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ausstellung von duldung ok`? (Gelesen: 55.115 mal)
dete
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07.11.2005 um 21:28:12
 
ich hab heute eine frage und hoffe ihr könnt mir helfen.dazu muss ich zum verständnis etwas ausholen.
meine tochter ist mit einen inder seit fast 3 jahren zusammen,der bis mai 2005 eine duldung hatte.
aus angst,dass er vor der geburt ihres kindes abgeschoben werden könnte,ist er dann nicht wieder auf der ausländerbehörde gewesen.anfang august haben sie sich einen anwalt genommen,um seine anliegen der behörde gegenüber zu vertreten.
er hat deffinitiv keinen reisepass,nur eine kopie .
der anwalt hat alle angaben über ihn und meine tochter an die behörde geschickt,mit der bitte eine gültige duldung bis zum geburtstermin zu erteilen und eine bescheinigung zur vorlage bei der botschaft ,das er bei vorlage eines reisepasses eine aufenthaltsgenehmigung bekommt.
inzwischen sind 4 wochen vergangen,das baby ist 2 wochen alt und die behörde hat noch nicht geantwortet.
heute waren wir auf den jugendamt um zu fragen ob mit passkopie vaterschaft anerkannt werden kann.
die dame hat auf der ausl.-beh. angerufen und ich durfte mit meiner tochter gleich mal hinkommen.
der brief vom anwalt lag noch ohne antwort da und eine ausländerakte,die sie von ffm angefordert hatten,es war die falsche. jetzt soll der papa am do hinkommen mit passbildern und den ausgefüllten antrag auf duldung.antrag hat sie uns gleich mitgegeben.
er würde dann eine bescheinigung für die botschaft bekommen und eine duldung mit seinen richtigen angaben.
er hat eine sch...angst,das die polizei schon dort steht ,wenn er kommt.
ist die vorgehensweise der ausl.-behörde so korrekt ???
muss er doch angst haben ???
bleibt es bei der duldung bis der pass irgendwann fertig ist ???(wie lange dauert so was eigentlich)
kann er mit der duldung,wo ja dann richtiger name drin steht die vaterschaft anerkennen ???
danke für eure mühe,meinen langen text zu lesen.
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Mick
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Antwort #1 - 07.11.2005 um 23:55:11
 
Hi,
war er denn mit bei der ABH? Falls ja würde ich mir keine Sorgen
machen, da hätten sie ihn gleich festnehmen können.
Aber auch sonst würde ich davon ausgehen, dass sie das ein-
halten, was sie zugesagt haben. Ggf. Anwalt mitnehmen? Weiß,
ist leichter gesagt als getan..
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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dete
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Antwort #2 - 08.11.2005 um 03:58:25
 
nein er war nicht mit auf der abh und anwalt minehmen geht nicht,der ist zu weit weg.die frau von der abh war erst sehr unzugänglich,weil in der akte mehr strafbefehle als was anderes waren und derjenige schon seit 3jahren abgetaucht ist.bis sie dann merkte,dass es die falsche akte ist.in den moment kam es mir so vor,als hätte sie den brief vom anwalt noch garnicht gelesen.sie wusste nicht das kopie von pass und duldung angehängt waren. danach war sie sehr freundlich.
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PeterLu
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Antwort #3 - 08.11.2005 um 07:23:20
 
"und eine duldung mit seinen richtigen angaben. "

Hatte er denn bisher eine Duldung mit falschen Angaben? Sollte er der Ausländerbehörde früher falsche Personalien angegeben haben muß er mit einer Strafanzeige rechnen.

Gruß
Peter
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dete
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Antwort #4 - 08.11.2005 um 08:43:25
 
ja er hatte falsche angaben gemacht und mit den konsequenzen muss er leben.
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ronny
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Antwort #5 - 08.11.2005 um 09:10:59
 
Hallo Dete,

ich hab so meine Zweifel, ob eine Vaterschaftsanerkennung derzeit möglich ist, denn die Angabe seiner "richtigen" Identität ist ja nicht belegbar  öhm

Bereits die gültigen Pässe sind aus Erfahrung mit Vorsicht zu genießen, ich denke dass dann die zwar vorhandene, aber nicht beglaubigte Passkopie entsprechend für Mißtrauen sorgen wird. Die Duldung selbst ist kein Ausweisersatz, sie ist auch nicht geeignet einen erforderlichen Nachweis der Staatsangehörigkeit darzustellen.

Allenfalls käme eine "Geburtsbescheinigung" (ich nenne sie eine GU II. Klasse) dabei raus, da erkennt mittlerweile jeder, dass die Angaben nicht nachgewiesen wurden.

Zitat:
eine bescheinigung zur vorlage bei der botschaft ,das er bei vorlage eines reisepasses eine aufenthaltsgenehmigung bekommt


Dieses Vergalten der Botschaft halte ich für bedenklich. Bekommt er ohne diese Bescheinigung keinen Pass.??

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #6 - 08.11.2005 um 11:36:32
 
hallo ronny, die botschaft hat diese bescheinigung nicht verlangt. der anwalt möchte das,damit die ausstellung vom pass schneller geht.
indien ist ein problemstaat,aber mit der passkopie versteh ich nicht ganz.in ihr stehen seine daten,diese stimmen mit seinem zeugnis überein,er hat eine eidesstattliche versicherung unterschrieben,und durch die passnummer müsste doch verhältnismässig schnell die indendität nachweisbar sein.
wenn er mit der dann gültigen duldung keine vaterschaftsanerkennung machen kann,kann er ja auch weiterhin abgeschoben werden obwohl er hier papa ist und die zwei zusammen leben Fragezeichen
was für beweise könnten noch beigebracht werden,dass er die vaterschaft schon anerkennen kann Fragezeichen
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ronny
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Antwort #7 - 08.11.2005 um 12:03:33
 
Zitat:
er hat eine eidesstattliche versicherung unterschrieben,und durch die passnummer müsste doch verhältnismässig schnell die indendität nachweisbar sein


Hi dete,

Jetzt mal ehrlich, welcher Beweiswert kommt einer eidesstattlichen Versicherung von jemandem zu, der seine Identität verschleiert hat  öhm

Zitat:
indien ist ein problemstaat


Weißt Du wieviel Pässe gefälscht vorgelegt werden, was soll dann noch eine Passkopie die irgendwer von einem nicht nachprüfbaren Pass angefertigt hat.   öhm Zumal unter Berücksichtigung der relativ einfach gehenden Möglichkeit in Indien seinen Namen zu ändern.

Zitat:
dass er die vaterschaft schon anerkennen kann


Anerkennen kann er doch, es gibt halt nur keine ordnungsgemäße Urkunde mehr, sondern eine in der steht "die Angaben  über den Vater sind urkundlich nicht nachgewiesen" .
Ob die ABH´s in Zukunft wegen solcher Urkunden noch aufenthaltsbeendende Massnahmen stoppen, wird die Praxis zeigen.  Die "Regelung" ist relativ neu.

Zitat:
der anwalt möchte das,damit die ausstellung vom pass schneller geht.


DEN Bauerntrick kennen wohl alle Zwinkernd Zunächst wird von dem Betroffenen und von der Botschaft behauptet Passbeschaffung unmöglich, wenn dann eine Zusicherung eines Titels dabei ist, wird plötzlich alles möglich. Sorry, dafür hab ich kein Verständnis.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #8 - 08.11.2005 um 12:18:11
 
Zitat:
Dieses Vergalten der Botschaft halte ich für bedenklich. Bekommt er ohne diese Bescheinigung keinen Pass.??


Hoi,
mal noch am Rande dazu:
Botschaften stellen in der Regel Pässe nur für ihre Landleute
aus, wenn sie zum Aufenthalt im jeweiligen Land berechtigt
sind. Anderfalls gibt es Passersatzpapiere (Laissez Passer etc.)
für eine Rückkehr.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #9 - 08.11.2005 um 12:53:55
 
ronny ich kann deinen unmut schon verstehen.andererseits haben sie das gemacht,was hier im forum immerwieder gesagt wird...karten auf den tisch...
also vaterschaft kann er mit der duldung anerkennen,hab ich dass jetzt richtig verstanden Fragezeichenauch ohne pass Fragezeichenändert sich durch die anerkennung die duldung , Fragezeichenda dann vater eines deu kindesFragezeichen
das würde ja dann bedeuten
- do früh auf die abh,duldung machen ???
-eine etage tiefer,jugendamt,vaterschaft anerkennen ???
-eine etage hoch,abh,änderung des aufenthaltstitels beantragen ???
kann ich mir so nicht vorstellen
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Antwort #10 - 08.11.2005 um 13:24:02
 
Zitat:
also vaterschaft kann er mit der duldung anerkennen


Sorry,

habe mich da mißverständlich ausgedrückt. Die Duldung kann dann bei einer Vaterschaftsanerkennung verwendet werden, wenn sie nach § 48 Abs. 2 AufenthG mit Lichtbild und Angaben zur Person versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.
Ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweisersatzes vorliegen, hängt davon ab, wie die ABH die Zumutbarkeit der Beschaffung eines ordnungsgemäßen Passes (§ 48 Abs. 1 AufenthG auslegt. das ist eine reine Einzelfallentscheidung die von mir und uns hier nicht beurteilt werden kann.

Und selbst dann (bei Vorlage des Ausweisersatzes)  wird der Standesbeamte keine Abstammungs- oder Geburtsurkunde ausstellen dürfen, falls in dem Ausweisersatz angkreuzt ist, dass die Angaben über den Inhaber urkundlich nicht nachgewiesen sind.
Für derartige Fälle sieht die Dienstanweisung der Standesbeamten vor, dass die von mir als Geburtsurkunde II. Klasse bezeichnete beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages auszustellen ist.

In der steht dann sinngemäß.... ein Mann der angibt der und der zu sein hat die Vaterschaft anerkannt, seine Angaben sind urkundlich nicht nachgewiesen....

Inwieweit diese Vaterschaftsanerkennung dann ausreichen wird, die ABH von aufenthaltsbeendenden Massnahmen abzusehen, kann ich nicht beurteilen, sorry Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #11 - 08.11.2005 um 13:38:27
 
ist der vordruck /antrag der selbe ???
die frau auf der alb hat uns einen antrag
gesuch auf erteilung einer bescheinigung über die aussetzung der abschiebung
mitgegeben,damit wir den schon ausfüllen können. sie sagte zu uns wörtlich
dann stellen wir erstmal eine gültige duldung aus und dann fahrt ihr damit so schnell wie möglich auf die botschaft wegen den pass,die bescheinigung das er vater eines deutschen kindes ist geb ich euch dann auch gleich mit.
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Antwort #12 - 09.11.2005 um 09:22:07
 
Hi dete,

das hört sich doch schon sehr gut an. Die ausstellung der Duldung
dokumentiert doch, dass die ABH keine Festnahme oder Abschiebung
beabsichtigt.
Beschafft doch einfach den Pass und ihm wird eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr.2 AufenthG
erteilt werden können.

Good luck

Bruno
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Antwort #13 - 10.11.2005 um 21:53:50
 
hallo,wollte nochmal rückmeldung machen.
wir waren heute auf der abh und haben ohne probleme eine neue duldung bekommen mit den üblichen einträgen,aufenthalt nur in thüringen,arbeiten nicht erlaubt gültig bis feb 2006.dazu einen brief an die botschaft in dem steht,das der papa eine aufenthaltserlaubnis für deu beantragt hat,er beabsichtigt mit freundin und babny in deu gemeinsam zu leben.und die bitte einen pass auszustellen um den antrag positiv zu entscheiden.wir waren sehr positiv überrascht und die mitarbeiter der abh waren sehr freundlich. :blum
anschliessend sind wir aufs jugendamt vaterschaftsanerkennung machen.auch hier super nett. nach rücksprache mit der alb verzichtete die frau auf den vermerk,das die angaben nur auf eigener aussage beruhen.es steht nur drin ausgewiesen mit duldung und passkopie.
einzig mit gemeinsamen sorgerecht hat die frau ihre probleme.sie möchte erst mit der alb klar machen ,ob das wirklich zwingend ist.
also ein guter tag gewesen,vor dem wir alle ein bisschen dampf hatten.am montag dann auf die botschaft. :happy:
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Mick
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Antwort #14 - 10.11.2005 um 22:22:46
 
Hi,
danke für die Rückmeldung. Gut zu wissen, dass man mit
der Einschätzung (was ja nix mit Wissen zu tun haben
muss) richtig lag. Euch viel Erfolg bei der Botschaft..
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Antwort #15 - 11.01.2006 um 01:02:19
 
hallo,wollte mich nochmal melden und hab gleich noch eine frage an euch.
also das positive-die ind.botschaft hat keine 6 monate für den pass gebraucht,am 22.11. beantragt,am 3.01. ausgestellt,am 4.01 bei uns.
heute waren wir auf der abh. dort bekamen wir einen antrag auf erteilung der aufenthaltserlaubnis und den pass haben sie behalten und für den 31.01 einen termin gegeben. also nochmal 3 wochen.
dann kam die frage zum gemeinsamen sorgerecht.
sie haben noch kein gemeinsames sorgerecht gemacht,da die frau vom jugendamt der meinung ist,wenn es nicht zwingend erforderlich ist,würde sie ledigen müttern davon abraten.es ist eine freiwillige sache der mutter und könne nicht erzwungen werden. die gefahr des kindesentzuges werde so tor und tür geöffnet. und wenn das aufenthaltsgesetz gemeinsames sorgerecht verlangt,würden sich diese gesetze untereinander schneiden.,
das haben wir der alb so wiedergegeben und ein leises.. dann wird dass mit der aufenthaltsgenehmigung nichts..gehört.
jetzt steht in §28..

Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
und dass trifft auf uns zu,sie leben schon 2 jahre zusammen.

abweichend von den was hier immer geschrieben wird,sollen sie am 31. eine wohnraumbescheinigung und nachweis über einkommen und krankenversicherung mitbringen.
meine tochter bekommt h4 und da sie eine bg bilden,er aber noch keine arbeitserlaubnis hat,bekommt er sozialgeld vom aa.dadurch ist er kv. wohnen tun sie bei uns im haus,2 zimmer a 12 qm,alles andere gemeinsam.
kann ihm die aufenthaltserlaubnis unter den geschilderten umständen abgelehnt werden(vorallem in hinsicht sorgerecht)?
danke für eure antworten
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Antwort #16 - 11.01.2006 um 01:28:43
 
Hi, dete! Der Unterschied ist einfach: die eine (mit gemeinsamen Sorgerecht) ist eine ist-Bestimmung, die andere (mit der einfachen familiären Gemeinschaft) eine kann-Bestimmung. Bei Ermessensfragen sind die ABHs angehalten sehr genau abzuwegen, ob die Einzelfallkonstelation eine Entscheidung im Sinne des Antragsstellers tatsächlich "hergibt". Auch ABH-Mitarbeiter müssen ihre Ermessensausübung gegenüber Vorgesetzten lückenlos begründen können.

Du kannst dir auch die entsprechenden Ausführungen in den  Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum Aufenthaltsgesetz durchlesen (unter 28. sw).

Gruß  Smiley Sondra
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Antwort #17 - 11.01.2006 um 01:53:39
 
Ich schätze, dass es schwer wird für die ABH weil die Anwendungshinweise sagen

Zitat:
28.1.6 Der Nachzug eines nicht sorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen kann nach Absatz 1 Satz 2 im Ermessenswege abweichend von § 5 Abs. 1 gestattet werden. Die Ermessensausübung wird durch § 5 Abs. 2 bis 4, § 11 und § 27 Abs. 3 begrenzt. Der Nachzug kommt nur in Betracht, wenn eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft im Bundesgebiet schon besteht. Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
28.1.6.1 - das deutsche Kind in seiner Entwicklung auf den ausländischen Elternteil angewiesen ist (z.B. Vorlage einer Stellungnahme des Jugendamtes),
28.1.6.2 - der nichtsorgeberechtigte Elternteil seit der Geburt des Kindes seinen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachgekommen ist und
28.1.6.3 - das Kindeswohl einen auf Dauer angelegten Aufenthalt des nicht-sorge berechtigten Elternteils im Bundesgebiet erfordert.

Und die Begrenzung durch § 5 Absatz 2 bis 4 sieht so aus

Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer
1.  mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.  die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind
(ohne gemeinsamen Sorgerecht sind sie nicht erfüllt, denke ich) oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

und durch § 27 Absatz 3 so

Zitat:
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
(3)
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen
ausländischen
Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
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Antwort #18 - 11.01.2006 um 11:05:30
 
Auch bei gemeinsamen Sorgerecht kann nicht ein Elternteil ohne Zustimmung des Anderen mit dem Kind ins Ausland reisen, dies wäre Kindesentziehung. Ein gemeinsames Sorgerecht dient bei Eltern, die verheiratet waren, dem Kindeswohl. Bei einer Beistandsgemeinschaft wäre dies nicht anders. Für ledige Mütter ergibt sich allerdings der Nachteil, bei wichtigen Erziehungsfragen den anderen Elternteil fragen zu müssen. Dies wird von allen Fachleuten aber positiv für das Kindeswohl gesehen. Die Aussage der Mitarbeietrin des Jugendamtes ist daher als falsch und bzgl. der Lage, in der sich Deine Tochter befindet als äußerst gefährlich anzusehen.
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Antwort #19 - 11.01.2006 um 12:31:24
 
Wie wäre es mit folgender Konstellation:

Gemeinsames Sorgerecht
Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei der Mutter  Fragezeichen

Viele Grüße
Janna
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Antwort #20 - 24.01.2006 um 12:44:51
 
Hallo Dete,
ich bin ja sehr gespannt wie das bei euch weitergeht. Also wir haben auf Anraten des Kölner Anwaltes gemeinsames Sorgerecht gemacht. Ich denke, wenn ein Vater der Mutter das Kind entziehen will, braucht er dafür kein Sorgerecht, er nimmt einfach das Kind. Aber warum sollten sie das tun, das Problem unserer Männer ist doch eher, dass sie in Deutschland bleiben wollen, und eben nicht in ihre Heimatländer gehen.
Wenn es je strittig wäre, d.h. wir massive Probleme miteinander hätten, die auch das Kind betreffen (was ich mir nicht vorstellen kann, mein Freund ist nämlich ein extrem liebevoller Vater) und ich vor Gericht mein Sorgerecht wieder alleine wollte denke ich auch, dass ich gute Chancen hätte, als brave deutsche Frau im Gegensatz zum Nicht-EU-Ausländer, man sieht ja, dass der Staat sich vor denen gerne schützt.
Was mich aber fasziniert ist, wie weit ihr bei der ABH schon gekommen seid. Trotz ehemals illegalem Aufenthalt usw scheint es tatsächlich möglich, dass die Aufenthaltsbewilligung nach §28 ausgestellt wird? Ohne vorherige Aus- und Wiedereinreise?
Wir wurden unter ähnlichen Voraussetzungen wiederholt und kürzlich endgültig und schriftlich abgewiesen und ich fürchte, dass wir tatsächlich jetzt vor das Verwaltungsgericht gehen müssen, um eine hoffentlich positivere Entscheidung zu erhalten. Dabei hat mein Freund ein Vollzeit-Jobangebot (wenn er nur dürfte) und ich habe einen Job, in den ich nachweislich in den nächsten Monaten zurückkehre (meine Tochter ist inzwischen 5 Monate alt). Allein die Umstände der Einreise damals sind für unsere ABH Grund genug, den Aufenthaltstitel nachhaltig kategorisch abzulehnen.
Ich beobachte euch gespannt weiter und wünsche alles Gute!
Gruß
dagobu
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Antwort #21 - 24.01.2006 um 13:07:03
 
ich denke dass auch vieles von der jeweiligen abh abhängt. wenn die abh auf gemeinsames sorgerecht besteht,werden sie es natürlich machen. sie haben da kein problem damit. es geht eigentlich ums prinzip,ob es erzwungen werden kann... entweder ihr macht gemeinsam,oder wir sitzen am längeren hebel und sagen nein... auf der anderen seite .. freiwillige entscheidung der mutter...
am 31.1. wissen wir mehr
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Antwort #22 - 03.02.2006 um 18:12:03
 
Hi Dete,
na, was haben sie denn nun gesagt am 31. aufm Amt? Alles klar?
Gruß Dagobu
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Antwort #23 - 03.02.2006 um 21:57:50
 
noch nicht. seine duldung ist ja von anfang an bis 28.2. ausgestellt worden.
die nette frau von der abh hat zu uns gesagt sie hätte da noch 2 sachen zur überprüfung gegeben.
eins ist schon zurück,auf dass 2. wartet sie noch.
überprüfung übers sis?
und da die duldung noch gültig ist,sollen wir jetzt am 28.2. wiederkommen.
ich denke bis jetzt ist alles im rahmen.
die leute bei uns auf der abh sind auch wirklich sehr freundlich.
ich hab auch schon öfter dort zutun gehabt,weil mein neffe auch aus indien kommt und wir auch schon zweimal besuch aus indien hatten.
bis jetzt hatten sie mit uns keinen ärger und wir mit ihnen auch nicht.
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Antwort #24 - 28.02.2006 um 11:24:31
 
hallo so komplikationslos wie es bisher bei uns lief,scheint es nicht zu bleiben.
wir waren heute wieder auf der abh und diesmal wurde uns eröffnet,der freund hätte von der abh ffm eine verfügung zur ausreise.
ich konnte einen kurzen blick darauf werfen,abgestempelt 30.4.2003 und den §was in den 40zigern,konnte ihn nicht lesen.
die abh sagte uns heute,sie schicken jetzt die akte wieder zurück nach ffm,dort soll diese verfügung befristet?zurückgenommen?werden.
wenn diese abh das nicht macht,könnten sie hier keine aufenthaltsgenehmigung ausstellen.
er müsse dann zurück und visum beantragen.
was mich heute etwas geärgert hat, die akte liegt seit mitte november bei unserer abh und erst heute stellen sie die verfügung fest?
auf die frage nach einer arbeitserlaubnis wurde garnicht eingegangen.wie geht das jetzt weiter?
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Antwort #25 - 28.02.2006 um 11:29:51
 
Hi dete,

ein bisschen genauer müßte es schon sein weil sonst nur Spekulation möglich:

Ausreiseaufforderung oder Ausweisung ?

Grüße
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Antwort #26 - 28.02.2006 um 11:36:58
 
so genau hat die frau auf der abh uns das nicht gesagt. ich konnte nur die überschrift lesen,da stand verfügung.
und gesagt hat sie uns,sie hatten eine ausweisungsverfügung und hätten deu innerhalb von 3 monaten verlassen müssen.
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Antwort #27 - 28.02.2006 um 11:43:06
 
Hi dete,

ihr müßt das klären, ggf. mit Frankfurt. Da sollte doch mal ein schriftlicher Bescheid Eurer jetzt zuständigen ABH angefordert werden. Wenn eine bestandskräftige Ausweisung im Raum steht (worauf alles hinzudeuten scheint) dann besteht eine Einreisesperre die als Regelversagungsgrund der Erteilung einer AE erstmal entgegensteht.

Dann müßten zunächst die Wirkungen der Sperre befristet werden, aufgrund neuer Sachverhalte (Ehe mit einer Deutschen ) ..

Aber wie gesagt ohne genaue Kenntnis kann das erstmal leicht in den Bereich Spekulation abgleiten, deswegen schrifliche Auskunft verlangen. Warum, wieso usw. wird die AE nicht erteilt Zwinkernd

Grüße
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Antwort #28 - 28.02.2006 um 11:52:56
 
spielt bei einer befristung die tatsache vaterschaftsanerkennung und gemeinsames sorgerecht eine rolle?er ist ja hier bei uns,immernoch mit duldung.
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Antwort #29 - 28.02.2006 um 11:54:20
 
Zitat:
spielt bei einer befristung die tatsache vaterschaftsanerkennung und gemeinsames sorgerecht eine rolle?er ist ja hier bei uns,immernoch mit duldung.


Ja genau wie die Eheschließung Zwinkernd

Grüße
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Antwort #30 - 28.02.2006 um 19:02:17
 
und wie wäre das weitere vorgehen bei einer Ausreiseaufforderung?
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Antwort #31 - 26.04.2006 um 19:14:23
 
hallo,so die akte ist seit ende märz wieder bei unserer abh. ende märz hies es am telefon,wir sollen anfang april kommen.als wir dort waren,hies es,sie hätte das nie gesagt und wir hätten auch keinen termin.die chefin von der abh kam dazu und sagte sie hätte alles liegen und macht es fertig,nächste woche bekommt er einen brief mit termin. vorige woche angerufen,chefin in urlaub. gestern wieder angerufen.diesmal wieder,chefin macht grad alles fertig,er bekommt einen brief mit termin.
seit anfang nov. hat er jetzt duldung.seit januar sind alle unterlagen(vaterschaftsanerkennung11/05,sorgerecht und pass seit januar)dort.
liegt dass noch im rahmen des normalen?
langsam kommt die ungeduld.er hätte längst arbeit haben können,aber mit duldung ohne arb.-erl. nimmt ihn natürlich keiner. und die prozedur einer ausnahmegenehmigung will keiner auf sich nehmen.
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Antwort #32 - 26.04.2006 um 19:34:08
 
hallo...ich drücke euch die daumen, dass bei euch alles gut verlaufen wird....mir wird hier im forum allerdings wenig hoffnung gemacht darauf, dass der vater meines kindes hier bei uns bleiben kann.....unser vorgehen mit unserem anwalt ähnelt eurem vorgehen sehr....und ich hoffe, dass mein freund auch zumindest eine duldung erhält um dann weiter vorgehen zu können....

ich drück euch die daumen..
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Antwort #33 - 09.05.2006 um 21:38:32
 
hallo,gestern rief unsere abh an ,um den heutigen termin abzusagen.
die abh in ffm hätte die ausweisungsverfügung noch nicht aus den computer genommen.
die verfügung wurde zum 1.5.2006 befristet,so dass der weg eigentlich frei war.

aber... manchmal hilft auch ein nettes telefongespräch.
ich also gestern in ffm angerufen,mit einem supernetten herrn der abh gesprochen,der mir erklärte,es liege an köln.
neue software,er könne da nix zu und mit tippex am computer geht nicht.
ein liebes bitte von mir und rufen sie in 10 minuten nochmal an.
eine stunde später war der eintrag gelöscht,super.
und heute hat er endlich seinen pass wieder bekommen mit 1 jahr ae.
Smiley die zwei sind super glücklich. Smiley Smiley
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Antwort #34 - 10.05.2006 um 09:59:57
 
herzlichen glückwunsch das freut mich sehr für euch alle!!!
nach welchem paragraphen hat er die ae jetzt bekommen wenn ich fragen darf?
weiterhin viel erfolg !
Dago
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Antwort #35 - 10.05.2006 um 12:33:57
 
nach § 28 abs 1 ziffer 3.
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Antwort #36 - 10.05.2006 um 14:25:31
 
Smiley ich freu mich total für euch....herzlichen glückwunsch..hab mir eure sache eben nochmal durchgelesen...und ihr habt ja auch einiges durch....und so einfach war es ja nicht....auch mit dem, was er vorzuweisen, bzw. nicht vorzuweisen hatte.....es ist schön zu hören, dass es gut ausgegangen ist. meine frage dazu....meinst du es ist mit anwalt besser oder ohne? Ich meine ihr habt den persönlichen kontakt gepflegt zu der abh..das würde ich auch gern tun, allerdings sagt unser anwalt, dass es besser wäre wir liessen es in seiner hand...hab jetzt allerdings einen persönlichen brief mit fotos über meinen anwalt der abh zukommen lassen...denn die hände in den schoß legen ist nicht so mein ding.

ich wünsche euch allen.....viel viel glück.....

p.s. wir haben am 21.05. Taufe und die Pastorin hat im Taufgespräch mit mir und meinem Freund positiv anerkannt, dass er als moslem der christlichen taufe zustimmen würde....naja..er liebt eben seine tochter  Zwinkernd

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Antwort #37 - 10.05.2006 um 14:58:36
 
hallo asalty ,soo genau kann ich dir deine frage  mit oder ohne anwalt garnicht beantworten.
in unserem fall bin ich im nachhinein der ansicht, wir hätten das auch ohne anwalt geschafft.
der brief vom anwalt war ja von der abh nichtmal gelesen ,als wir im november das erste mal deswegen dort waren.
es liegt mit sicherheit auch an der grösse der abh.
unsere ist verhältnismässig klein,so klein das mich die chefin mit name noch kannte,obwohl ich 1998  mal dort war,um eine einladung zu machen  und sie 2002 einmal bei mir zu hause war,da mein ex-neffe(wie sich dass anhört Laut lachend)bei mir wohnte und antrag auf fzv seiner frau gestellt hatte.
das nervenkostüm von meinen schwiegersohn war zwischendurch so angespannt,dass er den anwalt wieder dazu ziehen wollte.
wir waren aber der meinung,wenn alles schiefgeht,können wir dass immer noch.
wenn ffm noch zuständig gewesen wäre,vermute ich ,hätte der anwalt vielleicht öffter kontakt zuf abh gehabt,allein schön wegen der massen,die dort täglich bedient werden müssen. vielleicht wären wir damit nicht klar gekommen.keine ahnung.
ich bin aber andererseits der meinung,dass man seinen bearbeiter kennen sollte.
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Antwort #38 - 11.05.2006 um 12:48:54
 
hallo dete
von unserem anwalt hören wir immer nur, dass er bei der abh niemanden erreichen würde...(und das wochenlang), wenn er jemanden erreicht...dann gibt es nur telefonische auskünfte und mündliche versprechen dass sie sich die sache nochmals bis in 5 tagen durch den kopf gehen lassen würde....habe so langsam den verdacht, dass wir vom anwalt hingehalten werden, vor allem, nachdem mein freund sagte, als er mal wieder nicht zu erreichen war nachdem wochenlang nichts passiert war, dass er erwartet, dass der anwalt bis abends bei uns angerufen hat ansonsten würde er sich einen anderen anwalt suchen....dieser, also unser anwalt, uns gerügt hat, dass er sich sowas nicht bieten lassen müsse..ich allerdings auf unser nervenkostüm verwies, das extrem dünn ist...und fast am zerreissen....dass sich mein freund bei der sekretärin entschuldigt hat, das hat der anwalt natürlich nicht erwähnt....naja...egal..jedenfalls passiert bei uns nichts, und zur abh gehen....die ist in berlin, die für ihn zuständig ist. ich weiss nicht, ob ich zu der hiesigen abh gehen soll um zu versuchen eine einigung zu erhalten....vor allem weil mir die behörden im nacken sitzen. Von wegen Unterhaltsvorschusskasse - ARGE (H4) - ich habe überall wahrheitsgemässe angaben gemacht, nichts verschwiegen. Jetzt wollen sie prüfen, ob wir eine eheähngliche gemeinschaft sind. Toll, er ist ja erst seit kurz vor der geburt bei mir....unsere tochter ist jetzt 3 monate alt...da er noch keinen pass hat...da noch keine duldung ist, kann ich ihn auch nicht bei mir anmelden. er kann keinen unterhalt zahlen....ich bekomme aber keinen unterhaltsvorschuss, weil er sich zur zeit bei mir im haushalt aufhält. er könnte sofort anfangen zu arbeiten wenn er nur dürfte...aber es tut sich nichts. Noch nicht mal heiraten können wir. es scheint mir im moment alles so aussichtslos , du kannst es sicher verstehen.....seid ihr damals einfach so zu eurer abh gegangen obwohl ihr wusstet, dass diese nicht zuständig ist?

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Antwort #39 - 11.05.2006 um 14:35:01
 
les mal meine ersten beiträge,da hab ich was dazu geschrieben. unser anwalt hat mit der eigentlich zuständigen abh erst garkeinen kontakt aufgenommen,sondern gleich mit unserer. er hatte ja keine gültige duldung mehr.unsere abh hat dann auch ohne schwierigkeiten alles hier in die hand genommen.wart ihr schonmal auf eurer abh?wenn er nichtmal eine duldung hat,wie ging dass dann mit vaterschaftsanerkennung und sorgerecht?
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Antwort #40 - 11.05.2006 um 18:53:55
 
hallo dete...
nein, wir waren noch nicht da....hab heute mit meinem freund gesprochen was er dazu meint, er meint, wir sollten erst den anwalt fragen..naja..mal sehen...anwalt ist ja zuerst mit uns zu einer anderen abh gegangen...mit kind, mir und meinem freund, wo sich dann aber herausstellte, dass die abh berlin fälschlicherweise "annahm" dass seine papiere in peine wären....da waren wir also umsonst....und jeglicher schriftverkehr geht jetzt mit berlin. ich denke, ich werde allen mut zusammen nehmen und bei uns in der abh vorsprechen, vor allem im hinblick darauf, dass ich den behörden hier ja schon mitgeteilt hatte, dass sich in meiner wohnung seit kurzem mein freund als gast aufhält. ich habe es als gast betitelt, wegen den bekannten umständen, habe offen und ehrlich gesagt, wie sein derzeitiger aufenthaltsstatus ist....nämlich illegal, dass aber schon seit monaten unser anwalt mit der abh in verbindung ist um eine aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. und jetzt bekomme ich ein schreiben von der ARGE mit fragebogen zur feststellung einer eheähnlichen gemeinschaft.....also der papierkrieg liegt noch vor uns. Ich lege alle karten auf  den tisch, werde nichts verschweigen und ehrlich sein...ich hoffe, das wird auch honoriert. mal sehen.
zur vaterschaftsanerkennung kann ich nur sagen, dass wir sie schon vor der geburt des kindes gemacht haben über einen notar. Sie ist also mit sorgerechtserklärung notariell beurkundet worden, mein freund hat zwar keinen pass (der ist abgelaufen und befindet sich bei der abh), aber er besitzt einen türkischen personalausweis, den er über seinen vater in der türkei beantragt hat, damit er sich für seine tochter hier verantwortlich zeigen kann. Nur so war es möglich. Die vaterschaftsanerkennung läuft mit der adresse in der türkei...auch in der geburtsurkunde steht somit seine türkische adresse, es war mir sehr wichtig, dass er als vater auf der geburtsurkunde steht, egal wie...und es gab wider erwartens auch keine nachfragen seitens des standesamtes. Allerdings scheint uns die vaterschaftsanerkennung nicht zu helfen..auch die sorgerechtserklärung nicht. Von der Unterhaltsvorschussstelle im jugendamt wurde sogar geäussert, dass der vater doch in die türkei zurückgehen könne und von da aus unterhalt zahlen solle...tz....es wäre schön, wenn alles einfacher wäre...aber wir hören nicht auf zu kämpfen....

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Antwort #41 - 17.05.2006 um 17:56:40
 
ronny schrieb am 08.11.2005 um 13:24:02:
Und selbst dann (bei Vorlage des Ausweisersatzes)  wird der Standesbeamte keine Abstammungs- oder Geburtsurkunde ausstellen dürfen, falls in dem Ausweisersatz angkreuzt ist, dass die Angaben über den Inhaber urkundlich nicht nachgewiesen sind.
Für derartige Fälle sieht die Dienstanweisung der Standesbeamten vor, dass die von mir als Geburtsurkunde II. Klasse bezeichnete beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages auszustellen ist.

In der steht dann sinngemäß.... ein Mann der angibt der und der zu sein hat die Vaterschaft anerkannt, seine Angaben sind urkundlich nicht nachgewiesen....

Inwieweit diese Vaterschaftsanerkennung dann ausreichen wird, die ABH von aufenthaltsbeendenden Massnahmen abzusehen, kann ich nicht beurteilen, sorry Zwinkernd



Was macht man eigentlich mit ausländischen Gebärenden ohne Paß? Was kommt da in die Geburtsurkunde?

Erkennungsdienstliche Behandlung bei solchen Angelegenheiten ist ja wohl nicht vorgesehen. Nicht, daß daraus dann notwendigerweise der Name belegbar wäre, aber es ließe sich später leichter klären, ob derjenige, der Rechte aus einer Erklärung ableiten will oder umgekehrt Unterhalt leisten soll, mit dem Erklärenden identisch ist.

Gruß, ULF
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Antwort #42 - 17.05.2006 um 21:23:40
 
ulf schrieb am 17.05.2006 um 17:56:40:
Was macht man eigentlich mit ausländischen Gebärenden ohne Paß? Was kommt da in die Geburtsurkunde?


Hi Ulf,

nochmal weil es nicht deutlich wurde:

Es gibt keine Geburtsurkunde in diesen Fällen...

Im Geburtenbuch des Standesbeamten wird sinngemäß eingetragen (hab den offiziellen text nicht zu Hause):

Eine Frau, deren Name nach dem vorgelegten ...... so und so lautet hat ein Kind geboren. Die Staatsangehörigkeit, der Familienstand und die Identität der Mutter sind urkundlich nicht nachgewiesen. Das kind hat noch keinen Familiennamen erworben (weil sich das nach dem nicht feststehenden Heimatrecht richtet)

Es gibt als Beleg nur eine beglaubigte Fotokopie dieses Eintrags bis ein ordnungsgemäßer Pass vorliegt.

Gleiches passiert wenn ein nicht näher bezeichneter Mann die Vaterschaft zu einem Kind anerkennen sollte, soweit überhaupt noch eine Anerkennung beurkundet wird.

Grüße
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Antwort #43 - 22.05.2006 um 11:37:35
 
Hallo asalty,
wir sind auch aus Berlin und haben mit der Ausländerbehörde nicht gerade die besten Erfahrungen gemacht. Leider ist Lichtenberg zuständig - warum auch immer.
Der Verlobte meiner Tochter ist Afrikaner - seit Anfang März Vater von Zwillingen.
Er hatte sich vorher offenbart - im Dezember 05. Voraussichtlicher Geburtstermin war der 3.4.06.
Im Januar der erste Termin bei der Ab - im Vorfeld war durch den Anwalt alles geklärt - ihm (dem Anwalt) wurde telefonisch zugesagt, dass nichts passiert - eine vorübergehende Duldung ausgestellt wird.
Ich hatte ihn begleitet, weil meine Tochter ein paar Tage zuvor mit drohenden Wehen in der 24. Schwangerschaftswoche ins Krankenhaus kam. Mit dabei hatten wir auch eine befreundete ( vereidigte ) Dolmetscherin.
5 Stunden später stand er in Handschellen vor uns!!!! Und auch nur, weil er im Flur laut nach uns gerufen hat - ich glaube, sonst wäre er still und heimlich abgeführt worden. So war er allerdings auch nach 1 Minute weg. Haftgrund - der illegale Aufenthalt - der durch das Anwaltschreiben im Vorfeld bekannt war.
Wenn wir keinen Anwalt gehabt hätten, wäre es das wohl gewesen.
Der kam nachmittags von einem Gerichtstermin aus Cottbus zurück und hat alle Möglichkeiten ausgespielt - persönlich mit dem später zuständigen Richter telefoniert - und seine Freilassung erreicht - lt Richter lag kein Haftgrund vor.
Um 23 Uhr 30 habe ich ihn dann beim Anwalt abholen können und bin sofort ins Krankenhaus.
Mein Schwiegersohn hatte zu dem Zeitpunkt schon vor einem Notar die Vaterschaft anerkannt und das geteilte Sorgerecht. Ging auch mit einer Ident-Card - die wurde ihm aber bei der Ab sofort abgenommen.
Mit der Duldung konnten wir ihn bei meiner Tochter polizeilich anmelden.
Geburtsurkunden der Kinder war schwierig - erst als seine Geburtsurkunde da war, wurde er als Vater eingetragen und die Kinder tragen sogar seinen Nachnahmen. Davon abgesehen, bin ich heilfroh, dass er da ist. Die Kinder sind gute 4 Wochen zu früh geboren und am Anfang stündlich gekommen - rund um die Uhr. Jetzt hat sich das zwar etwas eingependelt, aber alle 3 Stunden wird spätestens gefüttert. Es ist also ein Vollzeitjob für 2.
Trotzdem will die Ab immer noch, dass er ausreist.
Der Anwalt hat einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt - mündliche Aussage der Ab-Mitarbeiterin - der wird sowieso abgelehnt.
Inzwischen hat seine Mutter für ihn einen Pass erhalte, in dem allerdings der Geburtstag falsch ist. Der ist allerdings noch nicht in Deutschland.

Was ich eigentlich damit sagen will - in Berlin sollte man immer mit Anwalt zur Ab Kontakt aufnehmen.
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Antwort #44 - 22.05.2006 um 14:27:21
 
hallo....das hört sich ja sehr abenteuerlich an.....für uns ist der landkreis barnim zuständig und seit dem letzten brief unseres anwaltes anfang märz haben die sich dort überhaupt nicht gerührt, auch nicht auf die telefonische aufforderung unseres anwaltes, dass sie doch zumindest schriftlich in irgendeiner art antworten könnten, damit er darauf wie auch immer reagieren und schritte einleiten könnte. Eine duldung müsste drin sein, denn abschieben können sie ihn nicht aufgrund des kindes allerdings aufgrund seiner illegalität hat er keinen rechtsanspruch auf eine aufenthaltsgenehmigung. Anwalt sagt, dass sie ihm zwar eine erteilen KÖNNEN aber nicht MÜSSEN. Dazu kommt, dass wir nicht aus berlin sind, sondern in niedersachsen grossraum hannover uns befinden.....dort mit anwalt aufzulaufen ist dann doppelt schwierig, aufgrund des hohen zeitaufwandes und die dadurch entstehenden kosten für den anwalt.....alles nicht einfach....

ich wünsche euch alles glück der welt....und alles gute für die zwillinge.....

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Antwort #45 - 22.05.2006 um 16:22:11
 
Hallo,
also, für die ABH in Berlin sind die Kinder leider kein Grund, ihn nicht abzuschieben.
Sie wollen immer noch, dass er einen Pass besorgt, damit er ausreisen kann/muß.
Zum Glück ist der Botschafter seines Heimatlandes ein Schatz - der weigert sich, ihm einen Ersatzpass auszustellen - hat eine Bescheinigung ausgestellt, dass Pässe nur im Heimatland ausgestellt werden können und das im Moment auch nicht geht, weil nicht genug Leerpässe vorhanden sind!
Er hatte immer Duldungen von 2 - manchmal 4 Wochen bekommen - Ende April für 3 Monate - aber mit der Auflage, sich um einen Pass zu bemühen, damit er ausreisen kann.
Ich habe aber auch mal eine andere Frage - vielleicht kann mir die irgenjemand beantworten:
Meine Tochter geht nächsten Monat für 2 Jahre in den Erziehungsurlaub - heißt das so? Wäre an sich schon unsinnig, das als Urlaub zu bezeichnen.
Dann müßte sie Sozialgeld über Hartz IV beantragen.
Hat ein Ausländer mit Duldung eigentlich die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung zu bekommen? Auch müßte er dringend zum Zahnarzt - er schluckt schon seit Wochen Schmerzmittel.
Gibt es da eine Möglichkeit?
Wäre schön, wenn da jemand Bescheid wüßte.
kellerbube
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thom
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Antwort #46 - 22.05.2006 um 18:07:26
 
Wenn Vaterschaft/Sorgerecht erklärt ist, er in die Geburtsurkunde eingetragen wurde, Eltern und Kinder sogar sogar zusammen wohnen können, gilt selbstverständlich auch in Berlin
"§ 28 Familiennachzug zu Deutschen (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen ....3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat."
und
"§ 56 Besonderer Ausweisungsschutz  (1) Ein Ausländer, der......
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,.........genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 53 und des § 54 Nr. 5, 5 a und 7 vor."

Diese (sehr schwerwiegenden) Ausweisungsgründe scheinen hier ja nicht vorzuliegen, demnach muss eine AE erteilt werden.
Natürlich muss er seinen richtigen Pass vorlegen und hier nicht rumtricksen (falsches Geburtsdatum, "fehlende Leerpässe", von der Mutter unterschriebener Pass oder solcher Quatsch)

Für Geduldete ist in Berlin ein Bezirksamt/Sozialamt zuständig, die Verteilung läuft nach Geburtsdatum, evtl. ist aber noch das Landesamt für Soziales und  Gesundheit zuständig, er wirds wohl selber noch wissen. Dort erhält er Krankenscheine, Hilfe zum Lebensunterhalt, im Moment wohl aber keinen Mietzuschuss. Er müsste auch dort evtl. belegen, dass er seiner Passbeschaffungspflicht nachkommt.

Mit AE nach § 28.3 ist das Jobcenter zuständig, aber dann kann er ja arbeiten.   
Urlaub wird das mit den Zwillingen nicht sein, aber es gibt 2x Erziehungsgeld, Kindergeld, Mietanteil etc.
thom
 
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kellerbube
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Antwort #47 - 22.05.2006 um 18:53:16
 
Hallo thom,
also - Vaterschaft ist anerkannt - Sorgerecht wurde geteilt
nachdem er eine Geburtsurkunde vorlegen konnte, steht er als Vater auch in den Urkunden der Kinder - die konnten dadurch sogar seinen Nachnamen erhalten.
Er wohnt mit meiner Tochter und den Kindern zusammen - ist sogar dort gemeldet und trotzdem will die ABH, dass er einen Pass beschafft, damit er ausreist.

Die einzige Hoffnung ist, dass er immer noch freiwillig ausreisen kann, bevor er abgeschoben wird. So wie der Anwalt sagte, geht das wohl vor.
Das käme aber nur in Frage, wenn alle anderen rechtlichen Schritte ausgeschöpft sind. Ist ja auch eine Frage des Geldes - habe mich mal erkundigt - Hin-und Rückflug fast 1000 Euro. Dieses Geld kann die kleine Familie wirklich besser brauchen und vor allem - er wird JETZT hier gebraucht.

Mit dem Pass habe ich mich wohl nicht richtig ausgedrückt.
Der Botschafter hat das nur so bescheinigt, weil er ja von der ABH den Auftrag hatte, sich über die Botschaft einen Pass zu besorgen.

Seine Mutter hat inzwischen für ihn einen Pass beantragt und auch erhalten - hat jetzt aber festgestellt, dass die ausstellende Behörde statt dem 2.12. den 3.12. als Geburtstag eingetragen hat.

Der Pass ist noch in Afrika - und soll jetzt her geschickt werden.

Danke für den Hinweis mit den Ämtern - aber darüber weiß er nun gar nicht Bescheid. Ich werde mich gleich morgen mal erkundigen.
Bisher hat er noch keine staatliche Unterstützung - gleich, welcher Art - in Anspruch genommen.
Er lebt seit 14 Monaten mit meiner Tochter zusammen - vorher ist sein Bruder für ihn aufgekommen, der ihn auch von Frankreich nach Deutschland geholt hatte.
Er ist - abgesehen von dem illegalem Aufenthalt - nie straffällig geworden oder sich sonst irgendwas zuschulden kommen lassen.
Dass tatsächlich eine Lebensgemeinschaft besteht ist klar - da eines Tages 2 Kripo-Beamte vor der Tür standen - meine Tochter mit der Kleinem im Arm die Tür öffnete und er, als er gerufen wurde, mit dem Sohn im Arm und in Hauslatschen an erschien.
Die wollten ihn vernehmen - Tatbestand illegaler Aufenthalt.
Er sollte dann in der Woche darauf zum Präsidium kommen, Zwecks Vernehmung. Das hat der Anwalt in seinem Namen abgelehnt und das war es bisher.

Aber noch einmal - die ABH will, dass er ausreist - freiwillig oder sonst ebend unfreiwillig.




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Antwort #48 - 22.05.2006 um 19:33:56
 
Wieso sollten sie ihn aus der Haft entlassen und eine Duldung geben, die ABH hat alle Dokumente, um von seiner Botschaft zumindest ein laissez-passer zu bekommen, wenn nicht bereits der besondere Ausweisungsschutz gegriffen hätte?
Will die ABH keine AE geben, weil er noch keinen Pass vorgelegt hat (vermute ich), oder will sie den Pass, um ihn damit abschieben (vermutest Du)? 
was die Dame am Schalter sagt, ist oft das eine, hat aber der Anwalt eine schriftlich begründete Ablehnung seines AE-Antrags? Lass Dir beides und auch die genaue Begründung für die Haftentlassung zeigen.

zum Pass:
Zitat von sunnysunshine am 04.12.2005 um 16:10:48:
"der Begriff  Proxy-Pass leitet sich IMHO von dem englischen Begriff by proxy ab, was so viel heißt, wie durch einen Stellvertreter.
Ein Beispiel dafür ist, dass jemand eine Pass nicht persönlich beantragt und abholt, sondern durch einen Stellvertreter. Der Pass wird auch u.U. auf dem Postweg an den Antragsteller übersandt. Problematisch dabei ist, dass verschiedene Länder diese Pässe für nicht gültig erklären. Ein Beispiel dafür ist Nigeria. Dort werden die nigerianischen Proxy-Pässe durch den Staat selbst nicht anerkannt und können daher auch kein gültiger Identitätsnachweis z.B. in Deutschland sein. "

Also muss es über die Botschaft laufen, auch wenn das evtl. sehr teuer ist.
thom
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Antwort #49 - 22.05.2006 um 19:34:09
 
hallo kellerbube,ich hab dir eine pn geschickt.

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Antwort #50 - 22.05.2006 um 20:44:01
 
thom

Die Entlassung war am 24.1.06 aus der Abschiebehaft.
Und die Botschaft hat sich geweigert, diesen laissez-passer auszustellen - um ihm zu helfen. Er hat persönlichen - auch tel. Kontakt zum Botschafter.
Jetzt brauchen wir aber einen Pass - einen Richtigen, um weiter zu kommen.
Ob und wann der dann vorgelegt wird, entscheidet der Anwalt.
Ich weiß nicht, ob es so ein Proxy-Pass ist , mein Schwiegersohn kommt aus Guinea.
Dann wäre es vielleicht besser, wenn er jetzt über die Botschaft einen richtigen Pass beantragt. Dann wäre auch das falsche Datum vom Tisch. Muß mal den Anwalt fragen.

Die Haftentlassung wurde durch den Richter veranlaßt, der für seine Inhaftierung zuständig gewesen wäre. Er war dem Richter noch nicht vorgeführt worden. Der hatte nach Rücksprache mit unserem Anwalt nach Aktenlage geurteilt, dass kein Haftgrund besteht.

Die Dame von der ABH - so viel ich weiß, eine Abteilungsleiterin - hat mir bei dem letzten Besuch klipp und klar gesagt, eine AE wird sowieso nicht erteilt und sie wollen einen Pass und sie wollen, dass er ausreist.
Zum Ende des Gespräches hat sie dann gesagt - bringen sie den Pass sofort her, wenn sie ihn haben - dann sehen wir weiter.
Der Antrag auf AE wurde noch gar nicht beschieden. Der läuft noch. Ich habe das Gefühl, die wollen ein Exempel durchziehen.

Man weiß so wenig über diese Themen, bis man selbst damit in Berührung kommt.
Ich finde es toll, dass es so ein Forum gibt und so tolle Helfer - vielen Dank

Ich wünsche Euch einen schönen Abend
Monika
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Antwort #51 - 23.05.2006 um 11:12:16
 
Mein Freund hatte unter falscher Identität um Asyl geworben. Während meiner Schwangerschaft hat er über Anwalt Selbstanzeige erstattet und wir waren mit einer aus nigeria geschickten Geburtsurkunde bei der Botschaft und haben - gerade so mit viel Bitten und Betteln - einen Pass bekommen. Wir wohnen zusammen und haben gemeinsames Sorgerecht. Die ABH weigerte sich bis zum Letzten, eine AE nach § 28 auszustellen sondern besteht auf Ausreise und Visumantrag von Lagos aus. Im Forum Deutsches Recht ist man wie auch unser Anwalt der Überzeugung, dass ein Deutschkinds-Vater ein Recht auf Aufenthalt hat, auch ohne Ausreise, und dass eine Straftat, die mit nicht mehr als 30 Tagessätzen bestraft wurde (wie bei uns die Falschidentität) nicht schwerwiegend genug ist, dem entgegen zu stehen. Mein Freund hat Momentan einen Aufenthalt nach § 25 Abs 5 - Humanitäre Gründe. Eine Abschiebung scheint auf von Seiten der ABH ausgeschlossen wegen des Kindes. Allerdings macht die § 25 AE einem den Alltag recht schwer. So hat er erst nach 7 Monaten, wiederholter Antragstellung und Arbeitsmarktprüfung eine Arbeitserlaubnis erhalten. Wir hatten das Glück eines extrem wohlgesonnenen Arbeitgebers und den Job will wirklich kein Deutscher machen, das war beweisbar.
Nun haben wir Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht, derweil wurde die AE nicht verlängert sondern eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Ich habe große Hoffnung, dass das Verwaltungsgericht in unserem Sinne entscheidet, dass ein nicht allzu verbrecherischer Vater des deutschen Kindes in Deutschland seiner Sorgepflicht nachgehen soll/darf, mit AE nach § 28, die auch nicht ständig verlängert werden muss und die Arbeitserlaubnis beinhaltet. Logisch erscheint mir das, aber das soll ja nichts heißen. Ich kenne mich ja nicht aus, aber falls dieses Urteil irgendwann kommt (Klage wurde Ende März eingereicht) sollte es dann nicht allgemeingültig sein? Falls es allerdings negativ ausfiele, ich will gar nicht dran denken, müssten wir weiter vor`s Bundesverwaltungsgericht...
Naja ich hoffe das beste, auch für alle anderen in der gleichen Situation, es ist wirklich schon schwer genug, ein Kind großzuziehen, das Familienleben unter diesen extremen Bedingungen einzurichten und den Lebensunterhalt zu bestreiten. Übrigens, während mein Freund noch keine Arbeitserlaubnis hatte haben wir als Bedarfsgemeinschaft ALG2 bezogen, von wegen Versicherung und so..
Mit den besten Grüßen für alle, wenn sich bei uns etwas neues ergibt gebe ich hier Bescheid.
Dago
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Antwort #52 - 23.05.2006 um 11:41:03
 
Hallo,
ja, es ist nervtötend -
und gerade jetzt brauchen sie alle Nerven für die beiden Kinder, die zwar jetzt nicht mehr stündlich kommen, sondern nur noch alle 2,5 bis 3 Stunden - aber für jedes Kind braucht man mindestens 1 Stunde - rund um die Uhr. Man merkt eben doch, dass sie zu früh geboren wurden.

Mein Schwiegersohn hat sich nie irgendwo mit falscher Identität gemeldet - hat keinen Asylantrag gestellt - ist nie aufgegriffen worden, sondern wurde inhaftiert, nachdem er sich selbst angezeigt hatte und dem Anwalt im Vorfeld eine Duldung zugesagt wurde.

Was habt Ihr für einen Pass?
Einen laissez-passer - also diesen Ersatzpass, mit dem man ausreisen kann? Oder einen richtigen?

Einen schönen Tag
kellerbube
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Antwort #53 - 23.05.2006 um 12:18:01
 
Mein Freund hat mit afrikanischer Geburtsurkunde bei der Deutschen Botschaft einen richtigen vollwertigen Pass bekommen. Allerdings schien mir das keine Standardprozedur zu sein, sondern ging erst mit viel Reden und Bitten wie gesagt. Vielleicht handhaben die Afrikaner so Sachen auch einfach anders, soll heißen mit mehr Gerede :-), weiß nicht. Habt ihrs denn schon auf der zuständigen Botschaft probiert? Geburtsurkunde sollte doch ranzuschaffen sein? Ich denke, die Botschaften sind einfach auch unterschiedlich hilfs- und gesprächsbereit. Mir schien es (bei unserem eintägigen Botschaftsaufenthalt), dass die im Ausland ohne Beisein des Betreffenden ausgestellten Proxy-Pässe auf der deutschen Botschaft in "richtige" Pässe recht problemlos umetauscht würden.  Kostet halt ...
Jedenfalls ist eine Abschiebung nach allem, was ich mir zwischenzeitlich angelesen und gehört habe, beu euch ausgeschlossen. Und illegale Einreise und Aufenthalt kann tatsächlich nicht schlimmer sein als Falschangaben.. ?
Das wird schon werden, braucht Zeit und Nerven. Meine kleine Tochter war übrigens auch ein Extremfrühchen in der 25. Woche und hat hinterher viel Zeit gebraucht. Und die Nerven, die eben die ABH beansprucht, könnte man für`s Baby auch brauchen, gelle? Wird schon werden, ich würde mir auf jeden Fall einen Anwalt suchen, dem ich vertraue, und nicht nachlassen. Ich habe den Eindruck, einige Regelungen sind wirklich schwammig, die ABHs sind sich über die Prioritäten unter den verschiedenen Kann-, Soll-, Muss- usw. Vorschriften nicht hundertprozentig klar. Und sonst auch kaum einer.
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Antwort #54 - 23.05.2006 um 12:18:37
 
Quatsch, natürlich bei der nigerianischen Botschaft in Deutschland ...
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Antwort #55 - 23.05.2006 um 12:36:41
 
Hallo,
bisher wollten wir ja keinen Pass, weil die ihn dann sofort abgeschoben hätten.
Jetzt aber brauchen wir einen.

Es exestiert in Afrika inzwischen so ein Proxy-Pass - allerdings mit falschem Geburttag - statt dem 2. wurde der 3.12. eingetragen.

Eine Geburtsurkunde haben wir ja inzwischen, sonst wäre er nicht als Vater in die Urkunden seiner Kinder eingetragen worden - jetzt tragen sie sogar seinen Nachnamen.

Einen guten Anwalt haben wir - er ist spezialisiert auf Ausländerrecht.
Und eine guten Kontakt zum Botschafter haben wir auch
und nach den vielen Antworten hier, bin ich auch schon ein bißchen beruhigter.
Vielen Dank

Da kann ich Dir für Deine kleine Tochter nur alles Gute wünschen.



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Antwort #56 - 23.05.2006 um 14:47:52
 
hallo...
mein freund hat sich damals auch gemeinsam mit unserem anwalt (mit mir und dem baby zusammen) bei der Ausländerbehörde geoutet. Allerdings wurde uns mitgeteilt, dass seine Akte wieder zurück nach berlin gegangen ist, diese abh also wieder für ihn zuständig sei. Dort rief der (wirklich freundliche) Sachbearbeiter auch sofort an um sich nach der Akte zu erkundigen. Prompte Antwort der Sachbearbeiterin dort: Lassen sie den mann sofort verhaften wegen der illegalität. Prompte Antwort des Sachbearbeiters bei der nicht mehr zuständigen ABH: Warum sollten wir, er ist vater eines deutschen kindes, wenn ich ihn jetzt verhaften lasse ist er in null komma nichts wieder frei. das geht gar nicht.

Das hat uns damals fürs erste beruhigt. Schriftlich tut sich nach antragsstellung unseres anwaltes (auch spezialisiert auf ausländerrecht, sogar ehem. mitarbeiter einer ABH) auf Aufenthaltsgenehmigung und herausgabe des abgelaufenen passes zwecks beschaffung eines gültigen zur beschaffung der Aufenthaltsgenehmigung und löschung des fahndungsvermerkes (wegen illegalität) bisher nichts, wir haben nur die mündliche aussage, dass sie den pass nur aushändigen, wenn er ausreist, und dann mit visum wieder einreist zwecks familienzusammenführung, er würde auch keine wiedereinreisesperre bekommen. allerdings nur mündliche aussagen, auf die unser anwalt nicht reagieren kann. Auf einen persönlichen brief von mir mit beiliegenden fotos unseres kindes und fotos von uns....bisher keine reaktion.
sollte mein freund freiwillig ausreisen muss er zuerst, bevor er wieder einreisen muss, zum militär und das dauert 18 monate, da hilft uns auch nicht, dass er keine wiedereinreisesperre bekommt.. Freikaufen vom militär kann er sich auch nur (und das geht, 2500 sofort zahlen 22 tage militärdienst leisten und bis zum 38. lebensjahr hätte er zeit die restlichen 2500 euro zu zahlen) wenn er hier in deutschland einen aufenthaltstitel hat.....zwickmühle an allen ecken und enden. Heiraten können wir auch nicht, solange er nicht zumindest die duldung erhält, die ihm mindestens erteilt werden muss, lt. Anwalt, weil er in seiner situation mit unserer tochter (Vaterschaftsanerkennung, sorgerechtserklärung, gemeinsame haushaltsführung, familiäres zusammenleben seit geburt der tochter) nicht abgeschoben werden kann. allerdings einen rechtsanspruch auf Aufenthaltsgenehmigung hat er nicht.

da fangen dann weitere probleme an:

ich habe unterhaltsvorschuss beantragt für die kleine (inzwischen fast 4 monate alt) der abgelehnt wurde, weil sich mein freund (logischerweise ohne einkommen) in meinem haushalt aufhält.

bei der ARGE (bin Hartz IV empfängerin) habe ich wahrheitsgemäss angegeben, dass sich mein freund seit der geburt unserer tochter in meinem haushalt als GAST (anders kann man es zur zeit ja nicht nennen) aufhält, prompt kommt ein schreiben mit fragebogen zwecks feststellung einer eheähnlichen gemeinschaft.......er hat kein einkommen..die duldung lässt auf sich warten...alles habe ich wahrheitsgemäss angegeben. die sachbearbeiterin sagte nur, dass mir im schlimmsten falle die miete um 1/4 gekürzt wird...warum auch immer. Sie wollen jetzt den schriftverkehr des anwaltes mit der abh...der leider immernoch einseitig ist.

Mein freund könnte sofort arbeiten, wenn er nur dürfte....er möchte so gern für mich und unsere tochter und meine kinder aus erster ehe sorgen, darf es aber nicht. Von der Unterhaltsvorschussstelle wurde uns sogar gesagt, dass er doch zurück in die türkei gehen soll und von da aus unterhalt für seine tochter schicken, denn ein vater ohne geld würde ihr ja hier nichts nutzen (und die unterhaltsvorschussstelle befindet sich im jugendamt!!!!! man stelle sich sowas mal vor)

Also....ich bin zu allen stellen offen und ehrlich....habe aber bis jetzt noch nichts positives......nur stress an allen ecken und enden. Unsere Tochter hat ein loch im herzen, das regelmässig kontrolliert werden muss...im August müssen wir wieder zum kindercardiologen...wovor wir jetzt schon angst haben. ihr habt recht, die nerven bräuchte man lieber für die kinder.

wenn er eine Duldung bekommt, darf er sicher nicht arbeiten, oder? Oder gibt es da ausnahmeregelungen? Vor allem, wenn er nicht abgeschoben werden kann, wie lange soll er denn dann eine duldung bekommen????? Sein leben lang?
Und wenn er eine duldung bekommt müsste vater staat für ihn aufkommen....wie lange soll denn das gehen?

Würde er eine Aufenthaltsgenehmigung bekommen könnte er sofort anfangen zu arbeiten, das angebot haben wir, weil wir dachten, wenn wir bei der abh vorsprechen, würde auch das von vorteil sein......er könnte geld verdienen, steuern zahlen und für mich und meine tochter sorgen und auch wir würden dann endlich aus Hartz IV rausfallen, wenn wir nur heiraten könnten und er arbeiten darf.

Es hätte doch für alle nur vorteile...sicherlich muss er mit einem strafverfahren rechnen ( er war 8 jahre legal in deutschland, ist dann aus angst vor abschiebung untergetaucht....jetzt hat er den salat, aber wir wollen alles richtig machen....nur wie?????) ich muss wohl auch mit einem strafverfahren rechnen, weil ich ihn schon kannte, als er noch illegal war. Wir sind uns dessen wirklich bewusst..... wollen diesen steinigen weg aber gehen, weil wir endlich wie eine normale familie zusammenleben wollen. Er wird von meinen eltern akzeptiert, meine kinder mögen ihn sehr....und ich liebe ihn über alles....und der kleinen sollte man nicht den vater nehmen.ups..ich verfalle wieder in die schmalzkiste...sorry....bin halt ne frau *g*

ich hoffe nur, dass die abh etwas schneller arbeitet.....und antwortet, wie auch immer die antwort aussehen mag, damit wir in irgendeiner art und weise auch mal reagieren können, denn dieses warten macht mürbe...und dient niemanden..auch nicht vater staat.....

ich wünsche für uns alle...dass es gut ausgeht....vor allem im namen der kinder

liebe grüsse
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Antwort #57 - 23.05.2006 um 15:42:29
 
Das scheint in der ABH Berlin die Regel zu sein - ausreisen, um dann legal wieder einzureisen.
Wobei ganz sicher bekannt ist, dass es sehr schwer ist, bei der Deutschen Botschaft in Guinea einen Termin zu bekommen. Ohne Termin wird man gar nicht rein gelassen - und wenn man nicht rein kommt, kann man keinen Termin machen.
Auch dass die meisten das Geld gar nicht haben, Hin-und Rückflug zu zahlen, ist sicher eingeplant.
Ist für Euch auch Lichtenberg zuständig? Es hört sich alles so bekannt an.
Wenn Euer Antrag schon länger zurück liegt - war bei uns beim Antrag auf Duldung auch so und ist es jetzt beim Antrag auf AE auch wieder - kann Euer Anwalt Akteneinsicht fordern.

So viel ich weiss, ziehen sie einen Mietanteil für Deinen Freund ab. Da Ihr ja in eheähnlicher Gemeinschaft lebt - so wurde es meiner Tochter erklärt, die ab Juli in eine 2jährige Babypause geht und dann auch Hartz IV beantragt.
Wenn er bis dahin keine AE mit Arbeitserlaubnis hat, muss er ebenfalls Hartz IV/oder wie das dann bei ihm heißt, beantragen. Und dann wäre der Mietanteil, der bei meiner Tochter abgezogen wird, wieder im Haushaltseinkommen.
Wenn Du Hartz IV bekommst, bringt Dir doch der Unterhaltsvorschuß gar nichts - würde doch vom Arbeitsamt als Einkommen abgezogen werden.

Ich wünsche Euch mit Eurer kleinen Tochter alles Gute und viel Kraft
Monika
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Antwort #58 - 23.05.2006 um 17:11:05
 
Hallo Asalty,
ich denke, auch mit einer Duldung kann man u.U. eine Arbeitserlaubnis bekommen, bestimmt nach vorheriger Arbeitsmarktprüfung, also sehr schwierig. Ist es denn ein begehrter Job, den dein Freund machen könnte/will?
Was hat er denn jetzt für einen Aufenthaltstitel? Irgendwas muss er doch zeigen können, falls er kontrolliert würde? Statt Dauerduldung gibt es doch wohl diesen Aufenthalt aus humanitären Gründen nach § 25, den mein Freund hat. Was die Arbeitserlaubnis aber eben auch nicht mit einschließt und alle 6 Monate erneuert werden muss.
Wie man die Behörde zwingt, überhaupt mal zu reagieren, ist allerdings eine gute Frage, keine Ahnung ..
Unglaublich dass die so oft so ähnliche Konstellation zu so vielen verschiedenen Ergebnissen führt.
Uns hat man den Aufenthalt nach § 25 auch erst nach langem Bitten und wiederholten Anrufen usw. gewährt. Davor hieß es einfach, Duldung für drei Monate und innerhalb dieser Zeit möge er bitte ausgereist sein, man werde auch der Wiedereinreise und dem Visaverfahren nichts in den Weg stellen.
Aber sogar im Internet ist nachlesbar, dass die Deutsche Botschaft in Lagos vor Jahren wegen Bestechung im Gerede war. Dort auch nur anzurufen bzw. telefonisch jemanden zu erreichen ist schwierig. Bekannte erzählen, dass sie Termine jeweils erst nach mehreren Wochen Wartezeit bekamen, dass alles sich zeitlich Monate hinziehen kann usw. usw. Und wer bezahlt so lange den Aufenthalt in Lagos? Und wer kümmert sich so lange um unsere Tochter und arbeitet für unseren Lebensunterhalt? Das ist alles so unsinnig, Strafe hin oder her ...
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Antwort #59 - 23.05.2006 um 17:56:06
 
hallo...
zuerst einmal um die frage zu beantworten wie er sich momentan bei eventuellen kontrollen ausweist: Anwalt hat ihm geraten, die vaterschaftsanerkennung incl. sorgerechtserklärung in kopie immer mit sich zu tragen..zusammen mit seinem türkischen personalausweis, den sein vater ihn aus der türkei besorgt hat, damit er sich wenigstens irgendwie ausweisen kann, denn die abh hat ja bisher nicht reagiert.....der anwalt meint, druck könnte man ausüben, wenn nach 3 monaten nichts getan wurde, nennt sich wohl untätigkeitsklage......aber wollen wir den ärger riskieren? Denke nicht....also wieder abwarten.....

den aufenthalt aus humanitären gründen gibt es bei ihm wohl nicht. er ist zwar kurde....und wie man weiss wird die kurdische "minderheit" in der türkei (nicht alle Türken, ihr wisst aber sicher, was ich meine), aber aufgrund der beitrittsbemühungen in die eu wird die türkei und auch deutschland sich kaum darauf berufen.... das ist auch ein grund, warum er den militärdienst fürchtet....dort wird das militär in den bergen im südosten der türkei gegen die kurdischen freiheitskämpfer eingesetzt. Er ist zwar kein mitglied der pkk aber es widerstrebt ihm, gegen sein eigenes volk, dass es ja lt. der türkei nicht geben darf, zu kämpfen. Von den kampfeinsätzen wissen wir von seiner familie, sein bruder ist zur zeit dort und wird in den bergen eingesetzt. Sie haben alle grosse angst um ihn. leider kommt das alles nicht an die öffentlichkeit.

ich wollte schon selbst bei der abh anrufen, aber unser anwalt meint, ich solle es lassen.......

unser anwalt hat gleich antrag auf AE gestellt, weil er der meinung war, dass er sie bekommen würde aufgrund des deutschen kindes....und er meinte, wenn sie nicht zustimmen sollten würde er trotzdem eine duldung bekommen. also hat er einen schritt übersprungen.

ich denke, er will bei uns noch etwas abwarten, was uns aber nicht passt, denn "angeblich telefoniert" er immer mit der behörde...aber wir haben ja nichts schriftliches.....er sagte, wenn jetzt nichts passiert müsse er etwas unternehmen. Vielleicht nimmt er ja dann akteneinsicht....naja....ich hasse es so untätig herumzusitzen....bei uns ist es nicht lichtenberg, bei uns ist es eberswalde....bezirk barnim....keine ahnung ob das jemanden was sagt, ich weiss nur, dass dieser bezirk im allgemeinen sehr ausländerfeindlich sein soll...und die behörde aufgrund dessen auch sehr streng.

ich finde es sehr traurig, dass diese "kann...aber nicht muss" bestimmungen so unterschiedlich ausfallen...so ist es von ABH zu ABH unterschiedlich und vielleicht auch von Sachbearbeiter von Sachbearbeiter.....für die einen geht es gut aus....für die anderen allerdings nicht. Im falle meiner freundin hat ihr freund die vaterschaft erst anerkannt als das kind 2 jahre war, weil sie vorher angst hatten, er könnte abgeschoben werden (ich hatte es ihr geraten es endlich zu tun, habe ihr jannas seite empfohlen.....sie hat sich einen guten anwalt gesucht...) . Seine Duldung war innerhalb von 4 wochen durch, sogar mit umverteilung der Papiere von rastatt nach hamburg. Jetzt soll er einen pass beantragen damit er die AE bekommt. naja....ich gab ihr den rat, sie ist glücklich...(das gönne ich ihr auch, denn sie erwarten mittlerweile ihr 2. baby)......und ich????f*g* so spielt das leben...

Zu dem job, der in aussicht steht ist nur eines zu sagen.
Bekannte von uns besitzen eine Dönerherstellungsfabrik in der mehrere seiner türkischen und kurdischen freunde rechtmässig arbeiten und wir sind mit den besitzern befreundet.  Auf nachfragen wurde uns gesagt, dass er, sobald er eine arbeitserlaubnis besitzt, sofort in der herstellung anfangen kann inkl. partyservice ect. ich weiss nicht, ob man das als begehrten job bezeichnen kann....

Was den mietanteil betrifft kann ich es sicher nachvollziehen..aber von was soll er denn mietanteil an mich zahlen? er hat doch kein einkommen....und auch noch keine duldung, mit der er hartz IV beantragen könnte! Ich kann ihn ja noch nicht mal hier melden bei mir....weil es ihn ja offiziell hier nicht gibt. es ist so verzwickt.

Und das mit dem unterhaltsvorschuss stimmt schon, allerdings erhalte ich für meinen jüngsten sohn aus erster ehe unterhaltsvorschuss und für meine grosse tochter nichts mehr, weil sie über 12 jahre ist. der vater zahlt aber nur einen geringen anteil unterhalt....und wenn ich gegenüberstelle vorher und nachher, so hatte ich mit dem unterhaltsvorschuss für meine tochter mehr geld zur verfügung als jetzt ohne unterhaltsvorschuss....es wird sicherlich verrechnet, aber die komplette summe wird nicht mit einbezogen...man bekommt ohne unterhaltsvorschuss weniger....weiss nicht, ob man das eben verstehen kann...habs komisch geschrieben, weiss aber nicht, wie ich es besser erklären kann......

ich würde ihn gern bei mir anmelden...darf es aber nicht
er würde gern arbeiten ...darf es aber nicht
er würde gern für uns sorgen.....darf es aber nicht
wir würden so gern heiraten.....können aber nicht.......

ich weiss, ich wiederhole mich.....

ich hoffe für euch...dass die sache mit dem pass glimpflich abgeht....ich habe die befürchtungen, dass es nur heisst. pass besorgen, damit derjenige ausreist. man schürt hoffnungen...um sie dann zu zerschlagen....vielleicht bin ich etwas ungerecht den mitarbeitern der abhen gegenüber...aber dieses ewige warten, ohne konkretes wissen, ohne handeln zu können...ohne eine endgültige entscheidung, die ja für unser weiteres leben sehr von belang ist...ist es einfach sehr schwer. ich hoffe nur, dass nicht alle mitarbeiter der abhen die angelegenheiten so in die länge ziehen, wir haben noch nicht mal bescheid, woran es liegt, dass es so lange dauert, erst hiess es, sie haben die akte nicht gefunden, dann, nach auffinden der akte hiess es sie bräuchten noch unterlagen...und dann nichts mehr....

ich denk an euch..wünsche euch alles glück der welt



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Antwort #60 - 23.05.2006 um 18:43:40
 
Das ist der Text zu AE nach § 25 Abs 5: "Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht, oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt."
Das Ausreisehindernis ist das Kind. Hat nix mit humanitär im herkömmlich angenommenen Sinn zu tun. Diesen Paragraphen hat uns die Behörde vorgeschlagen, um das Dilemma zu überbrücken. Statt Duldung. Aber wie gesagt, Arbeitserlaubnis auch nicht inklusive. Und in ner Dönerfabrik können ja theoretisch auch deutsche und EU-Bürger, also Menschen mit Vorrechten in Bezug auf den Arbeitsmarkt, arbeiten.
Aber wer weiß, ich kenne nur unsere eigene Geschichte. Viel Glück!
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Antwort #61 - 24.05.2006 um 16:50:09
 
...hallo...
das hört sich ja gut an....zumindest nachvollziehbar und auch in unserer situation logisch! Nur ob das die abh auch so sieht? Werde unseren anwalt mal darauf ansprechen...aber er hat montag schon wieder gesagt, er ruft die abh an und dann uns...jetzt haben wir schon wieder mittwoch!!!! morgen feiertag und freitag wird wohl auch nichts passieren...naja..abwarten. Wünsche euch total viel glück und einen schönen feiertag....da können unsere frischgebackenen väter ja richtig ihren ersten vatertag geniessen und feiern *g*.

liebste grüsse
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Antwort #62 - 26.05.2006 um 00:52:32
 
nochmal  § 56 Besonderer Ausweisungsschutz  
(1) Ein Ausländer, der......  mit einem deutschen Familienangehörigen ...in familiärer ...Lebensgemeinschaft ..lebt, genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den Fällen des § 53 und des § 54 Nr. 5, 5 a und 7 vor."

konkret zum illegalen Aufenthalt dazu eine Weisung der Berliner ABH, die noch aus Zeiten des alten AuslG stammt,  sie dürfte aber unverändert gelten, wobei neben den Verheirateten auch der "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge"  einen gesetzlichen Anspruch hat.

"Folgen illegalen Aufenthalts in gesetzlichen Anspruchsfällen
Ausweisungen wegen illegalen Aufenthalts in gesetzlichen Anspruchsfällen (z.B. bei Deutschverheirateten, bei Ehegatten von Ausländern mit Aufenthaltsberechtigung) sind mit dem Schutzgedanken des Art. 6 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren. Auch eine Versagung der AE allein wegen illegalen Aufenthalts kommt nur in Ausnahmefällen und nach sachgerechter Abwägung des privaten Interesses und des öffentlichen Interesses in Betracht.
Sofern die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind, steht ein vorheriger illegaler Aufenthalt, gleichgültig von welcher Dauer, einer positiven Entscheidung in der Regel nicht entgegen. Sofern in Einzelfällen aufgrund besonderer Umstände davon auszugehen ist, daß ausnahmsweise das öffentliche Interesse, den Ausländer aus dem Bundesgebiet zu entfernen, sein privates Interesse an der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft überwiegt, ist der Vorgang dem zuständigen Sachgebietsleiter zur Entscheidung vorzulegen. Ist eine im gesetzlichen Anspruchsfall allein wegen illegalen Aufenthalts erlassene Ausweisungsverfügung bereits unanfechtbar, setzt eine Befristung der Wirkung der Ausweisung die vorherige Ausreise des Ausländers voraus (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Dem Ausländer kann die Ausreise dann nur dadurch erspart werden, daß die (unanfechtbare) Ausweisungsverfügung nach § 49 VwVfG widerrufen wird. Von dieser Möglichkeit ist in der Regel Gebrauch zu machen. In den Fällen, in denen der Ausländer zuvor bereits abgeschoben wurde, kann auf eine Ausreise nicht verzichtet werden. Die Ausführungen gelten selbstverständlich nur, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich bbesteht."
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Antwort #63 - 26.05.2006 um 01:32:48
 
Ist eine im gesetzlichen Anspruchsfall allein wegen illegalen Aufenthalts erlassene Ausweisungsverfügung bereits unanfechtbar, setzt eine Befristung der Wirkung der Ausweisung die vorherige Ausreise des Ausländers voraus (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Dem Ausländer kann die Ausreise dann nur dadurch erspart werden, daß die (unanfechtbare) Ausweisungsverfügung nach § 49 VwVfG widerrufen wird. Von dieser Möglichkeit ist in der Regel Gebrauch zu machen
.
genau dieser punkt ausweisungsverfügung war unsere letzte hürde.
was ich nicht verstehe,warum werden gleichgelagerte fälle von den unterschiedlichen abh so unterschiedlich gehandhabt?
ok,bei uns hat es von den hosen runterlassen bis zur erteilung der aufenthaltserlaubnis auch 6 monate gedauert.
ich hab,wenn ich die verschiedenen fälle hier lese,den eindruck,dass wir richtig glück hatten.
warum bekommt einer nichtmal eine duldung bis zur entscheidung,der nächste einen aufenthalt nach§25?
obwohl bei allen der§28 greifen müsste,der ja kein kann,sondern ist-§,darstellt?wie lange kann eine abh in solchen fällen die erteilung der aufenthaltserlaubnis hinauszögern,ohne dass es in schikane mündet,weil der jeweilige sachbearbeiter am längeren hebel sitzt?
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Antwort #64 - 26.05.2006 um 12:06:32
 
dete schrieb am 26.05.2006 um 01:32:48:

Ist eine im gesetzlichen Anspruchsfall allein wegen illegalen Aufenthalts erlassene Ausweisungsverfügung bereits unanfechtbar, setzt eine Befristung der Wirkung der Ausweisung die vorherige Ausreise des Ausländers voraus (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Dem Ausländer kann die Ausreise dann nur dadurch erspart werden, daß die (unanfechtbare) Ausweisungsverfügung nach § 49 VwVfG widerrufen wird. Von dieser Möglichkeit ist in der Regel Gebrauch zu machen
.



Hi,

grundsätzlich besteht nach einer Ausweisungsverfügung die Ausreisepflicht
( § 11 AufenthG). Es darf einem rechtskräftig bzw. bestandskräftig ausgewiesenem Ausländer keine AE erteilt werden.
Die Wirkung der Ausweisung kann entsprechend dem neuen Sachverhalt auf Antrag befristet werden. Hierzu muss allerdings zwingend eine Ausreise erfolgt sein.
Der § 49 VwVfG ist eine "Kann-Regelung", d.h. dass die Verfügung widerrufen werden kann, allerdings nicht muss. Von einer Regelanwendung habe ich noch nie gehört und wird wohl auch kaum praktiziert.


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Antwort #65 - 26.05.2006 um 13:46:02
 
Ergänzung: 49 VwVfG ist nicht anwendbar. § 11 AufenthG ist
die spezielle (und abschließende) regelung dazu. Hierzu gibt
es auch bereits Rechtsprechung.


Hier die Urteile:

BVerwG, Urteil vom 07.12.99 (1 C 13.99)
und noch wichtiger
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.99 (13 S 2208/97),
InfAuslR 1999, S. 338 sowie im HTK-Kommentar

Der VGH kommt zu dem Ergebnis, dass die spezielle Regelung
des § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG (jetzt dann eben 11 AufenthG) die
Anwendbarkeit des § 49 VwVfG ausschließt. Weiter heißt es da:
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Antwort #66 - 27.05.2006 um 15:32:52
 
hallo...
also..gesetz hin, gesetz her....hier wird uns deutlich gemacht, dass wir wohl keine chance haben?!...allerdings, wie dete schon sagte...wundert es einen doch wirklich...dass fast gleichgelagerte fälle (ok...hier werde ich sicherlich wieder darauf hingewiesen, dass es die ganz kleinen unterschiede sind, die einen "fall" ausmachen...) von abh zu abh verschieden beurteilt werden. lese ich die von euch zitierten gesetzestexte, so dürfte keiner dieser hier geschilderten fälle eine positive entscheidung zu erwarten haben....allerdings wird in verschiedenen fällen, wie dete schon gut bemerkte, wenigstens duldungen bzw. aufenthaltserlaubnisse ausgesprochen, während in anderen fällen, so wie wir, sich gar nichts, rein gar nichts tut, noch nicht mal schriftliche auskünfte ect.?!!!!!

wenn der von euch zitierte (für uns wohl alle negative) gesetzestext überall wirksam ist.......warum werden nicht gleich alle abgeschoben?????????????? warum hört man von so vielen fällen, nicht nur diese hier, die uns vorliegen...sondern auch in meiner persönlichen umgebung, dass es gut geht, sogar wenn z.b. der Vater das kind erst 2 jahre nach der geburt anerkennt und vorher über 2 jahre mit der mutter des kindes in eheähnlicher gemeinschaft lebt allerdings illegal? Warum bekommt er eine duldung innerhalb von 4 wochen? ich verstehe alles nicht mehr....
was ich allerdings noch weniger verstehe ist, dass die leute, die ehrlich sind, die "die hosen" runterlassen, allen behörden und der abh offen und ehrlich gegenübertreten, dass diese leute kaum chancen haben?????? kann mir das mal jemand erklären? das will nicht in meinem kopf....und, wie dete schon treffend fragte, warum die abhen soooooooooo unterschiedlich entscheiden!!!!!!!!!!!!!
wünsche noch ein schönes wochenende.....

(wir hatten jetzt taufe und die pastorin hat lobend hervorgehoben, dass mein freund (auch ihr gegenüber waren wir offen und ehrlich) seine tochter christlich taufen lässt, obwohl er moslem ist. er kümmert sich vorbildlich um seine kleine familie.) nur mal so nebenbei angemerkt.

habe von fällen gehört, in denen sich die väter einen dreck um die kinder kümmern, aber lt. gesetz für diese kinder sorgeberechtigt sind (ist ja nur ein kleines stück papier dass jeder unterzeichnen kann).....und somit hier bleiben dürfen, aber noch nicht mal mit der mutter des kindes zusammenleben.

könnt ihr da nicht verstehen, dass man dann etwas ungeduldig wird?????????? bzw. auch etwas zornig??? bitte nicht falsch verstehen...aber es ist schon alles ein wirr warr...und jeder sachbearbeiter scheint die sachlage anders zu beurteilen.....
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Antwort #67 - 27.05.2006 um 17:04:20
 
Leider war mir das mit dem Verwaltungsrecht jetzt zeitweise zu kompliziert ... aber wir sind uns doch alle einig, dass ein Ausweisungsschutz besteht, oder? Und somit muss es doch schlimmstenfalls eine Duldung geben, schlechter gestellt kann man doch in Deutschland als Ausländer gar nicht werden, oder? Was ich nicht verstehe ist, dass die ABH so lange braucht, um irgendeinen Legalitätsnachweis auszustellen. Wäre dein Freund auch schwarz würde er ja die ganze Zeit im Gefängnis sitzen weil er bei den täglichen Kontrollen nichts vorzuweisen hätte ...
Also ich bin sowohl ungeduldig als auch zornig, damit sind wir schon zwei.
Es wird schon werden, lass den Kopf nicht hängen. Immerhin hast du schon mal ein gesundes Kind mit einem netten Mann und fürsorglichen Vater dazu, das ist gar nicht so wenig. Der Rest wird schon irgendwann noch werden!
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Antwort #68 - 28.05.2006 um 17:23:08
 
Smiley
danke dir für deine lieben worte..du hast recht, das, was ich habe, ist eine ganze menge....aber richtig glücklich können wir erst sein, wenn wir eine richtige familie sein dürfen....legal, wofür wir kämpfen.....und du hast recht, man muss sich doch irgendwie ausweisen können ....ich verstehe die verzögerungstaktik auch nicht mehr. unser anwalt sagt auch, dass er nicht ausgewiesen werden kann....aber einen rechtsanspruch auf AE hat er auch nicht. Also müsse er eine duldung bekommen...ich versteh alles nicht mehr....ich wünsche auch dir alles alles gute....und einen schönen restsonntag. hoffe, bei euch geht alles gut.
liebe grüsse
asalty

P.S.
Leider ist es in deutschland immer noch so, dass die auslänger (egal aus welchem Land) ausgegrenzt werden und diskriminiert (egal welche hautfarbe)...ich denke wir sind uns alle einig (!!!) Wir sind alle Menschen...und ausserdem sind wir auch ausländer, sobald wir fremden boden betreten...das sollten wir nicht vergessen, nur andere länder sind sehr gastfreundlich.....und was steht in unserem grundgesetz? Niemand darf wegen seiner herkunft benachteiligt werden.......naja...alles nur theorie??? oder haben die deutschen so viel angst vor dem, was sie nicht kennen??????????????
liebe grüsse an alle.....
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Antwort #69 - 29.05.2006 um 13:19:01
 
asalty schrieb am 28.05.2006 um 17:23:08:


P.S.
Leider ist es in deutschland immer noch so, dass die auslänger (egal aus welchem Land) ausgegrenzt werden und diskriminiert (egal welche hautfarbe)...ich denke wir sind uns alle einig (!!!) Wir sind alle Menschen...und ausserdem sind wir auch ausländer, sobald wir fremden boden betreten...das sollten wir nicht vergessen, nur andere länder sind sehr gastfreundlich.....und was steht in unserem grundgesetz? Niemand darf wegen seiner herkunft benachteiligt werden.......naja...alles nur theorie??? oder haben die deutschen so viel angst vor dem, was sie nicht kennen??????????????
liebe grüsse an alle.....


Hi,

das kann man so pauschal hier nicht stehen lassen.

Wir haben hier Gesetze, wie andere Länder auch, die befolgt werden müssen damit ein geregeltes und gerechtes Miteinander erst möglich wird. Die Gesetze
mögen in anderen Ländern anders und unterschiedlicher sein, allerdings glaube ich , dass es humanere Gesetze als die die wir hier haben nicht gibt.
Die Angst der Deutschen begrünndet sich nicht auf die Hautfarbe oder Herkunft.
Ich glaube, dass einfach nur Existenzangst vorherrscht, da wir hier ein riesiges
Problem mit der Arbeitslosigkeit haben und deren Finanzierung.


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Antwort #70 - 29.05.2006 um 14:11:54
 
Wir haben hier Gesetze

ja,und es w3ird die einhaltung gefordert und ansonsten setzt es strafe.
aber gelten genau die selben gesetze für alle?
laut gesetz §28 haben die väter in den hier angesprochenen fällen einen anspruch auf eine aufenthaltserlaubnis.
wer kontrolliert,ob dieses gesetz eingehalten wird?
die väter haben gegen gesetze verstossen,die durchaus auch strafen nach sich ziehen. aber soll so eine stafe so aussehen,dass sie abgeschoben werden sollen,trotz § 28? dann wird ja wieder gegen ein gesetz verstossen.
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Antwort #71 - 29.05.2006 um 14:13:55
 
Zitat:
P.S.
Leider ist es in deutschland immer noch so, dass die auslänger (egal aus welchem Land) ausgegrenzt werden und diskriminiert (egal welche hautfarbe)...ich denke wir sind uns alle einig (!!!) Wir sind alle Menschen...und ausserdem sind wir auch ausländer, sobald wir fremden boden betreten...das sollten wir nicht vergessen, nur andere länder sind sehr gastfreundlich.....und was steht in unserem grundgesetz? Niemand darf wegen seiner herkunft benachteiligt werden.......naja...alles nur theorie??? oder haben die deutschen so viel angst vor dem, was sie nicht kennen??????????????

Aussagen wie die obere basieren auf mangelnder Ehrfahrung.
Da ich empfehle ich mal in andere Länder zu reisen, nicht als TOURIST, sondern zu versuchen sich dort niederzulassen Zwinkernd das bringt einen schnell wieder auf den Boden der Tatsachen zurück und weg von der "woanders ist alles besser" Mentalität.

Xenophobie ist sicher keine rein deutsche Eigenschaft, das gibt es überall, sie gehört zur Natur des Menschen.

Gruß,

maki
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Antwort #72 - 29.05.2006 um 15:59:04
 
dete schrieb am 29.05.2006 um 14:11:54:
Wir haben hier Gesetze

ja,und es w3ird die einhaltung gefordert und ansonsten setzt es strafe.
aber gelten genau die selben gesetze für alle?
laut gesetz §28 haben die väter in den hier angesprochenen fällen einen anspruch auf eine aufenthaltserlaubnis.
wer kontrolliert,ob dieses gesetz eingehalten wird?
die väter haben gegen gesetze verstossen,die durchaus auch strafen nach sich ziehen. aber soll so eine stafe so aussehen,dass sie abgeschoben werden sollen,trotz § 28? dann wird ja wieder gegen ein gesetz verstossen.


Hi,

Du musst die Gesetze nicht isoliert betrachten, sondern im Zusammenhang mit anderen Regelungen sehen, dann versteht sich alles besser.
Bsp.:
§ 11 AufenthG verbietet eine AE selbst bei Anspruch
§ 28 AufenthG schreibt AE bindend vor

Hier siehst Du, dass eine Regelung eine andere sehr wohl ausschließen kann !

Im übrigen, abgeschoben wird nur derjenige, der nicht freiwilllig seiner Ausreiseverpflichtung nachkommt. Dei Gesetze gelten natürlich für alle, allerdings bleibt dabei zu bedenken: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Insgesamt iust die Rechtsgestaltung und Anwendung sehr human und in keiner
Weise mit dem Ausland vergleichbar. Den Tip von maki solltest Du einmal folgen.

DonCamillo
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Antwort #73 - 29.05.2006 um 16:40:47
 
ich weiss,dass es manchmal recht schwer ist,einem aussenstehenden § zu erklären. vielleicht auch,weil man nur lesen kann,was in den einzelnen paragraphen steht,aber die anwendungshinweise(heisst das so?) die die abh haben,nicht kennt.
nun wurde hier auf §11 AufenthG hingewiesen.
und wenn ich den lese,steht da
1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.

bedeutet doch,er hat deutschland bereits verlassen und will wieder einreisen,oder verstehe ich das falsch?
und in den § 28 steht dann
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

Ehegatten eines Deutschen,
 
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
 
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden,
wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.

dass bedeutet ja dann , er ist bereits oder immernoch in deutschland,sonst könnte ja das blau geschriebene nicht zutreffen.

und dann verstehe ich beide § nichtmehr,weil sie sich untereinander widersprechen.

in unseren brief von der abh steht

befristung der wirkung der ausweisung vom 30.04.2003

sehr geehrter herr singh,das landratsamt.....erlässt folgenden bescheid

1.die wirkung der am 30.04.2003 erlassenen ausweisungsverfügung wird auf grund ihres antrages vom 03.11.2005 zum 01.05.2006 befristet §11 abs.1 satz 3 aufenthg

ich muss dazusagen ,dass dieser besagte 3.11.2005 ,der tag war,an dem meine tochter und ich dass erste mal auf der abh waren.
ihr freund war erst eine wocvhe später dort.antrag auf aufenthaltserlaubnis wurde erst januar gestellt,als der pass da war.
direkt einen antrag auf befristung haben wir nicht gestellt,deshalb geh ich davon aus,dass die abh das datum vom ersten tag genommen hat.
und diese tatsache bestärkt mich in der annahme,das die einzelnen abhs einen spielraum haben und diesen nutzen können und es mit an glück grenzt,wie die gesetze benutzt werden.
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Antwort #74 - 29.05.2006 um 16:48:00
 
Hallo Dete,

nur zur Klarstellung:

Zwischen

Ausweisung

und

Abschiebung

besteht ein himmelweiter Unterschied.

Die Abschiebung ist die zwangsweise Beendigung des tatsächlichen Aufenthaltes (auf Deutsch er wird über de Grenze geschoben).

Die Ausweisung ist u.U. eine vorherige Massnahme (auf deutsch ihm wird gesagt wir wollen dich nicht mehr hier haben), die dann ggf. auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Aber zwischen der bestandskräftigen Ausweisung und der tatsächlichen Abschiebung können Jahre liegen. Die er dann ggf. geduldet wird.

Für diese Fällegilt dann auch der § 11 Abs. 1 Satz 2:

Zitat:
Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt.
.

Wird der Unterschied klarer ?

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #75 - 29.05.2006 um 16:56:08
 
... und in unserem Fall gab es nie eine Ausweisung, weil die Falschangaben bei Asylantrag ja erst durch Selbstanzeige bekannt und dann bestraft wurden. Es gab und gibt aber ein deutsches Töchterchen. Mit § 11 haben wir also nichts zu tun, und wieso gibts keinen Aufenthalt nach § 28? Leben tun wir auch alle immer schon zusammen. ..

Und ..
ich weiß nicht, wie ich als Deutsche im Ausland behandelt würde, wenn ich versuchte, dort zu leben. Aber ich weiß, dass mein afrikanischer Freund im Durchschnitt wöchentlich von der Polizei kontrolliert wird, dass mein Schwager versucht hat, meiner Schwester und ihren Kindern den Umgang mit uns "Bimbos" zu verbieten, dass Freunde von ihm auf Behörden gebeten wurden, wieder zu kommen, wenn sie ihr Anliegen in verständlichem Deutsch formulieren können, und und und.
Mag sein, dass die Welt schlecht ist, trotzdem könnte manches in Deutschland noch besser werden!
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Antwort #76 - 29.05.2006 um 17:23:50
 
ronny,wenn das gesetz so klar ist,dürfte in ganz deutschland nicht eine mama und nicht ein papa eines deutschen kindes rumlaufen,die
-illigal in deu sich aufhielten
-eine duldung ,wegen fehlenden pass hatten
-zur ausreise verpflichtet waren und sind.
wenn dass gesetz so eindeutig wäre,würde die entscheidung unsrer abh keine gesetzesgrundlage haben und somit eine fehlentscheidung.gegen diese entscheidung könnte dann auch vorgegangen werden und diese entscheidung zurück genommen werden?
oder ist es doch ermessensspielraum der abh?und wird doch manchmal ausgereizt,wer sitz am längeren hebel?
dagobu,dass dir in der familie so entgegnet wurde tut mir leid.ich hoffe,dass sie deine liebe inzwischen akzeptieren.
wie es wäre wenn man im ausland leben will,keine ahnung.
vielleicht sind unsere gesetze da noch human,dazu fehlt einfach der vergleich.
und ehrlich,ich mag solche vergleiche nicht,(ach guck mal der hat ein neues auto,dass will ich auch.oder meine jacke ist hässlich,aber gegen deine schön. )
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Antwort #77 - 29.05.2006 um 17:27:44
 
@dete
Zitat:
vielleicht sind unsere gesetze da noch human,dazu fehlt einfach der vergleich.


Ich kann nur so viel dazu beipflichten, dass wir uns (Deutschland) nicht an schlechteren Zuständen orientieren sollten. Aber scheinbar gewöhnen wir uns schon langsam daran, dass es bei uns auch vieles schlechter wird.

Viele Grüße
Ghalbi
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Antwort #78 - 29.05.2006 um 17:36:19
 
Ghalbi schrieb am 29.05.2006 um 17:27:44:
Ich kann nur so viel dazu beipflichten, dass wir uns (Deutschland) nicht an schlechteren Zuständen orientieren sollten. Aber scheinbar gewöhnen wir uns schon langsam daran, dass es bei uns auch vieles schlechter wird.


Genau das macht hier auch keiner. Dennoch sind die gesetzlichen Regelungen nicht immer willkommen bzw. nachvollziehbar.
Was wird denn immer schlechter in Deutschland ?

DonCamillo
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Antwort #79 - 29.05.2006 um 20:17:33
 
AAAAAAllllllllllllsssssssooooooooooooooo:

ich möchte hier mal  klarstellen, dass ich mit meinen ausführungen über ausländer in deutschland nicht die rechtssprechung meine sondern die realen reaktionen denen "ausländer" ausgesetzt (so würde ich es nennen) sind. Da habt ihr mich sicher falsch verstanden. Es ist so wie dagu es beschreibt und nicht nur, wenn die hautfarbe anders ist als die eigene...da reicht schon die haarfarbe, die augenfarbe, der akzent.......eventuell fehlende deutschkenntnisse (kein fliessender sprachverlauf)...usw....usw.....ich kann es dagu vollkommen nachfühlen.....mein freund wird zwar nicht dauernd kontrolliert....allerdings hat es sehr sehr lange zeit gedauert, bis er von meinen eltern als mein lebenspartner akzeptiert wurde.....sie wissen über alles genauestens bescheid....ich war immer offen und ehrlich zu ihnen...vielleicht auch ein grund für ihre skepsis....nach fast 2,5 jahren anfeindungen wie: lass dich von so einem doch nicht anfassen, wenn papa einen herzinfarkt bekommt bist du schuld (und so weiter und so weiter)...haben sie ihn endlich kennengelernt, als ich schwanger war (von meiner angst, dass sie das unschuldige kind ablehnen könnten ganz zu schweigen). aber sie haben ihre meinung grundlegend geändert. Trotzdem gibt es noch jemanden in meiner familie, der mit ihm absolut nichts zu tun haben möchte....auch nicht mit unserer tochter....mein bruder ist es.....seine politische einstellung (auch das ist deutschland, leider) lässt es nicht zu, dass er sich mit ausländern einlässt - o-ton mein bruder. Sogar auf dem 60. geburtstag meiner mutter, der sehr gross gefeiert wurde, hat mein bruder ihm nicht mal mit dem A....angesehen, mich nur mit einem kopfnicken begrüsst, und die kleine hat er noch nie gesehen. Jeder weiss sicherlich, welche politische einstellung ich meine.....und darüber möchte ich hier auch nicht näher eingehen....andersherum, wenn man die medien verfolgt......ist es kein einzelfall....und es gibt sehr sehr sehr viel schlimmere fälle. So, das nur mal zu dem leben in deutschland. Und ich habe auch nicht gesagt, dass andere länder, wenn man sich dort als deutscher niederlassen möchte, besser sind, ich sagte nur, dass auch wir woanders ausländer sind. Ist es jetzt besser rüber gekommen?

Und zu den gesetzen:
Wie kann es sein, dass ein Gesetz das andere aufhebt? Das ist doch ein widerspruch in sich??????????? Da gebe ich dete vollkommen recht, in allem , was sie ausführt. Und wir normalbürger haben sicherlich nicht die ahnung, dass ist euer beruf, ihr könnt damit umgehen. aber dieser widerspruch gibt den abhen so viel spielraum.

andersherum frage ich mich, warum die abh uns seit fast 4 monaten hängen lässt...kein brief, kein anruf, einfach nichts und mein freund kann sich nur mittels der vaterschaftserklärung und seinem türkischen ausweis ausweisen.....warum wird hier nicht wenigstens eine duldung erteilt, bis zur endgültigen entscheidung? vor allem hat er einen job in aussicht, der arbeitgeber würde sogar eine "ausnahmegenehmigung" beantragen, damit er für ihn arbeiten kann und so nicht von vater staat abhängig ist und mit hartzIV einen Regelsatz von 345 euro erhält von dem er dann für seine tochter unterhalt zahlen muss, sondern sein geld selbst verdient. Das ist doch schon mal viel wert, oder? Es muss doch eine regelung geben, dass er sich zumindest in der zeit, die wir mit der abh verhandeln, hier ausweisen kann....man kann uns doch nicht so hängen lassen??????? Vor allem, er KANN nicht ausgewiesen werden lt. unserem rechtsanwalt.....wie soll denn das weitergehen??????? Und warum dauert es so ewig bis sich überhaupt was tut?

liebe dete...ich gebe dir in allem vollkommen recht...und ich denke dagu hat mich voll und ganz verstanden.
ich wollte nicht auf die Rechtssprechung eingehen, sondern rein auf das denken der deutschen ansich......

und um auf die ausführung von DON CAMILLO einzugehen, was die arbeitsmarktlage in deutschland betrifft....:
es kann sicher sein, dass es so ist....reine existenzangst.....aber das ist ein hausgebackenes problem deutschlands....wer hat denn "ausländer" hierher geholt, um zu arbeiten?????????????? erst waren es die italiener, dann die türken......und heute sucht deutschland qualifizierte leute aus dem ausland  um stellen zu besetzten. Und was ist mit dem Spargelstechen???? Da wird von den politikern gefordert, dass mindestens 10 % der dort angestellten oder der saisonarbeiter deutsche sein sollen......das heisst also, dass die meisten, die diese (zugegeben nicht sehr einfache arbeit) leisten, ausländer sind? Angeblich lassen sich keine deutschen finden, die diese arbeit verrichten möchten. . . .

so, das war nur ein kleiner ausflug......könnte noch viel mehr ausführen von sozialschmarotzern, die nicht arbeiten gehen wollen ect. ect ect....(hier in deutschland...und auch deutsche)....aber dieses thema gehört hier nicht hin....wollte nur kurz auf das eingehen...dass die deutschen exestenzangst haben sollen......

ich denke, die politiker sind hier gefragt.....und diese aufgabe....im allgemeinen ist nicht einfach zu lösen...es ist ein rattenschwanz ohne ende.....und da wurde schon viel versaut, um das wieder auszubügeln bedarf es sicher keiner kompletten gesetzesänderung....in den köpfen der menschen muss sich viel ändern.....erst dann haben wir eine chance....jeder von uns, ob deutscher oder ausländer....

sodele....
wünsche euch noch einen schönen abend...meine kleine hat hunger...bye bye...à bientôt....grüss gott.....güle güle......oder wie die teletubbies sagen ah oh......
eure asalty
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Antwort #80 - 29.05.2006 um 20:20:36
 
ronny schrieb am 29.05.2006 um 16:48:00:
Hallo Dete,

nur zur Klarstellung:

Zwischen

Ausweisung

und

Abschiebung

besteht ein himmelweiter Unterschied.

Die Abschiebung ist die zwangsweise Beendigung des tatsächlichen Aufenthaltes (auf Deutsch er wird über de Grenze geschoben).

Die Ausweisung ist u.U. eine vorherige Massnahme (auf deutsch ihm wird gesagt wir wollen dich nicht mehr hier haben), die dann ggf. auch zwangsweise durchgesetzt werden kann. Aber zwischen der bestandskräftigen Ausweisung und der tatsächlichen Abschiebung können Jahre liegen. Die er dann ggf. geduldet wird.

Für diese Fällegilt dann auch der § 11 Abs. 1 Satz 2:

.

Wird der Unterschied klarer ?

Grüße
Ronny Zwinkernd



......also....keinen rechtsanspruch auf AE......aber wenn nicht abgeschoben werden kann aufgrund eines deutschen kindes???????????? was dann? das sind doch komplette widersprüche insich.....
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Antwort #81 - 30.05.2006 um 00:44:12
 
Versuche mal zusammenzufassen:
Wenn vor dem Anspruch auf AE nach §28.3, also vor Geburt des dt. Kindes bei bereits vorliegender Vaterschaftsanerkennung/Sorgerechtserklärung, eine bestandskräftige Ausweisung vorlag, müsste der Vater kurz ausreisen und könnte mit einer Vorabzustimmung sofort wiederkehren.
Ob aus Gründen der Kinderversorgung/Finanzierung darauf verzichtet werden kann, weiß ich nicht. (manchmal ging das auch über eine Kurzausreise nicht in das Herkunftsland, sondern billig und schnell über NL, Österreich...)
Wenn die Ausweisung erst danach verfügt wurde, wäre sie widerrechtlich, wenn außer der Illegalität keine sehr erheblichen Ausweisungsgründe bestanden. Hier muss die AE nach § 28.3 sofort erteilt werden.
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Antwort #82 - 30.05.2006 um 02:03:33
 
Ob aus Gründen der Kinderversorgung/Finanzierung darauf verzichtet werden kann, weiß ich nicht.

es geht,siehe meinen beitrag weiter vorn.

in unseren brief von der abh steht

befristung der wirkung der ausweisung vom 30.04.2003

sehr geehrter herr singh,das landratsamt.....erlässt folgenden bescheid

1.die wirkung der am 30.04.2003 erlassenen ausweisungsverfügung wird auf grund ihres antrages vom 03.11.2005 zum 01.05.2006 befristet §11 abs.1 satz 3 aufenthg

und aus deinem posting

Ist eine im gesetzlichen Anspruchsfall allein wegen illegalen Aufenthalts erlassene Ausweisungsverfügung bereits unanfechtbar, setzt eine Befristung der Wirkung der Ausweisung die vorherige Ausreise des Ausländers voraus (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Dem Ausländer kann die Ausreise dann nur dadurch erspart werden, daß die (unanfechtbare) Ausweisungsverfügung nach § 49 VwVfG widerrufen wird. Von dieser Möglichkeit ist in der Regel Gebrauch zu machen. In den Fällen, in denen der Ausländer zuvor bereits abgeschoben wurde, kann auf ein[color=blue]
e Ausreise nicht verzichtet werden. Die Ausführungen gelten selbstverständlich nur, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich[/color] bbesteht."
auch wenn man apfel und birne nicht vergleichen soll,mach ich es jetzt doch mal,denn die parallelen sind vorhanden.
hier in diesem tread sind inzwischen 4 fälle durcheinander,
asalty,dagubo,dete und kellerbube.


alle haben die gleiche vorgeschichte

-alle haben sie ein deutsches kind mit einem ausländer
-alle papas waren vor der geburt illigal in deutschland
-alle haben vaterschaft anerkannt und geteiltes sorgerecht

worin besteht der unterschied?

-einer hat nichtmal eine duldung
-einer hat inzwischen eine duldung
-einer aufenthalt nach § 25
-einer hat inzwischen eine aufenthaltserlaubnis nach §28

und dass ist es,was ich nicht verstehe.es beweisst,das die abh einen ermessensspielraum haben und diesen auch nutzen können.im negativen wie im positiven sinn,oder nicht?

wenn es nicht so wäre,hätten alle gleich entschieden werden müssen,oder nicht?
ich kann durchaus verstehen,dass die betroffenen manchmal ungerecht werden.aber ist das nicht schonwieder verzweiflung,weil man gegen windmühlen kämpft und nicht weiss wie es weiter geht?
auch das ist existenzangst.





-einer aufenthaltserlaubnis nach§28
-alle leben gemeinsam in einem haushalt
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Antwort #83 - 30.05.2006 um 10:18:34
 
thom: "Wenn die Ausweisung erst danach verfügt wurde, wäre sie widerrechtlich, wenn außer der Illegalität keine sehr erheblichen Ausweisungsgründe bestanden. Hier muss die AE nach § 28.3 sofort erteilt werden. "
Und weil wir und unser Anwalt dieser Auffassung sind, warten wir jetzt auf unseren Verwaltungsgerichtstermin. Die ABH sagt, dass Sie nach §28 schon entscheiden könnte aber eben nicht muss. Erstaunlich, dass sich das nicht eindeutig irgendwo rauslesen lässt. Da stehen eben verschiedene §§ in verschiedenen Gesetzen, und jeder zitiert ein anderes.
Bei uns im Ort ist 2 Monate vor uns übrigens ein anderer Afrikaner mit ganz exakt der gleichen Geschichte einfach so zu seinem Aufenthaltstitel nach §28 gekommen. Er hat ihn einfach gekriegt. Als ich danach gefragt habe, wieso, sagte man uns, das sei leider ein Fehler gewesen (und wir sollten nicht dran rühren, sonst ist der andere seine AE evtl. auch wieder los).
Ja, eine eindeutige Regelung wäre schön. Habe mir schon überlegt, ob wir theoretisch nur in einen anderen Landkreis ziehen müssten und siehe da, bekämen wir von irgend einem netten ABH-Mitarbeiter eine AE. Statt hier monate- oder jahrelang auf Gerichtstermin zu warten. Was auch ins Geld geht. .. ?
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Antwort #84 - 30.05.2006 um 13:20:14
 
@dete
dass eine "(unanfechtbare) Ausweisungsverfügung nach § 49 VwVfG widerrufen wird", wie die Berliner ABH bis 2004 einräumte, scheint nach fons Beitrag (das Urteil fehlte dort leider) nicht mehr möglich.

Die Fälle könnten sich hier evtl. dadurch unterscheiden, ob und wann die Ausweisungsverfügung erging und ob sie bereits unanfechtbar wurde.
Ansonsten gilt: Die Ausweisungsverfügungen und Befristungen liegen hier nicht im Ermessen der einzelnen Sachbearbeiter, es gibt dafür eindeutige Regelungen.

Befristungstabelle der ABH Berlin
Grund der Ausweisung:   Illegaler Aufenthalt
Personenkreis:    Sonstige Anspruchsberechtigte  (Fälle gem. ... 28 Abs. 3 ....AufenthG)
Zeitpunkt der Befristung:
-  zusammen mit der Ausweisung: In der Regel keine Ausweisung
-  nachträglich auf Antrag bei nachträglicher Eheschließung und bestandskräftiger Ausweisung:  Mit sofortiger Wirkung nach Ausreise,  nach tatsächlicher Abschiebung: 6 Monate
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Antwort #85 - 30.05.2006 um 13:43:54
 
hallo thom,vielleicht stell ich mich heute etwas hornig Zwinkernd an,aber vielleicht noch eine erklärung dazu.
woran erkennt man eine unanfechtbare Ausweisungsverfügung nach § 49
VwVfG?
mein schwiegersohn hatte eine Ausweisungsverfügung nach § 49
VwVfG,ausgestellt am 30.04.2003.
er war im februar 2003 ohne papiere aufgegriffen worden und ist in abschiebehaft gegangen.er hat nie einen asylantrag gestellt,sondern rückkehrwillen.daraufhin gabs die ausweisungsverfügung und duldungen wegen fehlenden pass.
ergo müsste die ausweisungsverfügung auf grund des illigalen aufenthaltes erteilt worden sein.
diese verfügung wurde zum 1.mai zurückgezogen.
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Antwort #86 - 30.05.2006 um 14:03:53
 
es gibt keine "Ausweisungsverfügung nach § 49  VwVfG", denn der § 49 
VwVfG bestimmt den "Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes"
Wobei fons darauf hinwies, dass Ausweisungsverfügungen nicht (mehr) nach diesem Paragraphen widerrufen werden können, dieser Hinweis kann dann hier vergessen werden.
Die Ausweisungsverfügung Deines Schwiegersohns muss also anders begründet gewesen sein.
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Antwort #87 - 30.05.2006 um 14:52:38
 
thom schrieb am 30.05.2006 um 00:44:12:
Versuche mal zusammenzufassen:
Wenn vor dem Anspruch auf AE nach §28.3, also vor Geburt des dt. Kindes bei bereits vorliegender Vaterschaftsanerkennung/Sorgerechtserklärung, eine bestandskräftige Ausweisung vorlag, müsste der Vater kurz ausreisen und könnte mit einer Vorabzustimmung sofort wiederkehren.
Ob aus Gründen der Kinderversorgung/Finanzierung darauf verzichtet werden kann, weiß ich nicht. (manchmal ging das auch über eine Kurzausreise nicht in das Herkunftsland, sondern billig und schnell über NL, Österreich...)


wie kann man in erfahrung bringen, ob aus gründen der kinderversorgung bzw. finanzierung ect. auf eine ausreise verzichtet werden kann? Und wie kann man in erfahrung bringen, ob es wie oben engemerkt auch über eine kurzausreise über z.B. österreich ect.  möglich ist? Das wäre doch dann eine alternative. Ausreisen und wieder einreisen ist eine sehr teure angelegenheit. Weder ich noch mein freund können diese summe aufbringen (ich ALG II, mein freund logischerweise kein einkommen) und unser anwalt hat gesagt, dass, wenn er doch sowieso wiederkommen darf mit der vorabzustimmung geregelt, ist doch die aus- und wiedereinreise unsinnig....er hat es zu seiner zeit in der abh so gehandhabt, dass die aus-und wiedereinreise in so einem fall ausgesetzt wurde, weil es unsinnig ist und mit kosten, stress ect. verbunden ist. Logisch erscheint mir dieses nur in der rechtssprechung....in der theorie....aber praktisch würde es doch logischer sein, darauf zu verzichten auf antrag....bzw. begründeten antrag. Oder werden Menschen, die die finanziellen mittel nicht haben dann halt einfach abgeschoben, obwohl diese kosten ja auch von den betroffenen getragen werden müssen?

Die option der wiedereinreise haben wir ja....zwar...wie immer...nicht schriftlich (hat sich übrigens immer noch nichts getan!!!!) aber das geld für die reise haben wir nicht.....woher auch....ich kann nichts auf die seite legen...und er kein einkommen....also was tun? Kann man die aussetzung irgendwie beantragen?
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Antwort #88 - 30.05.2006 um 14:55:46
 
thom schrieb am 30.05.2006 um 13:20:14:
@dete
dass eine "(unanfechtbare) Ausweisungsverfügung nach § 49 VwVfG widerrufen wird", wie die Berliner ABH bis 2004 einräumte, scheint nach fons Beitrag (das Urteil fehlte dort leider) nicht mehr möglich.

Die Fälle könnten sich hier evtl. dadurch unterscheiden, ob und wann die Ausweisungsverfügung erging und ob sie bereits unanfechtbar wurde.
Ansonsten gilt: Die Ausweisungsverfügungen und Befristungen liegen hier nicht im Ermessen der einzelnen Sachbearbeiter, es gibt dafür eindeutige Regelungen.

Befristungstabelle der ABH Berlin
Grund der Ausweisung:   Illegaler Aufenthalt
Personenkreis:    Sonstige Anspruchsberechtigte  (Fälle gem. ... 28 Abs. 3 ....AufenthG)
Zeitpunkt der Befristung:
-  zusammen mit der Ausweisung: In der Regel keine Ausweisung
-  nachträglich auf Antrag bei nachträglicher Eheschließung und bestandskräftiger Ausweisung:  Mit sofortiger Wirkung nach Ausreise,  nach tatsächlicher Abschiebung: 6 Monate


kann mir das jemand mal für ganz blöde erklären? ich steig langsam da nicht mehr durch.....vielen dank.....
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Antwort #89 - 30.05.2006 um 17:45:49
 
Uns hat man gesagt, früher hätte man in die Schweiz aus- und dann wieder einreisen können, heute würde die Deutsche Botschaft dort das nicht mehr machen.
Vielleicht ist eine unanfechtbare Ausweisungsverfügung wenn du ein Blatt Papier kriegst, auf dem steht, dass diese Ausweisung verfügt wurde, und innerhalb von 4 Wochen oder so Rechtsmittel eingelegt werden können, und diese Frist dann vergangen ist. Allerdings musste Detes Schwiegersohn ja dann nicht ausreisen...
Vielleicht ist das Problem tatsächlich, dass es für viele Menschen zu kompliziert ist. Ich zähle mich auch dazu. Wer es zuerst verstehst hat gewonnen, ok?
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Antwort #90 - 30.05.2006 um 20:17:43
 
hallo thom,das war sicher ein fehler von mir.die ausweisungsverfügung meines schwiegersohnes hab ich selber nie gesehen.
ob er sie bekommen hat weis ich nicht,zu dem zeitpunkt kannte ich ihn noch nicht.
am 28.2.05 sagte uns unsere abh,er hätte von der abh eine verfügung zur ausreise.
ich konnte einen kurzen blick darauf werfen,abgestempelt 30.4.2003 und den §was in den 40zigern,konnte ihn nicht lesen.
ist eine verfügung zur ausreise und eine ausweisungsverfügung das gleiche?
und am 27.04.2005
bekam er von unserer abh einen brief mit diesem inhalt

vollzug des gesetzes über den aufenthalt,die erwerbstätigkeit und die integration von ausländern im bundesgebiet(aufenthaltsgesetz-aufenthg-),verkündet als artikel 1 des gesetzes zur steuerung und begrenzung der zuwanderung und zur regelung des aufenthalts und der integration von unionsbürgern und ausländern(zuwanderungsgesetz,bgbl.2004 l,seite 1950) in kraft getreten am 01.01.2005

hier:befristung der wirkung der ausweisung vom 30.04.2003

sehr geehrter herr singh,
das landratsamt k.... erläst folgenden

                                     bescheid

1.die wirkung der am 30.04.2003 erlassenen ausweisungsverfügung wird auf grund ihres antrages vom 03.11.2005 zum 01.05.2006 befristet(§11 abs 1 satz 3 aufenthg)
2. die gebühr für die entscheidung beträgt 30 euro
(§47 abs.1 nr.1 aufenthv)
der gebührenbescheid geht ihnen gesondert zu.


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Antwort #91 - 31.05.2006 um 15:37:25
 
Grundsätzlich ist es natürlich so, dass besonders bereits ehemals ausgewiesenen Illegalen auch bei später entstandenen rechtlichen Ansprüchen kein gesetzlicher Königsweg in den Aufenthalt geebnet werden soll und sie daher ins rechtliche Gestrüpp geraten..
Eigentlich ist es m.E. trotzdem ganz einfach, wenn ansonsten alle Voraussetzungen für die Aufenthaltserteilung nach § 28.1.3  bereits vorliegen (was Illegalen eigentlich auch nicht so leicht gelingen sollte) und keine besonders schweren Ausweisungsgründe vorliegen:

-  Wer noch nicht ausgewiesen worden war, erhält die AE nach § 28.1.3.
- Wer bereits ausgewiesen worden war, müsste kurz ausreisen und bekäme nach der Wiedereinreise AE nach § 28.1.3.
-  Wer aber nicht kurz ausreisen kann, weil eine absehbare Wiederkehr aus finanziellen oder anderen Gründen nicht möglich wäre und dadurch die bestehende und besonders geschützte familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Kind zerstört würde, müsste eine AE nach § 25 Abs.5 erhalten, bis er diese Kurzausreise leisten kann. 
Bafög, BAB, AlG II gäbs damit nicht, aber Sozialhilfe nach AsylbLG, die Arbeitserlaubnis auch nicht automatisch.

Nur wegen illegalen Aufenthalts und ohne oder noch nicht bestandskräftiger vorheriger Ausweisung erfolgt unter diesen Voraussetzungen keine Ausweisung, bei bestandskräftiger Ausweisung wird sie befristet auf den Zeitpunkt sofort nach der Ausreise.
Da die Frist erst mit der Ausreise beginnt, verstehe ich die AE nach §28.1.3 bei Detes Schwiegersohn nicht, der ja offenbar nicht ausreiste. (Eine “Verfügung zur Ausreise” kenn ich nicht, nur Verpflichtung oder Aufforderung zur Ausreise)
Ansonsten drohen sicher oft auch Schwierigkeiten mit der “familiären Lebensgemeinschaft” etc., wenn man sich z.B. ohne Duldung oder früherer Duldungsauflagen etc. dort polizeilich nicht anmelden kann oder aufhalten darf.
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Antwort #92 - 31.05.2006 um 19:02:27
 
Zwinkernd vielen dank....endlich mal konkrete ausführungen auch für den laien, damit man es verstehen kann....so sollte es immer sein, mir nützt keine paragraphenbenennung...sondern ich wünsche mir erklärungen der anzuwendeten paragraphen......vielen dank
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Antwort #93 - 01.06.2006 um 10:36:19
 
thom schrieb am 31.05.2006 um 15:37:25:
Nur wegen illegalen Aufenthalts und ohne oder noch nicht bestandskräftiger vorheriger Ausweisung erfolgt unter diesen Voraussetzungen keine Ausweisung, bei bestandskräftiger Ausweisung wird sie befristet auf den Zeitpunkt sofort nach der Ausreise.


Hi thom,

das ist eine falsche Aussage.
Natürlich kann jemand ausgewiesen werden, wenn er sich hier unerlaubt aufhält.
Diese Ausweisungen können im öffentlichen Interesse mit Sofortvollzug angeordnet werden. Hiergegen ist das Rechtsmittel eines Eilantrages veim VG möglich um die aufschiebende Wirkung wieder herstellen zu lassen.

Die Befristung nach Ausreise ist nicht generell und folgelogisch auf den Zeitpunkt der Ausreise zu datieren. Für die Befristung spielen Erkenntnisse über den Betreffenden und sein persönliches strafrechtl. Verhalten eine Rolle.

Auch die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise entgegen. Finanzielle Unmöglichkeit kann dabei unberücksichtigt bleiben (Wortlaut aus dem Gesetzestext).

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Antwort #94 - 01.06.2006 um 10:58:39
 
Hi DonCamillo,
es geht hier um die Anspruchsfälle nach § 28.1.3. bei illegalem Aufenthalt ohne weitere strafrechrliche Besonderheiten, die sich bei der ABH melden.
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Antwort #95 - 01.06.2006 um 11:54:58
 
hallo nochmal:

immer noch nichts von der ABH...und das seit 4 monaten. Wenn man anruft, geht nie jemand dran, sogar die Sachbearbeiterin der ARGE musste mit bedauern feststellen, dass sich dort nie jemand meldet. Dann hat der Anwalt doch recht gehabt. Was sollen wir nun tun? Keine Reaktion auf unseren Antrag, und telefonisch sind die Sachbearbeiter nie zu erreichen......also haben wir keine Rechte im moment...

allerdings jede menge pflichten:

wir haben überall die karten auf den Tisch gelegt: beim jugendamt und bei der ARGE.....die Konsequenzen spüren wir jetzt. logischerweise werden wir als eheähngliche Gemeinschaft angesehen seit er bei mir wohnt (09.02. dieses Jahres) also habe ich eine überzahlung erhalten in höhe von 420 euro die ich irgendwann zurückzahlen muss.....mir wurde der Mietanteil für eine Person gekürzt und weil ich in eheähnlicher gemeinschaft lebe bekomme ich für mich anstatt der 345 euro nur 311 euro....ist auch rechtens...und dazu stehe ich....nur wie soll ich die finanzielle lücke wieder schliessen? Mein freund hat keinerlei einkommen (ok..ich höre schon wieder die unter euch die sagen: SELBER SCHULD).....Die Sachbearbeiterin hat gesagt, dass es sich auch alles nur um vorläufige berechnungen handelt bis er irgendeine art des aufenthaltes sichern kann.....NUR WANN????????????

Wer kann mir also sagen was wir tun können? Pflichten haben wir...aber keine Rechte?????????????
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Antwort #96 - 01.06.2006 um 13:19:16
 
thom schrieb am 01.06.2006 um 10:58:39:
Hi DonCamillo,
es geht hier um die Anspruchsfälle nach § 28.1.3. bei illegalem Aufenthalt ohne weitere strafrechrliche Besonderheiten, die sich bei der ABH melden.
thom


das ist mir schon klar, wobei Du sicherlich § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG meinst ?
Schau Dir trotz allem mal den § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG an, und hierbei besonders vorl. VV zu § 55 unter Punkt 55.2.2.8 .


DonCamillo
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Antwort #97 - 01.06.2006 um 13:26:25
 
Zitat:
das ist mir schon klar, wobei Du sicherlich § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG meinst ?
Schau Dir trotz allem mal den § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG an, und hierbei besonders vorl. VV zu § 55 unter Punkt 55.2.2.8 .


DonCamillo


Hi,
verstehe nicht, was 55.2.2.8 damit zu tun haben soll? Hier
geht es doch nicht um Falschangaben, sondern um einen
illegalen Aufenthalt?
Die Nr. 55.2.2.7 wäre da schon interessanter finde ich. Da-
nach sollte dann unter Berücksichtigung des Art. 6 GG auf
eine Ausweisung verzichtet werden, um eine Wiedereinreise
im Visumsverfahren zu ermöglichen.
Familienangehörige von Deutschen können nur aus schwer-
wiegenden Gründen ausgewiesen werden. Ich glaube kaum,
dass eine Ausweisung wegen des illegalen Aufenthaltes
verhältnismäßig wäre.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #98 - 01.06.2006 um 15:37:14
 
so langsam verstehe ich es wirklich nichtmehr. mir scheint,soviele verschiedene fälle sich auftuen,soviele verschiedene entscheidungsmöglichkeiten der abh gibt es.
parallelen der fälle sind vorhanden,aber bei den entscheidungen so garnicht.
nach § 28, über§11 jetzt  § 55 und ich gestehe,ich bin über die entscheidung der bei uns mitwirkenden 2 abhs dankbar und glücklich.
hätte unsere abh allein entschieden,hätte man denken können,es besteht eine fehlentscheidung.aber bei uns waren 2 verschiedene abh(280km entfernt voneinander) bei der entscheidung beteiligt.
ich hoffe für die anderen hier ,auf eine baldige entscheidung ihrer abh.

wobei
DonCamillo
ich den zusammenhang zu § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG so garnicht sehen kann.
und können wir als mitbetroffene die
VV zu § 55 unter Punkt 55.2.2.8 .

auch irgendwo nachlesen?oder sind das behördeninterne?
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Antwort #99 - 01.06.2006 um 16:10:29
 
Die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI findest du
hier
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Antwort #100 - 01.06.2006 um 16:17:02
 
@doncamillo
schau auch mal in 56.1.4.1 oder in Deine Befristungstabellen

@mick
sehe ich das mit dem § 25 Abs. 5 und meiner Irritation, dass in Detes Fall keine tatsächliche Ausreise erfolgen musste, richtig?

@dete
zitiert werden die "Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zum Aufenthaltsgesetz  und zum Freizügigkeitsgesetz EU", die zeitweise veröffentlicht wurden (es gab mal links dazu im forum), dann aber wieder als vertraulich galten. Ähnlich beim Weisungsordner der ABH Berlin.

Bleib einfach beim Gesetz selbst.
§ 28 Abs. 1. Nr.3 bestimmt den Anspruch auf AE für den "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge"
§ 11 Abs. 1 S. 2 bestimmt, dass bestandskräftig Ausgewiesene tatsächlich ausreisen müssen.
§ 56 Abs.1 Nr.4 bestimmt, wer "mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,...genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen."

In den Ausführungsvorschriften werden die verschiedenen Probleme in der Auslegung der Gesetze behandelt, die werden dort aber nicht abgeändert. Wenn DonCamillo auf §55 hinweist, ist das einfach falsch, weil Ermessensausweisungsgründe (siehe § 56 Abs 1 Ende) nicht als "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" zählen.

Er hat hier nicht das Ermessen, auszuweisen und zu befristen, wie er es denkt.

Die Befristungstabelle der ABH Berlin besagt eindeutig, wie bei Illegalität und Anspruch nach § 28 umzugehen ist.



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Antwort #101 - 01.06.2006 um 16:56:04
 
thom schrieb am 01.06.2006 um 16:17:02:
Er hat hier nicht das Ermessen, auszuweisen und zu befristen, wie er es denkt.


Da irrst Du. Natürlich kann auch bei Vorliegen der Tatbestände aus § 28 nach Ermessen ausgewiesen werden.

Zitat:
Die Befristungstabelle der ABH Berlin besagt eindeutig, wie bei Illegalität und Anspruch nach § 28 umzugehen ist.


Eine solche "Tabelle" gibt es in Nds. nicht.


DonCamillo

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Antwort #102 - 01.06.2006 um 17:00:49
 
thom schrieb am 01.06.2006 um 16:17:02:
@mick
sehe ich das mit dem § 25 Abs. 5 und meiner Irritation, dass in Detes Fall keine tatsächliche Ausreise erfolgen musste, richtig?


Hi thom,
ich sehe die Rechtslage so, wie Du sie in Deiner Antwort#91
dargestellt hast. Problematisch ist wiederrum die Frage des
Anspruches, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Dein Vor-
schlag erster Spiegelstrich).
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #103 - 01.06.2006 um 17:03:53
 
Zitat:
Eine solche "Tabelle" gibt es in Nds. nicht.


Hi DonCamillo,
in Nds. gibt es aber eine Art Anwendungshinweise. Und
da steht drin, dass Familienangehörige von Deutschen
nur aus schwerwiegenden Gründen ausgewiesen werden
können.
Hier wird ein spezieller Sachverhalt diskutiert, nicht die
sicherlich bestehende Möglichkeit - in anderen Fällen -
auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 eine
Ausweisung zu verfügen.
(thom schrieb: er hat
hier
nicht das Ermessen...)
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Antwort #104 - 02.06.2006 um 12:23:45
 
hallo..erstmal

gebe dete recht.....und frage mich, warum ich keine Antworten bekomme????? Werde ich übersehen?
Für mich ist es sehr wichtig. Danke...
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Antwort #105 - 02.06.2006 um 12:43:01
 
Hi Asalty,
sorry dass ich dir nicht antworten kann. Ich hab das Gefühl, dass jetzt hier im Board genau das passiert, was in der freien Welt eben auch dauernd passiert. Verschiedene Fachleute reden über verschiedene Paragraphen und Anwendungsrichtlinien und sind sich uneinig. Ich hab mal wieder den Faden verloren.
Tröstende Grüße
Dago
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Antwort #106 - 02.06.2006 um 13:08:25
 
hi dago...
geht mir genauso.....und ich dachte in diesem forum werden fragen beantwortet? Aber ich habe das gefühl dass meine beiträge dauernd ignoriert werden......und ich erwarte jetzt einfach mal antworten denn ich bin langsam am ende....
danke für deinen trost...die obigen worte sind an die "fachleute" gerichtet.

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Antwort #107 - 02.06.2006 um 13:20:21
 
Öhm... der thread hat über 100 Postings! Da sag einer, es gibt keine
Antwort  unentschlossen

Evtl. kann mal jemand dem noch was unklar ist das auf nen Nenner
bringen, eben was denn noch unklar ist!
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Antwort #108 - 02.06.2006 um 13:37:28
 
asalty schrieb am 02.06.2006 um 13:08:25:
hi dago...
geht mir genauso.....und ich dachte in diesem forum werden fragen beantwortet? Aber ich habe das gefühl dass meine beiträge dauernd ignoriert werden......und ich erwarte jetzt einfach mal antworten denn ich bin langsam am ende....
danke für deinen trost...die obigen worte sind an die "fachleute" gerichtet.

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Du hast Dich mit Deinen Fragen in einen bestehenden Themenstrang eingeklinkt. Das führt natürlich zu einem Kuddelmuttel.
Eröffne doch einfach ein neues Thema, dann wirst Du auch konkrete Antworten auf Deine Fragen erhalten, aber so gibt es nur ein Durcheinander.
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Antwort #109 - 02.06.2006 um 13:46:30
 
asalty schrieb am 02.06.2006 um 13:08:25:
hi dago...
geht mir genauso.....und ich dachte in diesem forum werden fragen beantwortet? Aber ich habe das gefühl dass meine beiträge dauernd ignoriert werden......und ich erwarte jetzt einfach mal antworten denn ich bin langsam am ende....
danke für deinen trost...die obigen worte sind an die "fachleute" gerichtet.

ein schönes we
asalty



Hi,
Ich frage mich in diesem Thread langsam sowieso, um wen es
nun geht, asalty, oder dete?

Und bei so einer Frage...
Zitat:
Wer kann mir also sagen was wir tun können? Pflichten haben wir...aber keine Rechte?????????????

...fällt mir nicht viel ein.
Wenn es zu lange dauert, sollte der Anwalt helfen. Ggf. mit dem
Vorgesetzten sprechen, tausend mal im Forum gesagt. War in
Deiner Antwort #95 irgendwas neues, was noch nicht besprochen
war (ausländerrechtlich)?

Und ansonsten kann ich nur emfpfehlen, konkrete Fragen sach-
lich zu stellen. Schmückendes Beiwerk ist nicht erforderlich, auch
wenn es verständlich ist. Ich habe jedenfalls keine Lust mir 30
Zeilen blabla durchzulesen und mir den fachbezogenen Teil
herauszusuchen (der oftmals noch nicht mal vorhanden ist, ge-
rade in diesem Thread hier).
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Antwort #110 - 02.06.2006 um 15:48:59
 
hallo,ich muss mich doch nochmal dazu melden.
ja,in diesen tread ging es ursprünglich um mich bzw. meinen schwiegersohn.
aber eigentlich ist für uns der stress seit 9.mai vorbei,was ich hier auch mitgeteilt habe.
das sich andere fragestellungen dazugesellt haben,ist mir aber irgendwo verständlich,es sind ähnlich gelagerte fälle . und wer ,, am ertrinken ist,greift nach jeden strohhalm"!!
und zur zeit bin ich wahrscheinlich dieser"strohhalm",weil er zeigt,das eine abh durchaus auch positiv entscheiden kann.

auch wenn man apfel und birne nicht vergleichen soll,mach ich es jetzt doch mal,denn die parallelen sind vorhanden.
hier in diesem tread sind inzwischen 4 fälle durcheinander,asalty,dagubo,dete und kellerbube.

alle haben die gleiche vorgeschichte

-alle haben sie ein deutsches kind mit einem ausländer
-alle papas waren vor der geburt illigal in deutschland
-alle haben vaterschaft anerkannt und geteiltes sorgerecht

worin besteht der unterschied?

-einer hat nichtmal eine duldung
-einer hat inzwischen eine duldung
-einer aufenthalt nach § 25 
-einer hat inzwischen eine aufenthaltserlaubnis nach §28

und dass ist es,was ich nicht verstehe.es beweisst,das die abh einen ermessensspielraum haben und diesen auch nutzen können.im negativen wie im positiven sinn,oder nicht?

natürlich können die einzelnen fälle nicht hier im forum gelöst werden,das ist klar.und wenn einzelne mitarbeiter von verschiedenen abhs nicht auf einen nenner kommen,beweist das für mich persönlich,das das gesetz in manchen punkten nicht eindeutig ist und somit auslegungssache ist.
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Antwort #111 - 02.06.2006 um 17:56:13
 
Saxonicus schrieb am 02.06.2006 um 13:37:28:
Du hast Dich mit Deinen Fragen in einen bestehenden Themenstrang eingeklinkt. Das führt natürlich zu einem Kuddelmuttel.
Eröffne doch einfach ein neues Thema, dann wirst Du auch konkrete Antworten auf Deine Fragen erhalten, aber so gibt es nur ein Durcheinander.



ich hatte schon längst ein thread eröffnet.....finde es nicht....und nochmals ein neues mit meinem alten thema ist vielleicht nervtötend....deshalb schreibe ich hier, wo wir alle doch nur das selbe wollen.....

liebe grüsse
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Antwort #112 - 02.06.2006 um 18:07:02
 
wenn gewünscht kann ich eigenes thread eröffnen....alledings sind die entstehenden fragestellungen betreffend dete, dago und mir fast identisch....und gewünscht wird also, dass wir unerwünschtes BEIWERK weglassen?! Nicht gerade feinfühlig. Wenn ich bei der ABH vorspreche werde ich auch nicht nur fakten kundtun sondern auch meine gefühle...aber ok...wenn es so gewünscht wird:

FRAGEN:

1. Unser Anwalt sagte, wir haben keinen Rechtsanspruch auf AE auch nicht wegen des deutschen kindes....im vordergrung steht die illegalität. Er sagt aber auch, die ABH kann, wenn sie möchte, eine AE ausstellen...aber wenn sie nicht möchte....muss sie es auch nicht. Das hört sich für mich absolut widersprüchlich an. Handelt es sich hier also um Ermessensentscheidungen? Kann es also sein, dass derselbe fall in der einen abh positiv entschieden wird und in einer anderen abh allerdings negativ? Was ist denn das für eine Gesetzgebung?

2. Natürlich muss der Anwalt was tun, wenn es so lange dauert. ICH möchte aber wissen, was er tun kann...bzw. was wir tun können....um den Fortgang zu beschleunigen, denn verärgern wollen wir die ABH auch nicht.

3. Ausserdem war eine meiner fragen, ob ich auch hier in unserer ABH vorsprechen könne, denn die sachbearbeiterin der ARGE hat mir dazu geraten, nachdem ich ihr unseren Fall geschildert hatte und nachdem mir von ihr auch schon geld gekürzt wurde. Würde es etwas bringen oder werden wir kurzerhand wieder an die andere abh verwiesen?

4. eine meiner fragen war auch, welche vorgehensweise besser ist...sich persönlich um alles zu kümmern, oder mit einem anwalt.

5. die letzte frage ist, warum wir schon pflichten haben...aber keine rechte bekommen? Darf sich die abh so lange zeit lassen?

gruss
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Antwort #113 - 02.06.2006 um 18:35:27
 
Mick schrieb am 02.06.2006 um 13:46:30:
Ich habe jedenfalls keine Lust mir 30
Zeilen blabla durchzulesen und mir den fachbezogenen Teil
herauszusuchen (der oftmals noch nicht mal vorhanden ist, ge-
rade in diesem Thread hier).


.....nicht nett....denn für die betroffenen ist es kein blablabla werde mich aber in zukunft zurückhalten.... hä?
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Antwort #114 - 02.06.2006 um 19:18:52
 
asylty,
Fragen 2-4 sind im Grunde die gleichen. Ist der RA gut, hilfts wohl immer. Selber hingehen ? - keine Ahnung. Wie lange die ABH brauchen darf, hängt vom Problem ab, Deine finanziellen Probleme interessieren dort normalerweise niemanden.
Du gibst immer zu wenig genaue Infos. Dein Freund hatte doch mal eine Duldung in einer anderen Stadt? Dann war er damals nicht rinfach illegal. Stimmten damals seine Angaben über seine Identität? Hatte er einen Pass? Er hält sich jetzt wohl bei Dir auf, wo ist er denn jetzt pol. gemeldet? Wie erreichen ihn amtliche Schreiben? Welche Anträge hat Euer Anwalt denn gestellt und wie wurden die beschieden - oder hat er immer nur telefoniert? Hat Dein Freund Strafanzeigen, Vorstrafen, wurde seine Ausweisung verfügt, war er schon mal abgeschoben worden, hat er ein Asylverfahren durchlaufen, hatte er schon mal Aufenthalt, warum bekam er eine Duldung? Welche ABH bearbeitet die Sache jetzt?

o.k., solche Fragen sind nicht feinfühlig, nicht nett, und sie haben überhaupt gar nichts mit Deiner Gefühllage zu tun. Die ist eben ein ganz anderes Thema, das kann man auch besprechen mit denen, die es interessiert.
Die Fälle dete, kellerbube, dagobu und Deiner sind in wichtigen Punkten mit Sicherheit nicht gleich. Wenn sie verschieden behandelt werden, kann das daran liegen und muss nicht Willkür sein, kann aber auch an verschiedener Auslegung der Rechtslage liegen.
Dass man von den rechtlichen Problemen und den Folgen in einem solchen Fall überfordert und entnervt ist, ist kein Wunder. Deshalb übergibt man das ja einem hoffentlich guten Anwalt.
Wenn Du aber selber einige Punkte besser verstehen willst, auch um zu verstehen, was Dein Anwalt tut, musst Du selber was dafür tun und z.B. hier den Sachverhalt präzise schildern. Wenn Du das schaffst, mach damit einen neuen Beitrag auf. Diesen hier kann keiner mehr lesen.
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Antwort #115 - 02.06.2006 um 19:39:24
 
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Antwort #116 - 02.06.2006 um 19:55:08
 
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Antwort #117 - 03.06.2006 um 01:55:12
 
asalty schrieb am 02.06.2006 um 18:35:27:
.....nicht nett....denn für die betroffenen ist es kein blablabla werde mich aber in zukunft zurückhalten.... hä?



Hi asalty,
ich weiß, dass das nicht nett war. Aber irgendwann müssen wir
mal auf den Pfad zurückkommen, den wir uns hier auf die Fahne
geschrieben haben. Und der Pfad betrifft die Behandlung von
Rechtsfragen. Ich bin nochmal nicht nett, sorry
*
:
Platz für Gefühlsduseleien haben wir im Userforum.



*

Das "sorry" ist ernst gemeint. Ich habe das größtmögliche Ver-
ständnis für die Probleme, ich weiß aber auch, dass wir auf dieser
Ebene keinen cm weiter kommen. Es spielt rechtlich schlicht keine
Rolle. Ich bin einfach mal ehrlich und sage, dass ich keine Lust
(mehr) habe, mir diese "Duseleien" ständig durchzulesen. Wenn ich
den ersten duseligen (nicht dusseligen) Satz im Posting durchlese,
schalte ich ab.
Wenn Jemand moralische Unterstützung braucht, empfehle ich
die Nutzung der KM, der eMail, des Userforums - wenn das alles
nicht reicht, dann auch gerne www.binational-in.de
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Antwort #118 - 03.06.2006 um 11:06:46
 
@mick
wenn jemand eine AE hatte, untertauchte und später woanders mit Kind im familiärer Lebensgemeinschaft wieder auftaucht, welche ABH ist dann zuständig?

Wie kann die neue ABH ins Spiel kommen, wenn keine pol. Anmeldung möglich ist und man in den Zuständigkeitsbereich der alten wegen Lebensgemeinschaft nicht zurück will/kann?
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Antwort #119 - 03.06.2006 um 12:09:30
 
thom schrieb am 03.06.2006 um 11:06:46:
@mick
wenn jemand eine AE hatte, untertauchte und später woanders mit Kind im familiärer Lebensgemeinschaft wieder auftaucht, welche ABH ist dann zuständig?


Hi thom,
die Zuständigkeit liegt bei der Behörde, in deren Bereich der ge-
wöhnliche Aufenthalt ist. Das ist die ABH, wo er in familiärer LG
wieder "auftaucht". Das gilt völlig unabhängig von irgendwelchen
melderechtlichen Vorgängen.
In der Praxis wird es vermutlich zu Problemen kommen, wenn keine
Anmeldung da ist, da zweifelt eine ABH den tatsächlichen Aufent-
halt sicher an.
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Antwort #120 - 03.06.2006 um 12:19:40
 
@ thom und andere: schreibe jetzt weiter in meinem thread: Geburt eines deutschen kindes (versuche auch präzise zu sein und faktisch zu bleiben *g*)

frage noch zum letzten beitrag:

gild das auch wenn vorher keine AE gewesen ist? Die Zuständigkeit? das würde ja bedeuten, dass die Zuständigkeit für meinen Freund jetzt auch die ABH ist, in deren Zuständigkeitsbereich er mit mir in einer lt. ARGE eheänlichen Lebensgemeinschaft  lebt? Stellt man da Anträge oder geht das automatisch?
Ist es sinnvoll, wenn wir da nächste woche mal persönlich vorsprechen, was mir die dame von der ARGE ans herz gelegt hat (sie hat in meiner Angelegenheit schon mit sachbearbeitern der ABH hier in Salzgitter gesprochen, und die haben gesagt, wir sollten doch vorsprechen, am besten mit pass (was aber nicht geht, da der pass sich in seiner akte in berlin befindet))

Antworten wäre lieb in meinem thread.

schöne pfingsten...

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Mick
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: ausstellung von duldung ok`?
Antwort #121 - 03.06.2006 um 15:12:47
 
asalty schrieb am 03.06.2006 um 12:19:40:
gild das auch wenn vorher keine AE gewesen ist? Die Zuständigkeit?

Klar. Problematisch wird es, wenn vorher ein Asylverfahren
war. Dann besteht eine Zuweisung für eine bestimmte Ge-
meinde, ein Umzug wäre nur mit ensprechender Zustimmung
möglich.

Zitat:
Antworten wäre lieb in meinem thread.

Du solltest nicht hier fragen und woanders eine Antwort er-
wünschen. So funktioniert kein Forum.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #122 - 03.06.2006 um 20:47:22
 
Mick schrieb am 03.06.2006 um 15:12:47:
Du solltest nicht hier fragen und woanders eine Antwort er-
wünschen. So funktioniert kein Forum.


schon ok...wollte doch nur das tun, was von mir erwartet wurde...eigenes thread.....und dieses ewige hin und herkopieren ist doch auch blöde....sorry....aber hier war alles unter einem hut und man konnte sich austauschen...jetzt springt man von thread zu thread...aber ok

schönen abend
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