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Ehe mit Litauerin - Namensführung (Gelesen: 6.819 mal)
Chevalier
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.06.2005 um 18:02:20
 
Meine Heirat mit einer Litauerin steht kurz bevor. Heute hat mich das EMA darauf aufmerksam gemacht, daß meine Frau bei der Eheschließung zwar meinen Familiennamen übernehmen kann, dies aber nach ltauischem Namensrecht zu Problemem führen könnte. Heißt man als Mann etwa MAIER, dann würden die liatuischen Behörden diesen Namen bei der Ehefrau nicht anerkennen, sondern in MAIERIENE ändern, bei BECKER in BECKERIENE (usw. jeweils mit Endung "...iene".). Frage: Kann es damit Probleme geben, wenn die Ehefrau meinen Namen annimmt und anschließend die Ehe in Litauen "anerkennen" läßt (was offenbar notwendig ist)?

Danke für die Antworten!   Daumen hoch
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 16.06.2005 um 19:57:55
 
Zitat:
wenn die Ehefrau meinen Namen annimmt und anschließend die Ehe in Litauen "anerkennen" läßt


Hallo,

ohne das heute abend nachlesen zu können ist das durchaus denkbar im litauischen Namensrecht

Wie wäre es wenn ihr den Ehenamen erst nach der Anerkennung nach deutschem Recht wählt?

Das geht nach Art. 10 deutsches EGBGB jederzeit, und könnte das Problem bei der Anerkennung in Litauen vermeiden.

Ich werde das aber morgen nochmal nachlesen, also bitte bis dahin Geduld.

Grüße
Ronny  Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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lennart
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle Migration
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Antwort #2 - 16.06.2005 um 22:27:27
 
hallo chevallier, wenn die aussage vom einwohnermeldeamt???? wirklich stimmt, es also nach dem heimatrecht der frau zu einer geschlechtsspezifischen abwandlung des gemeinsamen ehenamens kommt, kann man nur der empfehlung von ronny folgen: bei der eheschließung in deutschland keine rechtswahlerklärung zur namensführung i.d.ehe abgeben und bei der anmeldung den standesbeamten ggfs. auch auf diese eigentümlichkeit des litauischen namensrechts hinweisen.
später, ggfs. nach einbürgerung der frau in deutschland, würde ich die rechtswahlerklärung nach art. 10 (2) egbgb nachholen und dann erst den gemeinsamen ehenamen zb. maier (der bayrische zweig der familie meier) in anwendung deutschen namensrechts wählen.  dann habt ihr nie eine "hinkende" namensführung.
gruß -lennart-
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lennart
 
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falko
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 17.06.2005 um 02:01:01
 
ich hab zwar keine ahnung ob das mit dem namen so stimmt,
aber bei unserer Hochzeit haben wir meinen Nachnamen als gemeinsamen ehenamen gewählt...

DAS HAT EINE PASSÄNDERUNG ZUR FOLGE !!! also lieber getrennte Namensführung und diese später im Standesamt nachtragen lassen besonders wenn Kinder nachgeholt werden sollen... spart im ersten Moment Zeit Nerven und Geld ...

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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 17.06.2005 um 07:41:14
 
Zitat:
Ich werde das aber morgen nochmal nachlesen


Hallo zusammen,

das litauische IPR hat keine verbindlichen Regeln für die namensrechtliche Anknüpfung der eigenen Staatsangehörigen, allerdings soll sich nach meinen Unterlagen die Meinung durchsetzen dass bei litauischen Staatsangehörigen sich die Namensführung nach einer Eheschließung im Ausland immer nach dem Heinmatrecht richtet (früher gabs wie in der UdSSR eine Inländerklausel).

Das litauische Familienrecht sieht eine förmliche Anerkennung der Ehe eigentlich nicht vor,  sondern erkennt die ausländische Ortsform an, es sei denn -und jetzt kommen wir zu der doch notwendigen Anerkennung- das materielle Eheschließungsrecht Litauens wird missachtet. Also woird die Auskunft richtig sein dass die Ehe in Litauen anzuerkennen ist.

Im Namensrecht estehen ähnlich wie in Deutschland vielfältige Möglichkeiten (einschl. Doppelname der Ehefrau), allerdings wird immer dem Ehenamen der Frau (auch wenns der deutsche Name wäre) die Endsilbe -iene angefügt, bei Lennarts Beispiel also Maieriene.
Der Name muß dann auch im Pass eingetragen werden, also nutzt es nichts diesen erst nach Anerkennung zu bestimmen. Deswegen würde ich Lennarts Rat folgen und den Ehenamen erst dann bestimmen, wenn die Frau dem deutschen Personalstatut unterliegt, also eingebürgert ist.

So könnt ihr zuverlässig die hinkende Namensführung ausschließen.

Grüße
Ronny
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Chevalier
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 18.06.2005 um 07:02:14
 
Erstmal danke für die qualifizierten Antworten. Also: Die "Bedenken" wurden vom hiesigen EMA geäußert, ohne daß die Dame wußte, ob es denn tatsächlich so gehandhabt( + "...iene" ) wird. Eine Bekannte meiner Verlobten, ebenfalls Litauerin, die schon 5 Jahre in Deutschland verheiratet ist, war überrascht über diese Bedenken. Sie hat den Namen ihres Mannes unverändert übernommen, allerdings die Ehe noch nicht in Litauen anerkennen lassen, was sie selbst als "strafbar" bezeichnet.

Meine Email-Anfrage an die Litauische Botschaft bzgl. dieses Namensproblems blieb bisher unbeantwortet.
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Chevalier
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 18.06.2005 um 09:01:03
 
Jetzt habe ich es schriftlich (E-Mail) von der Botschaft:

Das Zivilgesetzbuch der Republik Litauen und der Beschluss der Staatlichen Rechtsschreibungs-Kommission „Über die Bildung litauischer weiblicher Namen“ Nr. N-2(87) vom 26.06.2003 sehen für die Ehegatten folgende namensrechtliche Wahlmöglichkeiten vor:

Die Ehegattin kann
-
ihren Geburtsnamen fortführen, z. B. „Urbaitė“;
-
den Namen des Mannes als Ehenamen führen, z. B. „Schmidt“;
-
ihrem Geburtsnamen den Namen des Ehegatten hinzufügen, z. B. „Urbaitė-Schmidt“;
-
dem Namen ihres Mannes das Suffix „-ienė“ hinzufügen, z. B. „Schmidtienė“:
-
dem Namen Ihres Mannes die Endung „-ė“ hinzufügen, z. B. „Schmidtė“.

Der Ehegatte hat die folgenden Möglichkeiten der Namensführung nach der Ehe:

-
seinen Geburtsnamen fortzuführen, z. B. „Urbas“;
-
den Namen der Frau als Ehenamen zu führen, z .B. „Schmidt“, oder
-
seinem Geburtsnamen den Namen der Ehegattin hinzuzufügen, z. B.
„Urbas-Schmidt“.

Damit hat sich meine Frage erledigt. Nochmals danke. Aber so ist es nun mal (nach Murphy): Hätte ich das Thema hier nicht begonnen, dann hätte die Botschaft wahrscheinlich  grin nicht geantwortet.

Der seltsame Zeichencode mit 279 wurde übrigens durch litauischen Sonderzeichen erzeugt. Er hat nichts zu bedeuten.
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