Hallo,
vielleicht kann jemand helfen, kennt die verwaltungspraxis oder hat spass an der rechtlichen frage.
also: meine freundin (aus honduras) hat mir gestern offenbart, dass sie sich hier seit ca. 2,5 jahren ohne aufenthaltstitel aufhält, sie macht sprachkurs und lebt von au-pair. sie hat auf ihrem pass - ich habe es selbst gesehen - KEINEN einreisestempel, weil der beamte am flughafen den wohl vergessen hat (hört sich krass an, es st aber so). sie hat ihren pass aber diesen sommer beim konsult verlängern lassen, d.h. man kann aus dem pass ersehen, dass sie hier schon länger als drei monate ist. diesen zustand will ich - große liebe - natürlich irgendwie beenden, und zwar auf vollständig legalem weg, da ich mir irgendwelche straftaten bzw. beihilfe hierzu auf gar keinen fall erlauben kann. nach einer ersten recherche ist es zunächst zwecklos, zu versuchen hier zu heiraten, da dazu ein legaler aufenthatl erforderlich ist, auch für heirat in dänemark gilt insofern nichts anderes. was hier immer empfohlen wird ist: ticket kaufen, zur abh und hoffen, dass diese weder abschiebung noch ausweisung mit entsprechender sperrfrist (für uns eine katastrophe) verfügt, sondern eine grenzübertrittsbescheinigung ausstellt, dann hochzeit in honduras und familienzusammenführung. dieser weg ist aber a. enorm teuer (flugtickets) b. und vor allem enormst riskant, weil zumindest eine ausweisung mit sperrfrist zu erwarten ist, was für uns eine katastrophe wäre
deshalb habe ich mal weiter recherchiert und bin auf folgende vorschrift gestoßen (Aufenthaltsverordnung)
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
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Sie durfte (weil sie aus honduras stammt) also nach abs 2 ohne visum einreisen und hätte bei rechtzeitiger beantragung auch eine aufenthaltserlaubnis z.B. zum zwecke sprachkurs bekommen. die frage ist, was bei verspäteter antragsstellung gilt. insofern bestimmt
§ 81 AufenthaltsG
[size=9](2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
da bei jedem verspäteten antrag der ausländer (quasi "formell") illegal ist und die vorschrift nicht nach der dauer der verspätung differenziert, stellt sich mir die frage, ob man nicht zur abh gehen könnte und - trotz der langen zeit - einen antrag auf aufenthaltserlaubnis (zweckmäßigerweise sprachkurs, den macht sie nämlich wirklich) stellen könnte. insofern wäre der aufenhalt doch bis zur entscheidung hierüber nach dem klaren wortlaut der vorschrift "geduldet", also zumindest in irgendeiner form "legal". allerdings ist dann die nächste frage, ob dieser antrag nicht relativ schnell abschlägig beschieden wird, aufgrund des vorherigen aufenthalts (ausweisungsgrund?). selbst wenn, dürfte sie aber doch im zeitpunkt in dem über den antrag entschieden wird wegen § 81 Abs 2 S. 2 (geduldet) legal ausreisen, oder? d.h. mit dem genannten vorgehen könnte man zumindest eine formale ausweisung mit sperrfristsetzung verhindern, oder?
vielleicht kennt sich jemand mit den hintergründen der vorschrift des § 41 Aufenthaltsverordnung aus bzw. (noch besser) kennt die verwaltungspraxis. im vorhinein vielen dank für alle infos!!