http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#104§ 104 Übergangsregelungen
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#9§ 9 Niederlassungserlaubnis
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
...
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungsoder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
...
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt
Was sagen die denn da?
Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, findet §9 Abs. 2 Nr. 3 und 8 keine Anwendung bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Woher kommt das jetzt?
Also §9 Abs. 2 Nr. 3 und
Bedingung mindestens 60 Rentenbeiträge findet keine Anwendung bei der Entscheidung über die Erteilung einer
NE bei Ausländern die AufE schon haben???
Ist das Wahr?
Ich kann das einfach nicht glauben.