... habe nochmal nachgesehen und stelle fest, die Sache ist nicht ganz eindeutig, es gibt auch Auslegungen, die die 5-Jahresfrist des § 35 für anwendbar halten, sich aber nicht äußern zu Asylverfahrenszeiten (Anwendungshinweise BMI; Anwendungshinweise Nds; Renner Kommentar zu § 26). Bin selbst zwar kein Jurist, lese den Paragraf aber wie oben dargestellt. Zumindest bezieht er sich anders als § 35 unmittelbar auf einen Voraufenthalt nach dem fünften Abschnitt (§§ 22 bis 25) und daraus schließe ich, dass bezüglich der Zeiten des Voraufenthaltes auch die übrigen Regeln § 26 Abs. 4 gelten.
Rechnete man Asylverfahrenzeiten wegen § 55 III nicht an, wohl aber Duldungszeiten (§ 102 II), käme man bei der Anwendung des § 26 Abs. 4 Satz 4 zu in sich widersprüchlichen, absurden Ergebnissen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt seien können.
Zu berücksichtigen ist allerdings auch, das es sich bei § 26 Abs. 4 Satz 4 nur um eine Ermessensvorschrift handelt ("kann").
Die Berliner Ausländerbehörde geht in ihren "Anwendungshinweisen" (pdf, 1,9 MB)
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/weisung.pdfvon 5 Jahren aus, erklärt aber Asylverfahrenszeiten für anrechenbar:
"Bezüglich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Kinder, die eine
AE nach dem 5.-ten Abschnitt erhalten haben, kann § 35 gem. § 26 Abs. 4 S. 4 analog angewandt werden. Können Eltern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, selbst keine Niederlassungserlaubnis erhalten, ist das von § 26 Abs. 4 Satz 4 eröffnete Ermessens nur dann – dann aber regelmäßig - zu Gunsten der Betroffenen auszuüben, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Erst dann ist eine unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Behandlung gegenüber den Eltern vertretbar, weil erst dann eine Rückführung der Eltern bei einem Wegfall des Ausreisehindernisses (§ 26 Abs. 2 AufenthG) auch ohne die Kinder in Betracht käme.
Aus der entsprechenden Anwendung des § 35 über § 26 Abs. 4 Satz 4 folgt auch, dass in diesen Fällen (bisherige) Duldungs- sowie Aufenthaltsgestattungszeiten auf die gem. § 35 Abs. 1 erforderlichen 5 Jahre Aufenthaltsdauer angerechnet werden. Dies gilt insbesondere auch für Kinder, die im Familienverband hier lebten und aus den verschiedenen Altfallregelungen eine eigenständige Aufenthaltsbefugnis nach § 32
AuslG erhalten haben, die nunmehr als
AE nach § 23 Abs.1
AufenthG fortgilt."
gc