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Namensänderung bei Ehemann aus Sri Lanka (Gelesen: 11.010 mal)
Krishnapillai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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10.05.2005 um 14:50:43
 
Hallo zusammen!

Ich habe diese Frage zwar schoneinmal gestellt, aber mittlerweile stellt sich die Situation etwas anders dar.
Mein Mann ist mittlerweile wieder aus Sri Lanka zurück, unsere Heiratsdokumente sind legalisiert wieder bei uns und er hat ein einjähriges Visum bekommen.  disco
So weit so gut.

Es mag altmodisch klingen, doch bin ich der Meinung, dass man wenn man verheiratet ist, doch, wenigstens in einem Doppelnamen verpackt, den Namen des Mannes tragen sollte.
Und jetz kommt mein Problem!!
Die nette Dame auf dem Standesamt sagt, ich kann seinen Namen nur annehmen, wenn er die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen hat.
Da mein Mann aber Land in Sri Lanka besitzt und das verlieren würde, wenn er seine srilankische Staatsbürgerschaft abgibt, will er gar keinen deutschen Pass.
Ich habe auch schon die Information erhalten, dass unsere zukünftigen Kinder seinen Namen ohne Probleme annehmen können, nur ich nicht   weinend

Die Standesbeamtin hat mir angeboten, nach Hintertürchen zu suchen, aber ich soll mir keine allzugroßen Hoffnungen machen.

Weiß von euch jemand einen Trick, der mir erlaubt den Namen meines Mannes anzunehmen? Wenn auch nur als Doppelnamen?

Danke schonmal für eure Hilfe...

eine so langsam wieder verzweifelte

Krishnapillai
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ronny
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Antwort #1 - 10.05.2005 um 17:18:37
 
Hallo

klär bitte mal bei deinem Standesamt ab, ob tatsächlich ein Name besteht, welcher zum Ehenamen bestimmt werden könnte.

M.W. gibt es in SriLanka nur sog. Eigennamen, welche in ihrer Qualität nicht dem deutschen Namensrecht entsprechen, und infolgedessen erst angepaßt werden müssen.

Diesen Vorgang nennt man Angleichung, sie bedeutet die Bestimmung eines der Eigennamen zum Familiennamen und der oder des anderen Eigennamen zum Vornamen.

Hieraus kann dann ein gemeinsamer Familienname (Ehename) gebildet werden.

Das Ganze funktioniert nur bei Anlegung eines Familienbuches, weise den Standesbeamten mal darauf hin.

Grüße
Ronny
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Krishnapillai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.05.2005 um 06:17:34
 
Hab ich schon getan. Wir haben ein Familienbuch beantragt (das ist aber auch noch ein Problem, da die deutsche Botschaft keine Legalisationsbescheinigung mitgeschickt hat) und sie meinte, man kann den Namen nur angleichen, wenn er einen deutschen Pass hat.
Sie meinte aber trotzdem noch, dass es möglich wäre seinen Namen anzunehmen, wenn in seiner (legalisierten) Geburtsurkunde beide Namen stehen, also sein Name und der seines Vaters. Das ist aber im Moment nicht der Fall, sodass wir jetzt erst wieder aus Sri Lanka eine neue Geburtsurkunde für ihn kriegen müssen....

Aber mal eine andere Frage.
Welche Erfahrungen machen Frauen so, die den ausländischen Namen ihres Ehemannes annehmen? Ganz oder als Doppelname.
Ich bin nämlich echt am überlegen, ob ich den Namen ganz annehmen soll.

In meinem Umfeld, inklusive der Standesbeamtin, sind viele der Meinung ich soll im Pass meinen Namen behalten und nur seinen benutzen....das find ich aber doof!!!   Zunge
Es meinen ja alle nur gut mit mir und wollen nicht, dass ich später mal was bereue...
Naja...was denkt ihr??


Liebe Grüße

Krishnapillai
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Antwort #3 - 11.05.2005 um 07:41:26
 
Zitat:
man kann den Namen nur angleichen, wenn er einen deutschen Pass hat.


Hi,

das stimmt so nicht, eine Angleichung ist möglich, wenn die Person ein deutsches Personalstatut bekommt (erste Alternative) oder wenn ein Eintrag in ein deutsches Personenstandsbuch notwendig wird (zweite A.). Und das FamBuch ist zweifellos ein dt.Personenstandsbuch, oder  Zwinkernd

Zitat:
also sein Name und der seines Vaters


Das wären die von mir erwähnten Eigennamen, von denen du keinen annehmen kannst, weil sie (ohne Angleichung) nicht dem deutschen Familiennamen entsprechen.

Zitat:
ob ich den Namen ganz annehmen soll


Es geht nach der Angleichung ja auch nur darum, einen der beiden dann existierenden Familiennamen zum Ehenamen zu bestimmen. Ob man (frau) das will ist eine reine Geschmacksfrage. Viele verzichten heute darauf.

Grüße
Ronny
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Antwort #4 - 31.05.2005 um 08:44:32
 
hallo, angleichungserklärungen haben keine materielle rechtsgrundlage!!!! art. 20 gg steht dem entgegen.
ich warne immer wieder vor dieser fleischereifachverkäuferin-mentalität von standesbeamten, die es sich und den klienten leicht machen wollen mit : "darf es noch ein viertelpfündchen mehr sein???"
was nicht ist - ist nicht.
meine empfehlung: der mann möge zur botschaft-konsularabt. - gehen und die dort bitten, im paß einen seiner namen als familiennamen zu deklarieren, dann haben wir auch unserem art. 10 abs. 1 egbgb genüge getan und brauchen nicht im "rechtsfreien raum `rumeiern".

gruß -lennart-
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Antwort #5 - 31.05.2005 um 09:41:45
 
Zitat:
keine materielle rechtsgrundlage


Hallo lennart,

Mag sein, aber es gibt einiges in der Rechtsprechung  und in der Fachwelt was zugunsten  dieses Rechtsinstituts spricht. Und wenn es den Betroffenen hilft, was solls.

Ohne jetzt noch mehr aufführen zu wollen:

Professor Dr. Reinhard Hepting, StAZ 2001, Seite 257 ff mit einer sehr umfangreichen Ausarbeitung und sehr überzeugenden Argumenten.

Die Rechtsprechung bewegt sich in dieser Richtung und zumindest ich für meinen Teil kann mit den Ergebnissen ganz gut leben Zwinkernd

Grüße
Ronny

btw:

[bgcolor=Yellow]fleischereifachverkäuferin-mentalität von standesbeamten [/bgcolor]halte ich unter Berücksichtigung beider ehrbarer Berufe für ein bisschen hart geurteilt Zwinkernd
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Antwort #6 - 31.05.2005 um 19:28:21
 
Hallo,

Namensangleichungen sind der Beweis dafür, dass in manchen Amtstuben doch tatsächlich gesunder Menschenverstand angewendet wird grin

Gruß

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
Nach den neuen Richtlinien betreffs Geschwindigkeitsbeschränkung für Beamte ist es untersagt, während der öffentlichen Verkehrszeiten den Amtsschimmel auf Trab zu bringen.
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Antwort #7 - 31.05.2005 um 19:46:50
 
Zitat:
Namensangleichungen sind der Beweis dafür, dass in manchen Amtstuben doch tatsächlich gesunder Menschenverstand angewendet wird


Hallo Norbert,

sehe das genauso, und bin mit Wolfgang J. (auch als Mr. Bean bekannt  grin ) da einig.

Ich bin im Moment bei der Angleichung (Wegfall des Vatersnamens) bei jüd. Kontingentflüchtlingen in der dritten Instanz . AG war positiv, LG hat abgelehnt, mal sehen was OLG sagt.

Grüße
Ronny
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Antwort #8 - 01.06.2005 um 07:27:04
 
oh, jetzt muß ich aber leider doch noch was sagen zur "angleichung":
bürgernähe ist sehr wichtig im geschäft, sie muß jedoch da aufhören wo wir als executive an den art. 20 gg gebunden sind: "die verwaltung ist an recht und gesetz gebunden".
die judikative kann nur in form von entscheindungen des bverfg , die förmlich veröffentlich werden, recht setzten. andere gerichtsentscheidungen sind nur einzelfall-entscheidungen ohne weitere bindungswirkungen.
welcher personenkreis kommt f.d. angleichung generell in betracht?
es sind staatsangeh. von staaten, denen unser namensrechtl. system von vornamen (christian-names)- und familiennamen fremd ist.

a)
bei vorübergehenden deutschland-aufenthalten (asylbewerber , abgelehnte asylbewerber, touristen, befristete aufenthalte) sehe ich gar  keinen anlaß, mich über  das heimatrecht der person (art. 10 egbgb: der name einer person unterliegt dem recht des staates, der sie angehört ) hinwegzusetzen.

b)
ausländer aus den o.g. staaten, die ein gefestigtes bleiberecht hier haben (asylberechtigte, ausl. flüchtlinge, staatenlose) unterliegen kraft gesetzes deutschem personalstatut (art 5 egbgb) . für diesen personenkreis ist in anwendung des art. 20 gg
zwingend (wg. vorrang des gesetzes) das deutsche namensänderungsgesetz anzuwenden! -= auch hier kein raum für "angleichungen"

c) ausländer aus den o.g. staaten, die nicht zum personenkreis unter b) zählen,  können sich als ehegatten von deutschen sehr erleichtert einbürgern lassen, es ist keine frage, daß ihnen dann auch das namensänderungsgesetz zur verfügung steht. Diesem personenkreis ist es m.e. zuzumuten, von der möglichkeit der nichtbestimmung eines ehenamens gebrauch zu machen (§ 1355 bgb) und diese erklärung später -nach einbürgerung und öffentl.-rechtl. namensänderung- nachzuholen.

d) indischen und sri lankischen staatsangeh. wird auf wunsch in der konsularabteilung der botschaft ein paß geändert/neu ausgestellt, der die vorhandenen eigennamen in vor - und familiennamen ausweist.
WER BLEIBT DA NOCH ÜBRIG ???
PS: im zeitpunkt , in dem ein standesbeamter auf wunsch des betr. eine "angleichung" hinferkelt, ist alles friede, freude, eierkuchen. was ist aber in vielleicht 5 jahren? wenn z.b. die interessens- und lebenslage des selben menschen sich gewandelt hat? vielleicht will er etwas von behörden seines heimatlandes? etwa seine hiesige eheschl. dort registrieren lassen wollen? wird er dann immer noch zu seinem erklärten stehen, für das es ja keine rechtsgrundlage gibt?
ich hab in zwei fällen schon anwälte vor mir stehen gehabt, die nach bvfg-namenserklärungen gegenüber dem bverwamt (also mit rechtsgrundlage!) nach jahren reklamierten, daß ihre klienten so eine erklärung gar nicht abgeben wollten, vielmehr dazu gezwungen worden seien. es wurde sofort der vergleich mit den zwangseindeutschungen vor 1945 gezogen; worte wie "nazi-methoden" fielen.
solchen angriffen setzt man sich noch mehr aus, wenn so ein anwalt spitz bekommt, daß da etwas ohne rechtsgrundlage gelaufen war.....

so, jetzt bin ich erschöpft aber gesetzestreu -lennart-
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Antwort #9 - 01.06.2005 um 07:35:52
 
nachtrag:
bei a) muß es heißen "dem sie angehört"

zu c) : in diesen fällen nehmen behörden des heimatstaates der betr. die erteilung von vor- und familiennamen vor; hier ist der grundsatz des art. 10 (1) egbgb gewahrt....

(war wohl doch noch etwas zu früh für mich........)
-lennart-
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Antwort #10 - 01.06.2005 um 07:40:14
 
noch´n nachtrag:
für mich persönlich  paßt die "angleichungserklärung" in die selbe schublade, wie die neue form der geburtsbeurkundung mit "die beurkundungsdaten beruhen auf eigenen angaben des/der beteiligten...."

-lennart- eigentlich kein hardliner
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Antwort #11 - 01.06.2005 um 08:54:56
 

Moin Lennart,

ich bin wohl insgesamt  ein Hardliner was solche "butterweichen Lösungen" angeht, aber gerade im Hinblick auf die Angleichung eher ein Realist geworden. Zwinkernd

Mir liegt diese deswegen am Herzen, weil ich die vielfältigen de-facto-Angleichungen durch die Nicht-Personenstandsbehörden irgendwie in geordnete Bahnen lenken will.
Dabei meine ich den Mitarbeiter in einer  ABH, oder in einer Zulassungsstelle/ Führerscheinstelle, den Polizisten auf der Strasse, den Bankmitarbeiter und und und..

Ich behaupte:

Kaum einer von den Vorgenannten kann mit den Begriffen Eigennamen oder Namenszusatz oder Zwischenname oder Geschlechtszusatz etc,  überhaupt was anfangen.

Da sind  selbst Standesbeamte in ihrer Mehrzahl hoffnungslos überfordert.
ronny hofft, dass der thread jetzt damit nicht ebenfalls überfordert wird


Was ist das Resultat der Unkenntnis:

In jedem Register wird von den berühmten "Besonderheiten ausländischen Namensrechts" das genommen, was der Betroffene gerne als Vorname oder Familienname eingetragen haben möchte (oder glaubst Du die Familie Singh ist in Indien so zahlreich wie hier in Deutschland Menschen mit diesem "Familiennamen" rumlaufen  lachen ) oder was der Eintragende darunter verstehen will.

Jetzt ist unser gesamtes Identifikationssystem innerhalb des öffentlichen Lebens (leider) nunmal auf dem Namen als Merkmal aufgebaut.

Folge:

In dem einen Register heißt der Betroffene so, im anderen so, im dritten wieder anders.
Meine Zielvorstellung ist die , dass eine Behörde verbindlich festlegt, wie die Eintragung für den deutschen Rechtsbereich auszusehen hat. Und damit dem Wildwuchs eine Grenze aufzeigt. Und da fällt mir immer wieder nur das Standesamt ein  Zwinkernd, weil:

Lieber kontrolliert und einigermaßen begrenzt die Angleichung benutzen als zig Alias-Identitäten etc. hinzunehmen.

Zitat:
Diesem personenkreis ist es m.e. zuzumuten, von der möglichkeit der nichtbestimmung eines ehenamens gebrauch zu machen (§ 1355 bgb) und diese erklärung später -nach einbürgerung und öffentl.-rechtl. namensänderung- nachzuholen.  


Das ist etwas wo ich Dir nicht zustimmen kann, weil es dem Deutschen die Möglichkeit nimmt, einen Ehenamen zu bestimmen. Ich halte diese Beschränkung für verfassungswidrig.

Zitat:
noch´n nachtrag:  
für mich persönlich  paßt die "angleichungserklärung" in die selbe schublade, wie die neue form der geburtsbeurkundung mit "die beurkundungsdaten beruhen auf eigenen angaben des/der beteiligten...."


Da stimme ich Dir voll zu, mit den og Einschränkungen. Meine Meinung zu der, Tilly nannte sie "Luschi-Lösung" , habe ich hoffentlich in dem Thread zum Standesamt I Berlin deutlich gemacht. :paletti

Viele Grüße
Ronny Zwinkernd

Und sorry an den thread wegen des teilweise offtopic
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Saxonicus
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Antwort #12 - 14.07.2005 um 14:07:56
 
Von einem Doppelnamen bei einem srilankischen Ehepartner würde ich schon aus praktischen Erwägungen Abstand nehmem, weil nach meinen gemachten Erfahrungen die SL-Namen aus mindestens zwölf Buchstaben bestehen. Zudem haben die Menschen in SL oftmals 5 oder 6 Namen welche nicht unbedingt für die deutsche Zunge leicht zu artikulieren sind. Stell Dir mal den Aufwand vor, wenn Du mit solch einem Namensungetüm belastet bist, welche Probleme sich daraus ergeben.
Die erste Amtshandlung meiner Frau unmittelbar nach der Eheschließung in SL war, ihren neuen deutschen Familiennamen in den Pass eintragen zu lassen. Sie kommt mit dem aussprechbaren fünfbuchstäbischen deutschen Familiennamen weitaus besser zurecht, als mit ihren komplizierten SL-Namen mit 13 Buchstaben.
In unserem Bekanntenkreis haben wir eine sechsköpfige Familie (inzwischen eingebürgert), wo jedes Familienmitglied mindestens drei dieser Namensungeheuer sein Eigen nennt. Über einen einheitlichen Familiennamen verfügen sie nicht - was für ein Chaos. Das beginnt schon am Klingelschild und am Briefkasten. So etwas würde ich mir nicht antun.
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #13 - 14.07.2005 um 14:42:57
 
Zitat:
Namensungeheuer


Da ist was Wahres dran. Vor Jahren musste ich mal für eine Einbürgerungsurkunde extra eine kleinere Schriftart einstellen, damit der komplette Name überhaupt in eine Zeile passte.   Schockiert/Erstauntm
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