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peinliches binationales Ehegesetz (Gelesen: 18.072 mal)
johannes2005
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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04.02.2005 um 13:27:17
 
ich hätte mal eine Frage an die Spezialisten hier: Wer in Deutschland ist eigentlich für die Regelungen zuständig was binationale Eheschliessungen betrifft? Diese Gesetz sind menschenverachtend und lächerlich! Es geht mir hier um den Punkt, dass bei binationalen Eheschliessung die Geseze beider beteiligten Nationen berücksichtigt werden.
Wie ich darauf komme? meine algerische Verlobte und ich wollten uns zur Hochzeit anmelden, und wurden gebeten persönlich am Standesamt die Informationen einzuholen. Dort teilte man uns mit, dass wir, abgesehen von Geburtsurkunde usw., die schriftliche Einverständnisserklärung ihres Vaters bräuchten. (hier in Deutschland!!!!). Der standesbeamte meinte das stände so in der Sharia (Grundlage des algerischen Familiengesetz). Des weitern MÜSSTEN wir einen Ehevertrag schliessen indem (und das könne auch das einzige sein) die Brautgabe festgelegt sei! Meine Verlobte musste laut lachen, was der Standesbeamte garnicht lustig fand...das stände ja schliesslich in der Sharia. In Algerien können wir nicht heiraten, da nach algerischem Recht (Sharia), eine Algerierin keinen Nicht-Muslim heiraten darf. Dies fand auch der deutsche Standesbeamte 'unehrenhaft', wie er sagte. Auf unser Fragen, ob denn eine väterliche Einverständnisserklärung nicht unehrenhaft sei, meinte er 'nein'. Das stände ja schliesslich in der Sharia... Uns blieb echt die Spucke weg.
Wir wollten bewusst NICHT in Algerien heiraten, um nicht 'scheinheiligerweise' übertreten zu müssen und um mit irgendwelche religiösen  Regeln konform zu sein - und was erwartet uns in Deutschland? dem Land der Aufklärung und Menschenrechte? der Zwang unter der Sharia zu heiraten weil meine verlobte aus einem Land kommt wo diese noch praktiziert wird. Einerseitz prangert Deutschland Länder wie diese an wenn es um Sachen wie Menschenrechte, Frauenrechte, Sharia usw. geht... andererseits wird sie hier selbst angewandt. und das zudem noch mit 'deutscher bürokratischer Genauigkeit' (in Algerien wir das mit der Brautgabe überhaupt nicht mehr praktiziert!).
Es sei zu erwähnen, dass in Algerien seit Einführung des islamischen Familiengesetz viele Frauen, Intellektuelle und Feministen auf die Strasse gehn, um gegen dieses Frauenverachtende Gesetz zu protestieren. Und was macht unser aufgeklärtes Deutschland? Es wendet es ebenfalls an! Ein Schlag ins Gesicht für diese tapferen Menschen, die seit Jahren für die gleichen Rechte kämpfen wie deutsche Frauen sie hier schon haben.
Lächerlich macht sich diese deutsche Regelung zudem noch, da trotz aller Bemühungen uns Sharia-konform zu verheiraten, unsere Ehe in Algerien trotzdem nicht anerkannt wird, da ich ja kein Muslim bin.

Nach einigen Recherchen sind wir darauf gestossen, das diese Regelung nicht nur mit Algerien besteht, sondern mit allen muslimishcen Ländern, und deren Familierngesetzen. Jordanier die hier heiraten, dürften dies inklusive Polygamie usw.

Nun zu unserem Anliegen: wir wollten diesen Missstand gerne publik machen, da die meissten Menschen von diesem gesetz gar nix wissen. Wir dachten da an diverse Zeitungen, wo man dies vielleicht veröffentlichen könnte. Dafür bräuchten wir allerdins ein paar Infos: wo genau steht dieses Gesetz? Paragraphen usw...
Wer hat dieses Gesetz verabschiedet? wie kam es dazu? was war die Motivation?
Hat jemand Ideen, wie man da vorgehen könnte?

Wir sind sehr dankbar für jeden Ratschlag und Tip.

P.S. ach ja, wir heiraten jetzt in Dänemark!



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Blackbook
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 04.02.2005 um 14:21:59
 
hi,

sorry, aber das glaube ich einfach nicht.
oder ist deine süsse noch minderjährig ?

gruss

BB
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #2 - 04.02.2005 um 14:45:52
 
Zitat:
Es geht mir hier um den Punkt, dass bei binationalen Eheschliessung die Geseze beider beteiligten Nationen berücksichtigt werden


Hallo

das gilt für alle Gesetze und auch für das Forum. Kritisieren sollte man das, was man versteht, was man(n) nicht begreift davon sollte man die Finger lassen :resp

Richtig ist , dass nach den deutschen Regeln des IPR sich die Voraussetzungen für die Eheschließung auch im Inland nach den Vorschriften des Heimatrechts richten.

Dass ein Standesbeamter einen solchen Quatsch wie er oben unsachlich gepostet worden ist von sich geben würde, wage ich zu bezweifeln. Wenn es allerdings so wäre, darfst Du das Wort Quatsch an ihn weitergeben.

Denn das deutsche Eheschließungsrecht sieht ausdrücklich vor, dass die nicht mit dem deutschen ordre public zu vereinbarenden  Eheschließungsvoraussetzungen des Heimatrechts unbeachtlich sind, bzw. dass davon befreit werden kann.

Habe leider hier zuhause nicht die entsprechenden Vorschriften des algerischen Rechts parat, aber wenn Du Interesse daran hast, können wir uns nächste Woche darüber sachlich unterhalten - soweit Du von Deinem  "alle sind gegen mich Trip" wieder runter bist.

Schade dass Du Dein Alter nicht angegeben hast, sonst hätte ich die Unsachlichkeit evtl.Deiner Jugend zuschreiben können. So bleibt mir noch nicht mal diese Rechtfertigung.

Ronny

@Thread:

Sorry für die Emotion, aber die "Volkskrankheit Nr. 1" ist für mich nun mal ein erklärter Feind  :anbet Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #3 - 04.02.2005 um 14:57:32
 
Zitat:
wenn Du Interesse daran hast, können wir uns nächste Woche darüber sachlich unterhalten


Wenn Johannes2005 dann soweit ist, werde ich den Thread gerne ins Forum "Non-Ausländerrecht" verschieben Zwinkernd
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 04.02.2005 um 14:59:45
 
Zitat:
ich hätte mal eine Frage an die Spezialisten hier:

Ich bin zwar Laie, aber versuche es trotzdem mal.  grin

Zitat:
Wer in Deutschland ist eigentlich für die Regelungen zuständig was binationale Eheschliessungen betrifft?

Bei den Regelungen handelt es sich um das deutsche "Internationale Privatrecht", geregelt in den Artikeln 3-49 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Dieses Gesetz dürfte wie alle Bundesgesetze von Bundestag verabschiedet worden sein.

Zitat:
Dort teilte man uns mit, dass wir, abgesehen von Geburtsurkunde usw., die schriftliche Einverständnisserklärung ihres Vaters bräuchten. (hier in Deutschland!!!!).

Das dürfte korrekt sein. Das ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 EGBGB:
Zitat:
Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.

Allerdings steht da in Abs. 2 weiter:
Zitat:
Fehlt danach eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn
1. ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist,
2. die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und
3. es mit der Eheschließungsfreiheit unvereinbar ist, die Eheschließung zu versagen; ...

Auf der Website des OLGs Stuttgart ( http://www.olg-stuttgart.de/ ) steht im entsprechenden Leitfaden zum Ehefähigkeitverfahren im Fall Algerien, daß wenn die Einwilligung des "Eheschließungsvormundes" durch die algerische Ehefrau nicht beigebracht werden kann, eine Erklärung, warum die Einwilligung nicht vorgelegt werden kann, eingereicht werden muß.

Es scheint also auch ohne zu gehen...

Zitat:
Des weitern MÜSSTEN wir einen Ehevertrag schliessen indem (und das könne auch das einzige sein) die Brautgabe festgelegt sei!

Das scheint mir aber nicht richtig zu sein, denn hier geht es meiner Ansicht nach um die Form der Eheschließung und die richtet sich rein nach deutschem Recht. Vgl. Art. 13 Abs. 3 EGBGB:
Zitat:
Eine Ehe kann im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden.


Zitat:
Dafür bräuchten wir allerdins ein paar Infos: wo genau steht dieses Gesetz? Paragraphen usw...
Wer hat dieses Gesetz verabschiedet? wie kam es dazu? was war die Motivation?
Hat jemand Ideen, wie man da vorgehen könnte?

Siehe oben.

Abu
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 04.02.2005 um 15:01:51
 
Ooops...

Ronny, habe mich so in die Sache verbissen, daß ich gar nicht mitbekommen habe, daß Du als unser Spezialist Dich schon zu Wort gemeldet hast.

Ich hoffe, ich liege nicht ganz falsch...

Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 04.02.2005 um 15:02:46
 
Zitat:
Habe leider hier zuhause nicht die entsprechenden Vorschriften des algerischen Rechts parat

Zitate und Link auf französisch gabs schon mal in diesem Thread:
http://www.xonder.at/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=d...

Bliebe wieder die Frage, wer den ordre public bestimmt.
Standesbeamte, Standesamtsaufsicht, Gerichte?
Oder die Bildzeitung?

eishennig
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Sibel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 04.02.2005 um 15:05:04
 
Hallo Ronny,

grundsätzlich kann ich Deine Reaktion schon verstehen, aber finde folgendes einbißchen daneben:

*******************************************************
..wenn Du Interesse daran hast, können wir uns nächste Woche darüber sachlich unterhalten - soweit Du von Deinem  "alle sind gegen mich Trip" wieder runter bist.

Schade dass Du Dein Alter nicht angegeben hast, sonst hätte ich die Unsachlichkeit evtl.Deiner Jugend zuschreiben können. So bleibt mir noch nicht mal diese Rechtfertigung.
*******************************************************

Wenn Johannes so gut um die Gesetzgebung Bescheid wüsste wie Du hätte er das vielleicht auch anders angenommen und würde hier nicht entrüstet darüber berichten. Aber instinktiv glaubt man einfach mal das was ein Beamter einem zu sagen hat. So würde es mir zumindest gehen, wenn ich es nicht besser wüsste.


Versteh mich nicht falsch ich meins net böse..Johannes hätte es auch zuerst sachlich hinterfragen können, ob das überhaupt stimmt, was ihm der Beamte sagte, statt es als gegeben hinzunehmen. Wollte es nur anbringen, weil ich doch eher für einen respektvolleren Umgang bin, bevor ein Stunk-Thread entsteht.

Liebe Grüße an Dich
Sibel
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #8 - 04.02.2005 um 15:10:15
 
@ Abu:

Völlig richtig das Ganze,  aber dazu wollte ich sachlich erst was sagen, wenn wir auf dem Niveau sind:

Zitat:
Wenn Johannes2005 dann soweit ist, werde ich den Thread gerne ins Forum "Non-Ausländerrecht" verschieben



@ Sibel:

Ich habe mich für die Emotion schon entschuldigt. Ich mache auch niemandem einen Vorwurf, wenn er fragt. Was mich stört ist  die mittlerweile typisch gewordene deutsche Reaktion erst mal zu schreien, bevor ich mich erkundige.

Ich gebe zu, das ist schon eine etwas komplexe Materie, aber sie ist durchschaubar. Ich habe sie ja auch lernen müssen, sowas bekommst Du nicht mit der Muttermilch.

Man muß sich nur die Mühe machen zu fragen und zu lesen. Und ned gleich "krähen".

Grüße
Ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #9 - 04.02.2005 um 15:23:40
 
Zitat:
Bliebe wieder die Frage, wer den ordre public bestimmt.
Standesbeamte, Standesamtsaufsicht, Gerichte?
Oder die Bildzeitung?


Hallo Eishennig,

das hätte [b]TILT[/b] wohl gerne, aber sie produziert eben nur die durch Halb- und Nichtwissen gekennzeichnete Volksmeinung.

"Ordre public" habe ich für mich mit dem "gesunden Menschenverstand" übersetzt, das ist aber ned die juristische Definition.
In etwa  das was unsere Rechtsordnung aus Völkerrecht, Verfassung an Maßstäben entwickelt hat.

Zitat:
Artikel 6
Öffentliche Ordnung (ordre public)
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Grüße
Ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 04.02.2005 um 15:28:08
 
Zitat:
Was mich stört ist  die mittlerweile typisch gewordene deutsche Reaktion erst mal zu schreien, bevor ich mich erkundige.


Aber er hat sich doch erkundigt... Schließlich war er ja bei einem Standesbeamten. Dorthin verweisst du doch auch immer die Leute, lieber Ronny.
Also hat er sich erst erkundigt und sich hier nun darüber beschwert - ganz nach deiner gewünschten Reihenfolge.

Ob er es nun falsch verstanden hat oder nicht - falls ja, kann man dies doch auch vernünftig sagen.

Also Frieden bitte :bussi
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ronny
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Antwort #11 - 04.02.2005 um 15:31:44
 
Zitat:
Also Frieden bitte


D´accord!

Aber unter fragen habe ich was anderes gelernt in der Schule  Zwinkernd

Liebe Grüße
Ronny

PS: auch ich bin manchmal impulsiv, tute leid  :bussi
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johannes2005
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 04.02.2005 um 15:34:01
 
danke erst mal für die schnellen Antworten!
@ronny:
ich bin auf keinem "alle sind gegen mich Trip" und ich weiss nicht warum du so sarkastisch wirst! MAg sein dass mein Beitrag nicht 100% sachlich war... er war damit nicht weniger korrekt. Es ist nunmal ein Thema das uns emotional beschäftigt.

Zitat:
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Ich respektiere die Regeln des Forums, weiss aber nicht was ich deiner Meinung nach nicht begreife...
Jedenfalls finde ich es aber es trotzdem schlimm Zitat:
... dass nach den deutschen Regeln des IPR sich die Voraussetzungen für die Eheschließung auch im Inland nach den Vorschriften des Heimatrechts richten.
wenn diese Vorschriften des Heimatrechts unzumutbar sind.


Die Chekliste vom Standesamt hab ich vorliegen. Die zwei verlangten Dokumente stehen wirklich drauf.
@abu
Das väterliche Einverständniss könneten wir ohne Probleme haben. Darum geht es nicht. Es geht um's Prinzip, dass von einer 27 Jahre alten Frau so etwas verlangt wird. Schlimm, dass es in Algerien verlangt wird-Schlimmer noch, dass Deutschland sich dem anfügt.
Der Standesbeamte meinte man könne auch dagegen klagen, und würde wahrscheinlich in der 3. Instanz recht bekommen...SUPER!
Ich find es auch schon schlimm wenn man für so eine Selbstverständlichkeit klagen muss.
oder wie es von dier zitiert heist: Zitat:
...die Verlobten die zumutbaren Schritte zur Erfüllung der Voraussetzung unternommen haben und 
.


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ronny
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Antwort #13 - 04.02.2005 um 15:37:06
 
Zitat:
wenn diese Vorschriften des Heimatrechts unzumutbar sind. 


Dann kommt ja der Art. 13 und der Art. 6 zur Anwendung.

Ich lese das Montag nach und melde mich.

Einverstanden?

Ronny
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Antwort #14 - 04.02.2005 um 15:50:21
 
Danke,
dann sind wir ja wieder freunde...Zwinkernd

Trotzalledem finde ich es schlimm, dass es soweit kommen muss, sprich, dass man für ein Grundrecht (so würde ich es als Laie bezeichnen) klagen/kämpfen muss...
Johannes
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