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Heirat in Kirgistan - extrem knifflig (Gelesen: 11.435 mal)
LeFay1963
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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28.07.2005 um 11:18:14
 
Hallo!
Eine extrem knifflige Angelegenheit und....niemand ist in der Lage mir tatsächlich kompetente Auskunft geben zu können, deshalb erbitte ich Hilfe und Rat von euch:

1. Meine Freundin und ich sind es leid ständig 6000 km zu fliegen und wir wollen deshalb heiraten und zwar in Kirgistan, weil es uns einfacher erscheint und ich nicht ihre Familie hierher einladen kann.

2. Sie ist, ebenso wie ich, geschieden und hat einen 9-jährigen Sohn. Sie hat Gott sei Dank ein notarielles Dokument mit ihrem Ex-Mann gemacht, dass sie zusammen mit dem Sohn auch ins Ausland gehen kann.

3. Laut Auskunft der Gemeinde in Bischkek (dort nennt man es Saks), brauche ich mein Scheidungsurteil und ein Dokument (Aufenthaltsbescheinigung ??) woraus mein Familienstand hervorgeht. Ich denke ich brauche auch so ein Ehefähigkeitsding, oder?
MUSS ich das alles beglaubigen lassen, oder mit Apostille....???

4. Wie geh ich nach der Heirat vor, damit sie schnellstmöglich hierher kommen können? Ich habe alle ihre Unterlagen, wie Geburtsurkunde, Diplom Uni etc...in Kopie hier, kann ich da vorab schon was machen?

5. Hat jemand Erfahrung, oder auch eine Anlaufstation, ggf. einen Anwalt, der uns die Sache beschleunigen könnte?

Sicher habe ich einiges vergessen zu fragen. Für jegliche Anregung und für jeglichen Rat sage ich herzlichen Dank.

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ronny
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Antwort #1 - 28.07.2005 um 11:31:53
 
Zitat:
Ich denke ich brauche auch so ein Ehefähigkeitsding, oder?


Hallo,

es kann sein, dass sich die Kirgisen mit dieser Aufenthaltsbescheinigung zufrieden geben, das wäre aber sicherlich nicht das richtige Dokument um Deine Ledigkeit zu bescheinigen.
Aus diesem Grunde bekämst Du bei mir auch keine Apostille mehr auf dieses Dokument, weil die Urkunde zur (unwissentlichen) Täuschung im Rechtsverkehr verwendet werden könnte.

Du kannst als Deutscher die nach deinem Heimatrecht erforderliche gesetzliche Bereitschaft zur erneuten Eheschließung (Ledigkeit) nur durch ein EFZ nachweisen.
Das EFZ bestätigt Dir und dem Auslandsstandesbeamten, dass der späteren "Anerkennung" Eurer Ehe durch die deutschen Behörden nichts mehr im Wege steht.

Ich würde an Deiner Stelle auch diesen etwas beschwerlicheren Weg in Kauf nehmen, weil Deine Zukünftige geschieden ist. Ihr Scheidungsurteil bedarf um in Deutschland überhaupt Wirksamkeit entfalten zu können der vorherigen Anerkennung durch das zuständige OLG. Diese Prozedur wird im Vorfeld der Ausstellung des EFZ mit erledigt. Ansonsten liegt später eine nach deutschem Recht aufhebbare verbotene Doppelehe vor.

Es wird im Wege der Familienzusammenführung nach der Eheschließung u.U. erhebliche Verzögerungen geben wenn Du das nicht bereits im Vorfeld erledigst, ein wirklicher Zeitgewinn wird deshalb auch gar nicht eintreten.

Die übrigen Erläuterungen dazu findest Du oben in den FAQ ausführlicher  Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Abu
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Antwort #2 - 28.07.2005 um 14:46:35
 
Zitat:
2. Sie ist, ebenso wie ich, geschieden und hat einen 9-jährigen Sohn. Sie hat Gott sei Dank ein notarielles Dokument mit ihrem Ex-Mann gemacht, dass sie zusammen mit dem Sohn auch ins Ausland gehen kann.

Achtung! Die gesetzlichen Regelungen zum Kindernachzug zu einem Elternteil setzen das alleinige Sorgerecht dieses Elternteils voraus. Vgl. § 32 AufenthG:
Zitat:
§ 32 Kindernachzug
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. ...
2. beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt.
...
(3) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.

Ich bin mir nicht sicher, ob eine notarielle Vereinbarung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht das abdeckt, also gleichzusetzen ist mit einem aufgrund Gesetzeslage oder Gerichtsbeschluß bestehenden Sorgerecht. Ich würde das frühzeitig klären und ggf. fehlende Dokumente in Angriff nehmen.

Abu
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ronny
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Antwort #3 - 28.07.2005 um 17:20:32
 
Zitat:
Ich bin mir nicht sicher, ob eine notarielle Vereinbarung zum Aufenthaltsbestimmungsrecht das abdeckt, also gleichzusetzen ist mit einem aufgrund Gesetzeslage oder Gerichtsbeschluß bestehenden Sorgerecht


Definitiv Nein Abu.

Es handelt sich in der Tat lediglich um die Zustimmung den Aufenthalt zu verlegen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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lennart
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Antwort #4 - 29.07.2005 um 06:59:37
 
hallo thread, unabhängig davon, daß kirgistan nicht das apostille-übereinkommen gezeichnet hat und deshalb auf verlangen der dortigen behörden eine legalisation der deutschen urkunden erforderlich sein kann, möchte ich ronny widersprechen "da würde er wg. unwissentl. täuschung im rechtsverkehr keine apostille bei mir bekommen" .
§ 114(1) DA . hier wird erläutert, daß die apostille (wie gesagt das kommt hier gar nicht zum tragen) die bestätigung der echtheit der unterschrift , der eigenschaft in welcher der unterzeichner der urkunde gehandelt hat und ggfs. die echtheit des siegels oder stempels umfaßt.
zu welchem zweck die mit apostille versehene urkunde benutzt werden soll, geht den bescheiniger nichts an. man kann eine solche urkunde (das gilt übrigens auch f.d. legalisation) ohne mühe für verschiedene, unterschiedliche zwecke im rechtsverkehr benutzen. das liegt nie im einflußbereich eines bescheinigenden bediensteten.

viele staaten kennen das "ehefähigkeitszeugnis" nicht und es ist auch nicht besonders viel wert, weil gem. § 383 (2) s. 2  f.d. prüfung der ehefähigkeit des ausländers die für die eheschließung zuständige stelle, d.h. das standesamt in kirgisien , zuständig ist.das bezieht sich auch auf die frage einer aufgelösten vorehe der kirgisin mit einem kirgisen .  es bescheinigt also auch nur die ehefähigkeit des deutschen aus deutscher sicht.

da kirgisistan die mehrehe -wie deutschland - nicht zuläßt wird natürlich die abwesenheit eines solchen doppelseitig wirkenden ehehindernisses vor eheschließung von den koll. in kirgisistan bei der kirgisin geprüft.
ansonsten müßte man ja bei allen eingereisten und hier lebenden ausländern, die schon mehrmals im ausland, d.h. in ihrer heimat,  verheiratet waren, verbotene doppelehen unterstellen........so auch frau dr. beiroth vom nds. ministerium der justiz.

zu abu´s beitrag:
du hast recht, diese willenserklärung des kindesvaters ist nicht ausreichend. gleichwohl habe ich es oft erlebt, daß die abh´s daraufhin f.d. kinder visa erteilt haben

das beste wäre dann, wg. dem aufenthaltsstatut des kindes in deutschland, dann das international zuständige familiengericht in deutschland mit dem antrag auf übertragung der alleinigen elterl sorge f.d. kind auf die mutter zu bombardieren. dann kann auch bezüglich namensrechtl. erklärungen nicht mehr allzuviel schief gehen.
gruß -lennart-
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lennart
 
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Abu
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Antwort #5 - 29.07.2005 um 09:42:04
 
Zitat:
Definitiv Nein Abu.

Es handelt sich in der Tat lediglich um die Zustimmung den Aufenthalt zu verlegen.

Grüße
Ronny Zwinkernd


@ Ronny,

Die Rechtslage ist schon klar; die offene Frage, die abzuklären ist, ist die praktische Handhabung der zuständigen ABH.

Wir hatten ja hier im Forum schon solche und solche Fälle. Siehe auch die entsprechende Anmerkung von Lennart:
Zitat:
gleichwohl habe ich es oft erlebt, daß die abh´s daraufhin f.d. kinder visa erteilt haben


Abu
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Antwort #6 - 29.07.2005 um 10:13:59
 
Zitat:
gleichwohl habe ich es oft erlebt, daß die abh´s daraufhin f.d. kinder visa erteilt haben


Zitat:
Die Rechtslage ist schon klar;


Hi Abu,

Klar hier, aber den ABHén nicht die Lennart meinte .

Deswegen wird LeFAy das mit der deutschen Botschaft und seiner ABH klären müssen, ob ihr die notarielle Erklärung als visumbegründende Unterlage ausreicht. Hatten wir oben in Ehe und Familie ja des öfteren die Beiträge wegen der Stiefkinder .

Leider wird zuwenig Feedback zurückgetragen.

Grüße
Ronny  Zwinkernd
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LeFay1963
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Antwort #7 - 29.07.2005 um 11:50:01
 
Hallo und Dankeschön für eure Antworten!
So, jetzt mal zur Auskunft meines Standesamtes:
1. Ich solle mit internationaler Urkunde meiner Scheidung (vorhanden) und Meldebestätigung und Pass (wie von Kirgisischem Standesamt gefordert) dort heiraten.
2. Gleichzeitig alle notwendigen Dokumente meiner zukünftigen Frau (Scheidung, Sorgerecht etc.) bei der Deutschen Botschaft legalisieren lassen und übersetzen lassen.
3. Nach Rückkehr wird er alles Notwendige einfädeln, da dies dann auf alle günstiger wäre und die Ehe durch das Standesamt anerkannt wird. Auch tut er sich leichter beim OLG.

SO, wer hat nun Recht???

Also, ich denke auch, dass ich ihm einfach vertrauen muss.

Wenn ihr also noch Ideen habt....??

Viele Grüße und nochmals besten Dank
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Abu
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Antwort #8 - 29.07.2005 um 12:30:31
 
Zitat:
Deswegen wird LeFAy das mit der deutschen Botschaft und seiner ABH klären müssen, ob ihr die notarielle Erklärung als visumbegründende Unterlage ausreicht.

Genau das habe ich doch jetzt schon 2x gesagt:
Zitat:
Ich würde das frühzeitig klären...

Zitat:
... die offene Frage, die abzuklären ist, ist die praktische Handhabung der zuständigen ABH.


Ich weiß echt nicht, was Du mir eigentlich sagen willst  ???

Abu

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 29.07.2005 um 14:57:05
 
Hallo Experten !
Nochmals, vielen vielen Dank für eure Anregung.
Ich fasse zusammen:

- Ich habe von meinem Standesamt eine internationale Bescheinigung aus welcher meine Scheidung hervorgeht, eine aktuelle Meldebestätigung. Beides lasse ich ins Russische übersetzen, damit das auch klargeht

- Meine Freundin hat alle notwendigen Dokumente natürlich in Kirgisien vorliegen und wird mit meinen Dokumenten zum Sarks (ist Rathaus) gehen, da wir dort schon vorsprachen und dann sollte die Heirat klargehen

- Gleichzeitig lassen wir alle Dokumente von ihr in der Botschaft legalisieren und amtlich übersetzen.

- Ebenfalls gleichzeitig werde ich mit meiner Sachbearbeiterin der ABH zusammenkommen und die Papiere durchackern, insbesondere das Scheidungspapier und den Notarvertrag über die Bestimmung des Aufenthalts des Kindes

Das sollte eigentlich dann passen und es ist nur eine Frage der Bearbeitung beim OLG etc..., ein Monat hin oder her ist nicht so tragisch, obwohl wir natürlich gerne das sehnlichst gewünschte Familienleben hätten (bislang ist es ja nur periodisch, auf Grund der Distanz...und mangels Freizeit...)

Laut Standesamt kann ich das EFZ nach Heirat hier machen und er meinte, dass er dazu nur 2 Wochen bräuchte, also könnte alles im Zeitraum von 3-4 Monaten über die Bühne gehen, was völlig ausreicht, da unser Sohn eh erst ab Mai kommen soll, nach erfolgtem Deutschunterricht, zwecks Integration.

Ich sage vielen Dank, auch im Namen meiner - hoffentlich bald - Frau.

Schönes Wochenende :paletti
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lennart
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Antwort #10 - 29.07.2005 um 22:25:53
 
hallo lefay, du hast noch was vergessen: deine freundin sollte gleich in kirgisistan die alleinige elterliche sorge für das kind beantragen und den beschluß darüber natürlich auch legsalisieren lassen.
wenn das nicht so schnell geht und das kind mit touristenvisum einreist, habt ihr bei dem dann "schlichten" aufenthalt des kindes die möglichkeit,  eine sorgerechtsentscheidung zugunsten der mutter über art. 24 abs. 1 und 2  EGBGB gerichtlich zu bekommen. es gibt ja genug fälle, in denen ein kindesvater nicht mehr aufzutreiben ist.
gruß -lennart-
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lennart
 
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