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peinliches binationales Ehegesetz (Gelesen: 18.263 mal)
ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #15 - 04.02.2005 um 15:54:55
 
Zitat:
weiss aber nicht was ich deiner Meinung nach nicht begreife


Hallo Johannes,

das was viele nicht begreifen wollen, was auch der Grund ist, dass ich mich so aufgeregt habe. Sorry dafür!

Ich halte unser IPR gerade deshalb für fortschrittlicher, weil es (im Gegensatz zu sehr vielen ausländischen) gerade auf das ausländische Recht verweist. Wir wollen ja nicht dem ausländischen Recht grundsätzlich unsere Maßstäbe aufoktruieren.

Sonst müßten wir jede Eheschließung im Ausland die nicht vor einem Standesamt erfolgt  ablehnen, oder immer gleich unser Namensrecht anwenden. Das wäre chauvinistisch (am deutschen Wesen usw.). Das könnte dann im Heimatstaat u.U. nicht akzeptiert werden, was wäre schlimmer als eine Ehe die nur in Deutschland gilt?

Deshalb gestehen wir dem Heimatrecht solche Einflußmöglichkeiten zu.

Wenn es aber zu Unerträglichkeiten kommt, haben wir mit dem schon zitierten Art. 6 EGBGB eine Schranke eingebaut, die dann wenn wesentlice Grundsätze unserer Rechtsordnung berührt sind, eine Anwendung des deutschen Rechts gewährleistet.

Also bis nächste Woche !

Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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eishennig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 04.02.2005 um 16:08:33
 
Hallo Johannes2005,

am besten Du machst jetzt mal ein Gedächtnisprotokoll von dem Gespräch und den Aussagen des Standesbeamten (möglichst wörtlich) und schreibst dann später (vielleicht Montag  grin ) einen Brief an die zuständige Standesamtsaufsicht.

Statt 3 Instanzen.  Zunge

Viel Glück!

eishennig
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johannes2005
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #17 - 04.02.2005 um 16:10:49
 
hallo ronny!

Zitat:
Das könnte dann im Heimatstaat u.U. nicht akzeptiert werden, was wäre schlimmer als eine Ehe die nur in Deutschland gilt?

Das ist es ja grade, wo sich das IPR lächrlich macht: in Algerien wird meine zukünftige weiterhin als ledig angesehen.

Zitat:
Ich halte unser IPR gerade deshalb für fortschrittlicher, weil es (im Gegensatz zu sehr vielen ausländischen) gerade auf das ausländische Recht verweist. Wir wollen ja nicht dem ausländischen Recht grundsätzlich unsere Maßstäbe aufoktruieren

sorry ich halt es nicht für fortschrittlich, wenn man auf ein ausländisches Gesetz verweist, welches eine erwachsene Frau als nicht mündig erklärt.
Ich finde, dass wenn man an gewisse 'Massstäbe' glaubt, man diese auch kategorisch anwenden sollte, und nicht unterscheiden sollte obe derjenige Deutsche/r oder Ausländer/in ist.
Gruss, JOhannes

P.S. Schön, dass hier auch mal ein Meinungsaustausch stattfindet
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anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #18 - 04.02.2005 um 16:17:36
 
Johannes, prinzipiell versucht der Standesbeamte alles, um die Eheschließung auch nach dem Heimatrecht des anderen wirksam werden zu lassen. Der Denkfehler in diesem Fall liegt wohl darin, dass, egal was ihr vorlegt, die Ehe in Algerien nicht anerkennungsfähig wird. Insofern könnte ich mir vorstellen, dass bei nochmaligem Überdenken er sich dazu überwinden könnte, das algerische Recht völlig außer acht zu lassen.
Ob deine Frau eine Ehe eingehen will, die in ihrem Heimatland nicht wirksam ist, muss sie selbst wissen.
Anne
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ronny
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Antwort #19 - 04.02.2005 um 16:22:52
 
Zitat:
Insofern könnte ich mir vorstellen, dass bei nochmaligem Überdenken er sich dazu überwinden könnte, das algerische Recht völlig außer acht zu lassen.


Ich denke auch dass es darauf hinauslaufen wird. Aber ohne Texte jetzt nix möglich.

Woran ich aber bereits jetzt Zweifel anmelde ist, dass die Sharia anwendbar sein soll. M.W. ist in Algerien ein ziviles Eheschließungsrecht eingeführt worden. Allerdings:
OLG Stuttgart zu Algerien


Grüße
Ronny
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Antwort #20 - 04.02.2005 um 16:43:55
 
danke für das Dokument.
Dort heisst es Zitat:
...sofern die Einwilligung des Eheschliessungsvormundes nicht eingebracht werden kann, ist eine Erklärung...

Gilt das auch wenn man einfach nur nicht will?

Ich benutze den Begriff Sharia vielleicht etwas leicht, aber für mich kommt es dem sehr nahe, wenn man diesen islamischen Gesetzen gerecht werden will - auch wenn man es umgehen kann, durch Eidestattliche Erklärung/Klagen usw...
Gruss,
Johannes
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ronny
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Antwort #21 - 04.02.2005 um 16:53:33
 
Zitat:
Gilt das auch wenn man einfach nur nicht will?


Hallo,

könnte mir vorstellen, wenn sie sagt, dass der Vater nicht will, wäre es ausreichend.
Ggf. mal beim OLG in Hamburg nachfragen. Von denen habe ich nix OnLine.

Mir ist in fast 15 Jahren in einem größeren Amtsbezirk (250.000 Einw. ) bisher kein Fall untergekommen, in welchem das wegen  der fehlenden Zustimmung  schon mal zu einer Verweigerung der Eheschließung gekommen wäre.

Grüße
Ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #22 - 04.02.2005 um 17:02:21
 
Ronny, ich ging davon aus, dass der örtliche Standesbeamte und/oder Johannes das etwas flapsig ausgedrückt haben, als sie Sharia sagte, die gilt direkt fast nirgends. In Algerien aber, wie wohl in den meisten Maghrib-Ländern und noch einigen anderen, ist Religionsverschiedenheit, wenn die Frau Muslima ist, absolutes Ehehindernis im Familienrecht. Es wird daher auch nicht möglich sein, irgendwelche Papiere für die Eheschließung offiziell anzufordern, wenn dabei der Verlobte benannt werden muss.
Aber dein schlaues Buch kennt sicher die Details   tippse
Gruß
Anne
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ronny
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Antwort #23 - 04.02.2005 um 17:07:37
 
Zitat:
In Algerien aber, wie wohl in den meisten Maghrib-Ländern und noch einigen anderen, ist Religionsverschiedenheit, wenn die Frau Muslima ist, absolutes Ehehindernis im Familienrecht.


Dann würde aber auf alle Fälle eine Befreiung erfolgen aufgrund Art. 6 und 13 Abs. 2 EGBGB.

Danke für den Hinweis.

BTW: So schlau ist das Buch ned, nur umfangreich: Bergmann/ Ferid, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Breite 1,50 m.  Zwinkernd

Grüße
Ronny
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Antwort #24 - 04.02.2005 um 17:10:49
 
Ronny,
ihr Vater will sogar sehr, dass wir heiraten. WIR wollen aber nicht eine solche Einverständnisserklärung vorlegen. Auch dies empfinden wir als unzumutbar, was vielleicht nicht jeder verstehen kann.
Könnten wir auch einfach zum Standesbeamten gehen, und sagen, wir WOLLEN das Einverständniss nicht einbringen, da wir es als UNZUMUTBAR betrachten (es von einer erwachsenen Frau zu verlangen), genauso wie die Brautgabe? und dann würden Sie uns trotzdem trauen?
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Antwort #25 - 04.02.2005 um 17:16:18
 
Zitat:
Könnten wir auch einfach zum Standesbeamten gehen, und sagen, wir WOLLEN das Einverständniss nicht einbringen, da wir es als UNZUMUTBAR betrachten (es von einer erwachsenen Frau zu verlangen), genauso wie die Brautgabe? und dann würden Sie uns trotzdem trauen?


Hallo Johannes,

ich kann das nachvollziehen dass ihr so empfindet.
Mein Rat macht das wie oben vorgeschlagen (nachfragen beim OLG)  ansonsten kann es auch anders ausgehen.

Es ließe sich natürlich auch auf dem standesamtlichen Rechtsweg klären, keine Frage.

Aber ab und an sollte man abwägen was wichtiger ist, die Eheschließung oder die grundsätzliche Einstellung.

Das EGBGB existiert ja nicht erst seit gestern und ist sehr oft gerichtlich geprüft und für gut befunden worden.

Grüße
Ronny
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Antwort #26 - 04.02.2005 um 17:23:33
 
Zitat:
Ronny,
ihr Vater will sogar sehr, dass wir heiraten. WIR wollen aber nicht eine solche Einverständnisserklärung vorlegen. Auch dies empfinden wir als unzumutbar, was vielleicht nicht jeder verstehen kann.
Könnten wir auch einfach zum Standesbeamten gehen, und sagen, wir WOLLEN das Einverständniss nicht einbringen, da wir es als UNZUMUTBAR betrachten (es von einer erwachsenen Frau zu verlangen), genauso wie die Brautgabe? und dann würden Sie uns trotzdem trauen?


Also, Deine Probleme möchte ich haben...  Du machst Dir (und irgendwie auch uns hier im Forum) das Leben unnötig schwer!

Ist doch ganz einfach:
Option 1:
Vergiß Deine Prinzipien mal für 5 Minuten und laß Dir von Deinem netten Schwiegervater in Spe diese Einwilligung geben.
Option 2:
Laß Deine zukünftige Ehefrau gegenüber dem OLG erklären, daß sie diese Einwilligung nicht vorlegen kann, da es ihr aufgrund ihrer ethischen-moralischen Grundeinstellungen blablabla nicht möglich ist, diese Einwilligung bei ihrem Vater zu "erbetteln" blablabla
( Du wirst schon was passendes formulieren)

Abu
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Antwort #27 - 04.02.2005 um 17:33:30
 
Schön das du unser Empfinden nachvollziehen kannst.

Zitat:
Aber ab und an sollte man abwägen was wichtiger ist, die Eheschließung oder die grundsätzliche Einstellung

natürlich. ich denke wir werden es mal versuchen ohne diesen Kram zu heiraten (mit Hilfe der ganzen hiergenanntn infos)...und wenn alle Stricke reisse, halt doch nach Dänemark reisen.
Gruss,
Johannes
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Antwort #28 - 07.02.2005 um 07:57:53
 
Zitat:
Laß Deine zukünftige Ehefrau gegenüber dem OLG erklären, daß sie diese Einwilligung nicht vorlegen kann, da es ihr aufgrund ihrer ethischen-moralischen Grundeinstellungen blablabla nicht möglich ist, diese Einwilligung bei ihrem Vater zu "erbetteln" blablabla


Hallo Johannes,

Abu´s Tip ist doch so verkehrt nicht, wobei ich heute morgen beim Nachlesen auch keine Entscheidung gefunden habe, die die Ablehnung einer Eheschließung wegen fehlender Zustimmung des Ehevormunds getragen hätte.

Ich habe aber interessanterweise noch das Wort "Ehrerbietigkeitsakt" gefunden. Es gibt wohl noch eine ganze Menge Staaten, die selbst dem volljährigen Mann "zumuten" sich vor der Eheschließung den Rat der Eltern zu holen.

Also, hin zum LG und die Befreiung vom EFZ zusammen mit der Befreiung vom Zustimmungserfordernis des Ehevormunds beantragen, im link zum OLG Stuttgart steht ja wie.

Alles Gute Euch beiden.  Daumen hoch

Ronny
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Antwort #29 - 07.02.2005 um 14:32:10
 
moin ronny,
mein Gott fängst du früh an zu arbeiten...
Vielen Dank für die Mühe, ich denke wir werden mal so verfahren.

Wenn manche Staaten die elterliche Zustimmung auch vom Mann verlangen, ist dort zumindest noch das Gleichstellungsprinzip von Mann und Frau gewahrt.
In unserem Fall kann davon aber keine Rede sein und verstößt damit ja eigentlich gegen unser Grundgesetz, wo doch die Gleichstellung von Mann und Frau fest verankert ist, oder?
Ich entschuldige mich bei all denen, die sich hier Mühe gemacht haben (ABU, Ronny..) obwoh wir weiss Gott kein existentielles Problem haben, wie so viele andere hier. Meine Verlobte hat noch >2 Jahre Aufenthaltsgenemigung, und ihr Vater sieht uns gerne verheiratet, stellt uns also keine Steine im den Weg.
Unser Problem ist also ein Luxusproblem. Dies allerdings erlaubt uns, unsere Moralischen Maßstäbe etwas höher zu setzen, und nicht einfach nur das zu machen, was der Staat von uns will, auch wenn wir es unzumutbar finden.
Ich lasse mich gerne auf eine ethisch/moralische Diskusssion hier ein, aber in Anbetracht der Tatsache, wie viele wirklich dringende Fälle hier bearbeitet werden, kann ich auch verstehenwenn das für unnötig gehalten wird...
Schönen Gruß noch, Johannes
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