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Österreicherin & Co möchten nach BRD (Gelesen: 1.661 mal)
Nockerl
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Österreicherin & Co möchten nach BRD
04.08.2005 um 16:15:52
 
Liebes Team,

ich kenne mich mit den deutschen Gesetzen schlecht aus und möchte Euch um Rat bitten:

Ich bin Österreicherin. Lebe an der Grenze Ö/BRD. Mein Verlobter ist nicht EU-Bürger und lebt auch nicht in Österreich. Er hat leider vor 3 Jahren eine Straftat in Österreich begangen und bekommt auf Grund dessen keine Aufenthaltserlaubnis in Ö.

Meine Frage wäre:

Ich als Österreicherin kann in Bayern wohnen & arbeiten. Kann er als mein Ehegatte, auch eine Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung bekommen um mit mir in Deutschland zu leben? Was muss ich machen? Wo kann ich mich informieren?

Ich bitte um Euren Rat!

Vielen Lieben Dank und schöne Grüße

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udo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.08.2005 um 16:30:02
 
Zitat:
Er hat leider vor 3 Jahren eine Straftat in Österreich begangen und bekommt auf Grund dessen keine Aufenthaltserlaubnis in Ö.

Kann er als mein Ehegatte, auch eine Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung bekommen um mit mir in Deutschland zu leben? Was muss ich machen? Wo kann ich mich informieren?

Ich bitte um Euren Rat!

Vielen Lieben Dank und schöne Grüße




Ob eine Einreise als Ehegatte nach Deutschland zugelassen wird, hängt möglicherweise mit der Schwere der Straftat zusammen. Ich könnte mir vorstellen, dass Österreich eine Einreisesperre für Schengenstaaten in das Schengener Informationssystem eingetragen hat.

Du könntest versuchen, dieses unter Angaben der Personalien deines Verlobten bei der für dich im Bundesgebiet zuständigen Ausländerbehörde zu erfragen.

Anschließend läßt du dich am besten beraten, was du dann tun mußt/ sollst.

Gruß Udo

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Nockerl
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 10.08.2005 um 09:06:16
 
er ist beim schwarz arbeiten erwischt worden.

vielen dank für rückmeldung.

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Leuchte
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Beiträge: 89

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 12.08.2005 um 12:06:25
 
es darf natürlich kein Ausweisungsgrund im Sinne der §§ 53 bis 55 AufenthG vorliegen.

Darunter fallen nach § 55 Abs. 2 Nr. 2, 2. Halbsatz auch Straftaten im Ausland, sofern diese in Deutschland als vorsätzliche Straftat angesehen werden.
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