Zitat:Soo, jetzt bin ich die Sache mal angegangen.
Na endlich
:paletti
Zitat:Wie siehst Du das ganze?
Also....
die Auskunft ist so richtig, dass in Thailand die verwitwete Frau den Ehenamen behält, für die geschiedene soll der Ehenamen verloren gehen ohne dass sie auswählen kann bzw. erklären muß (wie im deutschen Recht). Habe auch nichts Gegenteiliges gefunden.
Eine Rechtswahl nach Art. 10 ist an sich bei Eurer Konstellation
nicht erforderlich, weil ihr bereits einen gemeinsamen Namen führt. Du als Deinen Geburtsnamen und Deine Frau diesen nach thailändischem Recht. In Spalte 10 des Buches würde ich trotz allem eintragen:
"Die Namensführung des Mannes richtet sich nach deutschem Recht, die der Frau nach thailändischem Recht. Die Ehegatten führen den Ehenamen ABU".
Es steht ja nirgends dass ein gemeinsamer Familienname (= Legaldefinition des Ehenamens nach § 1355 BGB)
nur nach deutschem Recht gebildet werden kann. Wenn durch eine solche Konstellation wie bei Euch ein gemeinsamer Familienname entsteht, ist das begrifflich trotzdem ein Ehename, verbunden mit dem Vorteil, dass jeder in seinem Heimatrecht bleibt.
Das sind aber Feinheiten im IPR-Geschehen, die einem Standesbeamten oft entfallen, weil er fälschllicherweise meint:
Ehename ist nur der nach § 1355 BGB in Verbindung mit Art. 10 EGBGB gebildete...
Wenn sie damit (meinem Formulierungsvorschlag oben und der Auslegung ) ein Problem hat, soll sie mal die Fachakademie in Bad Salzschlirf anrufen (Studienleiter !) , ist gleichzeitig unser Landesfachberater.
Wir vertreten beide die Auffassung, dass
jeder gemeinsame Familienname ein Ehename im Sinne des § 1355 BGB ist. Die Rechtswahl nach Art. 10 EGBGB ist nur dann erforderlich, wenn auf anderem Weg ein Ehename nicht zustande kommt. Das hat aber wie Du auch schon gesagt hast, oft die hinkende Namensführung zur Folge.
Ich halte eine Rechtswahl für überflüssig, ganz eindeutig
Grüße
Ronny