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pass/visum etc. (Gelesen: 10.848 mal)
Guan_Dao
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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13.07.2005 um 13:18:18
 
hallo, bin neu hier und sage schon mal sorry im voraus für alle missverständnisse die folgen sollten.

also folgendes problem.


philippina bekommt baby von philippino.

philippina hat deutschen freund, der das baby auf den philippinen (dortige behörde) als sein kind anerkennt (biologisch natürlich unsinn) aber faktisch
ist er dort jetzt der vater. (nach meinem wissensstand).

philipina findet einen neuen deutschen freund und ist jetzt seit 5 jahren
mit ihm verheiratet. sie hat mittlerweile einen deutschen pass. sie lebt jetzt
seit 6 jahren in deutschland.
auf den philippinen ist sie jetzt ehemalige philippina (sonderstatus) hat
aber faktisch ihre staatsbürgerschaft aufgegeben.

das baby ist mittlerweile 7 jahre alt und hat jetzt auch einen philippinischen
pass.

die ex philippina wird im nächsten jahr zusammen mit ihrem deutschen
ehemann auf die philippinen ziehen.  geplant sind ca. 6 monate philippinen
6 monate deutschland oder sonstwo als aufenthaltsort.

ist das baby/kind jetzt deutsche und braucht sich nur registrieren lassen?
was ist bei einer reise nach deutschland zu beachten?
welche zuständigkeiten der behörden bestehen?
welche f a l l e n drohen.  wie kann man sie umschiffen?
welche zeiten für behördenentscheidungen  muss man einplanen?
wieviel euro werden einem abgeknöpft für visa/oder einbürgerung?
geht erstmal deutscher pass und trotzdem aufenthalt auf den philippinen/schule ?

die erfahrungen bei der eheschliessung von 5 jahren mit behördenunfug
und falschinfos haben hier für eine menge misstrauen gesorgt.
deshalb hier die bitte um hilfe und info, um bei den häufig nicht richtig
informierten behördenmitarbeitern gezielt vorgehen zu können.
danke
besten dank im voraus.
Guan Dao


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Antwort #1 - 13.07.2005 um 20:38:40
 
Ich habe das Thema hier her verschoben, weil's ja in erster Linie danach geht, welche Staatsangehörigkeit das Kind hat und davon alle weiteren Antworten abhängen.

Doc Smiley
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Ralf
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Antwort #2 - 14.07.2005 um 01:20:55
 
Hmmm... hätte auch in die Rubrik Staatsangehörigkeitsrecht gepasst, da hätte ich es jedenfalls eher gesehen Zwinkernd , ich lasse es aber erst mal hier stehen, mal sehn wie es sich entwickelt.

Zitat:
philippina bekommt baby von philippino.

philippina hat deutschen freund, der das baby auf den philippinen (dortige behörde) als sein kind anerkennt (biologisch natürlich unsinn) aber faktisch
ist er dort jetzt der vater. (nach meinem wissensstand).

Die Frage ist, ob dies auch nach deutschem Recht wirksam ist. Hat die Mutter der Anerkennung zugestimmt? Gibt es eine Urkunde darüber?

Zitat:
philipina findet einen neuen deutschen freund und ist jetzt seit 5 jahren
mit ihm verheiratet. sie hat mittlerweile einen deutschen pass. sie lebt jetzt
seit 6 jahren in deutschland.

In solchen Fällen wird üblichwerweise das Kind mit eingebürgert. Ist dies hier nicht geschehen? Lebt das Kind ebenso lange in D?

Zitat:
das baby ist mittlerweile 7 jahre alt und hat jetzt auch einen philippinischen
pass.

Dann besitzt es offensichtlich auch die phil. StA. Die Frage ist: Noch oder wieder?

Zitat:
ist das baby/kind jetzt deutsche und braucht sich nur registrieren lassen?

Schwer zu sagen. Dazu müsste man wissen, wann genau das Kind geboren ist. Man müsste wissen, wann die Eltern wo und nach welchem Recht geheiratet haben usw.
Eine "Registrierung" als Deutscher gibt es aber mangels Register nicht. Sofern aber z.B. ein deutscher Kinderausweis beantragt wird, wird man prüfen, ob das Kind Deutscher ist oder nicht.

Für die restlichen Fragen müsste dies alles zuerst geklärt werden. Letzlich ist es auch noch möglich, dass eine einmal erworbene deutsche StA durch den späteren Erwerb einer andern StA verloren gegangen ist.
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ronny
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Antwort #3 - 14.07.2005 um 07:58:11
 
Zitat:
Die Frage ist, ob dies auch nach deutschem Recht wirksam ist. Hat die Mutter der Anerkennung zugestimmt? Gibt es eine Urkunde darüber?


Und dafür brauchen wir noch ein paar Angaben:

Wann genau ist das Kindchen geboren? Vor oder nach dem 01.07.1998 ?

Wo lebt es?

Zitat:
aber faktisch ist er dort jetzt der vater


Ob auch rechtlich werde ich nach Beantwortung der o.g. Vorfragen mal klären.
[edited]Eine Vaterschaftsanerkennung auf den Philppinen soll angeblich möglich sein, jedoch enthalten weder Bermann/ Ferid (Int. Ehe- und Kindschaftsrecht) noch Brandhuber/ Zeyringer (Standesamt und Ausländer) hierzu irgendwelche Informationen.[/edited]

Grüße
Ronny;-)



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« Zuletzt geändert: 14.07.2005 um 10:07:22 von ronny »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Guan_Dao
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Antwort #4 - 14.07.2005 um 13:49:15
 
manoman ist das alles verwirrend.

also, das kind ist lt. pass am 01.01.1998 auf den philippinen geboren und
hat das land bisher noch nie verlassen. es wurde später registriert. dabei
wurde der deutsche exfreund als vater angegeben, mit zustimmung der
mutter. so ist es auch im computer in manila gespeichert. es gibt darüber
auch "urkunden" von philippinischen behörden. als der philippinische pass
vor etwa einem jahr beantragt wurde, gab es dahingehend keine probleme.

es liegt sogar eine schriftliche erklärung des -adoptivvaters- vor, das er
auf das eventuell zustehende kindergeld verzichtet.

ich vermute mal, das der in den pphilippinischen papieren verewigte deutsche ´vater (nicht der biologische!) keine
probleme hätte, die "adoption??" von den philippinen auf deutschland
zu übertragen.

seine familie hätte da vermutlich was dagegen, da er vermögend ist und
so ein neuer erbe dazukäme.

deshalb hat er auch das ursprüngliche vorhaben, dem kind einen deutschen
pass zu besorgen gestoppt.

ich will aber dem kind kein erbe sichern, sondern nur wissen, (vorab!!!!!)
was da vermutlich an papierwust und problemen wartet, und was man
besser nicht macht.
ich bin davon überzeugt, das bei den behörden vor ort mangels häufigkeit
von solchen fällen erstmal verwirrung ausgelöst wird und wenn dann noch
der, eine , der sich auskennt krank wird erstmal garnichts passiert.

sorry, sind erfahrungswerte, möchte nicht alle über einen kamm schehren.

also.
ist das kind durch die anerkennung des deutschen freundes nun deutsch?
oder würde der weg zum deutschen pass sich vereinfachen?
spielt es eine rolle, das die mutter mitlerweile deutsche ist?
darf das kind vorerst auf den philippienen bleiben und trotzdem einen deutschen pass haben?
hat der deutsche jetzige ehemann irgendwie mit dem kind  verwandt?
muss er es adoptieren?
kann er das überhaupt?
da er in zukunft vom ersparten leben will kommt da vielleicht die nächste
hürde? von wegen soundsoviel einkommen auf so und so lange gesichert?
das meinte ich z. b. mit Fallen!!
startet man den ganzen vorgang besser in deutschland oder in manila?


nochmal für die forenteilnehmer und helfer hier, ich finde es toll, das man
hier hilft. herzlichen dank im voraus.

gruss Guan Dao
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ronny
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Antwort #5 - 15.07.2005 um 07:55:40
 
Zitat:
ich vermute mal, das der in den pphilippinischen papieren verewigte deutsche ´vater (nicht der biologische!) keine probleme hätte, die "adoption??" von den philippinen auf deutschland  zu übertragen.


Nach den einzig auffindbaren Informationen (Auskunft des phil. Justizministeriums aus dem Jahr 1991) wird strikt zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden.. Für nichteheliche Kinder gibt es die einzige Form der Legitimation durch Eheschließung der Eltern. Also muß es (meine Vermutung) etwas ähnliches wie eine Vaterschaftsfeststellung geben. Aber da die ansonsten sehr guten Quellen dazu keinerlei Assage  enthalten, kann ich die Frage ob eine nach deutschen Gesetzen wirksame Feststellung der Vaterschaft vorliegt, nicht abschließend beantworten.

Zum Geburtszeitpunkt verlangte das deutsche Recht dafür folgende Voraussetzungen:

  • eine beurkundete Erklärung des Vaters
  • eine beurkundete Zustimmung der Mutter
  • eine beurkundete Zustimmung des Kindes
  • evtl. noch erforderliche Zustimmungserklärungen nach dem Heimatrecht der Mutter


Allerdings war die Vaterschaft nach der damaligen Version des Art. 19 EGBGB nach dem Heimatrecht der Mutter, ggf. alternativ nach dem Heimatrecht des Vaters zu beurteilen.
Rück- oder Weiterverweisungen waren zu beachten.

Da im philippinischen Recht nach den mir vorliegenden Quellen keine nachvollziehbaren Informationen zum dortigen Anerkenntnis der Vaterschaft zu finden sind, ist eine abschließende Beurteilung über die Wirksamkeit nicht möglich.

Nach deutschen Gesetzen liegt eine wirksame Vaterschaftsanerkenntnis nicht vor, weil diese (gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Deutschland vorausgesetzt)  eine wirksame Zustimmung des Kindes (durch seinen gesetzlichen Vertreter) vorausgesetzt hätte. Der war zum Geburtszeitpunkt ( vor dem 01.07.1998 ) kraft Gesetzes das Jugendamt als Amtsvormund, es sei denn es hätte eine anderweitige Entscheidung des Vormundschaftsgerichts vorgelegen.
Da es für beide Versionen keine Anhaltspunkte zu geben scheint und das Kind bisher seinen gew.Aufenthalt nicht in Deutschland hat, gehe ich nicht davon aus, dass ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch nichteheliche Abstammung vorliegt.

Kein Problem jedoch, weil dieser nach Verlegung des g.A. nach Deutschland jederzeit nachholbar sein dürfte.

Zitat:
hat der deutsche jetzige ehemann irgendwie mit dem kind  verwandt?
muss er es adoptieren?
kann er das überhaupt?


Zur
ersten Frage: eine Verwandtschaft liegt nicht vor

zweiten Frage: muss nicht, aber kann

dritten Frage: kann nach § 1741 Abs. 2 BGB.


Grüße
Ronny  Zwinkernd

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« Zuletzt geändert: 15.07.2005 um 08:44:24 von Ralf »  

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Antwort #6 - 15.07.2005 um 09:39:56
 
Hallo Guan-Dao,

eine "Vaterschaft light", mit der man nur seine Staatsangehörigkeit weitergibt, aber von Unterhalts- oder Erbansprüchen rechtlich verschont wird, sieht das deutsche Recht nicht vor.
Zitat:
deshalb hat er auch das ursprüngliche vorhaben, dem kind einen deutschen
pass zu besorgen gestoppt.

Diese weder biologische, noch soziale, höchstens rechtliche "Vaterschaft" des deutschen Freundes scheint etwas wackelig.

Zitat:
FAMILY CODE OF THE PHILIPPINES
(As amended by EO No. 227)

http://www.gov.ph/faqs/familycode.asp


Chapter 2. Proof of Filiation


Art. 172. The filiation of legitimate children is established by any of the following:
     (1) The record of birth appearing in the civil register or a final judgment; or
     (2) An admission of legitimate filiation in a public document or a private handwritten instrument and signed by the parent concerned.

In the absence of the foregoing evidence, the legitimate filiation shall be
proved by:
     (1) The open and continuous possession of the status of a legitimate child; or
     (2) Any other means allowed by the Rules of Court and special laws. (265a, 266a, 267a)

Art. 173. The action to claim legitimacy may be brought by the child during his or her lifetime and shall be transmitted to the heirs should the child die during minority or in a state of insanity. In these cases, the heirs shall have a period of five years within which to institute the action.

Art. 174. Legitimate children shall have the right:
     (1) To bear the surnames of the father and the mother, in conformity with the provisions of the Civil Code on Surnames;
     (2) To receive support from their parents, their ascendants, and in proper cases, their brothers and sisters, in conformity with the provisions of this Code on Support; and
     (3) To be entitled to the legitimate and other successional rights granted to them by the Civil Code. (264a)


Chapter 3. Illegitimate Children


Art. 175. Illegitimate children may establish their illegitimate filiation in the same way and on the same evidence as legitimate children.

The action must be brought within the same period specified in Article 173, except when the action is based on the second paragraph of Article 172, in which case the action may be brought during the lifetime of the alleged parent. (289a)

Art. 176. Illegitimate children shall use the surname and shall be under the parental authority of their mother, and shall be entitled to support in conformity with this Code. However, illegitimate children may use the surname of their father if their filiation has been expressly recognized by the father through the record of birth appearing in the civil register, or when an admission in a public document or private handwritten instrument is made by the father. Provided, the father has the right to institute an action before the regular courts to prove non-filiation during his lifetime.
The legitime of each illegitimate child shall consist of one-half of the legitime of a legitimate child.


Chapter 4. Legitimated Children


Art. 177. Only children conceived and born outside of wedlock of parents who, at the time of the conception of the former, were not disqualified by any impediment to marry each other may be legitimated. (269a)

Art. 178. Legitimation shall take place by a subsequent valid marriage between parents. The annulment of a voidable marriage shall not affect the legitimation. (270a)

Art. 179. Legitimated children shall enjoy the same rights as legitimate children. (272a)

Art. 180. The effects of legitimation shall retroact to the time of the child's birth. (273a)

Art. 181. The legitimation of children who died before the celebration of the marriage shall benefit their descendants. (274)

Art. 182. Legitimation may be impugned only by those who are prejudiced in their rights, within five years from the time their cause of action accrues. (275a)

Ein Anwalt, der sich mit dt. und philipp. Familienrecht auskennt, wäre hilfreich...

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Antwort #7 - 15.07.2005 um 10:38:37
 


Die Texte habe ich sogar in deutsch vorliegen bei Bergmnn/ Ferid, aber keiner der Art 172 bis 182 erwähnt etwas ähnliches wie Vaterschaftsanerkennung.

Lediglich der Art. 175 enthält so etwas was unter "Klage auf Feststellung der Abstammung" subsumiert werden könnte:

Zitat:
Art. 175. Illegitimate children may establish their illegitimate filiation in the same way and on the same evidence as legitimate children.

The action must be brought within the same period specified in Article 173, except when the action is based on the second paragraph of Article 172, in which case the action may be brought during the lifetime of the alleged parent. (289a)


Etwa:

Nichteheliche Kinder können ihre nichteheliche Abstammung auf die gleiche Weise  und auf der Grundlage der gleichen Beweismittel nachweisen wie eheliche Kinder. Die Klage muß innerhalb der in Art. 173 genannten Frist erhoben werden...

Ansonsten bedeutet "ehelich" (=legitimate) im Sinne des phil. Rechts immer: gezeugt während einer bestehenden Ehe (Art. 164 Satz 1 Family Code)

und "nichtehelich" (=Illegitimate) im Sinne des FC bedeutet außerhalb einer rechtsgültigen Ehe gezeugt (Art. 165 FC).

Was im Sachverhalt aber bislang lediglich bekannt ist, deutet auf eine Vaterschaftsanerkennung hin, zu welcher ich im FC nichts gefunden habe.

Ich würde deshal zusätzlich zu dem Rat:

Zitat:
Ein Anwalt, der sich mit dt. und philipp. Familienrecht auskennt, wäre hilfreich...


noch eine Auskunft der Deutschen Botschaft einholen lassen, ob eine Anerkennung rechtlich möglich ist und unter welchen Voraussetzungen sie dem deutschen Familienrecht entspräche.

Ggf. ließe sich das Ganze auch über eine nachträgliche Beurkundung der Geburt des Kindes nach dem § 41 PStG erledigen (siehe oben links den zum Standesamt I in Berlin), da dann erstmals eine inländische Behörde mit der materiellrechtlichen Prüfung der Anerkenntnis der Vaterschaft sich herumschlagen muß.

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #8 - 15.07.2005 um 14:40:05
 
Zitat:
Die Texte habe ich sogar in deutsch vorliegen bei Bergmnn/ Ferid, aber keiner der Art 172 bis 182 erwähnt etwas ähnliches wie Vaterschaftsanerkennung.
hm, warum nicht Art. 176 S.2 bzw. Art. 172?
Zitat:
... filiation has been expressly recognized by the father through the record of birth appearing in the civil register, or when an admission in a public document or private handwritten instrument is made by the father.


Zitat:
Lediglich der Art. 175 enthält so etwas was unter "Klage auf Feststellung der Abstammung" subsumiert werden könnte:
UND noch Art. 176 S.3, oder?
Zitat:
Provided, the father has the right to institute an action before the regular courts to prove non-filiation during his lifetime.
Und das hört sich so an, als könne der rechtliche Vater die Vaterschaft jederzeit mit einem DNA-Test vor Gericht anzweifeln. Und im vorliegenden Fall hätte der rechtliche Vater (+dessen Familie) daran ja womöglich auch Interesse.

Ich glaube, dieser Satz müsste noch etwas genauer erklärt werden, was heisst "gestoppt"?
Zitat:
deshalb hat er auch das ursprüngliche vorhaben, dem kind einen deutschen
pass zu besorgen gestoppt.


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Antwort #9 - 15.07.2005 um 16:51:41
 
Zitat:
Und das hört sich so an, als könne der rechtliche Vater die Vaterschaft jederzeit mit einem DNA-Test vor Gericht anzweifeln. Und im vorliegenden Fall hätte der rechtliche Vater (+dessen Familie) daran ja womöglich auch Interesse.


Das bezieht sich m.E. auf die jederzeit mögliche Vaterschaftsanfechtung durch den ehelichen Vater. Aber ganz sicher bin ich mir da auch nicht.  Es wäre allerdings ein Aspekt, der mich daran zweifeln ließe, dass die Vaterscahftsanerkenntnis die gleichen Rechtswirkungen wie in deutschland hätte. Denn da sind die Anfechtungstatbestände (im Moment) wesentlich enger gefasst.

Wie gesagt, ich habe keine ausdrückliche Regelung entdeckt, dass eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem "illegitimate child" überhaupt möglich ist. Was ganz oben erwähnt wurde :

Zitat:
Nach den einzig auffindbaren Informationen (Auskunft des phil. Justizministeriums aus dem Jahr 1991)


war versteckt als Fußnotenhinweis zu Art. 175 FC und eine Praxisauskunft aus der Zeitschrift "Das Standesamt" Jahrgang 1991. Erst recht sind dann keine Wirksamkeitsvoraussetzungen zu finden, die einen Vergleich mit dem deutschen materiellen Kindschaftsrecht ermöglichen könnten.
Dies wäre allerdings Voraussetzung für die Prüfung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbstatbestände.  

Gesetzlich geregelt wird es möglicherweise gar nicht sein, sondern sich evtl. aus irgendwelchen Gerichtsentscheidungen ergeben zu denen ich aber keinen Zugang habe.

Die einfachste und sicherste Lösung wäre die Beurkundung nach § 41 PStG, da in dem Verfahren die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung inzident zu prüfen wäre. Allerdings bezieht sich die Anordnungder Verwaltungsbehörde nach § 41 immer nur auf den Grundeintrag, d.h. die Geburt würde zunächst nichtehelich beurkundet. In einem weiteren Schritt käme dann die Beischreibung des anerkennenden Vaters hinzu.

Sollte sich herausstellen dass die erste Vaterschaft nicht wirksam anerkannt worden wäre, könnte Guan-Dao dann seinerseits sich als Vater bekennen, so er bereitdazu ist.

Grüße
Ronny  Zwinkernd

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Antwort #10 - 15.07.2005 um 18:15:48
 
also, mir geht es um den deutschen pass für die kleine!!!

nach meinen informationen ist mit der damaligen anerkennung durch den deutschen exfreund er nach philippinischem recht der vater. dabei ist es denen vollkommen wurst, was mit dem biologischen vater los ist.

in deutschland wurde bisher noch gar nichts unternommen.
die bemühungen des deutschen exfreundes endeten mit der beantragung des philippinischen passes für die kleine. (!!es ist auf den philippinen nicht selbstverständlich,
das man einen eigenen pass hat. erst recht nicht bei kindern!!!)

die fragen hier im forum sollen ja dazu dienen, herauszufinden was da in deutschland überhaupt auf einen zukommt und ob es sinn macht  das ganze auf den weg zu bringen.

wenn zum beispiel die mutter ihre tochter mit nach deutschland nehmen will (!!nur in den
ferien z. b. ) geht das ? ist die kleine dann tourist. muss sie eingeladen werden?

deshalb ja die überlegung, einen deutschen pass zu beantragen.

mal unabhängig von der vaterschaft. kann sie das alleine oder zusammen mit ihrem
jetzigen ehemann auf den weg bringen? und wenn ja, was kommt dann auf sie zu?

ich möchte einfach vorher wissen, wo der zug hinfährt.

gruss Guan Dao
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Antwort #11 - 15.07.2005 um 18:28:21
 
Zitat:
ist die kleine dann tourist. muss sie eingeladen werden?


Sie braucht solange sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen besitzt ein Visum zur Familienzusammenführung. s.oben bei den Gesetzen den § 28 Abs. 1 Ziffer 2 AufenthG, das wird auch als Anspruch problemlos realisiert werden können.

Vielleicht kann Deine Frau das ja im Rahmen eines Besuchsaufenthaltes des Kindes hier erledigen, was ich oben unter dem Stichwort § 41 PStG geschrieben hatte.

Zitat:
kann sie das alleine oder zusammen mit ihrem jetzigen ehemann auf den weg bringen?


Sie als Mutter ist mit dem Kind ja verwandt, Du als Ehemann der Mutter nicht. Also wird sie das allein erledigen können.

Zitat:
und wenn ja, was kommt dann auf sie zu?


Das was auf jede Mutter zukommt, die ihr Kind zu sich nimmt, was sonst  Zwinkernd

Grüße
Ronny Smiley



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Antwort #12 - 15.07.2005 um 19:27:30
 
also verstehe ich das jetzt richtig?

die mutter muss sich an die deutsche botschaft in manila wenden, zwecks erlangung eines visums für die tochter.

geht das mal so eben oder dauert sowas wieder einige
monate? was ist mit krankenversicherungsnachweisen oder ähnlichen vorschriften?
(das meinte ich mit, was kommt da auf sie zu?)

kann man sowas schonmal vorab in deutschland klären? wenn ja bei welcher behörde?

kann man einen deutschen pass beantragen ohne das das kind in deutschland lebt?
welche behörde ist dann  zuständig?
wo fängt man da an?

gruss Guan Dao
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Antwort #13 - 15.07.2005 um 19:37:30
 
Zitat:
welche behörde ist dann  zuständig?


Zur Feststellung ob das Kind deutscher Staatsangehöriger ist, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig.

Zitat:
kann man einen deutschen pass beantragen ohne das das kind in deutschland lebt?


Theoretisch schon aber dazu muß ja zunächst mal feststehen ob das Kind deutsch ist.

Die zuständige Passbehörde wäre noch rauszufinden, was ich aber derzeit (weil Weekend) nicht nachlesen kann.
Evtl. suchst Du mal im Internet nach Passgesetz, da müßte es geregelt sein.

[edited]Ist es auch, findest Du in § 19 Passgesetz, der link dazu ist
hier
[/edited]


Zitat:
geht das mal so eben oder dauert sowas wieder einige
monate? was ist mit krankenversicherungsnachweisen oder ähnlichen vorschriften?
(das meinte ich mit, was kommt da auf sie zu?)


Schau mal in den § 28 Abs 1 Ziffer 2  und den § 5 AufenthG oben bei Gesetze da beantwortet sich die Frage nach dem Lebensunterhalt bereits, das Kind wird wenn es hier ist bei der Mutter familienversichert sein.

Grüße
Ronny Zwinkernd


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« Zuletzt geändert: 16.07.2005 um 12:34:36 von ronny »  

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Antwort #14 - 17.07.2005 um 18:57:28
 
Zu der Vaterschaftsanerkennung:

Zitat:
nach meinen informationen ist mit der damaligen anerkennung durch den deutschen exfreund er nach philippinischem recht der vater.
So verstehe ich auch den Family Code. Die große Frage ist, ob der Eintrag in die philippinische Geburtsurkunde als unehelicher Vater auch als Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht gilt, wodurch dann das Kind die dt. StA hätte.
Eine endgültige Antwort darauf wirst Du hier nicht erhalten können, es tendiert aber eher Richtung Nein. (Dann bliebe noch die von Ronny erwähnte formale dt. Vaterschaftsanerkennung, wenn denn der Vater willig ist...)
Wenn eine gültige Vaterschaftsanerkennung vorliegt, kann ein dt. Kinderausweis auch bei der dt. Botschaft im Ausland beantragt werden.


Das Visum betreffend sehe ich einige mögliche Probleme:
1)
Ein Kind kann nicht selbst den Antrag stellen, sondern müßte von seiner Mutter (gesetzlicher Vertreter) vertreten werden. Visa müssen in der Regel persönlich in der Botschaft beantragt werden.
2)
Ein Touristenvisum könnte abgelehnt werden, weil die Rückkehrwilligkeit zweifelhaft ist, schliesslich fährt das Kind ja zu seiner Mutter, es könnte auf ein FZFVisum verwiesen werden.
3)
Deutsche Visa werden nur an Ausländer, nicht an Deutsche ausgestellt. Die ungeklärte  deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes könnte zu Problemen wie in diesem Fall im Philboard führen:
http://www.philboards.com/index.php?s=706703d6374f05cfe7ee444d2c9a0475&showtopic...

Viele Grüsse von
eishennig
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Guan_Dao
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #15 - 05.09.2005 um 18:12:10
 
hallo, da bin ich wieder.
also einen deutschen pass kann die kleine nur bekommen, wenn sie ein paar jahre in deutschland lebt oder wenn sie der( deutsche) auf den philippinen als vater registrierte exfreund in deutschland adoptieren würde.

man hat mir  den tip gegeben, die kleine auf den philippinen nach dortigem recht zu adoptieren und das dann in deutschland anerkennen zu lassen.

kann mir jemand  sagen, was mich da auf den philippinen erwartet ? ich meine papierkrieg, kosten , dauer der angelegenheit usw..

gruss guan dao
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nicht da sein, wenn `s ärger gibt.
 
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