Einen Bescheid über Kürzung der Leistungen nach AsylbLG (selbst verhinderte Abschiebung,
§ 1a AsylbLG) kann nicht die Ausländerbehörde, sondern nur der Sozialleistungsträger erlassen. Der Bescheid kann mit Widerspruch, ggf. Klage und Eilantrag beim Sozialgericht angefochten werden.
Die Leistung wird nach § 1a AsylbLG auf das "Unabweisbare" eingeschränkt, wenn aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen rechtlich zulässige und gebotene aufenthaltsbeendende Maßnahmen (Abschiebung) nicht vollzogen werden können.
Beispiel ist ein ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Abschiebung rechtlich zulässig, technisch möglich und aktuell vollzogen würde, wenn er das nicht durch sein derzeitiges, vorwerfbares, missbräuchliches Verhalten verhindern würde (nachweislich falsche Angaben zur Identität, fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung usw.). Für die Anwendung des § 1a AsylbLG muss geprüft werden, ob der Tatbestand der selbst zu vertretende Abschiebungshindernisse) vorliegt:
* Kein Tatbestand nach § 1a liegt vor, wenn ein Ausländer sich lediglich weigert, freiwillig auszureisen, obwohl ihm dies möglich und auch zumutbar wäre. § 1a spricht von verhinderter Abschiebung (durch die Ausländerbehörde), nicht von verweigerter (freiwilliger) Ausreise.
* Ein Tatbestand nach § 1a liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Ausländer kein gültiges Reisedokument besitzt. Maßgeblich ist, dass
a) das fehlende Reisedokument das einzige Abschiebehindernis ist,
b) mit dem Reisedokument derzeit eine Abschiebung möglich und zulässig wäre, und
c) der Ausländer in zumutbarer Weise ein Reisedokument beschaffen könnte, das aber nicht tut.
* Kein Tatbestand nach § 1a liegt z. B. vor, wenn der Ausländer zwar durch sein Verhalten (etwa fehlende Mitwirkung bei der Passbeschaffung) eine Abschiebung verhindert, diese jedoch auch im Falle seiner Mitwirkung nicht möglich oder nicht zulässig wäre, weil neben dem fehlenden Reisedokument noch ein weiteres Abschiebehindernis besteht.
* Eine nach rechtsstaatlichen Kriterien erlassene Leistungskürzung aufgrund fehlender Mitwirkung bei der Passbeschaffung gemäß § 1a setzt zudem voraus, dass die Ausländerbehörde dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt hat, welche ganz konkreten (weiteren) Mitwirkungshandlungen und Nachweise sie von ihm zur Beschaffung von Reisedokumenten erwartet, ihn hierzu unter Fristsetzung (vergeblich) aufgefordert hat, und ihn auch mit den ggf. erforderlichen Geldmitteln (Fahrkarte, Passkosten) und Reiseerlaubnissen zur Vorsprache bei der Botschaft ausgestattet hat.
* Wenn die Vorsprache bei der Botschaft des erfolglos bleibt, weil die Ausländerbehörde den Pass eingezogen hat und der Antragsteller sich bei seiner Botschaft nicht ausweisen kann, ist dies vom Antragsteller nicht zu verteten.
* Viele Botschaften weigern sich aus politischen Gründen, politisch unliebsamen Antragstellern Einreisedokumente auszustellen.
* Ein großes, oft nicht vom Antragsteller zu vertetendes Problem ist bei zerfallenden Staaten (ehem. Sowjetunion, ehem. Jugoslawien), dass die Zuordnung des Ausländers zu einem der Nachfolgestaaten in manchen Fällen schwer oder unmöglich ist.
* Hilfreich ist es, Zeugen für die Vorsprache bei der Botschaft zu benennen, die den Ablauf der Vorsprache (Datum, Uhrzeit, Zimmernummer, Name des Gesprächspartners, Inhalt des Gesprächs, eingereichte Formulare etc.) genau bestätigen können, soweit sie von der Botschaft mit vorgelassen werden, und soweit sie bezüglich der Gespächsinhalte sprachkundig sind.
Siehe zum Thema § 1a AsylbLG auch das Dokument (mit Rechtspechungsübersicht)
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/eckpkte-paragraf_1a_asylb...gc