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Ehefaehigkeitszeugnis ohne Einkommen (Gelesen: 12.163 mal)
sukasuka
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15.08.2005 um 11:09:37
 
Mein Bekannter wollte seine Verlobte in Rumaenien heiraten. Hierzu ist ein Ehefaehigkeitszeugnis notwendig. Auf dem Standesamt hat man ihm aber gesagt, dass ohne Einkommen und ohne groessere Wohnung ein Ehefaehigkeitszeugnis nicht ausgestellt werden kann. Er braucht mind. 45 qm Wohnung . Er ist in der Verbraucherinsolvenz und hat die EV abgegeben. Ist das so richtig ? Kann man wirklich jemanden die Ehe verbieten ? Ist das ueberall so ? Sollter er event. umziehen ? Er ist am Boden zerstoert.
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ronny
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Antwort #1 - 15.08.2005 um 14:11:46
 
Zitat:
Auf dem Standesamt hat man ihm aber gesagt, dass ohne Einkommen und ohne groessere Wohnung ein Ehefaehigkeitszeugnis nicht ausgestellt werden kann.


Ohne jemanden zu nahe treten zu wollen, das glaube ich einfach nicht. Jeder Standesbeamte besitzt die DA für Standebeamte und hält sich dran.
In keiner der fast 400, oder noch mehr §§ ist eine Frage nach Wohnraumgröße auch nur im entferntesten relevant.

Frag bitte noch mal nach, woran die Ausstellung des EFZ wirklich hängt. Zwinkernd

Nur mal noch zur Sicherheit:

Welche Staatsangehörigkeit hat er?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 15.08.2005 um 14:37:42 von ronny »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Djamila
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.08.2005 um 14:19:57
 
Hallo sukasuka,

dein Bekannter hat sich sicherlich über die Eheschließung im Allgemeinen informiert und die vielen Fakten verwechselt bzw. missverstanden.
Wieso zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses jetzt eine größere Wohnung (2 Personen 60qm) erforderlich sein soll, ist mir unklar. Wenn er geheiratet hat und die Familienzusammenführung betreibt ist das sicher relevant. Ein Einkommen hat er doch sicherlich ? Alg II ? Trotz Verbraucherinsolvenzgesetz und Wohlverhaltensphase mit allen für ihn verbindlichen Regelungen darf er heiraten; die geringen Gebühren kann er doch sicher aufbringen ?
Also ich würde mich an seiner Stelle nicht von der/dem, so um unser soziales Netz besorgten Standesbeamten " ins Bockshorn" jagen lassen. Ich kann auch nicht nachvollziehen, wieso die/der Standesbeamte von der Verbraucherinsolvenz wissen muss.
Gemeinsam leben kann man in der " kleinsten Hütte ", heiraten ohne viel Geld, sich eine Zukunft aufbauen, besonders in Zeiten von Hartz IV, AlgII, und einer hohen Privatverschuldung von Tausenden Deutschen !
Die hohe Staatsverschuldung lasse ich jetzt mal außer Betracht.
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Djamila
 
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sukasuka
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Antwort #3 - 15.08.2005 um 23:01:32
 
Nun mein Bekannter ist Deutscher .

Hier bei uns ticken die Uhren etwas anders. Man hat ihm auf der Auslaenderbehoerde gesagt, das er keinen Aufenthaltstitel fuer seine Frau bekommen wuerde. Im Gesetz stuende zwar, dass , wenn ein Ehepartner Deutscher ist ,von einem Einkommensnachweis agesehen werden kann , aber eben nicht muss.Er solle sich um arbeit bemuehen. Wenn er aus der Probezeit ist und ein Einkommen ueber dem Existenzminimum fuer 2 plus Miete hat und eine Entsprechende Wohnung hat, kann er gerne vorbeikommen. Ansonsten solle seine dann Frau kein Visum auf Familienzusammenfuehrung beantragen, weil es agelehnt wuerde und sie dann als Tourist nicht  nicht mehr einreisen koenne.Jedoch haette er auch die Moeglichkeit zu klagen, was aber lange dauern wuerde. Interessanterweise hat seine Verlote in Ro Vermoegen und eine Firma und Mieteinkuenfte, aber das sei in D nicht von Belang. Allenfalls fuer das Finanzamt. Auf seine Frage nun, wenn eine Milionaerin aus dem nicht Eu Ausland ihn Heiraten wollte , sei das dann nicht moeglich, wegen seines Einkommens. Dies wurde bejaht. Ich wuerde ihm gerne helfen. Das Mmaedel passt wirklich gut zu Ihm . Sie haetten gerne Kinder und wollen dazu Heiraten, auch aus religioesen Gruenden.
Danke im Vorraus fuer Eure kompetenten Antworten
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Mick
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Antwort #4 - 15.08.2005 um 23:24:38
 
Zitat:
Im Gesetz stuende zwar, dass , wenn ein Ehepartner Deutscher ist ,von einem Einkommensnachweis agesehen werden kann , aber eben nicht muss.


Hi,
da würde ich einfach mal im Gesetz nachlesen oder mir die
Stelle zeigen lassen.
In § 28 Abs. 1 steht: es ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu erteilen.
Das "ist" räumt der ABH keinerlei Ermessen ein. Humbug.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #5 - 15.08.2005 um 23:44:57
 
Hallo Mick ,

bedeutet dass also, dass ein Visum auf Familienzusammenfuehrung, wenn ein Partner Deutscher ist , nicht wegen Einkommen abgelehnt werden kann, selbst wenn der Deutsche Partner vom Betteln leben wuerde  ?
Wann kann denn dann ein Visum ueberhaupt noch abgelehnt werden , wenn man verheiratet ist ?
Soll  seine Frau also nach der Heirat ein Visum beantragen ? Sie haben Agst, dass , wenn das Visum abgeleht wuerde, sie sich garnicht mehr sehen koennen. Sie kommt, wie meine Freuindinn auch, ca 1 mal pro Monat fuer ne Woche.

PS: Ich finde es super, dass es Leute wie Euch git, die sich in Ihrer Freizeit soviel muehe machen.
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Antwort #6 - 16.08.2005 um 01:05:09
 
Hallo Mick,

habe leider was vergessen . Kann es sein, dass mein Bekannter etwas falsch verstanden hat? Wenn ich das hier alles in Eurer FAQ richtig gelesen habe ist Vorraussetzung fuer ein Aufenthaltstitel ein Visum auf Familienzusammenfuehrung.
Koennte der Beamte nicht gemeint haben, dass das Visum mangels Einkommen abgelehnt wird und es dann auch keinen Aufenthaltstitel git, weil das Visum Vorraussetzung ist ? Soviel mir bekannt ist kann das Visum nur erteilt werden wenn die ABH zustimmt.Kann die Behoerde die Zustimmung mangels Einkommen verweigern oder greift da auch der besagte $ 28 ??? (denke das war er oder ?) der von Dir zitiert wurde ?

nochmahls danke fuer Eure Antworten
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Antwort #7 - 16.08.2005 um 07:51:28
 
@Thread:

Nochmal, es ist keine Voraussetzung für die Erteilung eines EFZ, ob der Lebensunterhalt durch den deutschen Ehegatten nach der Familienzusammenführung sichergestellt werden kann.
Das Gleiche gilt bei der Erteilung der AE aufgrund einer Eheschließung im Inland, sowie auch bei der Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 28 AufenthG).
Der Lebensunterhalt ist lediglich dann relevant wenn ein Visum zum Zwecke der Eheschließung beantragt wird, da ja dann noch keine zu schützende eheliche Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen vorliegt.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #8 - 16.08.2005 um 10:48:33
 
Vielen Dank fuer die kompetente und schnelle Auskunft...
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Abu
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Antwort #9 - 16.08.2005 um 10:57:24
 
@ All

Da die Dame aus Rumänien kommt, braucht sie überhaupt kein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen, sondern kann gem. § 39 Nr. 3 AufenthV eine AE in D beantragen.   

Zusammengefaßt würde ich folgende Verfahrensweise vorschlagen:
- In Rumänien Heiraten
- Visumsfrei einreisen
(Alternativ ginge es natürlich auch, visumsfrei einzureisen und in D zu heiraten)
- Bei der ABH unter Verweis auf § 28 Abs. 1 AufenthG sowie § 39 Nr. 3 AufenthV eine AE beantragen
- Bei Ablehnung Rechtsmittel einlegen

Viel Glück.

Abu
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sukasuka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 16.08.2005 um 15:13:40
 
Hallochen,

da ich mir  selbst ein Bild machen wollte war ich nun selbst bei dem Standesbeamten und der ABH.
Ich habe ja auch eine Freundin in Ro und wir wollen Ende des des Jahres auch Heiraten. Ich habe frueher Hilfsgueter nach Ro gebracht.
Ich habe nun beim Standesamt vorgegeben, meine RO Freundinn in Ro heiraten zu wollen und gefragt was denn fuer ein Ehefaehigkeitszeugnis notwendig sei.

Ich als Deutscher brauche:

1. Eine Geburtsurkunde nicht aelter als 6 Monate im Original
2. Eine Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch meiner Eltern nicht aelter als 1    Monat   im Original
3. Eine Aufenthaltsbestaetigung nicht aelter als 24 Stunden im Original
4. Meinen Mietvertrag mit einer Wohnung groesser als 45 qm
5. Einen Verdienstnachweis oder als Selbstaendigereine Bestaetigung vom Steuerberater
6. Personalausweis.

Meine Verlobte:
1. Geburtsurkunde mit Apostille und beglaubigter Uebersetzung im Original, nicht aelter als 1 Monat.
2. Legigkeitsbescheinigung mit  Übersezung und Apostille
3. Wohnsitzbescheinigung mit Apostille und Übersetzung
4. Heiratsurkunde der Eltern im Original mit Apostille und Übersetzung wegegen Geburtsnahme der Mutter
5. Ihr Mietvertrag in Ro mit Übersetzung
6.Ihre letzten 3 Lohnabrechnungen mit Übersetzung
7. Eine Bestaetigung der Botschat dass der Uebersetzer zugelassen ist.
8. Pers Erscheinen meiner Verlobten, da Sie Ihren Pass im Original Vorlegen muss  und unterschreiben muss, dass wir nicht in gerader Linie verwand sind.

Weiter solle ich zur ABH gehen und fragen, ob sie als Tourist kommen koeente oder ob zur Unterschrift ein Visum notwendig sei.

Auf mein Vorhalt hin, dass in seinen Vorschriften nichts von Einkommen stehe ,sagte er, dass das richtig sei, aber es stuende auch nirgens , dass er nicht zusaetzliche Unterlagen
verlangen duefte.
Auch sei zur Unterschrift ein Dollmetscher notwendig.  Ich koenne dann entscheiden, ob ich ein Ehefaehigkeitszeugnis wolle, oder ob ich in D heiraten wolle. Bei letzterem koenne ich dann die Eheschliessung anmelden und es wuerde dann zum OLG gehen.

Auf meine Frage, wielange die Ausstellung eines Ehefaehigkeitszeugnisses dauert, sagte er mir ca 3 Monate. Auf meine Rueckfrage nun, ob er das richtig verstanden hat sagt er, dass die Ausstellung eines Ehefaehigkeitszeugnisses ca 3 Monate dauert,am dem Tag, wo alle Papiere bei Ihm seien.

Ich habe damit zwar keine Probleme, moechte aber anderen helfen.

Also was braucht man wirklich fuer ein Ehefaehigkeitszeugnis ?
Wie lange dauert normalerweise die Bearbeitung ?
Muss meine Verlobte wirklich pers. erscheinen ?

Weiter ging ich nun zur ABH und habe gefragt, ob meine Ro verlobte ohne Visum beim Standesbeamten erscheinen koenne um Ihren Pass vorzuweisen und fuer das Ehefaehigkeitszeugnis zu unterschreiben. Weiter sagte ich , dass wir nicht in D heiraten wollen.
Die Antwort war die: Ein Tourist darf nur dass tun, was Touristen ueblicherweise tun. Das beinhalten nicht, sich beim Standesbeamten nach den Vorrausetzungen einer Eheschiessung zu erkundigen, oder gar zu unterschreiben.
Wuerde er davon etwas mitbekommen, oder ich wuerde ich mit Ihr bei ihm erscheinen, um nach den Vorraussetzungen fuer einen Titel zu fragen, muesse sie mit einer vorl. Festnahme rechnen und der Richter mueesse uerber einen Haftbefehl zur Abschiebung entscheiden. Ich solle ein Visum zur Familienzusammenfuehrung und Eheschliessung beabntragen, dann koenne meine Verlobte hier unterschreiben, wir koennen dann hier, oder in Ro Heiraten und sie bekommt dann auch den Titel.
Vorausetzung fuer ein Visum sei, eine Wohnung und als Singelohne Kinder  ein Nettoeinkommen von ca 1600 Euro, wenn ein Partner Deutscher sei.
Weiter sagte er: Wer sich eine Frau aus dem Ausland kommen laesst, muss auch Geld haben. Das hat mich sehr gestoert. Ich lasse mir Klamotten vom Verandhaus kommen, aber keine Frau !!!

Mich betrifft es zwar nicht direkt, aber wie kann man denen das Handwerk legen ?
Wer fuehrt da die Dienstaufsicht , oder wem sollte man das kundtun, der Presse ?
Ich wohne in einem Mietshaus mit vielen Auslaendern und habe schon einige Stories gehoert, insbesondere, dass Auslaender sehr abfaellig behandelt werden. Diese trauen sich aber meistens nicht zu wehren.

Ich hoffe, ich nerve Euch nicht so sehr, aber ich finde einfach, da muss man was tun, oder ?
Gruss

Sukasuka
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Antwort #11 - 16.08.2005 um 15:29:35
 
Hi,
keine Frage, die Art und Weise der Behandlung ist
völlig daneben, gilt auch für die überzogene Drohung
mit Abschiebehaft. Aber dennoch: Die Diskussion dazu
ggf. im Userforum fortsetzen.

Zum Thema:
Der Rumänin ist die visumsfreie Einreise ausschließlich
zum Zwecke eines touristischen Aufenthaltes erlaubt.
Wesentliches Merkmal eines touristischen Aufenthaltes
ist, dass dieser vorübergehend ist. Für andere Zwecke,
also auch für den der Eheschließung und anschließender
Familienzusammenführung, wird ein Visum benötigt. Du
kannst unter diesen rechtlichen Aspekten von der Aus-
länderbehörde nicht verlangen, dass sie da Unterstützung
bei der visumsfreien Einreise zur Eheschließung leistet.
Auch dann nicht, wenn das Ausländerrecht nach der Ehe-
schließung eine "Heilungsmöglichkeit" bezüglich des Visums-
verstoßes vorsieht.

PS:
Habe zwar eigentlich keine Ahnung, aber kann es sein,
dass das Standesamt Einkommensunterlagen benötigt,
weil irgendwelche Gebühren (OLG?) einkommensab-
hängig sind?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #12 - 16.08.2005 um 15:54:15
 
Zitat:
Also was braucht man wirklich fuer ein Ehefaehigkeitszeugnis ?


Für die Ausstellung eines EFZ sind prinzipiell die gleichen Nachweise erforderlich wie für eine Eheschließung:

Vom Deutschen der ein EFZ benötigt (§ 383 Abs. 2 Satz 3 DA in Verbindung mit § 139 Abs. 1 Satz 1 DA)

1. Nachweis der Abstammung (Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem FamBuch der Eltern),

2. Nachweis der Identität (bei Deutschen ein Personalausweis),

3. Nachweis des Wohnsitzes (aktuelle Meldebescheinigung)

4. ggf. Nachweise der Auflösung (und evtl. Anerkennung der Scheidung) von Vorehen


                                                                                                                          PUNKT

Vom anderen Verlobten:

1. Nachweis der Abstammung

2. Angaben zur Person

3. Nachweis der Staatsangehörigkeit

4. ggf. Nachweise der Auflösung (und evtl. Anerkennung der Scheidung) von Vorehen.

Diese sind in geeigneter Form durch Urkunden und ähnliche Nachweise zu belegen, ein persönliches Erscheinen des ausl. Verlobten ist nicht erforderlich, desgl. kein EFZ (sonst würden wir uns ja im Kreise drehen) oder eine Befreiung davon.

Es kann nach § 139 Abs. 1 Satz 2 DA erforderlich werden weitere Nachweise vorzulegen. Das oben war der "Normalfall". Abweichungen je nach Vorgeschichte immer drin. Zwinkernd

Gebührenfestsetzungen bei einem evtl. Befreiungsverfahren beim OLG machen u.U. die Vorlage von Gehaltsnachweisen erforderlich (siehe dazu auch die FAQ).

Zitat:
Wer fuehrt da die Dienstaufsicht


Für meine Standesämter ich  grin

Zitat:
Ich hoffe, ich nerve Euch nicht so sehr, aber ich finde einfach, da muss man was tun,


Richtig! Nachlesen und Nachfragen ist schon OK, aber nicht nach dem Motto:

Ich habe nun beim Standesamt vorgegeben, meine RO Freundinn in Ro heiraten zu wollen

SCHERZ:   Entweder will ich heiraten oder nicht. Wenn ich pauschal frage bekomme ich eine Pauschalantwort. Ist ungefähr wie der Unterschied zwischen einer Kreuzfahrt und einer (eben!) Pauschalreise.

Die der Ausstellung eines EFZ vorhergehende Prüfung stellt auf die beabsichtigte Eheschließung zweier individueller Personen mit individueller Vita ab, da läßt sich eben nix pauschal beantworten. Insbesondere nicht die Bearbeitungsdauer  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #13 - 16.08.2005 um 17:02:36
 
Die meisten Fragen haben Mick und Ronny ja schon beantwortet. Noch zwei Ergänzungen aus eigener Erfahrung:

Zitat:
Auf meine Frage, wielange die Ausstellung eines Ehefaehigkeitszeugnisses dauert, sagte er mir ca 3 Monate. Auf meine Rueckfrage nun, ob er das richtig verstanden hat sagt er, dass die Ausstellung eines Ehefaehigkeitszeugnisses ca 3 Monate dauert,am dem Tag, wo alle Papiere bei Ihm seien. ... Wie lange dauert normalerweise die Bearbeitung ?

Da ich zur Zeit meiner Heirat mit einer Ausländerin selbst im Ausland wohnhaft war, war für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses das Standesamt I in Berlin zuständig. Ich hatte telefonisch erfragt, welche Unterlagen ich beibringen muß und dann einen Termin mit dem Standesamt während eines Urlaubs in D vereinbart. Das Ehefähigkeitszeugnis konnte ich am gleichen Tag noch mitnehmen.

Zitat:
Weiter ging ich nun zur ABH und habe gefragt, ob meine Ro verlobte ohne Visum beim Standesbeamten erscheinen koenne um Ihren Pass vorzuweisen und fuer das Ehefaehigkeitszeugnis zu unterschreiben. Weiter sagte ich , dass wir nicht in D heiraten wollen.
Die Antwort war die: Ein Tourist darf nur dass tun, was Touristen ueblicherweise tun. Das beinhalten nicht, sich beim Standesbeamten nach den Vorrausetzungen einer Eheschiessung zu erkundigen, oder gar zu unterschreiben.
Wuerde er davon etwas mitbekommen, ... , muesse sie mit einer vorl. Festnahme rechnen und der Richter mueesse uerber einen Haftbefehl zur Abschiebung entscheiden. Ich solle ein Visum zur Familienzusammenfuehrung und Eheschliessung beabntragen, dann koenne meine Verlobte hier unterschreiben, wir koennen dann hier, oder in Ro Heiraten und sie bekommt dann auch den Titel.

Bei dem o.g. Urlaub in D und den Termin beim Standesamt war meine damalige Freundin dabei. Sie hatte ein Schengen-Visum.

Hieraus einen Visumsverstoß zu konstruieren ist m. E. abstrus, denn wer ein Ehefähigkeitszeugnis haben will, will im Ausland heiraten und wer im Ausland heiraten will, muß wieder aus D ausreisen.

In einem solchen Fall wäre die Beantragung eines Visums zur Eheschließung unsinnig, denn eine Eheschließung in D ist ja gar nicht geplant; die Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung, (konkret: Ehegattennachzug) wäre ebenfalls unsinning, denn es besteht ja noch gar keine Ehe.

Abu
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Antwort #14 - 16.08.2005 um 19:27:44
 
Hallo Ronny,

Rueffel ist angekommen --))

Konkret noch eine Frage: Mein Bekannter moechte aus Kostengruenden seine Urkunden in RO uebersetzen lassen. Die Notarin sagte Ihm, sie wuerde die Originalurkunde untrennbar mit der Uebersetzung verbinden. Das alles muesse er dann mit einer Apostille versehen.
Wird das in D anerkannt , oder kann es Probleme geben ?

Und trotz allem Danke, Ihr habt mir und Ihm  sehr geholfen. Heiraten werde ich sicher. Ob hier oder in RO haegt von meiner Tante (94J) ab. Kommt sie wieder gesund aus dem Krankenhaus hier, ansonsten in RO. Ich moechte Ihr einfach die Teilnahme ermöeglichen, weil ich bei ihr aufgewachsen bin und sie sehr viel fuer mich getan hat .
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Antwort #15 - 16.08.2005 um 19:48:59
 
Hi sukasuka,

n.P. Zwinkernd

Zitat:
Wird das in D anerkannt , oder kann es Probleme geben ?


Es kann anerkannt werden, muß aber nicht. Ausländische Urkunden sind im Regelfall von einem im Inland vereidigten oder allgemein zugelassenen Übersetzer zu übersetzen. Da hat der Standesbeamte einen eigenen Beurteilungsspielraum.

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Antwort #16 - 23.08.2005 um 10:13:55
 
hallo ronny, möchte dich an zwei stellen des threads korrigieren: es steht nirgendwo geschrieben, daß ein deutscher übersetzer tätig geworden sein muß und bei der aufzählung der nachweise f.d. ehefähigkeitszeugnis feht der ledigkeitsnachweis bei den ausländischen verlobten. bei deutschen wird dieser nachweis durch die aufenthaltsbescheinigung geführt.
hallo abu,
ich habe aus den schilderungen über die verfahrensweise bei standesamt aus abh auch den eindruck gewonnen, daß dort nur amateure spielen-zu lasten des bürgers.

wenn der deutsche kein einkommen hat, kann er gebührenbefreiung oder -ermäßigung beantragen beim standesamt (§ 67 (2) PStV) . angaben über den wohnraum darf der standesbeamte gar nicht verlangen.  nur aus diesem grund könnte m.e. ein einkommensnachweis verlangt werden, damit die voraussetzungen f.d. gebührenbefreiung geprüft werden kann. da das olg f.d. ehefähigkeitszeugnis bei ledigen nicht tätig wird, kommt aus diesem grund keine vorlage von einkommensnachweisen in betracht.
gruß -lennart-
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