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Familienbuch nach Heirat in DK bzw. Namensänderung (Gelesen: 13.574 mal)
Claudia-S
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Familienbuch nach Heirat in DK bzw. Namensänderung
Antwort #15 - 31.07.2005 um 12:38:46
 
Hallo,
erstmal vielen Dank für eure Antworten.

Ich glaube ich werde es mal mit der namensrechtl. Erklärung gem. Art. 10 Abs. 2 EGBGB probieren.

Welche Dokumente muss ich da zum Standesamt mitnehmen?
Was kann ich tun wenn er mich dann noch weiter hinhält?

Viele Grüße
Markus
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hge2001
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Beiträge: 1.111

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #16 - 31.07.2005 um 14:25:22
 
Hallo,

Ich sahe gerade, dass lennart auch Mitarbeiter der Standesamtsaufsicht ist oder war.
Dann können meine Argumente ja nicht ganz so falsch sein, auch wenn ich Laie bin -Smiley

kleine Abweichung vom Thema:
Ein Hinweis auf die Problemstaaten mit unsicherem Urkundenwesen. (ronny erwähnte es oben)

In diesem Fall kann ich nur für die Philippinen sprechen.

Ich habe mir dies mal angesehen und bin selbst beim NSO gewesen, dies ist das Hauptstandesamt der Phlippinen.
Ganz kurz erklärt: Die lokalen Standesämtern in den Kommunen senden immer eine Kopie ihrer Urkunden zum Hauptstandesamt in Manila; dort werden die Urkunden digitalisert auf dem Computer gespeichert.

Alle Urkunden , die man nun fürs ausland braucht, muss man beim NSO anfordern, die die Kopien auf fälschungssicheres Papier druckt. Soweit so gut.

Der Fehler, den die Botschaft m.e. macht, ist der, dass sie sich die Urkunden vorlegen lässt.  Dadurch ist es leicht, einzelne Personen oder Beamte zu bestechen, die jede gewünschte Urkunde auf fälschungssicherem Papier herstellen.

Würde die Botschaft selbst aktiv die Urkunden anfordern, ist eine Fälschung nahezu ausgeschlossen.  Möchte man bestehende Urkunden auf dem Computer löschen oder ändern, wären dort bestechungsgelder erforderlich, die auch westliche Gehälter überfordern..

ps: im überigen ist das NSO schon so modern, dass man aus dem Ausland über Internet Geburtsurkunden und Singleness urkunden anfordern kann. Das könnte auch ein Standesamt in D oder das OLG , dass ja am schärfsten prüft (hoffentlich).


hge




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Claudia-S
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Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 31.07.2005 um 19:46:01
 
habe da noch ´ne Frage...

kann der Standesbeamte bei dieser namensrechtl. Erklärung auch auf eine kostspielige Überprüfung der Geburtsurkunden meiner Frau bestehen oder muss er diese Erklärung aufgrund der dänischen Heiratsurkunde aufnehmen?

Danke
Markus
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #18 - 31.07.2005 um 19:53:53
 
Zitat:
kann der Standesbeamte bei dieser namensrechtl. Erklärung auch auf eine kostspielige Überprüfung der Geburtsurkunden meiner Frau bestehen oder muss er diese Erklärung aufgrund der dänischen Heiratsurkunde aufnehmen


Da die Entgegennahme der Erklärung voraussetzt, dass eine im deutschen Recht wirksame Eheschließung vorliegt, theoretisch ja. Die Wirksamkeit der Eheschließung ist eine Vorfrage, die bei der Engegennahme der Erklärung zu prüfen wäre.

Entgegennahme bedeutet der zuständige Standesbeamte erteilt eine Bescheinigung über die Erklärung. Zuständig wäre in dem Fall bei der von Lennart vorgeschlagenen Vorgehensweise der Standesbeamte in Berlin.

Die andere Form der Entgegennahme wäre die bei der Anlegung des Familienbuches durch den dann örtlich zuständigen Standesbeamten des Wohnortes.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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lennart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #19 - 23.08.2005 um 09:40:38
 
hallo thread, ich finde, es ist schon eine unzumutbare belastung der beiden, wenn der standesbeamte sich die ledigkeitsbescheinigungen aus dänemark nochmal vorlegen läßt und diese dann auch noch zur botschaft manila sendet, um eine inhaltl. echtheitsüberprüfung vorzunehmen!!zwar hat der bgh in seiner entscheidung von 1990 gesagt, daß der standesbeamte verpflichtet und befugt ist, auch eine materielle überprüfung der ehefähigkeit bei anlegung eines familienbuches vorzunehmen (intertemporal), dies kann aber nicht dazu führen, daß so ein zirkus veranstaltet wird. wenn der standesbeamte zweifel daran hegt, daß evtl. einer von beiden im zeitp. der eheschl. noch gültig anderweitig verheiratet war, kann er diesbezüglich eine eidvers.verlangen.

der kernsatz aber heißt "erachtet der standesbeamte die angaben über die ehe der ins familienbuch einzutragenden ehegatten als nicht erwiesen, so hat der die anlegung des familienbuches abzulehnen". ( § 245 (2)S.1 DA). das heißt im umkehrschluß, daß -wenn an der eheschließung keine zweifel bestehen-,das familienbuch anzulegen ist. wenn der koll. sich darauf zurückzieht, daß die standesamtsaufsicht eine urkundenüberprüfung durch ihn vorschreiben kann, irrt er sich gewaltig: die standesamtsaufsicht kann in keinster weise dem standesbeamten fachliche weisungen bei der beurkundungstätigkeit geben.
gruß -lennart-

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lennart
 
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