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Was nutzt das ZuwG den Asylbewerbern? (Gelesen: 14.354 mal)
Pate
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Was nutzt das ZuwG den Asylbewerbern?
Antwort #15 - 15.07.2004 um 13:01:19
 
Jetzt mal zur Klarstellung. Alle Gründe, die ich hier genannt habe, sind doch nur Ergänzungen und einfach mein Standpunkt. Ihr glaubt doch nicht wirklich, dass wir solange in DE sind, nur weil wir uns geäußert haben, dass  ich wehrpflichtig bin oder die Muttersprache vergessen habe, die Wirtschaftslage in Armenien nicht auf dem gewünschten Niveau ist etc.? Beide Verfahren haben jeweils 6 Jahre gedauert, und waren schon intensiv. Und ich meine damit nicht die Wartezeiten, die natürlich auch gab.

Zitat:
Kann man schwerlich als Grund anführen warum man nicht zurückkehren kann.

Dieser wurde auch nicht, beim Antrag, als Grund angegeben. Es war nur meine Äußerung im Forum.

Zitat:
Liegt wahrscheinlich daran, dass es heisst "politisch Verfolgte genießen Asyl" und nicht "Arme genießen Asyl"

Habe mich vielleicht nicht richtig ausgedrückt, war aber das, vorauf ich hinaus wollte.

Zitat:
Das ZG kann und soll sicherlich nicht dazu führen, dass ein Asylantragssteller …

Bin vollkommen deiner Meinung. Aber noch mal, es hat überhaupt nichts mit Integration und Entfremdung zutun. Ist zwar nach so langer Zeit ein automatischer Prozess, aber halt wie schon gesagt ist nur meine Meinung.

Ich sag mal soviel – mit der Opposition hat es nichts im Geringsten zutun. Und ich möchte und kann auch nicht so öffentlich über die Fälle schreiben. Wenn aber, sagen wir mal Experten oder jemand aus dem i4a-Team, wirklich Interesse hat, werde ich gerne die Lage etwas Detaillierter schildern. Und dann könnt ihr euch selber ein Bild machen und sich evtl. anschließend im Forum äußern, wie ernst es ist.

Ciao
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inge
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Antwort #16 - 15.07.2004 um 13:36:11
 
Aber Fakt ist doch wohl, dass euer (?) Asylantrag bereits mindestens einmal (?) abgelehnt wurde und dass ihr derzeit nur geduldet seid?
Falls euch überdies mitgeteilt wurde, dass ihr freiwillig ausreisen könnt, sehe ich persönlich eigentlich keine großen Chancen durch das neue Zuwanderungsgesetz. Das hat ja gerade dort bessere Regelungen wo Ausländer über einen langen Zeitraum nicht zurück KÖNNEN. Und blöderweise ist es halt so, dass nicht der Ausländer darüber entscheidet, ob er kann, sondern eine deutsche Behörde bzw. im Streitfall ein deutsches Gericht.
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Pate
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 16.07.2004 um 01:41:35
 
Zitat:
Fakt ist doch wohl, dass euer (?) Asylantrag bereits mindestens einmal (?) abgelehnt wurde

Das ist korrekt. Und wir wurden darüber auch unterrichtet. Aber soweit ich weis, konnten wir schon seit unserer Einwanderung Deutschland freiwillig verlassen. Smiley
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Hesekiel
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Antwort #18 - 26.07.2004 um 22:31:45
 
Zitat:
..., aber leider nicht das, was ich eigentlich hören wollte. Smiley) Im Sinne von positiven Antworten, die ich meiner Familie hätte weitergeben können, um die Stimmung etwas zu verbessern und neue Hoffnungen zu verbreiten.


Verbesserungen im Flüchtlingsbereich gibt es bei anerkannten Konventionsflüchtlingen (jetzt § 51 AuslG), die jetzt bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis bekommen können.

Auch für Flüchtlinge, bei denen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse durch das BAFl festgestellt werden, ergeben sich Verbesserungen. Diese sollen jetzt eine AE erhalten. Früher war es eine "Kann"-Bestimmung.

Ciao,
Andreas
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Hartmut_Krentz
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Was nutzt das ZuwG den Asylbewerbern?
Antwort #19 - 27.07.2004 um 09:14:44
 
Guten Morgen,

hier moechte ich mal mit einer Frage einhaken.

Wuerde dies auch fuer Kubaner gelten deren Asylbegehren zwar abgelehnt wurde, die aber nicht
abgeschoben werden koennen da die Volksrepublik
Kuba Staatsbuerger die sich laenger als 11 Monate
ohne Genehmigung im Ausland aufhalten nicht mehr
aufnimmt???


Saludos
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Pate
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Was nutzt das ZuwG den Asylbewerbern?
Antwort #20 - 27.07.2004 um 10:18:12
 
Hallo Saludos,

ich bin wahrscheinlich nicht mehr auf dem aktuellsten Stand, aber war das nicht so, dass Flüchtlinge aus den kommunistischen Staaten automatisch irgendeine AE erhalten haben?

Ciao
Bonaparte
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Hartmut_Krentz
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Was nutzt das ZuwG den Asylbewerbern?
Antwort #21 - 27.07.2004 um 10:21:16
 
Hallo Bonaparte,

also im falle Kuba mit Sicherheit nicht, ca. 98 % der
Asylbegehren werden abgelehnt .
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Hesekiel
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Was nutzt das ZuwG den Asylbewerbern?
Antwort #22 - 27.07.2004 um 22:08:05
 
Zitat:
...hier moechte ich mal mit einer Frage einhaken.

Wuerde dies auch fuer Kubaner gelten deren Asylbegehren zwar abgelehnt wurde, die aber nicht
abgeschoben werden koennen da die Volksrepublik
Kuba Staatsbuerger die sich laenger als 11 Monate
ohne Genehmigung im Ausland aufhalten nicht mehr
aufnimmt...


Ich sehe die Sache so:

Erst hat die Regierung gesagt, die Duldung wird abgeschafft. Dann hat man im Vermittlungsausschuss den § 60a eingefügt und die politische Leitlinie lautet jetzt: Die Duldung wird als Instrument der Feinsteuerung beibehalten.

Gibt es also weiter Kettenduldungen?

Nein, weil wir haben ja den humanitären § 25. Hier unterstelle ich den Fall, dass das Asyl komplett abgelehnt wurde, also nur Absatz 4 einschlägt.

Hier formuliert der Gesetzgeber insbesondere "...dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern." Fehlende Rückkehrberechtigung sind mE keine dringenden humanitäre, persönliche Gründe oder gar ein öffentliches Interesse am Verbleib in .de.

Bleibt Abs. 5: Hier lese ich auch "Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist."

...und frage mich, wo genau der Unterschied zu § 30 III+IV AuslG ist.

Wenn er also bei seiner Botschaft einen Antrag auf Wiedereinreise stellen kann und Aussicht auf Rückkehr hat, würde ich mir mit der Erteilung der AE schwer tun, mal ganz abgesehen von der üblichen Passlosigkeit in derartigen Fällen.

Ich freue mich auf eine fruchtbringende Diskussiuon in diesem Punkt.
Ciao, Andreas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Was nutzt das ZuwG den Asylbewerbern?
Antwort #23 - 27.07.2004 um 22:21:23
 
Ich denke auch dass 25 V ein heißes Eisen ist/wird.

Und in der Praxis wird man sich da bei sehr vielen Fällen mit
einer AE-Erteilung genau so schwer tun wie derzeit mit der
Erteilkungen von Befugnissen nach 30 III/IV.

Allerdings wird es sicher von den lieben RAs massig Anträge
in die Amtsstuben reinregnen  grin


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Hartmut_Krentz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #24 - 28.07.2004 um 08:02:19
 
Hallo Hesekiel,

PaSSLOSIGKEIT liegt in diesem speziellen Fall nicht vor, der Pass liegt bei der ALB. Antraege auf Wiedereinreise
nach Kuba kann er soviel stellen wie er will, diese werden gar nicht akzeptiert. Aus diesem Grund ist ja von der ALB auch nie ein versuch gestartet worden
abzuschieben obwohl ein Pass vorliegt. Jetzt stelle
ich mir als pramagtisch denkender Mensch natuerlich die Frage wollen wir so einem Mann weiterhin ueber Jahre
Sozialhilfe zahlen, oder waere es nicht besser hier einen
Aufenthaltstitel zu erteilen damit der mann auf eigenen
Fuessen stehen kann ??
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