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§456a>>EU Bürger (Gelesen: 2.216 mal)
peku
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14.03.2005 um 18:47:15
 
Hallo,

nach §456a StPO wurden bislang auch EU Straftäter unter Verzicht auf die Vollstreckung eines Strafrestes in Ihr Heimatland abgeschoben.Für die Wiedereinreise wurde ein Einreiseverbot verhängt.Gleichzeitig wurde ein Haftbefehl aktiviert der den Strafrest zur Vollstreckung "fällig werden lies" wenn der Betroffene DE wieder betreten sollte. Nun ist höchstrichterlich geklärt worden (und auch in DE umgesetz) das spätestens seit dem 1.01.05 diese Pesonengruppe (abgeschobene Bürger/Innen aus anderen EU Staaten)ohne Rückfragen wieder besuchsweise eineisen dürfen.

FRAGE: Wie verhält sich die nun mit den Reststrafen und den offenen Haftbefehlen???

@Doc: gibt es dazu schon handlungsanweisungen für die Praxis.Inpol,SIS,AZR Löschungen??

gruss peku


mfg
peku
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Mick
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Antwort #1 - 14.03.2005 um 19:30:53
 
Hi Peku,
ich sehe für die Vollstreckung der Reststrafe keinen Unter-
schied. Der Verzicht auf die Vollstreckung erfolgt aufgrund
der Auslieferung/Ausweisung. Nach Abs. 2 der Vorschrift
kann die Strafe nach der Rückkehr weiter vollstreckt werden,
völlig unabhängig davon, ob die Rückkehr ausländerrechtlich
legal erfolgt.
Ergo wäre m.E. eine ausländerrechtliche Ausschreibung nicht
zulässig, wohl aber eine der Strafvollstreckungsbehörden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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peku
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Antwort #2 - 15.03.2005 um 16:08:41
 
ok Mick so ähnlich sehe ich das auch. Der Betroffene kommt also nach Deutschland (darf er ja nun ohne äusländerrechtlich etwas illegales zu tun) meldet sich sofort bei der Strafvollstreckungsabteilung und bittet darum die Reststrafe entweder absitzen zu dürfen oder auf Bewährung zu erhalten bezw. ggf. nach weiterer Teilverbüssung auf Bewährung zu erhalten.
Werden von den ALB die Einreiseverbote irgendwo nun gelöscht???(was ja nach SDÜ dann die Einreise in andere Schengen Staaten auch legal macht))))
Schwieriges Neuland.Dies bedeutet nämlich umgesetzt das es keine 456a entscheidungen mehr für EU Bürger geben werden kann,mal abgesehen von Fällen wo die Sicherheit von DE in Gefahr ist.

Gruss peku

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Antwort #3 - 15.03.2005 um 19:58:03
 
Zitat:
[...] Dies bedeutet nämlich umgesetzt das es keine 456a entscheidungen mehr für EU Bürger geben werden kann,mal abgesehen von Fällen wo die Sicherheit von DE in Gefahr ist. [...]


§ 456a StPO spricht u.a. explizit von einer Ausweisung nicht von einer Abschiebung. M.E. kann gem. § 11 FreizügG/EU und § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG eine solche Maßnahme erst dann stattfinden, wenn das Recht auf Freizügigkeit bereits aberkannt ist. Ausgeschlossen ist eine Abschiebung oder Ausweisung also nicht. Eine Wiedereinreisesperre ist nach Art. 18 EGV und Art. 2 SDÜ widersinnig. Nach dem Grundsatz "lex spezialis derogat lex generalis" wäre dann dabei möglicherweise § 9 FreizügG/EU als Straftatbestand anzuwenden. Die Restfreiheitsstrafe umzuwandeln direkt bei der StA zu beantragen halte ich für widersinnig, da bei Ablehnung auch beim Staatsanwalt mit sofortiger Verhaftung zu rechnen ist.

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« Zuletzt geändert: 15.03.2005 um 20:08:46 von Doc »  

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