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Niederlassungserlaubnis und er? (Gelesen: 1.555 mal)
muffin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis und er?
20.04.2005 um 14:20:29
 
Hallo Ihr Lieben,

meine Freundin hat an meiner Hochzeit in Bosnien auch IHREN Mann fürs Leben gefunden. Super oder? Alle haben sich lieb [beifall=beifall.gif] Jetzt hab ich ja das alles bereits hinter mir und versuche ihr so gut wie möglich auskunft zu geben. Aber seit diesem Jahr ist ja ein bißchen was anders. Seit ein paar Tage stöbern wir hier im Forum schon rum. Die Gesetzestexte sind sehr verwirrend für Laien finde ich. Also folgendes.

Sanja ist bosnische Staatsbürger und ihr zukünftiger auch. Sanja hat sich in Ihren Pass die Niederlassungserlaubnis eintragen lassen. Jetzt wollen Sie heiraten und er kommt im Sommer mit einem Familienzusammenführungsvisum hier her. So. Und er kriegt dann die befr. Aufenthaltserlaubnis, richtig? Aber was ist jetzt mit der Erwerbstätigkeit? Was ist mit der 2-jährigen Frist und der Arbeitsmarktprüfung, wie es letztes Jahr noch der Fall war? Darf er denn gleich nachdem er seine Sprachkurse gemacht hat arbeiten????  :nixtippse Ich schreibe und schreibe. Sorry, aber irgendwie verwirrt mich das ganze hier ein bißchen. Ich hoffe ihr seid während dem lesen nicht eingeschlafen :snooz: und ihr könnt mir trotzdem weiterhelfen. Es wäre halt schön zu wissen. Ist es richtig dass die Agentur für Arbeit jetzt keine Arbeitserlaubnis erteilt sonder dass es alles übers Ausländeramt geht? Ich würd mich freuen bald von euch Experten zu lesen  Augenrollen Vielen Dank schon mal im Voraus :blum
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muffin
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Beiträge: 18
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 21.04.2005 um 09:57:12
 
Hallo nochmal ich hab hier mal was reinkopiert:



Absatz 5 regelt, inwieweit Familienangehörige, die zu Ausländern nachziehen, eiNE Erwerbstätigkeit ausüben dürfen. 
Nachziehende Familienangehörige werden dabei so gestellt wie der Ausländer, zu dem sie nachziehen. Das bedeutet: 
Hat der Ausländer, zu dem der Nachzug erfolgt, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang, gilt dies auch für die nachziehenden Familienangehörigen. Ist für den Arbeitsmarktzugang des Ausländers, zu dem der Nachzug erfolgt, dagegen eiNE Zustimmung der Bundesanstalt für Arbeit erforderlich, benötigen auch die nachziehenden Familienangehörigen diese Zustimmung nach den Regelungen des § 39. 

http://dip.bundestag.de/btd/14/073/1407387.pdf ;


Sanja hat in ihrer NE den Vermerk. ERWERBSTÄTIGKEIT GESTATTET.

Heißt das, dass ihr Mann dann auch alles arbeiten darf?

Ein kurzes Ja oder nein würde mir schon reichen....

lalala ich will wirklich nicht nerven...aber es ist halt nicht einfach das alles zu verstehen.

Danke

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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 23.04.2005 um 23:55:28
 
Ja  Zwinkernd

Abu
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