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Öffentliches Interesse für die Arbeitserlaubnis (Gelesen: 6.391 mal)
Danka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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31.10.2005 um 15:51:19
 
Hallo,

diese Frage ist in der ersten Reihe an die Mitarbeiter der ABH und des AA adressiert.

Was bedeutet "Öffentliches Interesse" ?

Im neuen Gesezt steht es zwar nicht mehr drin, aber das öffentliche Interesse wird bei der Vergabe der Arbeitserlaubnis und der entsprechenden Aufenthaltserlaunis bestimmt noch berücksichtigt oder kann zu einem §§-Wechsel führen.

Könntet ihr mir bitte, eine genaue Definition des Ö. Interesses sagen, oder beschreiben, was darunter gemeint ist.

Welche Rolle spielt ÖI bei der Vergabe von Arbeitserlaubnis?

Kann man z. B., wenn ÖI vorhanden ist gleich eine NE bekommen, wenn man aber noch nicht im Besitz einer AE nach §18 war?

Ich danke euch allen im Voraus
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #1 - 31.10.2005 um 21:25:51
 
Zitat:
Könntet ihr mir bitte, eine genaue Definition des Ö. Interesses sagen, oder beschreiben, was darunter gemeint ist.



aus
Wikipedia
:
Zitat:
Das "öffentliche Interesse" ist ein Rechtsbegriff, der sich auf die Belange des Gemeinwohls bezieht und sie von den Individualinteressen abgrenzt. Der Begriff gilt als "unbestimmter Rechtsbegriff", dessen genaue Konturen in jedem Einzelfall von Juristen bestimmt werden. Naturgemäß spielt er im "öffentlichen Recht" und auch im Strafprozessrecht eine Rolle.
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roncubanito
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 01.11.2005 um 08:39:52
 
Der Begriff öffentliches Interesse ist etwa so wie Wrigleys Spearmint Gum zu definieren:

weeeeich und deeeeeehhhhhhhhhhhhhnnnnbar

Wenn du jemanden aus der Politik kennen solltest, dann kann der einiges als öffentliches Interesse herleiten.

GRuß
Roncubanito
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Danka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 01.11.2005 um 10:44:05
 
Vielen Dank für die Antworte.

Wohl bei Wiki nachzuschauen kann ich auch selbst:)

Mich interessiert, wie dies bei ABH und AA interpretiert wird.

Z.B.: wenn durch die Einstellung von einem Ausländer mehr Arbeitsplätze bei der Firma entstehen, oder gar viele Menschen in Deutschland oder EU Vorteile bekommen usw.

Ich verstehe natürlich, dass es in jedem einzelnen Fall entschieden wird. Aber es gibt bestimmt auch Richtlinien, die den Beamten den Weg durch diesen schwammigen Begriff zeigen.

Ist es überhaupt möglich, gleich nach dem Studium /ABW durch das Nachweisen von öffentlichen Interesse eine NE oder zumindest eine unbefristete Arbeitserlaubnis zu bekommen? Wenn "JA", dann in welchem Falle. Wie groß muss das ö. Interesse sein, oder welchen Nachweis soll erbracht werden?


P.S. Eine Bitte an alle Info4alen: Verschont mich und die anderen von schlauen Zitaten aus Wiki und Google:)
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Leuchte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #4 - 01.11.2005 um 11:06:30
 
Zitat:
Wohl bei Wiki nachzuschauen kann ich auch selbst

Zitat:
P.S. Eine Bitte an alle Info4alen: Verschont mich und die anderen von schlauen Zitaten aus Wiki und Google


Hierzu möchte ich mal sagen, dass Du eine Frage gestellt hast, auf die Du auch eine Antwort bekommen hast. Ein bisschen mehr Dankbarkeit wäre durchaus angebracht. Es kann niemand wissen, welche Informationsquellen Du schon befragt hast.

aber zu Deiner eigentlichen Frage noch folgendes:
Anhaltspunkte für ein öffentliches Interesse findest Du in § 21 Abs. 1 AufenthG, eine strikte Definition gibt es nicht, ist immer einzelfallbezogen.
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ronny
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Antwort #5 - 01.11.2005 um 11:20:48
 
Zitat:
eine NE oder zumindest eine unbefristete Arbeitserlaubnis zu bekommen


Eine unbefristete Arbeitserlaubnis gibt es seit dem 01.01.2005 eigenständig nicht mehr.

Eine NE wird im Regelfall nach § 19 AufenthG in Betracht kommen :

guckwww.info4alien.de/images/top_gesetze.gif

Und dazu zitiert aus den VAH, über Google zu finden :



Zitat:
Die besonderen fachlichen Kenntnisse von Wissenschaftlern nach Nummer 1 liegen vor, wenn der Wissenschaftler über eine besonders hohe Qualifikation oder über Kenntnisse in einem speziellen Fachgebiet von überdurchschnittlich hoher Bedeutung verfügt. In Zweifelsfällen soll eine Stellungnahme fachkundiger wissenschaftlicher Einrichtungen oder Organisationen eingeholt werden.


Zitat:
Die herausragende Funktion bei Lehrpersonen nach Nummer 2 ist bei Lehrstuhlinhabern und Institutsdirektoren gegeben. Die herausgehobene Funktion bei wissenschaftlichen Mitarbeitern ist gegeben, wenn sie eigenständig und verantwortlich wissenschaftliche Projekt- oder Arbeitsgruppen leiten



Zitat:
Bei dem Personenkreis nach Nummer 3 ist die Annahme der "Hochqualifikation" durch ihre Berufserfahrung und berufliche Stellung gerechtfertigt. Um eine missbräuchliche Anwendung und Auslegung zu verhindern, wird zusätzlich eine Mindestgehaltsgrenze in der Höhe des Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung gefordert, die regelmäßig ein Indiz für die herausragende berufliche Stellung und Fähigkeit darstellt. Für das Jahr 2005 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung bundeseinheitlich 42.300 EURO. Daraus folgt ein Mindestgehalt von 84.600 EURO im Jahr bzw. 7.050 EURO monatlich. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich zum Ende des Kalenderjahres an die allgemeine Entwicklung angepasst. Sie findet sich in der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung, die im Bundesgesetzblatt Teil I veröffentlicht wird.


Die selbständige Tätigkeit ist geregelt in § 21 AufenthG:

guckwww.info4alien.de/images/top_gesetze.gif

Und da sagen die VAH:

Zitat:
Als Regelannahme für ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder besonderes regionales Bedürfnis gilt die Investition von mindestens 1 Million Euro verbunden mit der Schaffung von mindestens zehn Vollzeitarbeitsplätzen. Diese Regelannahme entbindet die Ausländerbehörde nicht von dem Beteiligungserfordernis nach Satz 4


Zitat:
Was bedeutet "Öffentliches Interesse" ?


Zitat:
Könntet ihr mir bitte, eine genaue Definition des Ö. Interesses sagen


Wenn Du so fragst, kann man nur so wie Ralf antworten, sorry Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 01.11.2005 um 11:21:48
 
Zitat:
Ist es überhaupt möglich, gleich nach dem Studium /ABW durch das Nachweisen von öffentlichen Interesse eine NE oder zumindest eine unbefristete Arbeitserlaubnis zu bekommen? Wenn "JA", dann in welchem Falle. Wie groß muss das ö. Interesse sein, oder welchen Nachweis soll erbracht werden?
 


Nein. Die Möglichkeiten der Erteilung einer NE sind im AufenthG abschließend geregelt. Ich verzichte darauf sie hier nochmal zu nennen, weil Du bestimmt schon selber nachgeschaut hast.
(allerdings verstehe ich dann Deine Frage nicht...)
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Danka
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Antwort #7 - 01.11.2005 um 12:27:24
 
Zitat:
Hierzu möchte ich mal sagen, dass Du eine Frage gestellt hast, auf die Du auch eine Antwort bekommen hast. Ein bisschen mehr Dankbarkeit wäre durchaus angebracht. Es kann niemand wissen, welche Informationsquellen Du schon befragt hast.


Hallo Leuchte, ich verstehe deine Kritik. Aber, meine Frage hatte einen klaren Kontext, der bei der Antwort nicht berücksichtigt wurde. Daher kam auch meine Kritik.

Ich bin aber trotzdem für alle Antworte dankbar und habe mich dafür auch zuerst bedankt (siehe meine erste Antwort).

Für den Hinweis auf §21 vielen Dank. Ich schaue dort unbedingt nach.
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ronny
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Antwort #8 - 01.11.2005 um 12:33:30
 
Zitat:
Aber, meine Frage hatte einen klaren Kontext, der bei der Antwort nicht berücksichtigt wurde. Daher kam auch meine Kritik.


Schon klar Danka,

aber bei dem "von Hinten durch die Brust ins Auge fragen " wußte man anfangs ned so recht:

was will sie überhaupt  öhm

Deswegen waren die ersten Antworten auch sehr pauschal gehalten, eben auch mehr universell passend wie die etwas schwammige Frage  grin

grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #9 - 01.11.2005 um 12:50:39
 
Nochmal vielen Dank für die zahlreichen Antworte:)

Ich beschreibe jetzt kurz die Situation, denn ich fürchte, dass weder §19, noch §21 zutreffen werden.

Durch meine Einstellung bei einer GmbH, die gleichzeitig Beteiligungsgesellschaft von einem Unternehmen der Öff. Hand ist, entstehen weiter Arbeitsplätze, die in näheren Zukunft besetzt werden. Zum Anderen, wird dieses Unternehmen an einem EU Förderungsprogramm teilnehmen, dass zur Verbesserung der inetrkulturellen Kommunikation und genau formuliert EU-Kommunikation gedacht ist. Ich spiele dabei eine der Schlußelrollen. Mein Arbeitsgeber möchte sich um einen festen und langfristigen Aufenthalt für mich in Deutschland sorgen. Momentan habe ich §17 (da ich zum gleichen Thema auch promoviere, hat die zuständige ABH so entschieden). Dabei bin ich eine Angestelte bei der Firma und bekomme einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Projektleiterin. Die Promotion ist mein privates Interesse und wird nur ca. 10% meiner Zeit in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund kann sie auch mehere Jahre dauern und weder mein Arbeitsgeber, noch ich möchten all diese Jahre mit §17 zufrieden sein. Denn dort steht noch "Zum Praktikum bei der Firma so u. so", was überhaupt nicht stimmt. Ich mache dort kein Praktikum, sondern eine richtige Vollzeitarbeit.

Mein Arbeitsgeber will, dass das ö. Interesse bei meiner Arbeit berücksichtigt  und mein Aufenthaltstitel geändert wird.

Welcher § wird dann zutreffen? §18? Aber dann bfristet auf 1 Jahr und so 3 Jahre lang? Oder könnte einen anderen § in Betracht genommen werden?

P.S. Glaubt es mir, von der Seite des Ausländers (meiner Seite) und des Arbeitsgebers ist die Situation schwer zu beurteilen, da wir damit keine Erfahrung haben. Man könnte direkt bei der zuständigen ABH fragen, aber dies wäre nur eine Meinung. Wir möchten uns, so gesagt, vorinformieren und verschiedene Meinungen darüber sammeln.

Nochmal, Danke für eure Antworte

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Antwort #10 - 01.11.2005 um 14:26:43
 
In dem Fall müßtest Du eine AE zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 beantragen. Die ABH benötigt dazu eine Stellenbeschreibung Deines Arbeitgebers, wenn die Voraussetzungen vorliegen wird die AE zunächst wahrscheinlich für ein Jahr erteilt werden und wahrscheinlich für jeweils 2 Jahre verlängert, bis die Voraussetzungen des § 9 vorliegen.
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Antwort #11 - 01.11.2005 um 14:31:59
 
Grundsätzliches Problem:

Sie hatte eine AE § 16 Abs. 1 , richtig?

Jetzt eine nach § 17 warum auch immer  ....


Wie kommt sie dann in einen Daueraufenthalt, wenn § 16 Abs. 2 entsprechend gelten soll (siehe § 17 letzter Satz)  öhm

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Antwort #12 - 01.11.2005 um 15:05:41
 
Zitat:
Grundsätzliches Problem:

Sie hatte eine AE § 16 Abs. 1 , richtig?

Jetzt eine nach § 17 warum auch immer  ....


Wie kommt sie dann in einen Daueraufenthalt, wenn § 16 Abs. 2 entsprechend gelten soll (siehe § 17 letzter Satz)  öhm

Zwinkernd


´
Genau das macht mir und meinem Arbeitsgeber Sorge.

Ihr habt aber Recht. Wir werden einfach eine Stellenbeschreibung und den unbefristeten Vertrag vorlegen und für die Erteilung des §18 einen Antrag stellen.


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Antwort #13 - 01.11.2005 um 15:10:10
 
§ 16,2 ist ´nur´ein Regelversagungsgrund, wohingegen § 18 u. a. die wirksame Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zum Ziel hat. Wenn durch Dankas Einstellung ein positiver Einfluß auf den Wirtschaftsstandort D zu erwarten ist kann aufgrund des damit verbundenen öff. I. eine Ausnahme von der Regel durchaus zu begründen sein. Die Anwendungshinweise sehen diese Ausnahme unter 18.2.32 sogar ausdrücklich vor. Vor allem wenn die Arbeitsverwaltung ihre Zustimmung signalisiert oder bereits zugestimmt hat, geht das Ermessen der ABH für eine Ablehnung gegen Null.
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Danka
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Antwort #14 - 01.11.2005 um 15:10:21
 
Zitat:
In dem Fall müßtest Du eine AE zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 beantragen. Die ABH benötigt dazu eine Stellenbeschreibung Deines Arbeitgebers, wenn die Voraussetzungen vorliegen wird die AE zunächst wahrscheinlich für ein Jahr erteilt werden und wahrscheinlich für jeweils 2 Jahre verlängert, bis die Voraussetzungen des § 9 vorliegen.


Wir würden Sie es abschätzen: Haben wir mit meinem Arbeitsgeber für die Erteulung des §18 gute Chancen? Wie kann man das noch beeinflussen? Mein Arbeitsgeber hat schon für die Erteilung dieses Aufenthaltes eine unformelle Tätigkeitsbeschreibung ausgestellt. Dennoch habe ich §17 erhalten, weil für die ABH meine Promotion ausschlaggebend war.
Wir kann ich der ABH jetzt verständlich machen, dass die Promotion nur am Rande der Tätigkeit bei der Firma durchgeführt wird und somit den §18 beantragen?

Danke nochmal für jede Antwort
Gruß
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