Nochmal vielen Dank für die zahlreichen Antworte:)
Ich beschreibe jetzt kurz die Situation, denn ich fürchte, dass weder §19, noch §21 zutreffen werden.
Durch meine Einstellung bei einer GmbH, die gleichzeitig Beteiligungsgesellschaft von einem Unternehmen der Öff. Hand ist, entstehen weiter Arbeitsplätze, die in näheren Zukunft besetzt werden. Zum Anderen, wird dieses Unternehmen an einem EU Förderungsprogramm teilnehmen, dass zur Verbesserung der inetrkulturellen Kommunikation und genau formuliert EU-Kommunikation gedacht ist. Ich spiele dabei eine der Schlußelrollen. Mein Arbeitsgeber möchte sich um einen festen und langfristigen Aufenthalt für mich in Deutschland sorgen. Momentan habe ich §17 (da ich zum gleichen Thema auch promoviere, hat die zuständige
ABH so entschieden). Dabei bin ich eine Angestelte bei der Firma und bekomme einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Projektleiterin. Die Promotion ist mein privates Interesse und wird nur ca. 10% meiner Zeit in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund kann sie auch mehere Jahre dauern und weder mein Arbeitsgeber, noch ich möchten all diese Jahre mit §17 zufrieden sein. Denn dort steht noch "Zum Praktikum bei der Firma so u. so", was überhaupt nicht stimmt. Ich mache dort kein Praktikum, sondern eine richtige Vollzeitarbeit.
Mein Arbeitsgeber will, dass das ö. Interesse bei meiner Arbeit berücksichtigt und mein Aufenthaltstitel geändert wird.
Welcher § wird dann zutreffen? §18? Aber dann bfristet auf 1 Jahr und so 3 Jahre lang? Oder könnte einen anderen § in Betracht genommen werden?
P.S. Glaubt es mir, von der Seite des Ausländers (meiner Seite) und des Arbeitsgebers ist die Situation schwer zu beurteilen, da wir damit keine Erfahrung haben. Man könnte direkt bei der zuständigen
ABH fragen, aber dies wäre nur eine Meinung. Wir möchten uns, so gesagt, vorinformieren und verschiedene Meinungen darüber sammeln.
Nochmal, Danke für eure Antworte