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Einbürgerung nach 7 Jahren als Verkürzung (Gelesen: 7.633 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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27.03.2005 um 20:01:14
 
Hallo Ich bin Konventionsflüchtling 51 seit 7 Jahren 2 Monaten hier und arbeite bei einem Imbiss seit 5 Monaten vollzeit.Ich habe deutsche Sprachzertifikate von 2 anerkannten Sprachkursen.reichen eine vollzeitige Arbeit und meine deutche Sprachzertifikaten für die Einbürgerung nach 7 Jahren als Verkürzung.Was sind Voraussetzungen für die Einbürgerung nach 7 Jahren . sind 60 Monate ( 5 Jahre ) Beiträge für die Rentenversicherung für die Einbürgerung nach 7 Jahren oder 8 Jahren notwendig wie bei Niederlassungserlaubnis,weil ich 3 Jahre hier gearbeitet habe
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Ralf
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Antwort #1 - 27.03.2005 um 22:55:02
 
Moin!

Zitat:
§ 10 (3) StAG: Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.


Andere Bescheinigungen sind demnach nicht für eine Verkürzung der Frist ausreichend.
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Ralf
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Antwort #2 - 29.03.2005 um 09:24:32
 
Zitat:
Hallo Ich bin Konventionsflüchtling ...


Nachtrag:

Als anerkannter Flüchltling kannst du ohnehin bereits nach 6 Jahren eingebürgert werden, und zwar auf dem Ermessenswege nach § 8 StAG. Allerdings gibt es hier strengere Anforderungen an die wirtschaftlichen Verhältnisse alb bei § 10.
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lacrima
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Antwort #3 - 05.04.2005 um 17:52:48
 
Zitat:
Andere Bescheinigungen sind demnach nicht für eine Verkürzung der Frist ausreichend.

So weit ich weiss, für die Leute, die bevor 1.1.2005 in Deutschland eingereist sind, gibt es keine Pflicht für die Teilnahme an einem Integrationskurs. Heisst es dann, diese Leute werden niemals die Möglichkeit haben, diesen "7 Jahr" Vorteil zu nutzen.

Der Sinn des Gesetzes, meiner Meinung nach, ist damit verbunden, in dem die Integrationsbereitschaft des Ausländers gefördert wird. Wenn ein bereits integrierter Ausländer, der verschiedene Sprachzertifikate (von Goethe Institut z.B) usw.. besitzt, diesen Vorteil nicht nutzen kann, wer denn sonst den nutzen ? Für solche Leute(mit Deutsches Sprachdiplom z.B) so ein Integrationskurs ist sowieso Zeitverschwendung. Kann die Prüfung, die am Ende des Integrationskurs stattfinden soll, ohne Teilnahme an dem Kurs, abgelegt werden ? so was wäre schon sinnvoll.

Gruss,

Lacrima
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Samfro
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Antwort #4 - 06.04.2005 um 07:37:55
 
Zitat:
So weit ich weiss, für die Leute, die bevor 1.1.2005 in Deutschland eingereist sind, gibt es keine Pflicht für die Teilnahme an einem Integrationskurs. Heisst es dann, diese Leute werden niemals die Möglichkeit haben, diesen "7 Jahr" Vorteil zu nutzen.

wenn du du die pflicht nicht hast, besteht trotzdem die möglichkeit einen solchen kurs zu besuchen. nur die kosten dafür wirst du alleine tragen müssen und kein geld vom bamf dazu bekommen
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ronny
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Antwort #5 - 06.04.2005 um 08:56:39
 
Zitat:
wenn du du die pflicht nicht hast, besteht trotzdem die möglichkeit einen solchen kurs zu besuchen.


Hi Lacrima,

speziell für den Fall der Einbürgerung gibt es eine Regelung im § 5 Abs, 3 Integrationskursverordnung : siehe ....

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #6 - 06.04.2005 um 09:50:06
 
Zitat:

wenn du du die pflicht nicht hast, besteht trotzdem die möglichkeit einen solchen kurs zu besuchen. nur die kosten dafür wirst du alleine tragen müssen und kein geld vom bamf dazu bekommen


Na, ja.. warum soll ich dann meine kostbare Zeit an so einem Integrationskurs verschwinden, wenn ich bereits ein Sprachdiplom von Goethe Institut besitze und ein hochqualifizierter Job in Deutschland ausübe? Was ich sagen will ist, Einige Zertifikaten, die von Goethe Institut gegeben werden, müssen zu diesem Integrationskurs Zertifikat gleichgestellt werden. Oder es muss eine Möglichkeit geben, die Prüfung dieses Kurses, ohne Teilnahme an dem Kurs, abzulegen. Warum MUSS ich einen Kurs besuchen, deren Inhalt seit langem sehr gut beherrsche ? Das ist Problematisch dabei..

@ronny
Im Integrationskursverordnung, im § 4 Abs, 4 (2), gibt es einige Sachen für Ausländer, die diesen Kurs nicht besuchen sollen. Können solche Ausländer auch "7 Jahre" Vorteil nutzen, ohne den Kurs besucht haben, weil sie einen speziellen Fall haben, wegen § 4 Abs, 4 (2) ? oder sehe ich hier etwas falsch ?

Gruss,

Lacrima
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Antwort #7 - 06.04.2005 um 10:07:09
 
@ Lacrima

bei den integrationskursen geht es ja nicht nur um die deutschkenntnisse.

diese i-kurse verfolgen ja ein bestimmtes und dieses ziel wird mit einem deutschkurs nicht erreicht. di mußt dich damit wohl abfinden. ich sehe da auch keinen handlungsbedarf aus seiten des gesetzgebers.
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Antwort #8 - 06.04.2005 um 10:45:07
 
Hi lacrima,

Zitat:
oder sehe ich hier etwas falsch ?


Ich glaube schon, da die Bescheinigung über den  Besuch des Int.Kurses nach § 10 Abs. 3 StAG die Voraussetzung für die Fristverkürzung ist.

IMHO stände da was von einer gleichwertigen Bescheinigung, wenn das so sein sollte. Ob in den noch (irgendwann) folgenden ergänzenden Regelungen der StAR-VwV was anderes stehen wird, weiß ich nicht. Wann sie kommen, auch nicht.

Und wenn etwas Zeitverschwendung wäre, dann darauf zu warten.  Zwinkernd

Grüße
Ronny
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Antwort #9 - 06.04.2005 um 10:56:01
 
Hallo!

Ich empfehle mal, spezielle Fragen zum Integrationskurs in der Rubrik "Sonstiges" zu stellen, weil gerade die AuslR-Experten nicht unbedingt auch hier im Einbürgerungsforum lesen. Diese Problematik hat ja nur indirekt mit Einbürgerung zu tun.
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Antwort #10 - 06.04.2005 um 11:09:49
 
Zitat:
Diese Problematik hat ja nur indirekt mit Einbürgerung zu tun.


Hallo Ralf,

im Prinzip hast Du recht, aber  :anbet

Im Kern geht es lacrima auch um die Frage:

Zitat:
Sind nach § 10 Abs. 3 StAG auch andere Bescheinigungen als die über die Teilnahme am Int.-Kurs für die Verkürzung der Einbürgerungsfrist auf 7 Jahre zulässig
.

Grüße
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Antwort #11 - 06.04.2005 um 11:15:11
 
Diese Frage ist leicht mit nein zu beantworten, da der Gesetzestext da ja eindeutig ist:
Zitat:
Weist ein Ausländer durch eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt.


Die Frage kann daher nur lauten, ob man auch durch andere Kurse / Kenntnisse diese Bescheinigung erlangen kann, und das gehört eben nicht hier her, sondern in den allgemeinen Teil. Zwinkernd
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Antwort #12 - 06.04.2005 um 11:18:12
 
Zitat:
und das gehört eben nicht hier her, sondern in den allgemeinen Teil.


Hast Recht  :anbet

Grüße
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Antwort #13 - 06.04.2005 um 11:26:48
 
Zitat:
Die Frage kann daher nur lauten, ob man auch durch andere Kurse / Kenntnisse diese Bescheinigung erlangen kann


Danke Ralf & Ronny
Genau das wollte ich wissen.. Können andere Bescheinigungen als Ersatz für die Integrationskursbescheinigung dienen. Ich werde mal diese Frage im Rubrik
"Sonstiges" noch mal stellen.

Gruss,

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Antwort #14 - 06.04.2005 um 11:28:07
 
Gute Idee!  :paletti
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