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@ Ronny - Erklärung Ehenamen (Gelesen: 3.130 mal)
Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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02.11.2005 um 14:36:10
 
Hi Ronny,

Es war einmal vor langer, langer Zeit:
Zitat:
Mal sehen, vielleicht werde ich das mit dem Familienbuch noch irgendwann machen lassen...


Soo, jetzt bin ich die Sache mal angegangen.

War bisher kein Problem (toi toi toi): Ich war beim Standesamt und hatte praktisch alle notwendigen Dokumente dabei. Nach kurzem Zögern hat die Standesbeamtin akzeptiert, daß meine Abstammungsurkunde bereits 4 Jahre alt ist (brauchte ich damals für mein Ehefähigkeitszeugnis) und die Geburtsurkunde meiner Frau nicht legalisiert ist (war bisher noch nie erforderlich, Heiratsurkunde ist aber legalisiert).      

Allerdings ist mir da noch eine Sache unklar und zwar:

Die Standesbeamtin sagte mir, daß wir im Rahmen der Anlage des Familienbuchs eine Erklärung zum Ehenamen abgeben könnten (aber nicht müßten).

Bisher hat meine Frau nach Ihrem Heimatrecht (Thailand) meinem Namen als ihren Namen angenommen. Bei der Geburt meines Sohnes haben wir (via dem Konsularbeamten bei der Deutschen Botschaft) gegenüber dem Standesamt I erklärt, daß mein Name sein Geburtsname sein soll. Lt. Standesamt I gilt diese Erklärung auch automatisch für alle weiteren gemeinsamen Kinder.

Wenn wir also jetzt erklären würden, daß deutsches Recht gelten und mein Name gemeinsamer Ehename sein soll, dann würde sich eigentlich weder für mich, noch für meine Frau, noch für meinen Sohn, noch etwaige zukünftige Kinder etwas ändern, oder? Dann könnten wir uns das ja eigentlich schenken...

Die Standesbeamtin meinte hierzu noch, daß die Wahl des deutschen Rechts dazu führen würde, daß meine Frau im Falle einer Scheidung die Wahl hätte, den Ehenamen weiter zu führen, während ansonsten ihr Heimatrecht zum Tragen käme und sie wieder ihren Mädchennamen annehmen müsse. Mal abgesehen davon, daß ich mir gar nicht so sicher bin, daß ich das dann so toll finden würde, hätte das doch nur Auswirkungen auf den deutschen Rechtsbereich und würde zu einer hinkenenden Namanesführung führen, die m. E. vermieden werden sollte, oder?

Wie siehst Du das ganze?

Abu
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 02.11.2005 um 15:04:09
 
Zitat:
Soo, jetzt bin ich die Sache mal angegangen.


Na endlich  grin  :paletti

Zitat:
Wie siehst Du das ganze?


Also....

die Auskunft ist so richtig, dass in Thailand die verwitwete Frau den Ehenamen behält, für die geschiedene soll der Ehenamen verloren gehen ohne dass sie auswählen kann bzw. erklären muß (wie im deutschen Recht). Habe auch nichts Gegenteiliges gefunden.

Eine Rechtswahl nach Art. 10 ist an sich bei Eurer Konstellation nicht erforderlich, weil ihr bereits einen gemeinsamen Namen führt. Du als Deinen Geburtsnamen und Deine Frau diesen nach thailändischem Recht. In Spalte 10 des Buches würde ich trotz allem eintragen:

"Die Namensführung des Mannes richtet sich nach deutschem Recht, die der Frau nach thailändischem Recht. Die Ehegatten führen den Ehenamen ABU".

Es steht ja nirgends dass ein gemeinsamer Familienname (= Legaldefinition des Ehenamens nach § 1355 BGB) nur nach deutschem Recht gebildet werden kann. Wenn durch eine solche Konstellation wie bei Euch ein gemeinsamer Familienname entsteht, ist das begrifflich trotzdem ein Ehename, verbunden mit dem Vorteil, dass jeder in seinem Heimatrecht bleibt.

Das sind aber Feinheiten im IPR-Geschehen, die einem Standesbeamten oft entfallen, weil er fälschllicherweise meint:

Ehename ist nur der nach § 1355 BGB in Verbindung mit Art. 10 EGBGB gebildete...

Wenn sie damit (meinem Formulierungsvorschlag oben und der Auslegung ) ein Problem hat, soll sie mal die Fachakademie in Bad Salzschlirf anrufen (Studienleiter !) , ist gleichzeitig unser Landesfachberater.

Wir vertreten beide die Auffassung, dass jeder gemeinsame Familienname ein Ehename im Sinne des § 1355 BGB ist. Die Rechtswahl nach Art. 10 EGBGB ist nur dann erforderlich, wenn auf anderem Weg ein Ehename nicht zustande kommt. Das hat aber wie Du auch schon gesagt hast, oft die hinkende Namensführung zur Folge.

Ich halte eine Rechtswahl für überflüssig, ganz eindeutig Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd





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Antwort #2 - 02.11.2005 um 16:07:50
 
Ronny, erst einmal danke für die Erläuterungen.

Dann werden wir keine diesbezügliche Erklärung abgeben.

Ich werde mal Deinen Vorschlag, dennoch einen Ehenamen ins Familienbuch einzutragen, anbringen, aber wenn die Standesbeamtin das verweigert, werde ich wohl eher nicht darum kämpfen, weil mir das keine praktischen Auswirkungen zu haben scheint...

Danke nochmals!

Abu
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Abu
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Antwort #3 - 03.11.2005 um 12:11:37
 
Hallo Ronny,

Ich habe heute morgen mit der Standesbeamtin telefoniert und ihr gesagt, daß wir keine Erklärung des Ehenamens abgeben wollen, und dann Deinen Formulierungsvorschlag angebracht. Zuerst einmal war Sie sehr ablehnend...

Dann habe ich mir erlaubt, Ihr einen Auszug aus Deinem Posting zu faxen  Zwinkernd, und das hat sie anscheinend ins Grübeln gebracht. Jedenfalls rief sie eben an und meinte, daß sie das nach Rücksprache mit dem Standesamt I in Berlin jetzt so wie von Dir vorgeschlagen eintragen würde.

Nächste Woche kann ich das Familienbuch abholen...

Damit hätte die "Operation Familienbuch" nur 2 Wochen gedauert  Smiley. Um ehrlich zu sein, hatte ich mit Monaten gerechnet...

Danke noch einmal für Deine Hilfe!   :blum

Abu
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ronny
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Antwort #4 - 03.11.2005 um 12:22:36
 
Zitat:
Danke noch einmal für Deine Hilfe!   


Kein Problem, gern geschehen  :paletti

Zitat:
und das hat sie anscheinend ins Grübeln gebracht. Jedenfalls rief sie eben an und meinte, daß sie das nach Rücksprache mit dem Standesamt I in Berlin jetzt so wie von Dir vorgeschlagen eintragen würde.


Freut mich dass sie überzeugt wurde  grin

Grüße
Ronny Zwinkernd

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