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Fiktionsbescheinigung/Reisefreiheit (Gelesen: 29.445 mal)
pustota1_
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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21.07.2005 um 15:29:05
 
Folgende Situation:

Bei der Ausstellung der Niederlassungerlaubnis (selbst fuer
Ehegatten der Deutschen), wird, zumindest in Hessen,
auch eine Regelanfrage bei Verfassungschutz gestellt.
Das Verfahren dauert bis zu 4 Monate. Fuer diese
Zeit wird Fiktionsbescheinigung ausgestellt.
Jetzt folgendes Problem:
Die Fiktionsbescheinigung berechtigt,
zumindest laut vrolaeufigen VV des
Landes Niedersachsen nicht zu Durchreise
durch Schaengen-Staaten und damit
auch nicht durch Polen/Ungarn fuer
z.B. ukrainische Staatsbuerger.

Jetzt die Frage:
Bedeutet so ein Verfahren nicht automatisch
auch eine willkuerliche Beschraenkung der
Reisefreiheit? (man ist i. W. gezwungen
in Deutschland zu bleiben)
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ronny
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Antwort #1 - 21.07.2005 um 15:36:17
 
Zitat:
Bedeutet so ein Verfahren nicht automatisch
auch eine willkuerliche Beschraenkung der Reisefreiheit?


Wieso bedeutet es eine Beschränkung, man hat die gleichen Rechte wie jeder andere Nichtdeutsche ohne Niederlassungserlaubnis.? Ggf. bedeutet es ein Visum für den anderen Staat beantragen zu müssen, aber mehr nicht.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 21.07.2005 um 15:51:21
 

Wieso bedeutet es eine Beschränkung, man hat die gleichen Rechte wie jeder andere Nichtdeutsche ohne Niederlassungserlaubnis.?

Nicht ganz. Befristete Aufenthaltserlaubnis wird eingestuft auch
als Schaengen-Visum, somit kann man in Schaengen-Ausland
ohne weiteres reisen oder duerch dieses durchreisen.

Ja, man muss ein Visum beantragen und auf die Erstellung warten  und damit darf man nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt das Land verlassen, was eben eine Beschraenkung der Reisefreiheit ist.

Also, waere es nicht vernuenftiger fuer die Zeit der Bearbeitung
eine fuer diese Dauer begrenzte Aufenthalsterlaubnis auszustellen?
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Mick
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Antwort #3 - 21.07.2005 um 16:06:50
 
Zitat:
Also, waere es nicht vernuenftiger fuer die Zeit der Bearbeitung
eine fuer diese Dauer begrenzte Aufenthalsterlaubnis auszustellen?


Hi,
man könnte den Antrag auf NE ja auch so rechtzeitig stellen,
dass die Erteilung (fast) im Anschluss an die NE möglich ist.

Ich habe einen Erlass des BMI in Erinnerung, mit dem Thema
Fiktionsbescheinigung und Reisen. Soweit ich das in Erinnerung
habe, empfiehlt er ggf. für die Dauer einer Reise ein kurzfristig
bemessene AE auszustellen.

Im Übrigen halte ich es für völlig normal - und es hat nichts mit
Willkür - zu tun, wenn Anträge eine gewisse Zeit lang be-
arbeitet werden. Wenn nun Regelanfragen länger dauern, ist
das ein Problem, welches nicht bei den ABH's gelöst werden
kann.
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Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 21.07.2005 um 16:22:21
 
Hi,
man könnte den Antrag auf NE ja auch so rechtzeitig stellen,
dass die Erteilung (fast) im Anschluss an die NE möglich ist.

Eeh. Ich verstehe nicht ganz wie das laufen koennte.
Es wurde von dem Mitarbeiter der ABH empfohlen
den Antrag auf NE einen Monat vor dem Ablauf
der befristeten AE zu stellen, was auch ziemlich
plausibel klingt. Das wurde auch gemacht.
Jetzt wenn das Regelfahren wegen des einen
oder des anderen Grundes 4 Monate dauert, dann
bedeutet das fuer mich nach Adam Riese 3 Monate
mit Fiktionsbescheinigung.


Im Übrigen halte ich es für völlig normal - und es hat nichts mit
Willkür - zu tun, wenn Anträge eine gewisse Zeit lang be-
arbeitet werden.

Willkuerliche war hier nicht im Sinne der Redewendung
"Willkuer der Beamten" verwendet sondern im Sinne
"Beschraenkung der Reisefreiheit ohne Vorliegen
eines Anfangverdachts oder eines dringenden
Verdachts".

Ich halte es auch wirklich fuer absolut normal.
Alle Dinge dauern nun einaml ihre Zeit.

Was ich nicht normal finde ist die Situation
wenn jemand ernsthafte Nachteile durch
diese oder jene Bearbeitungspraxis erleidet.

Ich halte die Regelung mit einer kuerzfristen
AE fuer sinnvoll. Bleibt nur die Frage wozu
dann Fiktionsbescheinigung ueberhaupt.

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Mick
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Antwort #5 - 21.07.2005 um 23:07:03
 
Zitat:
Ich halte die Regelung mit einer kuerzfristen
AE fuer sinnvoll. Bleibt nur die Frage wozu
dann Fiktionsbescheinigung ueberhaupt.


Hi,
davon ausgehend, dass nicht immer eine Urlaubsreise während
der Antragsbearbeitung geplant ist, die Lösung mit der vorüber-
gehenden AE aber nur für Urlaubsreisen gedacht ist, macht die
Fiktionsbescheinigung schon Sinn. Damit kann man, falls erforder-
lich, seinen aktuellen Status nachweisen. Im Übrigen ist die Be-
scheinigung gesetzlich vorgeschrieben, da gibt es seitens ABH
oder Antragsteller wenig drüber nachzudenken Zwinkernd
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 22.07.2005 um 09:27:50
 
Hallo Mick,
vielen Dank fuer die Antwort.

Eeh. Warum denn nur Urlaubsreise Griesgrämig       )?
Es wird schon langsam interessant den Erlass
genauer zu studieren.
In unserem Fall ist es alles andere als Urlaubsreise.
Wirklich.

Es gibt ausserdem noch Geschaeftsreisen und
Reisen zu Studienzwecken, es gibt nicht wenig
Leute, die an zwei Unis innerhalb und ausserhalb
des Schaenge-Raums studieren und die Pruefungen
in Sommermonaten ablegen muessen, usw. usf.

Also warum wird nur die Urlaubsreise bevorzugt?

Ja, ich weiss das die Fiktionsbescheinigung (FB)
im Gesetz vorgeschrieben ist.

Aber Frage ist doch IMHO berechtigt:
Welchen Sinn legte der gesetzgeber in
diese Regelung?

Kann es sein, dass einer die Duldung allzu sehr
liebgewonnen hat sich nicht sich von der trennen
konnte?





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Antwort #7 - 22.07.2005 um 09:33:50
 
Zitat:
Reisen zu Studienzwecken, es gibt nicht wenig
Leute, die an zwei Unis innerhalb und ausserhalb
des Schaenge-Raums studieren und die Pruefungen
in Sommermonaten ablegen muessen


Da wäre IMO auch mal die Frage zu prüfen, ob ein gewöhnlicher Auenthalt im Schengen-Raum überhaupt noch besteht  öhm
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Antwort #8 - 22.07.2005 um 09:39:53
 
Zitat:
Es gibt ausserdem noch Geschaeftsreisen und
Reisen zu Studienzwecken, es gibt nicht wenig
Leute, die an zwei Unis innerhalb und ausserhalb
des Schaenge-Raums studieren und die Pruefungen
in Sommermonaten ablegen muessen, usw. usf.


Hi,
dann sollte man sich in diesen Fällen überlegen,
ob man nicht zunächst die Verlängerung der AE
und dann die Erteilung der NE beantragt. Für Ge-
schäftsreisen würde das Gleiche gelten, wie für
Besuchsreisen.

Zitat:
Kann es sein, dass einer die Duldung allzu sehr
liebgewonnen hat sich nicht sich von der trennen
konnte?


Die Frage verstehe ich nur gar nicht. Auch nach
altem Recht gab es in solchen Fällen keine Duldung.
Da gab es eine Bescheinigung nach § 69 AuslG für
die Dauer der Bearbeitung des Antrages.
Und warum "von der Duldung trennen"? Die gibt es
noch, wenn auch nicht für solche Fälle.
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Antwort #9 - 22.07.2005 um 09:53:43
 
Da wäre IMO auch mal die Frage zu prüfen, ob ein gewöhnlicher Auenthalt im Schengen-Raum überhaupt noch besteht

Gerne. Aber es gibt nicht nur in Hagen eine Fern-Uni. Mehr noch,
in einigen Laendern wird Praesenz und/oder Fernstudium von fast
jeder Uni angeboten.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 22.07.2005 um 10:02:24
 
Hi,
dann sollte man sich in diesen Fällen überlegen,
ob man nicht zunächst die Verlängerung der AE
und dann die Erteilung der NE beantragt. Für Ge-
schäftsreisen würde das Gleiche gelten, wie für
Besuchsreisen.

Ja, das ist in diesen Situationen gar nicht so schlecht Idee. In der Tat.


Die Frage verstehe ich nur gar nicht. Auch nach 
altem Recht gab es in solchen Fällen keine Duldung.
Da gab es eine Bescheinigung nach § 69 AuslG für
die Dauer der Bearbeitung des Antrages.
Und warum "von der Duldung trennen"? Die gibt es
noch, wenn auch nicht für solche Fälle.

Es kann sein, dass mir wirklich ein Denkfehler
bei dem, vielleicht oberflaechlichen Vergleich, unterlaufen ist
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Mick
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Antwort #11 - 22.07.2005 um 10:32:34
 
Hi pustota1_,
noch ein off-topic-Tipp:

Du solltest Zitate stärker darstellen, sonst werden Deine
Postings schwer lesbar. Einfach den Text markieren und
dann über dem Schreibfeld das Symbol ... anklicken.
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Antwort #12 - 22.07.2005 um 15:18:50
 
Ehrlich gesagt verstehe ich Dein Problem nicht, pustota1.
1. wird wahrscheinlich keine ABH eine Verlängerung der AE versagen, wenn eine Auslandsreise ansteht. Es ist Deine ganz persönliche Entscheidung was Du beantragen möchtest.
2. Die NE kann nicht erst kurz vor Ablauf der  AE beantragt werden, sondern jederzeit wenn die Voraussetzungen vorliegen.
3. Die Notwendigkeit ein Visum beantragen zu müssen hat nichts mit der Einschränkung der Reisefreiheit zu tun. Viele Menschen müssen für viele Länder ein Visum beantragen um dort hinreisen zu können, auch wenn sie keine Fiktionsbescheinigung sondern z. B. einen deutschen Paß oder eine Niederlassungserlaubnis besitzen.
4. Eine Fiktionsbescheinigung hat absolut nichts mit einer Duldung zu tun sondern sie ist eine Bescheinigung darüber, daß der alte Aufenthaltstitel fortgilt bis über den Antrag entschieden ist. Nichts unanständiges also.

Eine Fikitonsbescheinigung ist insofern sinnvoll als das neue Recht pro AE 2 Aufkleber notwendig macht. Plus der später erteilten NE plus der vorher erteilten Aufenthaltstitel macht das den Paß ganz schön voll...........
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Antwort #13 - 23.07.2005 um 01:29:07
 
...das Problem ist ganz einfach:

Der Zuwanderungsgesetzgeber hat Dutzende von neuen Aufenthaltstiteln eingeführt, die allesamt mit einem fälschungssicheren Aufkleber (Klebeetikett) in den Pass eingefügt werden (vgl. die Muster in der Anlage zur Aufenthaltsverordnung).

Eine Ausnahme gibt es: Die Fiktionsbescheinigung, die - keiner weiß warum - regelmäßig nur noch auf einem separaten Din-A-4-Zettel ausgestellt wird. Diesen Zettel aber erkennt meines Wissens - verständlicherweise - kein Land der Welt (Beispiele: Österreich, Polen, etc.) als Aufenthaltstitel an, weshalb es in der Praxis zum geschilderten, rechtlich höchst bedenklichen, faktischen Reiseverbot kommt, etwa wegen der geschilderten oft Monate dauernden Anfragen bei den diversen Geheimdiensten, vgl. auch § 73 Abs. 2 AufenthG.

Auf die Arbeitsgeschwindigkeit solcher Geheimdienstbehörden hat der Antragsteller naturgemäß keinerlei Einfluss.

Während früher für die Dauer der Prüfung des Verlängerungsantrages eine ausländerrechtliche Erfassung nach § 69 in den Pass gestempelt wurde, und damit der als erlaubt weiter geltende Aufenthalt im Pass bescheinigt war, gilt nunmehr zwar nach dem Gesetz (§ 81 AufenhG) der bisherige Aufenthaltstitel als weiter bestehend, der Aufenthalt ist also weiter erlaubt, das Problem ist aber, dass anstelle eines Aufklebers oder Stempels im Pass das Ganze nur noch auf  einem DIN-A-4-Zettel bescheinigt wird.

Folge ist ein rechtswidriges faktisches Reiseverbot.

Folglich sollte das BMI umgehend die AufenthV ergänzen und zusätzlich zu den dutzenden existierenden Aufklebern noch einen solches Klebeettikett für die Fiktionsbecheinigung nach § 81 AufenthG bereitstellen.

Eine Reihe von Ausländerbehörden soll wegen der durch den Din-A-4-Zettel in der Praxis aufgetretenen zahlreichen Probleme, nicht nur mit der Reisefreiheit, sondern z.B. auch beim Erhalt von Sozialleistungen (Kindergeld, Arbeitslosengeld, etc.) die Einführung eines solchen Ettiketts beim BMI eingefordert haben.

Das Problem ist also vom BMI hausgemacht, wäre aber einfach lösbar.

gruß

gc
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Antwort #14 - 23.07.2005 um 01:44:11
 
Hi gc,

erstmal eins vorweg: Ich kenne keinen DIN-A4-Zettel für eine
Fiktionsbescheinigung, was natürlich nicht bedeutet, dass solche
Zettel vereinzelt doch benutzt werden. Halte ich aber eher für
selten. Auch da gibt es ein amtliches Muster. Siehe Anlage D3
zur Aufenthaltsverordnung.

Die Bescheinigung nach § 69 AuslG war auch nie das Gleiche
wie eine ausländerbehördliche Erfassung. Die haben wir im
Übrigen schon seit 1992 ca. nicht mehr eingestempelt. Für die
69er-Bescheinigung gab es auch kein Muster, diese wurde zu-
meist formlos auf einem Kopfbogen ausgestellt.

Das Kernproblem ist auch nicht der Vordruck. Das Problem ist,
dass die Fiktionsbescheinigung nicht für das Gemeinsame
Schengenhandbuch hinterlegt ist. Somit dürfen andere Staaten
diese Bescheinigung nicht als "Titel" im Sinne des Schengen-
rechtes anerkennen. Sie berechtigt ausschließlich zur Rück-
kehr nach Deutschland, etwa im Falle einer direkten Reise in
das Heimatland.

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