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türkischer Vorname falsch in Geburtsurkunde (Gelesen: 6.419 mal)
Chun
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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08.06.2005 um 07:58:01
 
Hallo und guten Morgen Ronny und alle anderen,

um die Einbürgerung zu beantragen hat sich eine in Deutschland geborene türkische Freundin  eine Geburtsurkunde erstellen lassen. Hierbei ist aufgefallen, dass der Vorname falsch eingetragen wurde. Der falsche Name lautet:

Gulsun (richtig heisst sie Gülsüm)

Gibt es den falschen Namen Gulsun überhaupt im Geburtenbuch (sorry, wenn das Buch anders heisst)?

Vielen Dank für's Nachschauen  :bussi
Chun

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ronny
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Antwort #1 - 08.06.2005 um 08:10:32
 
Hallo Chun,

die erste Antwort gestern abend im Chat hat sich als richtig herausgestellt. Zwinkernd

Nach dem mir vorliegenden Werk "Türkische Vornamen" herausgegeben von den Kölner Standesbeamten und den Mitarbeitern des türkischen GK in Köln (Greven´s Adreßbuchverlag Köln, 1978) ist der eindeutig weibliche Vorname "Gülsüm" nicht in der Schreibweise "Gulsum" bekannt. Es gibt noch Varianten "Gülsün" "Gülsen" teilweise auch noch mit "Häkchen unter dem S" aber keinen Vornamen mit "u".

Ich würde die Berichtigung (§ 47 PStG) beantragen mit der Begründung, es handelte sich bei der Eintragung um einen nicht bemerkten Übertragungsfehler; die Eltern wollten den Vornamen in der Schreibweise "Gülsüm" eingetragen haben und bemerkten diesen "Fehler" des Standesbeamten nicht.

Wenn alle Stricke reißen und eine Berichtigung abgelehnt würde, könnte deine Freundin noch eine Fortschreibung des Geburtseintrages mit der Begründung verlangen, die türkischen Behörden haben bei der Ausstellung des Passes den Vornamen geändert.

Diese Namensänderung wäre auf alle Fälle (nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde auf Rechtswirksamkeit) eintragungsfähig, weil das deutsche IPR die Namensführung vom Heimatrecht abhängig macht.

Wenn das Heimatrecht den Vornamen ändert, wäre das ein Vorgang der zu einer Fortschreibung des Geburtseintrages führen würde.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 08.06.2005 um 09:14:27
 
hallo tread, ich möchte ronny noch etwas ergänzen:
1) deine freundin sollte bitte im standesamt einsicht nehmen in die sammelakte zum geburtseintrag . darin ist die geburtsanzeige enthalten, in der die eltern des kindes den vornamen des kindes wirksam festlegen. wenn da gulsun drin steht, war das wohl auch der elternwille.
in diesem fall muß man beachten, daß die türkei nicht mehr an der strengen beschränkung von vornamen aus der liste des kölner generalkonsulats "klebt", sondern daß jeder vorname akzeptiert wird, der die traditionellen werte der bevölkerung und die öffentlichkeit nicht verletzt. es ist nur weitere voraussetzung, daß bei dem vornamen das türk. alphabet nicht verletzt wird (evtl. durch dort unbekannte diakritische zeichen).
dies ist alles erst möglich geworden durch eine änderung des art. 16 des türkischen personenstandsgesetzes ( siehe auch gerhard kahlstorff in staz 1/2005, s. 23)
d.h. , es wäre kein raum für eine gerichtliche berichtigung.

wenn allerdings in der geburtsanzeige  der vorname gülsüm eingetragen war, in das geburtenbuch aber durch einen übertragungsfehler die falsche schreibweise gulsun eingeschlichen hat, ist die voraussetzung für eine gerichtl. berichtigung gegeben.
gruß -lennart-
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lennart
 
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ronny
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Antwort #3 - 08.06.2005 um 09:40:46
 
Zitat:
darin ist die geburtsanzeige enthalten, in der die eltern des kindes den vornamen des kindes wirksam festlegen


Hallo Lennart,

es wäre evtl. doch noch was zu ergänzen:

Wenn die Geburtsanzeige nur von einem Elternteil unterschrieben wurde, was früher häufig der Fall war, dann bliebe noch Raum für die Berichtigung, weil die Vornamenserteilung eine gemeinsame Angelegenheit der Eltern war und ist.

Gleiches würde bei mündlicher Anzeige durch einen Elternteil allein (häufige Praxis) gelten. Mein Personenstandsgericht hat bereits in zahlreichen Fällen, obwohl die im Krankenhaus vorgehaltenen Erklärungen zum Namen des Kindes von beiden Eltern unterschrieben waren, die Nichtberücksichtigung des Elternwillens als Berichtigungsgrund gelten lassen, weil bei der mündlichen Anzeige nur ein Elternteil zugegen war und der Standesbeamte keine Vollmacht der Mutter verlangt hatte.

Ansonsten bliebe aber immer noch der Weg der Fortschreibung offen.

Grüße
Ronny  Zwinkernd
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Antwort #4 - 08.06.2005 um 10:11:20
 
hallo ronny, die fortschreibung kommt aber nicht in betracht bei einer anderen schreibweise des hier beigelegten vornamens im neuen türk. reisepaß, das geht nur nach einem offiziellen türk. namensänderungsverfahren oder nach einer türk. berichtigung eines f.d. gleiche person in der türkei errichteten personenstandsbuch-eintrages ( siehe § 126 (4) und § 126 a Abs. 2 DA ). ansonsten: man muß erst mal wissen, was in der sammelakte so steht.
gruß -lennart-
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lennart
 
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