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§ 26, 4 AufenthG i.V.m. § 35 AufenthG (Gelesen: 8.819 mal)
Britta
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13.12.2005 um 10:50:07
 
Hallo, es geht um folgendes:

Eine Jugendliche aus dem Kosovo lebt seit 1998 in Deutschland, zunächst mit A.gestattung (im Asylverfahren), seit Sommer 2002 mit A.befugnis, seit Januar 2005 mit AE 25,4 Satz 2.

Sie hat die Schule in Deutschland erfolgreich abgeschlossen und macht zur Zeit eine Ausbildung. Im Sommer 2006 wird sie 18.
Sie hat eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis, ihre Geschwister gehen noch zur Schule und die Familie lebt hauptsächlich von ALG II (die Eltern haben noch keine unbeschränkte Arbeitserlaubnis).

Nach § 26, 4 (Satz 4) AufenthG i.V.m. § 35 AufenthG könnte Sie ja zumindest 2007 die NE beantragen, auch wenn sie dann noch in der Ausbildung ist und ihren Lebensunterhalt.
Bei der NE nach § 26,4 AufenthG zählen ja die Gestattungszeiten bei der 7-Jahres-Frist zur NE mit. Meine Frage ist nun, tun sie das auch bei § 26, 4 AufenthG i.V.m. § 35 AufenthG?

Das heißt: hat sie die Chance, dass ihr (vor 2007) eine NE erteilt wird?

Ich freue mich über Antworten und bedanke mich schon jetzt

Britta
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Antwort #1 - 16.12.2005 um 11:09:07
 
Hallo Britta,

die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vor dem Jahr 2007 dürfte nur unter Beachtung des § 55(3) AsylVfG in Frage kommen, da mit Blick auf den § 35 AufenthG Zeiten des besitzes einer Aufenthaltsgestattung nur nach Maßgabe des § 55(3) AsylVfG anzurechnen sind.
Im § 55(3) AsylVfG heißt es:

"Soweit der Erwerb eines Rechtes oder die Ausübung eines Rechtes oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 (Aufenthaltsgestattung d.A.) nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 (1) des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat."

Ich fürchte, dass das für Deine Klientin nicht zutrifft, da sie jetzt eine AE nach 25 (4) Aufenthaltsgesetz hat.

Ob es über die zitierte Vorschrift hinaus ein Ermessen für die ABH gibt, weiß ich nicht sicher, glaube es aber nicht.

Schade! - Ich hoffe, meine Antwort hilft Dir trotzdem weiter.

=schweitzer=
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Britta
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Antwort #2 - 16.12.2005 um 12:32:35
 
Hallo!
Erst einmal vielen Dank für die Antwort, ist ja doch eine bisschen spezielle Frage, wie ich feststellen musste.
Prinzipiell hast du ja natürlich Recht! Nur steht ja in § 26 Abs. 4 S. 3, dass die NE in diesem Fall nach sieben Jahren Aufenthalt inkl. A.gestattung erteilt werden kann.
Meine Frage war dann, inwiefern das inkl. dann auch in Verbindung mit § 35 zählt.
Ich seh da allerdings auch eher schwarz bzw. denke ich, dass die ABH zumindest meine Auffassung nicht teilen wird.

Danke trotzdem!
Britta
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schweitzer
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Antwort #3 - 16.12.2005 um 12:43:41
 
Hall Britta,

ich habe mich in den vorläufigen Anwendungsheinweisen des bundesinneministeriums zum Aufenthaltsgesetz schlau gemacht und auch noch in einem Ausländerrechtskommentar nachgelesen. Der (leider inzwischen verstorbene) anerkannte und m.E. eher liberale Kommentator Günter Renner hat in seinen entsprechenden Ausführungen auch den Hinweis auf die Beachtung des § 55 (3) AsylVfG und zwar explizit in der Kommentierung des § 35 AufenthG gemacht. (siehe: Günter Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8.Auflage,C.H.Beck Verlag München 2005, Seite 331, Randziffer 6)

Vielleicht ist es aber ein kleiner Trost, dass es im Falle Deiner Klientin ausreichen würde, wenn sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten kann oder (!) sie sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

Schöne Grüße und viel Glück -


=schweitzer=
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Antwort #4 - 20.12.2005 um 22:18:55
 
Der Hinweis auf § 55 III AsylVfG ist falsch. Der Hinweis von Renner in der Kommentierung zu § 35 Rn 6 bezieht sich auch nicht auf den hier gefragten Fall des § 26 IV in Verbindung mit § 35 AufenthG.

§ 55 III AsylVfG  ist vielmehr nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in den Fällen des § 26 IV AufenthG ausdrücklich nicht anzuwenden, Aufenthaltsgestattungszeiten werden abweichend von § 55 III des AsylVfG auf die Frist angerechnet (§ 26 Abs. 4 Satz 3)!

Aufenthaltsbefugniszeiten (und Duldungszeiten) vor dem 1.1.2005 rechnen ebenfalls für die 7 Jahresfrist mit, § 102 Abs. 2 AufenthG. Folglich ist der gesamte bisherige Aufenthalt anzurechnen.

Auf Lebensunterhaltsicherung kommt es nicht an, solange der Jugendliche noch in Ausbildung ist, § 35 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 3 AufenthG.

Folglich kann (und sollte!) die Niederlassungserlaubnis schon jetzt (und nicht erst 2007, wenn die Voraussetzungen mangels Ausbildung oder Lebensunterhaltssicherung möglicherweise nicht mehr erfüllt sind) beansprucht und beantragt werden.

Viel Erfolg!

gc
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« Zuletzt geändert: 20.12.2005 um 22:30:36 von gc »  
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Antwort #5 - 20.12.2005 um 22:29:28
 
Nachtrag: der Hinweis auf die nur entsprechende Anwendung des § 35 in den Fällen des § 26 IV bedeutet, dass für den Daueraufenthalt Jugendlicher in den dort genannten Fällen des bisher "nur"  humanitären Aufenthaltes die Fristen des § 26 (7 jahre statt der in § 35 genannten 5 Jahre) sowie ggf. § 26 II (Weiterbestehen der Aufenthaltsgründe, ist hier unproblematisch, da mit § 25 IV Aatz 2 faktisch bereits ein Daueraufenhalt anerkannt wurde), im übrigen aber die Voraussetzungen des § 35 gelten.

Ergo gelten auch für die Berechnung der auf 7 Jahre verlängerten Frist die Spezialbestimmungen des § 26 Abs. IV und nicht irgendwelches allgemeines Ausländerrecht.

gc
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Antwort #6 - 21.12.2005 um 08:59:40
 
Vielen, vielen Dank für die Antwort, gc! Genau sowas wollte ich wissen!


gc schrieb am 20.12.2005 um 22:29:28:
Nachtrag: der Hinweis auf die nur entsprechende Anwendung des § 35 in den Fällen des § 26 IV bedeutet, dass für den Daueraufenthalt Jugendlicher in den dort genannten Fällen des bisher "nur"  humanitären Aufenthaltes die Fristen des § 26 (7 jahre statt der in § 35 genannten 5 Jahre) sowie ggf. § 26 II (Weiterbestehen der Aufenthaltsgründe, ist hier unproblematisch, da mit § 25 IV Aatz 2 faktisch bereits ein Daueraufenhalt anerkannt wurde), im übrigen aber die Voraussetzungen des § 35 gelten.


Da ich keine Juristin sowie noch nicht so sehr erfahren im AufenthG bin und für die Argumentation mit der ABH: Woher weiss ich, warum in diesem (bzw. natürlich auch in anderen "in-Verbindung-mit"-Situationen) Fall, also der "entsprechenden" Anwendung, die Fristen und Anrechnungsmöglichkeiten von § 26 IV gelten, aber die sonstigen Bedingungen von § 35 angewendet werden? Da steckt doch sicher eine Logik dahinter? Ist dies nur eine Auslegungsmöglichkeit oder eine zwingende Auslegung?

Vielen Dank schon mal.
Britta
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Antwort #7 - 21.12.2005 um 19:18:15
 
... habe nochmal nachgesehen und stelle fest, die Sache ist nicht ganz eindeutig, es gibt auch Auslegungen, die  die 5-Jahresfrist des § 35 für anwendbar halten, sich aber nicht äußern zu Asylverfahrenszeiten (Anwendungshinweise BMI; Anwendungshinweise Nds; Renner Kommentar zu § 26). Bin selbst zwar kein Jurist, lese den Paragraf aber wie oben dargestellt. Zumindest bezieht er sich anders als § 35 unmittelbar auf einen Voraufenthalt nach dem fünften Abschnitt (§§ 22 bis 25) und daraus schließe ich, dass bezüglich der Zeiten des Voraufenthaltes auch die übrigen Regeln § 26 Abs. 4 gelten.
Rechnete man Asylverfahrenzeiten wegen § 55 III nicht an, wohl aber Duldungszeiten (§ 102 II), käme man bei der Anwendung des § 26 Abs. 4 Satz 4 zu in sich widersprüchlichen, absurden Ergebnissen, die vom Gesetzgeber nicht gewollt seien können.
Zu berücksichtigen ist allerdings auch, das es sich bei § 26 Abs. 4 Satz 4 nur um eine Ermessensvorschrift handelt ("kann").

Die Berliner Ausländerbehörde geht in ihren "Anwendungshinweisen" (pdf, 1,9 MB)
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/weisung.pdf
von 5 Jahren aus, erklärt aber Asylverfahrenszeiten für anrechenbar:

"Bezüglich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Kinder, die eine AE nach dem 5.-ten Abschnitt erhalten haben, kann § 35 gem. § 26 Abs. 4 S. 4 analog angewandt werden. Können Eltern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, selbst keine Niederlassungserlaubnis erhalten, ist das von § 26 Abs. 4 Satz 4 eröffnete Ermessens nur dann – dann aber regelmäßig - zu Gunsten der Betroffenen auszuüben, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Erst dann ist eine unterschiedliche aufenthaltsrechtliche Behandlung gegenüber den Eltern vertretbar, weil erst dann eine Rückführung der Eltern bei einem Wegfall des Ausreisehindernisses (§ 26 Abs. 2 AufenthG) auch ohne die Kinder in Betracht käme.
Aus der entsprechenden Anwendung des § 35 über § 26 Abs. 4 Satz 4 folgt auch, dass in diesen Fällen (bisherige) Duldungs- sowie Aufenthaltsgestattungszeiten auf die gem. § 35 Abs. 1 erforderlichen 5 Jahre Aufenthaltsdauer angerechnet werden. Dies gilt insbesondere auch für Kinder, die im Familienverband hier lebten und aus den verschiedenen Altfallregelungen eine eigenständige Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG erhalten haben, die nunmehr als AE nach § 23 Abs.1 AufenthG fortgilt."

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Antwort #8 - 22.12.2005 um 11:03:46
 
Danke soweit!
Ich werde mich nach den Feiertagen noch einmal mit den Spitzfindigkeiten in diesem Fall befassen, um argumentativ möglichst gut vorbereitet zu sein.
Das Ermessen bei § 26 IV S. 4 habe ich wahrgenommen. Es geht mir darum, es mit möglichst guten Chancen zu probieren. Wenn der Antrag dann abgelehnt würde, will ich zumindest einschätzen können, ob die Begründung Sinn macht.
Vielleicht macht der 18. Geburtstag Sinn, um die Argumentation zu umgehen, die es in Berlin gibt (und die so bei der beteiligten ABH schon anklang), hier geht es aber um S-H.

Britta
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Antwort #9 - 23.12.2005 um 22:25:21
 
...in SLH werden ausländerrechtliche Erlasse nicht als Staatsgeheimnis behandelt, manche sind auch beim Flüchtlingsrat zu finden, allerdings nicht zu § 26 IV
http://www.frsh.de/behoe/erlass.html

Ich würde mich bei der Ausländerbehörde, dem Flüchtlingsrat, dem Flüchtlingsbeauftragten SLH oder Innenministerium SLH mal nach der Erlasslage zu § 26 IV erkundigen, und um eine Kopie des Erlasses zu § 26 bitten.

Darauf hast Du als interesserter Bürger sogar einen Rechtsanspruch (Informationsfreiheitsgesetz SLH)
http://www.datenschutzzentrum.de/informationsfreiheit

gruß

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Euphrat
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Antwort #10 - 15.01.2006 um 15:57:18
 
Hallo Britta
Also, ich kenne Familien, die aufgrund des §35 eine unbefristete AE erhalten haben. Inwieweit das noch so ist wie vor fünf Jahren, weiss ich nicht mehr.
Jedenfalls wurden damals die Zeiten des Asylverfahrens komplett angerechnet, wenn der Aufenthalt durch eine Aufenthaltsgestattung gesichert war. Bei Duldungen wurden maximal zwei Jahre auf die erforderliche Dauer angerechnet.
Was den Lebensunterhalt betrifft, war die hiesige ABH rigoros. D.h. keinerlei Sozialleistungen, auch nicht bei erwachsenen Kindern, selbst wenn sie sich in einer Ausbildung befanden. Sie mussten eigenes Einkommen nachweisen. Keine Ahnung, ob das die Regel oder nur eine Laune der ABH war.
Bei der späteren Einbürgerung wurden dann auch die Zeiten des Asylverfahrens angerechnet, wenn die unbefristete AE auf §35 beruhte. Die Behörde kannte das nicht, weil das schon ein spezifischer Fall war. Also, ggf. darauf aufmerksam machen...

Gruß
Euphrat
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