Hallo !!!
Vielen Dank für alle früheren Antworten ( insb. an Abu
)
Meine nächste Frage bezieht sich teilweise auf die Änderungen des
AufenthG. Es ist mir ganz bewusst, dass die Änderungen so in der Form vielleicht auch gar nicht kommen werden. Da hier auf
i4a für die Gesetzesänderungen sogar ein spezielles Forum eingeführt wurde und über die manchen Punkte der Änderungen sogar aktiv diskutiert wird, erlaube ich mir trotzdem ne solche Frage zu stellen.
Ich frage euch, liebe Experten und alle anderen User, nicht was gelten WIRD, sondern was gelten WÜRDE, gegeben ein geändertes
AufenthG, das im oberen Therad zu finden ist.
Für alle, die meine Geschichte noch nicht kennen. Ich bin seit 4,5 Jahre als Student in D. Davon 4 Jahre staatenlos mit der Aufenthaltserlaubnis zum Studium und 0,5 Jahre neuer EU-Bürger als nicht-erwerbstätiger ferizügigkeitsberechtet.
Nach dem geänderten
AufenthG wären die Zeiten des rechmäßigen Aufenthaltes zum Zweck des Studiums ZUR HÄLFTE zu der für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen 5-Jahre Frist anrechenbar. Siehe § 9(4)3. In diesem Fall würde mich
AufenthG besser stellen, als FreizügG; da nach dem FreizügG meine ersten 4 Jahre für die Erteilung des Rechtes nach § 2(5) FreizügG überhaupt nicht mitzählen.
Frage: KÖNNTE es sein, dass bei mir für § 2(5) FreizügG das Aufsummieren der beiden Regelungen aus den zwei Gesetzen möglich wäre. D.h. die ersten 4 Jahre * 0,5 + alle andreren Jahre vollständig ???
Oder habe ich wieder mal was übersehen/falsch verstanden ? Ich würde mich auf alle möglichen Antworten/Überlegungen/Meinungen freuen !!! Danke sehr !