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Umwandlung von Duldung in Aufenthalts..... (Gelesen: 3.641 mal)
Muyiwa
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Beiträge: 217

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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20.12.2004 um 16:05:39
 
Ich wurde jetzt schon ein paar Mal mit dem Gerücht konfrontiert, dass es angeblich mit dem neuen Zuwanderungsgesetz möglich sein soll, eine vorhandene Duldung in einen Aufenthaltsstatus (welchen genau, weiß ich nicht) umzuwandeln, wenn man nur lange genug in Deutschland ist (von 4 Jahren war die Rede).

Ehrlich gesagt, kann ich mir das nicht vorstellen. Aber da ich das jetzt schon öfter gehört habe, würde ich gerne mal wissen, ob das tatsächlich stimmt, oder nur etwas völlig falsch verstanden bzw. interpretiert wurde.

Falls es tatsächlich stimmt (ich kann es mir ja immer noch nicht vorstellen), was wären denn dann die Rahmenbedingungen bzw. Voraussetzungen?
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Abu
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Beiträge: 2.772

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Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 20.12.2004 um 16:55:59
 
Vielleicht war das hier gemeint:

Zitat:
§ 102 Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung
...
(2) Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird die Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis oder einer Duldung vor dem 1. Januar 2005 angerechnet.


Zitat:
§ 26 Dauer des Aufenthalts
...
(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.


Abu

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Muyiwa
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Beiträge: 217

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 20.12.2004 um 20:40:04
 
Wenn ich das jetzt interpretiere, komme ich zu dem Schluss, dass die Zeiten der Duldung zwar angerechnet werden, aber dass man, wenn man nur in Besitz einer Duldung ist, diese Niederlassungserlaubnis nicht erhalten kann.

Habe ich das richtig interpretiert?
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Brian
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Beiträge: 187

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 20.12.2004 um 22:22:46
 
Hi Muyiwa,

gemeint sind vermutlich § 25 Abs. 4 oder § 25 Abs. 5 AufenthG.

25 Abs. 4 zielt aber nur auf einen vorübergehenden Aufenthalt ab (z.B. für eine bestimmte Therapie).

25 Abs. 5 geht nur, wenn man unverschuldet an der Ausreise gehindert ist und alle zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse erfüllt hat.
Wer mit falschen Personalien, Verweigerung von Mitwirkungshandlungen (z.B. Botschaftsvorführungen u.ä.) sonstigen Tricks bisher seine Abschiebung erfolgreich verhindert hat, wird nicht in den Genuß kommen.

Aus diesem Grund dürfte die von manchen Politikern gefeierte Abschaffung der Kettenduldungen ins Leere laufen, denn wer ist schon selbst unverschuldet an der Ausreise gehindert? Außer natürlich schwer Kranke.
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Anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 21.12.2004 um 09:37:06
 
Brian, das sehe ich anders. Es gibt eine Menge Menschen, die Kettenduldungen bekommen, weil sie zwar nicht als Asylberechtigte anerkannt wurden, jedoch das Gericht festgestellt hat, dass eine Abschiebung für sie eine Gefährdung an Leib und Leben bedeuten würde. Und leider wurde dann nicht immer eine Befugnis ausgestellt, sondern oft nur Duldungen. Damit soll es jetzt vorbei sein - hoffentlich.
Gruß
Anne
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Brian
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Beiträge: 187

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 21.12.2004 um 10:36:15
 
Na ja, für diesen Personenkreis gibts im AufenthG den § 25 Abs. 3. Bisher sind diese Personen aber nach meiner Erfahrung früher oder später schon zu einer Befugnis gekommen, insbesondere wenn sie ihren Lebensunterhalt selbst sicherstellen konnten.

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