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Öffentliches Interesse für die Arbeitserlaubnis (Gelesen: 6.390 mal)
Danka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 01.11.2005 um 16:31:55
 
Zitat:
§ 16,2 ist ´nur´ein Regelversagungsgrund, wohingegen § 18 u. a. die wirksame Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zum Ziel hat. Wenn durch Dankas Einstellung ein positiver Einfluß auf den Wirtschaftsstandort D zu erwarten ist kann aufgrund des damit verbundenen öff. I. eine Ausnahme von der Regel durchaus zu begründen sein. Die Anwendungshinweise sehen diese Ausnahme unter 18.2.32 sogar ausdrücklich vor. Vor allem wenn die Arbeitsverwaltung ihre Zustimmung signalisiert oder bereits zugestimmt hat, geht das Ermessen der ABH für eine Ablehnung gegen Null.


Sorry, diese Antwort habe ich nicht gleich gesehen. Vielen Dank  grin
Sie haben mich echt ermutigt.

Aber noch eine Frage hätte ich Augenrollen : Welche Unterlage, Nachweise etc. soll mein Arbeitsgeber vorlegen, damit dieses öff. I. deutlich und klar gezeigt wird?
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Danka
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Antwort #16 - 01.11.2005 um 16:32:19
 
Zitat:
§ 16,2 ist ´nur´ein Regelversagungsgrund, wohingegen § 18 u. a. die wirksame Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zum Ziel hat. Wenn durch Dankas Einstellung ein positiver Einfluß auf den Wirtschaftsstandort D zu erwarten ist kann aufgrund des damit verbundenen öff. I. eine Ausnahme von der Regel durchaus zu begründen sein. Die Anwendungshinweise sehen diese Ausnahme unter 18.2.32 sogar ausdrücklich vor. Vor allem wenn die Arbeitsverwaltung ihre Zustimmung signalisiert oder bereits zugestimmt hat, geht das Ermessen der ABH für eine Ablehnung gegen Null.


Sorry, diese Antwort habe ich nicht gleich gesehen. Vielen Dank  grin
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Danka
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Antwort #17 - 01.11.2005 um 16:37:08
 
Zitat:
§ 16,2 ist ´nur´ein Regelversagungsgrund. 


Ich verstehe nicht ganz, was es bedeutet, Regelversagungsgrund? Bitte bitte bitte erleutern, was Sie darunter meinen:)
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brickbat
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Antwort #18 - 01.11.2005 um 18:11:09
 
Regelversagungsgrund bedeutet: in der Regel soll die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden, es sei denn, gewichtige Gründe sprechen für die Erteilung.
Im Fall des von ronny angesprochenen § 16,2 bedeutet es daß während eines zum Zweck des § 16 (und §17) gewährten Aufenthaltes grundsätzlich kein zu einem Daueraufenthalt berechtigender Aufenthaltstitel erteilt werden soll. Ein Wechsel des Aufenthaltszweckes von der Ausbildung zur Beschäftigung wäre also grundsätzlich ausgeschlossen. Falls man aber in Deinem Fall zu dem Ergebnis käme, daß die BRD aus wirtschaftlichen Gründen ein erhebliches Interesse an einem Wechsel haben könnte, würde die ABH den Wechsel womöglich genehmigen. Es gibt keinen Anspruch darauf, aber den Versuch ist es wohl wert. Hast ja nichts zu verlieren, im Fall der Ablehnung hast Du ja immer noch die AE nach  17.
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Danka
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Antwort #19 - 03.11.2005 um 10:14:02
 
Bekommen Wissenschaftliche Mitarbeiter , die z. B. an einer Uni ihre Dissertation anfertigen und gleichzeitig dort im Rahmen der Doktorarbeit tätig sind auch den §17?
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Danka
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Antwort #20 - 03.11.2005 um 10:21:59
 
Zitat:
... Falls man aber in Deinem Fall zu dem Ergebnis käme, daß die BRD aus wirtschaftlichen Gründen ein erhebliches Interesse an einem Wechsel haben könnte, würde die ABH den Wechsel womöglich genehmigen.


Hallo brickbat, danke für deine ausführliche Antwort. Es ist echt sehr nett, dass du so verständlich die schwierige Begriffe des Sachdeutsch erklärst.

Du schreibst: "ein erhebliches Interesse"...Würde die Einstellung von 10-15 Menschen durch meine Beschäftigung diesem Interesse etsprechen oder muss es eine viel größere Zahl der Einstellungen sein, die tatsächlich eine Auswirkung auf den Arbeitsmarkt hat?

Ich verstehe, dass dabei wahrscheinlich viele verschiedene Hintergründe zu berücksichtigen sind. Aber in meiner Situation wird es so sein: Durch meine Arbeit wird unsere Firma im nächsten Jahr wachsen und neue Leute einstellen. Dazu leisten wir einen großen Beitrag für die Öffentlichkeit alleine schon durch unsere Tätigkeit und unser Service.
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