Hi Zuka,
ich versuch's mal zusammenzufassen.
Zitat:man kann
AE wechseln indem man
AE bekommt mit dem Vermerk "Unselbständige erwerbstätigkeit gestattet". Ist das sicher Möglich? oder war mit Chij eben eine Ausnahme?
Die
AE wird nicht neu erteilt, lediglich die Auflagen werden geändert. Wie unsere Profis auch schon geschrieben haben, lautet die Auflage korrekt "Unselbständige Erwerbstätigkeit als IT-Spezialist gestattet...". Bei mir steht's zwar etwas anders formuliert, aber da in der Auflage auch angegeben wird, auf welcher rechtlichen Grundlage die Zustimmung erteilt wurde (§46.2 BeschV), ist diese Angabe für mich im Zweifelsfall die korrektere. Spätestens, wenn es darum geht, dass ein Dritter (z.B. die EB-Behörde) deinen aktuellen Status beurteilt, ist die Rechtsgrundlage, auf der die Zustimmung erteilt wurde, wichtiger als die Formulierung der Auflage. (Außerdem wollte mich noch eh keiner als etwas anderes als ITler haben

).
BTW: der §46.2
BeschV gilt für Dich automatisch auch jetzt schon, aber ich kann's nachvollziehen, dass du es auch in deinem Paß festgehalten haben willst.
Zitat:Falls ich diese Änderung beantrage bekomme ich eine neue
AE. Für wie lange?
(alete gilt bis 2007)
wie gesagt, die
AE wird nicht neu erteilt, daher gibt es auch keine neue Geltungsdauer.
Zitat:wie sieht es mit der Arbeitsberechtigung aus?
sowas gibt es gar nicht mehr. Es gibt stattdessen die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, die letztendlich die Auflagen zu deiner
AE bestimmt. Nach §9
BeschVerfV kann eine unbeschränkte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden.
Du kannst auch versuchen, diese zu beantragen, wird aber höchstwahrscheinlich ein deutlich komplizierteres Anliegen werden, als die Änderung der Auflagen gem. §46.2
BeschV. Und so viel besser (wenn überhaupt!) als §46.2
BeschV ist §9
BeschVerfV auch wieder nicht.
hope it helps
Viele Grüße,
chij