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§10 / 12a und GeldStrafe ? (Gelesen: 3.857 mal)
ak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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20.01.2006 um 09:48:34
 
hallo zusammen ,
eine Frage :
Änderung d. STag : 8. In § 12a Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
soll dass heisen : eine Geldstrafe von nicht mehr als 180 tage ist jetzt ein Einbürgerungshindernis ?
oder wie soll man es jetzt verstehen ?

danke
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #1 - 20.01.2006 um 10:44:26
 
ak schrieb am 20.01.2006 um 09:48:34:
In § 12a Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.


Satz 2, nicht Nummer 2. Dieser lautet: "Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann."

Wenn dies gestrichen wird, heißt das, das bei einer höheren Verurteilung keine Ausnahmeentscheidung mehr möglich ist, was bisher im Einzelfall durchaus einmal gerechtferitgt sein kann.
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ak
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Beiträge: 73
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.01.2006 um 11:06:04
 
danke  Augenrollen
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