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Was wird mit Duldung (Gelesen: 5.836 mal)
Taki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Was wird mit Duldung
18.06.2004 um 13:31:16
 
Hallo liebe freunde.  WahrsagerinIch habe eine Frage ,und zwar es geht um Duldung,die hab ich gehört abgeschafft wird.Nach dem wie neues Zuwanderungsgezetzt im Kraft tritt.Was krigt dann man? Nahaus oder hier bleiben.Und wenn hier,dann welcher Krieterien muss mann besietzen,damit re kann in Deutschland dauerhafte Aufenhalt kriegen.

Danke
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Marco_D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 18.06.2004 um 15:07:03
 
Sie scheint nicht so richtig abgeschafft, wenn ich  § 60a ZuwG richtig deute.
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Hartmut_Krentz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #2 - 18.06.2004 um 16:06:30
 
Sehe ich auch so nach fluechtiger Durchsicht.
Wird wohl so werden wie schon oft angekuendigt,
Regelungen fuer "Alt und Haertefaelle" immer dann wenn die Abschiebehindernisse nicht durch den
Antragsteller(in) zu vertreten sind. Waere ja auch logisch und verstaendlich.
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Walid
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Ruf doch mal an hm hm.
Walid`s CallShop


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 19.06.2004 um 20:05:46
 
Ich wees a ned. Die Einen schreiben, daß die Aussetzung der Abschiebung für längstens 18 Monate verlängert wird, dann soll eine befristete AE erteilt werden, und die Anderen, schreiben, das die Duldung als Instrument der "Feinsteuerung" beibahlaten wird. Ich finde wir sollten immer noch abwarten, bis das komplette Gesetzespaket vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet wird.
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Viele Grüße aus Marl, Walid
 
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Marco_D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 21.06.2004 um 13:21:18
 
Zitat:
Ich wees a ned. Die Einen schreiben, daß die Aussetzung der Abschiebung für längstens 18 Monate verlängert wird, dann soll eine befristete AE erteilt werden, und die Anderen, schreiben, das die Duldung als Instrument der "Feinsteuerung" beibahlaten wird. Ich finde wir sollten immer noch abwarten, bis das komplette Gesetzespaket vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet wird.



Das eine schließt das andere nicht aus. Zwinkernd
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Taki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 21.06.2004 um 18:59:14
 
Zitat:
Ich wees a ned. Die Einen schreiben, daß die Aussetzung der Abschiebung für längstens 18 Monate verlängert wird, dann soll eine befristete AE erteilt werden, und die Anderen, schreiben, das die Duldung als Instrument der "Feinsteuerung" beibahlaten wird. Ich finde wir sollten immer noch abwarten, bis das komplette Gesetzespaket vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet wird.

ja ich verstehe das auch nicht...i kann nicht uberhaupt nicht verstehen,wozu wird Duldung gegeben...Wenn braucht mann keinen,dann soll mann mindestens sagen.Es wird über jahre verspotten...dann wieder Ungewiess...hmmm ich weiss ja wierklich nicht...was soll ich am besten tun Griesgrämig Soll ich selber verschwienden oder ...ja meine Meinung nach,wenn ich hier nicht gebraucht werde...dann lieber fahr ich wietweg...Mit diser pips Duldung kann ich mindistens zu studieren...Aber Shade...Warum? Es wird keine Möglichkeit zu geben,irgendwas zu unternehmen...Muss ich nur stets resignieren...mit Hochshulereife soll ich Täller waschen.Ok .aber nicht immer...
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kingconn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #6 - 26.06.2004 um 17:18:24
 
Nach dem Zuwanderungskompromiß wird die Duldung nicht abgeschafft, sondern auf 18 Monate insgesamt begrenzt. Dann wird entschieden, ob eine AE gegeben werden kann. Was ist, wenn nicht und ob dann evtl. schneller abgeschoben wird, wird die Praxis zeigen. Unklar ist mir auch, was mit den "Altduldungen" ist, ob es für die, die am 1.1.2005 schon 18 Monate geduldet sind eine Übergangsregelung geben wird.

Schöne Grüße

Holger
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Taki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 12.07.2004 um 18:48:27
 
Zitat:
Nach dem Zuwanderungskompromiß wird die Duldung nicht abgeschafft, sondern auf 18 Monate insgesamt begrenzt. Dann wird entschieden, ob eine AE gegeben werden kann. Was ist, wenn nicht und ob dann evtl. schneller abgeschoben wird, wird die Praxis zeigen. Unklar ist mir auch, was mit den "Altduldungen" ist, ob es für die, die am 1.1.2005 schon 18 Monate geduldet sind eine Übergangsregelung geben wird.

Schöne Grüße



Holger

Was denn jetzt ? kann sein ,dass wird darüber weiter AB etscheiden? ich mein,wer mit D.bleibt,wer weiter A.erl.s kriegt ? so ist oder ich irre
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Liz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Britisch
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Antwort #8 - 15.07.2004 um 14:48:14
 
Hallo,

in welchem Abstand wird denn eigentlich eine Duldung erneuert? Taeglich, woechentlich, monatlich?

Und wann genau ist man geduldet? Wenn der Antrag auf Asyl zwar abgewiesen wurde, man aber aus fremden Verschulden nicht zurueck kann?

Merci.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 15.07.2004 um 16:58:59
 
Zitat:
in welchem Abstand wird denn eigentlich eine Duldung erneuert? Taeglich, woechentlich, monatlich?

Das ist je nach Fall sehr unterschiedlich. Wenn kein Ende der
Abschiebehindernisse absehbar ist oft 3 Monate teils sogar 6
Monate.
In anderen Fällen aber auch nur einen Monat oder sogar kürzer.

Oft enthalten Duldungen die auflösende Bedingung, dass sie
erlischt, sobald die Abschiebung/Rückführung oder angekündigt
wird (oder ähnlich formuliert).

Zitat:
Und wann genau ist man geduldet? Wenn der Antrag auf Asyl zwar abgewiesen wurde, man aber aus fremden Verschulden nicht zurueck kann?


Ja. Aber auch dann wenn man selbst verschuldet nicht ausreisen
kann bzw. Abschiebung scheitert (z.B. weil kein Pass da ist).
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Brian
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #10 - 15.07.2004 um 18:06:08
 
Um noch mal auf die Ausgangsfrage: Was wird mit der Duldung? zurück zu kommen:

Wie bereits zuvor geschrieben, wird es die Duldung bzw. dann Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung wohl grundsätzlich weiter geben (§ 60a Abs. 4).

Wenn ich das richtig verstehe (und ich bitte ausdrücklich um Berichtigung wenn ich etwas falsch verstanden oder übersehen habe) darf mit dieser Bescheinigung aber keinerlei Beschäftigung mehr ausgeübt werden. Erwerbstätigkeit ist gem. § 4 Abs. 2 und 3 AufenthG nur noch mit einem Aufenthaltstitel möglich. Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung ist kein Aufenthaltstitel, also darf kein Geduldeter mehr arbeiten.

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...always look on the bright side of life!&&whistle &&&&
 
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 15.07.2004 um 18:21:03
 
Jepp  cry:

Da war ja auch schon beim 1. Anlauf ein Aufschrei da. Denn
die werden dann ja alle in die SoH bzw. AsylbLG-Leistungen
gedrückt. A-Losengeld bekommen sie ja auch ned, da nicht
vermittelbar  Schockiert/Erstauntm

Ich glaub auch kaum, dass die AusländerbeschäftigungsVO da
was dran ändern kann/wird (wenn sie mal da ist).

In Ba-Wü gab es da Ende 2002 nen Erlass, den Betroffenen
deswegen extra lange Duldungen zu geben, da die auf Grundlage
der DU erteilten Arbeitserlaubnisse ja auch weiter gelten
nach dem neuen Recht (eben bis Ablauf der DU).
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