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ausstellung von duldung ok`? (Gelesen: 55.116 mal)
dete
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Antwort #15 - 11.01.2006 um 01:02:19
 
hallo,wollte mich nochmal melden und hab gleich noch eine frage an euch.
also das positive-die ind.botschaft hat keine 6 monate für den pass gebraucht,am 22.11. beantragt,am 3.01. ausgestellt,am 4.01 bei uns.
heute waren wir auf der abh. dort bekamen wir einen antrag auf erteilung der aufenthaltserlaubnis und den pass haben sie behalten und für den 31.01 einen termin gegeben. also nochmal 3 wochen.
dann kam die frage zum gemeinsamen sorgerecht.
sie haben noch kein gemeinsames sorgerecht gemacht,da die frau vom jugendamt der meinung ist,wenn es nicht zwingend erforderlich ist,würde sie ledigen müttern davon abraten.es ist eine freiwillige sache der mutter und könne nicht erzwungen werden. die gefahr des kindesentzuges werde so tor und tür geöffnet. und wenn das aufenthaltsgesetz gemeinsames sorgerecht verlangt,würden sich diese gesetze untereinander schneiden.,
das haben wir der alb so wiedergegeben und ein leises.. dann wird dass mit der aufenthaltsgenehmigung nichts..gehört.
jetzt steht in §28..

Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.
und dass trifft auf uns zu,sie leben schon 2 jahre zusammen.

abweichend von den was hier immer geschrieben wird,sollen sie am 31. eine wohnraumbescheinigung und nachweis über einkommen und krankenversicherung mitbringen.
meine tochter bekommt h4 und da sie eine bg bilden,er aber noch keine arbeitserlaubnis hat,bekommt er sozialgeld vom aa.dadurch ist er kv. wohnen tun sie bei uns im haus,2 zimmer a 12 qm,alles andere gemeinsam.
kann ihm die aufenthaltserlaubnis unter den geschilderten umständen abgelehnt werden(vorallem in hinsicht sorgerecht)?
danke für eure antworten
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Sondra
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Antwort #16 - 11.01.2006 um 01:28:43
 
Hi, dete! Der Unterschied ist einfach: die eine (mit gemeinsamen Sorgerecht) ist eine ist-Bestimmung, die andere (mit der einfachen familiären Gemeinschaft) eine kann-Bestimmung. Bei Ermessensfragen sind die ABHs angehalten sehr genau abzuwegen, ob die Einzelfallkonstelation eine Entscheidung im Sinne des Antragsstellers tatsächlich "hergibt". Auch ABH-Mitarbeiter müssen ihre Ermessensausübung gegenüber Vorgesetzten lückenlos begründen können.

Du kannst dir auch die entsprechenden Ausführungen in den  Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum Aufenthaltsgesetz durchlesen (unter 28. sw).

Gruß  Smiley Sondra
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Sondra
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Antwort #17 - 11.01.2006 um 01:53:39
 
Ich schätze, dass es schwer wird für die ABH weil die Anwendungshinweise sagen

Zitat:
28.1.6 Der Nachzug eines nicht sorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen kann nach Absatz 1 Satz 2 im Ermessenswege abweichend von § 5 Abs. 1 gestattet werden. Die Ermessensausübung wird durch § 5 Abs. 2 bis 4, § 11 und § 27 Abs. 3 begrenzt. Der Nachzug kommt nur in Betracht, wenn eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft im Bundesgebiet schon besteht. Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
28.1.6.1 - das deutsche Kind in seiner Entwicklung auf den ausländischen Elternteil angewiesen ist (z.B. Vorlage einer Stellungnahme des Jugendamtes),
28.1.6.2 - der nichtsorgeberechtigte Elternteil seit der Geburt des Kindes seinen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachgekommen ist und
28.1.6.3 - das Kindeswohl einen auf Dauer angelegten Aufenthalt des nicht-sorge berechtigten Elternteils im Bundesgebiet erfordert.

Und die Begrenzung durch § 5 Absatz 2 bis 4 sieht so aus

Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer
1.  mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.  die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind
(ohne gemeinsamen Sorgerecht sind sie nicht erfüllt, denke ich) oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn einer der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 oder 5a vorliegt. Von Satz 1 können in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden, wenn sich der Ausländer gegenüber den zuständigen Behörden offenbart und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

und durch § 27 Absatz 3 so

Zitat:
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
(3)
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen
ausländischen
Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
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Guenter
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Antwort #18 - 11.01.2006 um 11:05:30
 
Auch bei gemeinsamen Sorgerecht kann nicht ein Elternteil ohne Zustimmung des Anderen mit dem Kind ins Ausland reisen, dies wäre Kindesentziehung. Ein gemeinsames Sorgerecht dient bei Eltern, die verheiratet waren, dem Kindeswohl. Bei einer Beistandsgemeinschaft wäre dies nicht anders. Für ledige Mütter ergibt sich allerdings der Nachteil, bei wichtigen Erziehungsfragen den anderen Elternteil fragen zu müssen. Dies wird von allen Fachleuten aber positiv für das Kindeswohl gesehen. Die Aussage der Mitarbeietrin des Jugendamtes ist daher als falsch und bzgl. der Lage, in der sich Deine Tochter befindet als äußerst gefährlich anzusehen.
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Janna
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Antwort #19 - 11.01.2006 um 12:31:24
 
Wie wäre es mit folgender Konstellation:

Gemeinsames Sorgerecht
Aufenthaltsbestimmungsrecht allein bei der Mutter  Fragezeichen

Viele Grüße
Janna
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dagobu
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Antwort #20 - 24.01.2006 um 12:44:51
 
Hallo Dete,
ich bin ja sehr gespannt wie das bei euch weitergeht. Also wir haben auf Anraten des Kölner Anwaltes gemeinsames Sorgerecht gemacht. Ich denke, wenn ein Vater der Mutter das Kind entziehen will, braucht er dafür kein Sorgerecht, er nimmt einfach das Kind. Aber warum sollten sie das tun, das Problem unserer Männer ist doch eher, dass sie in Deutschland bleiben wollen, und eben nicht in ihre Heimatländer gehen.
Wenn es je strittig wäre, d.h. wir massive Probleme miteinander hätten, die auch das Kind betreffen (was ich mir nicht vorstellen kann, mein Freund ist nämlich ein extrem liebevoller Vater) und ich vor Gericht mein Sorgerecht wieder alleine wollte denke ich auch, dass ich gute Chancen hätte, als brave deutsche Frau im Gegensatz zum Nicht-EU-Ausländer, man sieht ja, dass der Staat sich vor denen gerne schützt.
Was mich aber fasziniert ist, wie weit ihr bei der ABH schon gekommen seid. Trotz ehemals illegalem Aufenthalt usw scheint es tatsächlich möglich, dass die Aufenthaltsbewilligung nach §28 ausgestellt wird? Ohne vorherige Aus- und Wiedereinreise?
Wir wurden unter ähnlichen Voraussetzungen wiederholt und kürzlich endgültig und schriftlich abgewiesen und ich fürchte, dass wir tatsächlich jetzt vor das Verwaltungsgericht gehen müssen, um eine hoffentlich positivere Entscheidung zu erhalten. Dabei hat mein Freund ein Vollzeit-Jobangebot (wenn er nur dürfte) und ich habe einen Job, in den ich nachweislich in den nächsten Monaten zurückkehre (meine Tochter ist inzwischen 5 Monate alt). Allein die Umstände der Einreise damals sind für unsere ABH Grund genug, den Aufenthaltstitel nachhaltig kategorisch abzulehnen.
Ich beobachte euch gespannt weiter und wünsche alles Gute!
Gruß
dagobu
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dete
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Antwort #21 - 24.01.2006 um 13:07:03
 
ich denke dass auch vieles von der jeweiligen abh abhängt. wenn die abh auf gemeinsames sorgerecht besteht,werden sie es natürlich machen. sie haben da kein problem damit. es geht eigentlich ums prinzip,ob es erzwungen werden kann... entweder ihr macht gemeinsam,oder wir sitzen am längeren hebel und sagen nein... auf der anderen seite .. freiwillige entscheidung der mutter...
am 31.1. wissen wir mehr
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dagobu
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Antwort #22 - 03.02.2006 um 18:12:03
 
Hi Dete,
na, was haben sie denn nun gesagt am 31. aufm Amt? Alles klar?
Gruß Dagobu
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dete
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Antwort #23 - 03.02.2006 um 21:57:50
 
noch nicht. seine duldung ist ja von anfang an bis 28.2. ausgestellt worden.
die nette frau von der abh hat zu uns gesagt sie hätte da noch 2 sachen zur überprüfung gegeben.
eins ist schon zurück,auf dass 2. wartet sie noch.
überprüfung übers sis?
und da die duldung noch gültig ist,sollen wir jetzt am 28.2. wiederkommen.
ich denke bis jetzt ist alles im rahmen.
die leute bei uns auf der abh sind auch wirklich sehr freundlich.
ich hab auch schon öfter dort zutun gehabt,weil mein neffe auch aus indien kommt und wir auch schon zweimal besuch aus indien hatten.
bis jetzt hatten sie mit uns keinen ärger und wir mit ihnen auch nicht.
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dete
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Antwort #24 - 28.02.2006 um 11:24:31
 
hallo so komplikationslos wie es bisher bei uns lief,scheint es nicht zu bleiben.
wir waren heute wieder auf der abh und diesmal wurde uns eröffnet,der freund hätte von der abh ffm eine verfügung zur ausreise.
ich konnte einen kurzen blick darauf werfen,abgestempelt 30.4.2003 und den §was in den 40zigern,konnte ihn nicht lesen.
die abh sagte uns heute,sie schicken jetzt die akte wieder zurück nach ffm,dort soll diese verfügung befristet?zurückgenommen?werden.
wenn diese abh das nicht macht,könnten sie hier keine aufenthaltsgenehmigung ausstellen.
er müsse dann zurück und visum beantragen.
was mich heute etwas geärgert hat, die akte liegt seit mitte november bei unserer abh und erst heute stellen sie die verfügung fest?
auf die frage nach einer arbeitserlaubnis wurde garnicht eingegangen.wie geht das jetzt weiter?
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Antwort #25 - 28.02.2006 um 11:29:51
 
Hi dete,

ein bisschen genauer müßte es schon sein weil sonst nur Spekulation möglich:

Ausreiseaufforderung oder Ausweisung ?

Grüße
Ronny Zwinkernd

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #26 - 28.02.2006 um 11:36:58
 
so genau hat die frau auf der abh uns das nicht gesagt. ich konnte nur die überschrift lesen,da stand verfügung.
und gesagt hat sie uns,sie hatten eine ausweisungsverfügung und hätten deu innerhalb von 3 monaten verlassen müssen.
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ronny
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Antwort #27 - 28.02.2006 um 11:43:06
 
Hi dete,

ihr müßt das klären, ggf. mit Frankfurt. Da sollte doch mal ein schriftlicher Bescheid Eurer jetzt zuständigen ABH angefordert werden. Wenn eine bestandskräftige Ausweisung im Raum steht (worauf alles hinzudeuten scheint) dann besteht eine Einreisesperre die als Regelversagungsgrund der Erteilung einer AE erstmal entgegensteht.

Dann müßten zunächst die Wirkungen der Sperre befristet werden, aufgrund neuer Sachverhalte (Ehe mit einer Deutschen ) ..

Aber wie gesagt ohne genaue Kenntnis kann das erstmal leicht in den Bereich Spekulation abgleiten, deswegen schrifliche Auskunft verlangen. Warum, wieso usw. wird die AE nicht erteilt Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #28 - 28.02.2006 um 11:52:56
 
spielt bei einer befristung die tatsache vaterschaftsanerkennung und gemeinsames sorgerecht eine rolle?er ist ja hier bei uns,immernoch mit duldung.
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Antwort #29 - 28.02.2006 um 11:54:20
 
Zitat:
spielt bei einer befristung die tatsache vaterschaftsanerkennung und gemeinsames sorgerecht eine rolle?er ist ja hier bei uns,immernoch mit duldung.


Ja genau wie die Eheschließung Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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