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§46 BeschV oder deutscher Sprak schwerer Sprak :-) (Gelesen: 7.055 mal)
andrej
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11.01.2005 um 11:33:24
 
(2) Die einer IT-Fachkraft nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte befristete Arbeitserlaubnis gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung fort.

einer = einer x-beliebigen?
oder
einer = einer, für die die Arbeitsgenehmigung erteilt wurde?
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Antwort #1 - 11.01.2005 um 11:37:37
 
Hi Andrej,
nein, die Fortgeltung als unbefr. Zustimmung gilt nur für die Erteilung der AE zum Zwecke der Ausübung einer GC-Tätigkeit.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #2 - 11.01.2005 um 11:48:04
 
Und nur bei einem Arbeitgeber?
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Antwort #3 - 11.01.2005 um 12:01:20
 
Zitat:
Und nur bei einem Arbeitgeber?


Nein, bezogen auf die Tätigkeit, nicht gebunden an den Arbeitgeber.
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andrej
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Antwort #4 - 11.01.2005 um 12:04:32
 
Moment, aber die Arbeitserlaubnis gilt
a) für einen bestimmten Arbeitgeber
und
b) für eine bestimmte Art der Tätigkeit.

Warum gilt dann die Zustimmung nach §46 nicht nur für einen bestimmten Arbeitgeber, aber weiterhin nur für eine bestimmte Art der Tätigkeit?
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Antwort #5 - 11.01.2005 um 12:20:53
 
Zitat:
Moment, aber die Arbeitserlaubnis gilt
a) für einen bestimmten Arbeitgeber
und
b) für eine bestimmte Art der Tätigkeit.

Warum gilt dann die Zustimmung nach §46 nicht nur für einen bestimmten Arbeitgeber, aber weiterhin nur für eine bestimmte Art der Tätigkeit?


Hi,
weil klar geregelt ist, dass die Zustimmung unbefristet für die Tatätigkeit als GC-ler gilt. Es ist nicht geregelt, dass diese auf einen Arbeitgeber beschränkt ist. Unter diesen Umständen wird die ABH auch nicht erneut bei der Agentur nachfragen, wenn ein Arbeitgeberwechsel (für den gleichen Zweck) erfolgt. Da ja eben eine unbefristete Zustimmung für die Tätigkeit vorliegt.
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Antwort #6 - 11.01.2005 um 12:33:14
 
Zitat:
weil klar geregelt ist, dass die Zustimmung unbefristet für die Tatätigkeit als GC-ler gilt. Es ist nicht geregelt, dass diese auf einen Arbeitgeber beschränkt ist. Unter diesen Umständen wird die ABH auch nicht erneut bei der Agentur nachfragen, wenn ein Arbeitgeberwechsel (für den gleichen Zweck) erfolgt. Da ja eben eine unbefristete Zustimmung für die Tätigkeit vorliegt.


Pardon, Mike, dass ich so penetrant bin. Aber sollte es dann nicht etwa heissen "... gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung auf dem Gebiet der lnformations- und Kommunikationstechnologie fort"?
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Antwort #7 - 11.01.2005 um 12:36:21
 
Zitat:
Pardon, Mike, dass ich so penetrant bin. Aber sollte es dann nicht etwa heissen "... gilt als unbefristete Zustimmung zum Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung auf dem Gebiet der lnformations- und Kommunikationstechnologie fort"?


Kein Problem.
Es gibt Dinge, die werden nicht immer ins Gesetz geschrieben, die Erhellung kommt dann z.B. durch Weisungen. Diese sind dann aber schonmal nicht der Öffentlichkeit zugänglich.
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Antwort #8 - 11.01.2005 um 12:42:26
 
Zitat:
Es gibt Dinge, die werden nicht immer ins Gesetz geschrieben, die Erhellung kommt dann z.B. durch Weisungen. Diese sind dann aber schonmal nicht der Öffentlichkeit zugänglich.


Aha! Gibt es auch schon interne Weisungen für BeschV?
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Antwort #9 - 11.01.2005 um 12:54:04
 
Zitat:
Aha! Gibt es auch schon interne Weisungen für BeschV?


Jepp. Fürs AufenthG, für die BeschVerfV und die BeschV.
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Antwort #10 - 11.01.2005 um 13:02:36
 
Zitat:
Jepp. Fürs AufenthG, für die BeschVerfV und die BeschV.


Hoffentlich letzte Frage: sind die Weisungen für BeschV und BeschVerfV ein anderes Dokument, als Weisungen fürs AufenthG?
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Antwort #11 - 11.01.2005 um 13:33:37
 
Zitat:
Hoffentlich letzte Frage: sind die Weisungen für BeschV und BeschVerfV ein anderes Dokument, als Weisungen fürs AufenthG?


Es gibt DA (Dienstanweisungen) zum AufenthG, zur BeschV und BeschVerfV. Die sind vom BMWA.
Daneben gibt es die "Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG und zum FreizügG/EU", die sind vom BMI
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Antwort #12 - 11.01.2005 um 13:36:16
 
:haken

Danke!
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Antwort #13 - 11.01.2005 um 15:34:28
 
Zitat:
Es gibt DA (Dienstanweisungen) zum AufenthG, zur BeschV und BeschVerfV. Die sind vom BMWA.
Daneben gibt es die "Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG und zum FreizügG/EU", die sind vom BMI


Was steht dort über GC und §9 BeschVerfV? Darf Verbindung zur Tätigkeit und dem Arbeitgeber aus Aufenthaltserlaubnis einer GC'ler nach 3 Jahre Arbeitserlaubnis entfernt werden?

Wenn ja, kann der GC'ler nach 5 Jahre mit Hilfe §46.2 BeschV NE bekommen (obwohl IT-Tätigkeit steht nicht mehr in der Aufenthaltserlaubnis)?

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Antwort #14 - 11.01.2005 um 15:51:45
 
Zitat:
Was steht dort über GC und §9 BeschVerfV? Darf Verbindung zur Tätigkeit und dem Arbeitgeber aus Aufenthaltserlaubnis einer GC'ler nach 3 Jahre Arbeitserlaubnis entfernt werden?

Wenn ja, kann der GC'ler nach 5 Jahre mit Hilfe §46.2 BeschV NE bekommen (obwohl IT-Tätigkeit steht nicht mehr in der Aufenthaltserlaubnis)?



Hi,
GC wird beim § 9 BeschVerf nicht ausdrücklich erwähnt. Wir sollten zuerst festhalten, dass das für die GC-ler aus der Vergangenheit auch obsolet wäre, da diese über § 46 Abs. 2 begünstigt sind. Ich habe aber keine Zweifel daran, dass GC-ler (§ 27 BeschV) unter die Regelung des § 9 fallen werden, da kein Ausschlussgrund nach § 9 Abs. 2 BeschV vorliegt.

NE nach § 9 AufenthG ist natürlich auch in den Fällen des § 27 BeschV möglich. Ist in allen Fällen möglich, in denen der § 4 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllt wird, also wenn die Aufenthaltserlaubnis die Beschäftigung zulässt. Die Erlaubnis der Ausübung der Erwerbstätigkeit muss grundsätzlich unbefristet sein (z.B. aufgrund AufenthG, § 9 oder § 46 II BeschVerfV)
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