Zitat: Strittig/Kritisch ist die Frage: was ist wenn eine Zustimmung nach § 9 vorliegt, also eine unbefristete Zustimmung, sich dann aber das Arbeitsverhältnis ändert. Meiner Meinung nach, die noch nicht abschließend ist
muss dann wieder geprüft werden, weil die Arbeitsbedingungen eben nur für einen bestimmten Job geprüft wurden.
Hi Mick,
Die Zustimmung nach §9
BeschVerfV bedeutet, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung jeder Art (und zwar unbefristet) ausüben darf. Bei der Erteilung solcher Zustimmung werden lediglich Arbeitsbedingungen geprüft (nach § 39 Abs. 2 S.1. 2. HS). Wenn das Arbeitsverhältnis sich ändert, braucht AA, m.E., überhaupt nicht mehr zustimmen oder prüfen: Zustimmung (die § 18
AufenthG verlangt) liegt schon vor, sie wirkt unbefristet; alles, was für die Erteilung notwendig war, hat AA schon ein Mal geprüft. Die Zustimmung nach § 9 gilt auch nicht "für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis" (§14.4 BeschVerfV), denn ist ohne Bindung an Arbeitgeber! Wie ist ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis ohne einen bestimmten Arbeitgeber denkbar?
Dafür spricht die Begründung zur §9
BeschVerfV, die Grundgedanken des § 9 denen des §286 SGB III gleich stellt (liege eine Arbeitsberechtigung vor, musste AA gar nicht mehr prüfen).
Es wurde etwa sinnlos klingeln, wenn man sagte „OK, heute ist Mai, diese Erlaubnis ist unbefristet und ohne Bindung an Arbeitgeber, aber erlischt, falls du sein Arbeitgeber verlassen will“. Dann geht §9 ins Leere, da wir den Unterschied zw. Zustimmung mit Beschränkungen nach § 13 und ohne verlieren.