier aber nicht der Fall, da es zu einer Unterbrechung Anfang 2005 kam.

Die Frist für die Erteilung der NE nach § 26 Abs. 4 AufenthG beginnt damit mit Erteilung der AE im März 2005.

Grüße
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Antwort #23 - 03.02.2006 um 17:27:24
 
d.h. er muss seit 7 Jahren im Besitz einer AE aus humanitären Gründen oder einer anderen anrechenbaren Zeit sein. Anrechenbare Zeiten sind das Asylverfahren und die Duldungen vor dem 01.01.2005


"oder einer anderen anrechenbaren Zeit sein"



"Anrechenbare Zeiten sind das Asylverfahren und die Duldungen vor dem 01.01.2005 "


Sie hat doch jeder menge "Duldungs"
und AE vor dem 01.01.05 gehabt!?

Also wo ist das problem?

Zwei sachen gibts noch!

1. Ich bin dumm und verstehe das ganze nicht!  :peinlich
2. Ich Aussengeländer nix genug "Integration" mit Dt. gesetzgebung
andere baustelle !!!  :frust

So versuchen  wir es nochmal!

:dom

Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend
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Antwort #24 - 03.02.2006 um 17:36:11
 
Zitat:
So versuchen  wir es nochmal!


ok, jetzt ganz einfach ausgedrückt:
es scheitert an dem Wörtchen "seit"  im § 26 Abs. 4 AufenthG

dies bedeutet einen ununterbrochenen Besitz: der Besitz ist aber unterbrochen im Zeitraum vom 01.01.05 bis zur Erteilung der AE, weil diese Duldung nicht anrechenbar ist

damit liegt kein ununterbrochener Besitz "seit" sieben Jahren vor, damit sind die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht erfüllt, daraus folgt:

es gibt keine NE

klar?  box  Zwinkernd
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Antwort #25 - 03.02.2006 um 17:49:49
 
hmmmmmmmm    Laut lachend Laut lachend Laut lachend

Erstmal für sunnysunshine   blumenstrauss

Darf ich das so verstehen :

Person C hätte am 01.01.05 einen antrag auf eine NE stellen müssen dann wäre ja keine unterbrechung da ???  hä?


Smiley


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Antwort #26 - 03.02.2006 um 17:55:46
 
Zitat:
Person C hätte am 01.01.05 einen antrag auf eine NE stellen müssen dann wäre ja keine unterbrechung da ???  


das hätte auch nix gebracht, da er ja zum Zeitpunkt der Beantragung der NE nicht im Besitz einer AE war.

er hätte zum 01.01.05 eine AE haben müssen, d.h. vor dem 01.01.05 schon im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gewesen sein. Diese hätte dann als AE nach dem 5. Abschnitt weitergegolten und er hätte keine Unterbrechung in den Zeiten gehabt...

sunnysunshine Zwinkernd
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Antwort #27 - 03.02.2006 um 18:08:18
 


Jetzt vertehe ich das   :wand


Vielen Dank !!!


Und die Typisch Ausl. frage :

Gibt es einen anderen weg bei so einen fall??? 
Eine hintertür ???


Danke

Und für jede frage die zu einer NE führt gibt es einen  :163

Laut lachend
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Antwort #28 - 03.02.2006 um 18:12:55
 
Zitat:
Gibt es einen anderen weg bei so einen fall???   
Eine hintertür ???


naja, bis 2012 warten, bis die sieben Jahre rum sind, aber das wolltest du bestimmt nicht hören  Laut lachend

eine andere Möglichkeit sehe ich im Moment nicht, sorry Zwinkernd
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Antwort #29 - 03.02.2006 um 18:19:33
 
OK !

Ich werde ihr raten sich an höchste stelle zu wenden  ( Frau Merkel )  frech

Mehr kann ich für sie leider nicht tun!


Ich DANKE EUCH ALLEN FÜR EURE MÜHE !!!

danke

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Antwort #30 - 03.02.2006 um 18:51:33
 
hardliner schrieb am 03.02.2006 um 18:19:33:
Ich werde ihr raten sich an höchste stelle zu wenden  ( Frau Merkel )  frech

Netter Witz  unentschlossen
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Antwort #31 - 03.02.2006 um 21:28:43
 
Wieso Witz ????  kopfhau
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Antwort #32 - 03.02.2006 um 23:36:42
 
Zitat:
ok, jetzt ganz einfach ausgedrückt:
es scheitert an dem Wörtchen "seit"  im § 26 Abs. 4 AufenthG

dies bedeutet einen ununterbrochenen Besitz: der Besitz ist aber unterbrochen im Zeitraum vom 01.01.05 bis zur Erteilung der AE, weil diese Duldung nicht anrechenbar ist

damit liegt kein ununterbrochener Besitz "seit" sieben Jahren vor, damit sind die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 AufenthG nicht erfüllt, daraus folgt:

es gibt keine NE

klar?  box  Zwinkernd


Sorry, aber das finde ich im Ergebnis pervers. Und das hat mich nicht ruhen lassen... Und jetzt scheint mir, daß da auch schon andere drauf gekommen sind. Vgl. die Vorläufigen Anwendungshinweise der ABH Berlin ( http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/weisung.pdf) , S.87, den roten Abschnitt in der Mitte.

Das Gesetz scheint also doch auslegungsfähig zu sein. Oder interpretiere ich da was falsch...

Abu
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Antwort #33 - 04.02.2006 um 10:25:08
 
Abu jemand sagte du wärst experte , ER HATT RECHT GEHABT  Zwinkernd



danke danke danke

:gr1

Das bringt mich schon mal weiter, obwohl ich die hoffnung aufgegeben habe!

Das problem hier ist das diese verwaltungs vorschriften sind die für das Land Berlin gültig sind!
Und sie lebt in BW !

Kann man sich trotzdem auf so etwas berufen???


Danke

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Antwort #34 - 04.02.2006 um 11:28:14
 
Zitat:
Das problem hier ist das diese verwaltungs vorschriften sind die für das Land Berlin gültig sind!  
Und sie lebt in BW !

Kann man sich trotzdem auf so etwas berufen???


nein, kann sie nicht
diese Weisung ist nur für Berlin verbindlich und hat keine Auswirkungen auf andere Bundesländer.

es gibt die vorläufigen Anwendungshinweise vom Bund, da weiß ich aber nicht, ob die für BW für verbindlich erklärt wurden oder ob da nur in Anlehnung an die Vorläufigen Anwendungshinweise entschieden wird. Es gibt auch Bundesländer, die ihre eigenen Verwaltungsvorschriften herausgegeben haben, so z.B. Niedersachsen und Berlin.

Aber weder in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundes noch in den VV Niedersachsen ist auch nur eine annähernde Regelung wie in der Weisung von Berlin getroffen.

Sorry, aber von der Weisungslage in Berlin kann sie nichts ableiten.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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Antwort #35 - 04.02.2006 um 12:25:57
 
Zitat:
es gibt die vorläufigen Anwendungshinweise vom Bund, da weiß ich aber nicht, ob die für BW für verbindlich erklärt wurden oder ob da nur in Anlehnung an die Vorläufigen Anwendungshinweise entschieden wird. Es gibt auch Bundesländer, die ihre eigenen Verwaltungsvorschriften herausgegeben haben, so z.B. Niedersachsen und Berlin.


BW hat (siehe HTK) wohl nur einzelne Ergänzungen zu den VAH des BMI vorgnommen, aber weder die VAH noch die Ergänzungen aus BW gehen so weit wie die ""Berliner" Regelung.

Meine bescheidene Rechtsmeinung hatte sich im Übrigen nach Studium des HTK und der dortigen VAH des BMI und der Ergänzungen aus BW so wie unten dargestellt gebildet Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #36 - 04.02.2006 um 13:05:06
 
Hmmm...

Da sage ich nur EIN UMZUG NACH BERLIN hilft !  Fragezeichen

sensationell

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Antwort #37 - 04.02.2006 um 14:32:41
 
Wäre das möglich ??? Fragezeichen Fragezeichen Fragezeichen
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Antwort #38 - 04.02.2006 um 14:55:38
 
Zitat:
Wäre das möglich ??


theoretisch schon...

aber dabei sollte folgendes bedacht werden:
ein Wechsel der Zuständigkeit ergibt sich nur, wenn ein tatsächlicher Umzug nach Berlin erfolgt ist. Ein bloßes Anmelden dort ist nicht ausreichend.
Desweiteren sollte beachtet werden, dass noch andere Voraussetzungen für die Erteilung der NE notwendig sind. Zum Beispiel muss der Lebensunterhalt ausreichend gesichert sein.
Wie soll dies nach einem Umzug so schnell möglich sein?

Und wie schon anfangs gesagt, handelt es sich bei § 26 Abs. 4 AufenthG um eine Ermessensentscheidung. Das heißt, selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann die NE noch abgelehnt werden.

Grüße
sunnysunshine Zwinkernd
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Antwort #39 - 04.02.2006 um 15:45:09
 
Haupwohnsitz Berlin, neben wohnsitz in BW, arbeitsstelle hier in BW!  Zwinkernd


Wo liegt das problem?  Smiley


So weit mir das bekannt ist liegt die zuständigkeit der ABH immer da wo der wohnsitz ist !

Oder ?  hä?(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn


Die restlichen Allgemeine vorausetzungen erfüllt sie auf jeden fall!
sein Lebensunterhalt gesichert ist,

er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,

er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,

ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,

er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,

er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und

er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

:dafuer

Also,  auf und hinaus in die haupstadt


Gruss  Zwinkernd

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Antwort #40 - 04.02.2006 um 16:02:20
 
Zitat:
Mehr kann ich für sie leider nicht tun


Etwas ähnliches wird Frau Merkel wohl auch sagen Durchgedreht Ich bezweifle daß Frau Merkel überhaupt eine Ahnung hat was anrechenbare Zeiten sind.

Selbst wenn es die Unterbrechung seit 01.01.05 nicht gäbe würde doch die Zeit der AE zur Familienzusammenführung eine Unterbrechung darstellen. Egal wie Du´s drehst und wendest wird kein Strumpf daraus.  Zwinkernd
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Antwort #41 - 04.02.2006 um 16:16:16
 
Zitat:
Wo liegt das problem?


Ganz einfach daran, dass der Lebensmittelpunkt nicht da liegt wo man behauptet sondern eher da wo man seiner Erwerbstätigkeit nachgeht Zwinkernd

Glaubst Du nicht dass das Manöver durchschaut wird ?
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Antwort #42 - 04.02.2006 um 21:01:41
 
ronny schrieb am 04.02.2006 um 16:16:16:


Ganz einfach daran, dass der Lebensmittelpunkt nicht da liegt wo man behauptet sondern eher da wo man seiner Erwerbstätigkeit nachgeht Zwinkernd

Glaubst Du nicht dass das Manöver durchschaut wird ?



Würde ich nicht so behaupten!

Ich nehme den beispiel an mir selbst !

Ich habe mal in der stadt    A gewohnt und gearbeitet und dann bin ich zu der stadt  B gezogen aber weiterhin in der stadt A gearbeitet  trotzdem war die ABH der stadt B für mich zuständig.

Ist ja gesetzlich so geregelt !  Zwinkernd

Ausserdem was sollen die durchschauen ?

Sie würde ja nichts unrechtes tun ??
zum not soll sie halt wirklich dort leben, zu mindest eine zeit lang!

Gruss
und einen wunderschönen Sonntag wünsche ich euch ALLEN !
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Antwort #43 - 05.02.2006 um 00:36:13
 
Zitat:
Sorry, aber von der Weisungslage in Berlin kann sie nichts ableiten.

Direkt berufen kann sie sich darauf sicher nicht, aber es ist zumindest ein Hinweis, daß man die fraglichen §§ durchaus unterschiedlich interpretieren kann und hier ein Ermessensspielraum besteht.  Im Gegensatz zu folgendem Posting:
Zitat:
welche Zeiten angerechnet werden können und welche nicht, ist gesetzlich geregelt. In der Beurteilung gibt es keinen Ermessenspielraum.


ronny schrieb am 04.02.2006 um 12:25:57:
Meine bescheidene Rechtsmeinung hatte sich im Übrigen nach Studium des HTK und der dortigen VAH des BMI und der Ergänzungen aus BW so wie unten dargestellt gebildet Zwinkernd

Da kann ich natürlich nicht mithalten. Ich kann nur mein persönliches Gerechtigkeitsempfinden und gesunden Menschenverstand anbieten...  Laut lachend

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Antwort #44 - 06.02.2006 um 15:39:16
 
Zitat:
Ich habe mal in der stadt    A gewohnt und gearbeitet und dann bin ich zu der stadt  B gezogen aber weiterhin in der stadt A gearbeitet  trotzdem war die ABH der stadt B für mich zuständig.


Für die NE müssen Gehaltsnachweise vorgelegt werden. Ich glaube kaum, daß die Berliner Deinem Kumpel glauben werden daß er täglich von B nach BW zur Arbeit fährt  Zwinkernd

Zitat:
Ich kann nur mein persönliches Gerechtigkeitsempfinden und gesunden Menschenverstand anbieten... 


Und was hat DAS mit Gesetzen zu tun??? Zwinkernd Laut lachend
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Antwort #45 - 06.02.2006 um 17:13:20
 
Kein "kumpel" entweder Person C oder eine Dame !

NIX MANN FRAU ! Weist du ? Laut lachend Laut lachend Laut lachend

Was ich nie verstehen wird, WANN IST EIN AUSLÄNDER EIN GUTER DEUTSCHER?

Nach einer scheiehe ? Oder nach dem er/sie  15 jahre mit duldung selbst für sich sorgt, bzw. sich integriert ?

Bald wird jede strasse eigenes; erlass,verwaltungsvorschrift, usw. haben!


:frust :frust :frust :frust :frust :frust
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Antwort #46 - 06.02.2006 um 17:54:28
 
ronny schrieb am 04.02.2006 um 16:16:16:


Ganz einfach daran, dass der Lebensmittelpunkt nicht da liegt wo man behauptet sondern eher da wo man seiner Erwerbstätigkeit nachgeht Zwinkernd


Na ?? Fragen kann man sich auch selbst beantworten! sensationell
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Antwort #47 - 07.02.2006 um 16:43:09
 
Zitat:
NIX MANN FRAU ! Weist du ?   


Na, dann eben Kumpelin. Macht doch in der Sache keinen Unterschied, oder? hä?
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Antwort #48 - 07.02.2006 um 17:32:09
 



grin grin grin grin grin grin grin
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Antwort #49 - 08.02.2006 um 15:19:17
 
Oder etwa doch Person D ?

ein Hermaphrodit evtl. ?

Ohne oder mit dem kleinen Unterschied, veräppeln muß ned sein  Ärgerlich
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Antwort #50 - 08.02.2006 um 15:45:43
 
ronny schrieb am 08.02.2006 um 15:19:17:
Oder etwa doch Person D ?

ein Hermaphrodit evtl. ?

Ohne oder mit dem kleinen Unterschied, veräppeln muß ned sein  Ärgerlich


Im grund ist doch das egal , ich habe es dort so ausgelegt das ich das selber wäre , weil es so leichter zu erklären war!

Meine NE bzw. A-berecht. kann ich dir gerne durchfaxen falls du damit etwas anfangen kannst! hä?


Ausserdem geht es hier um zwei personen die ich sehr sehr gut kenne und es ehrliche leute sind, mit ähnlichen geschichten!(fast identisch) ( klingt zwar unglaublich aber es ist so ) Die tun mir sehr leid, vor allem das mänchen weil er sein weibchen nicht hier her hollen kann!  Griesgrämig

Ich sehe hier nichts falsches ? Wir sind im Internet und nicht in der DDR !?  Ärgerlich
Der eine forum hat mit dem anderen nichts zu tun!
Selbst wenn , fragen kann ich stellen so viele ich will, und auslegen so wie es passt oder besser gesagt es leichter zu verstehn ist ! oder  ??

So falls du jetzt irgendwie einen grund gefunden hast mich hier auszuschliessen und geil drauf bist . Bitte mach das !
Das wäre dann so etwas wie eine "Portal - Abschiebung"  :zelle Laut lachend Laut lachend Laut lachend Laut lachend



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Antwort #51 - 08.02.2006 um 15:52:23
 
Meinungsfreiheit ist im Grundgesetz verankert. Aber wie schon geschrieben, sehnen sich vielleicht viele wieder nach der alten DDR.

Arbeitsplätze usw. Mauer hochziehen.....
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Antwort #52 - 08.02.2006 um 15:58:42
 
Zitat:
Meinungsfreiheit ist im Grundgesetz verankert.


Eben  Zunge

Grüße

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Antwort #53 - 08.02.2006 um 15:58:43
 
Die Sachdiskussion scheint beendet zu sein. Und bevor hier weiter
am Thema vorbei diskutiert wird:

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